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Vollkaskoversicherung – Beweislast für Vanfalismusschaden

Wann ist ein Kratzer am Auto mehr als nur ein unschöner Makel, sondern versicherter Vandalismus? Ein Autofahrer forderte nach solchen Beschädigungen Geld von seiner Vollkaskoversicherung. Doch das Oberlandesgericht Köln bestätigt nun: Die bloße Art der Schrammen reicht für den Vandalismus-Nachweis oft nicht aus. Wer auf seine Versicherung hofft, muss vor Gericht mehr als nur Kratzer präsentieren können.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 85/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 01.08.2024
  • Aktenzeichen: 9 U 85/24
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der eine Leistung aus seiner Kfz-Vollkaskoversicherung wegen angeblichen Vandalismusschäden an seinem Fahrzeug beansprucht.
  • Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das die Versicherungsleistung verweigert hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer meldete bei seiner Kfz-Vollkaskoversicherung vielfältige, oberflächliche Kratzer an seinem Fahrzeug als Vandalismusschaden durch Unbekannte. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab. Das Landgericht wies die Klage ab, da das Schadensbild nach seiner Art keinen eindeutigen Aufschluss auf Vandalismus gebe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalls durch Vandalismus nachgewiesen hat. Dabei ging es insbesondere darum, ob das Schadensbild allein als Beweis ausreicht und welche Beweislastregeln gelten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, die Berufung des Versicherungsnehmers gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluss zurückzuweisen. Das Gericht ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Begründung: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherungsfall (Vandalismus) voll beweisen. Das Schadensbild vielfältiger, aber oberflächlicher Kratzer, bei denen eine optische Reparatur mit geringem Aufwand möglich ist, reicht nach Ansicht des Gerichts und früherer Rechtsprechung allein nicht für diesen Nachweis aus. Auch der Umstand, dass die Versicherungsleistung zur Tilgung eines Darlehens verwendet worden wäre, spricht nicht maßgeblich für einen Vandalismusschaden durch Dritte, da eine Darlehenstilgung einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte.
  • Folgen: Die vom Landgericht getroffene Entscheidung, die Klage auf Versicherungsleistung abzuweisen, bleibt voraussichtlich bestehen. Dem Versicherungsnehmer wurde die Möglichkeit gegeben, die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu sparen.

Der Fall vor Gericht


Kratzer am Auto: OLG Köln bestätigt hohe Hürden für Vandalismus-Nachweis

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an den Beweis eines Vandalismusschadens in der Kfz-Vollkaskoversicherung präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob das bloße Erscheinungsbild von Kratzern an einem Fahrzeug ausreicht, um eine mut- oder böswillige Beschädigung durch Unbekannte nachzuweisen. Das Gericht verneinte dies und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Streitfall: Was war passiert?

Frau betrachtet einen geparkten Pkw mit sichtbaren Kratzern auf dem Parkplatz
Unbekannte Hand zerkratzt Auto-Lack auf Parkplatz – Schutz vor Kratzern und Lackschäden sichern. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Kläger, Herr K., unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft V. eine Kfz-Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug. Den Versicherungsbedingungen, den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (kurz: AKB), lag zugrunde, dass Schäden durch Unfall oder durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen versichert sind. Genau solche Handlungen machte Herr K. geltend.

Er meldete seinem Versicherer einen Schaden an seinem Auto, den er als Vandalismusschaden durch unbekannte Dritte einstufte. Das Schadensbild beschrieb er als „vielfältige, oberflächliche Kratzer an zahlreichen Fahrzeugteilen“. Um diese Schäden fachgerecht und vollständig zu beseitigen, wäre laut einer Reparaturkostenkalkulation ein erheblicher finanzieller Aufwand nötig gewesen. Gleichzeitig stellte sich jedoch heraus, dass eine rein optische Instandsetzung, die die Kratzer äußerlich nicht mehr erkennbar machen würde, mit vergleichsweise geringen Kosten zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass Herr K. das Fahrzeug offenbar über ein Darlehen finanziert hatte. Zum Zeitpunkt des behaupteten Schadensfalls und auch während des Gerichtsverfahrens bestand noch eine Restschuld aus diesem Darlehen. Diese Restschuld wäre im Januar 2023 mit einer Schlussrate in Höhe von 28.000,00 Euro fällig geworden. Herr K. argumentierte, er hätte keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus einer Versicherungsleistung gezogen, da diese direkt zur Tilgung des Darlehens verwendet worden wäre. Die Versicherung V. wiederum wies auf eben diese noch bestehende Darlehensschuld hin.

Der Weg durch die Instanzen

Nachdem die Versicherung V. die Leistung verweigerte, zog Herr K. vor das Landgericht Köln. Er klagte auf Zahlung der Reparaturkosten. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 20 O 324/23) wies die Klage jedoch mit Urteil vom 20. März 2024 ab. Die Kölner Landrichter waren der Ansicht, dass die von Herrn K. geschilderten Schäden – also die vielfältigen, oberflächlichen Kratzer – nach ihrer Art und ihrem gesamten Erscheinungsbild keinen zuverlässigen Rückschluss auf einen Vandalismusschaden durch unberechtigte Dritte zuließen. Es sei nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die Kratzer tatsächlich auf eine mut- oder böswillige Handlung zurückzuführen seien.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte Herr K. Berufung ein. Er wollte erreichen, dass das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung der ersten Instanz aufhebt und die Versicherung V. doch noch zur Zahlung verurteilt. Damit landete der Fall beim 9. Zivilsenat des OLG Köln.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln teilte in einem sogenannten Hinweisbeschluss vom 01. August 2024 (Aktenzeichen 9 U 85/24) mit, dass es beabsichtige, die Berufung von Herrn K. zurückzuweisen. Diese Zurückweisung soll gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen. Die ZPO ist das Gesetzbuch, das die Regeln für Gerichtsverfahren in Zivilsachen, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen, festlegt. Der genannte Paragraph erlaubt es Berufungsgerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Senat – so wird ein Spruchkörper beim Oberlandesgericht genannt – war einstimmig der Auffassung, dass die Berufung von Herrn K. zwar zulässig eingelegt wurde, aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht, wie es § 546 ZPO für eine erfolgreiche Berufung verlangt. Auch die Tatsachen, die dem Fall zugrunde lagen, rechtfertigten nach Ansicht des OLG keine andere Entscheidung, als die des Landgerichts (§ 513 Absatz 1 ZPO).

Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für notwendig. Er begründete dies damit, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das bedeutet, der Fall wirft keine Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl anderer Fälle relevant wären und bisher ungeklärt sind. Auch sei eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, um das Recht fortzubilden (also neue Rechtsgrundsätze zu entwickeln) oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (also widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu harmonisieren). Diese Gründe sind in § 522 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 ZPO genannt.

Herrn K. wurde eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht wies ihn in diesem Zusammenhang auch auf eine Kostenregelung hin: Sollte er seine Berufung zurücknehmen, würden sich die Gerichtskosten reduzieren (statt vier nur zwei Gerichtsgebühren gemäß Nummer 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Die juristischen Knackpunkte: Warum das Gericht so entschied

Der Senat des Oberlandesgerichts Köln legte ausführlich dar, warum er die Berufung von Herrn K. für aussichtslos hielt. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die Regeln zur Beweislast und die Bewertung des konkreten Schadensbildes.

Die grundlegende Beweislast des Versicherungsnehmers

Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast. Dieser juristische Begriff beschreibt, wer in einem Prozess welche Tatsachen vortragen (darlegen) und im Streitfall auch beweisen muss. Das Landgericht war nach Ansicht des OLG zutreffend davon ausgegangen, dass Herr K. als Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls darlegen und beweisen muss. Er muss also nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden vorliegt, der unter die Bedingungen seiner Vollkaskoversicherung fällt – hier konkret eine Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter.

Das Gericht betonte, dass die Rechtsprechung in der Kfz-Kaskoversicherung für Schäden durch Unfall oder eben Vandalismus keine Beweiserleichterungen vorsieht, wie sie etwa für den Diebstahlsfall anerkannt sind. Beim Diebstahl eines Fahrzeugs genügt oft ein äußeres Bild (z.B. das Fehlen des Autos), um zunächst von einem Diebstahl auszugehen. Bei Vandalismusschäden muss der Versicherungsnehmer hingegen den Vollbeweis für das Vorliegen solcher Beschädigungen erbringen. Das bedeutet, das Gericht muss die volle Überzeugung gewinnen, dass der Schaden tatsächlich so entstanden ist, wie vom Versicherungsnehmer behauptet. Der Grund für diese strenge Regel ist laut OLG, dass das Vorliegen solcher Schäden – anders als oft beim Diebstahl – grundsätzlich anhand des Schadensbildes am Fahrzeug selbst festgestellt werden kann.

Erst wenn der Versicherungsnehmer diesen Vollbeweis für die Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen erbracht hat, kehrt sich die Beweislast in einem bestimmten Punkt um: Dann wäre es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde oder unberechtigte Personen verursacht wurden. Das OLG Köln stützte sich hierbei auf etablierte Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofs (BGH r+s 1997, 446 f.) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2017 – 7 U 24/17) sowie auf eigene frühere Entscheidungen (OLG Köln r+s 1998, 232 f.; 2008, 464f.; Beschluss vom 13.08.2013 – 9 U 96/13; Urteil vom 13.12.2011 – 9 U 83/11).

Das Schadensbild als entscheidender Faktor

Der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann, so das OLG, bereits am Schadensbild selbst scheitern. Wenn nämlich aus der Art der Schäden geschlossen werden muss, dass sie nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung Unbefugter verursacht wurden, ist der Beweis nicht erbracht.

Im vorliegenden Fall war das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schäden am Fahrzeug von Herrn K. – die vielfältigen, oberflächlichen Kratzer – von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild her keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden geben. Das Landgericht stützte sich dabei auf die nachvollziehbare Argumentation der Versicherung V. Diese hatte dargelegt, dass die Kratzer zwar einen hohen Kostenaufwand für eine fachgerechte und vollständige Beseitigung erfordern würden, gleichzeitig aber eine rein optische Instandsetzung mit vergleichsweise geringen Mitteln möglich sei. Dieses Missverhältnis zwischen dem Aufwand für eine vollständige, substanzielle Reparatur und dem für eine optische Kaschierung ließ Zweifel an einer typischen Vandalismushandlung aufkommen.

Diese Bewertung des Landgerichts, so das OLG Köln, deckt sich ausdrücklich mit der eigenen Rechtsprechung des Senats. Das Gericht verwies auf einen früheren Beschluss (OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2013 – 9 U 96/13). Dort hatte der Senat bereits entschieden, dass der Nachweis einer bedingungsgemäßen Fahrzeugbeschädigung nicht schon anhand des Schadensbildes als geführt angesehen werden kann, wenn vielfältige, aber sehr oberflächliche Kratzer zwar hohe Kosten für die vollständige Beseitigung erfordern, aber eine optische Instandsetzung mit geringen Mitteln möglich ist. Solch ein Schadensbild sei nicht zwingend typisch für Vandalismus.

Entscheidend war für das OLG auch, dass Herr K. in seiner Berufungsbegründung diese spezifische Bewertung des Schadensbildes durch das Landgericht nicht konkret angegriffen hatte. Er hatte also keine Argumente vorgebracht, warum das Landgericht das Schadensbild falsch eingeschätzt haben sollte.

Weitere Argumente und ihre Bewertung durch das Gericht

Herr K. hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass für einen Vandalismusschaden durch Dritte spreche, dass er selbst keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Versicherungsleistung gehabt hätte. Da er nicht vollständiger Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei (aufgrund der Finanzierung), hätte die Versicherungsleistung ohnehin auf das Darlehenskonto gezahlt werden müssen. Diesem Argument maß das OLG jedoch kein maßgebliches Gewicht bei. Es stellte fest, dass Herr K. das Darlehen unstreitig – und später auch von ihm selbst eingeräumt – im Januar 2023 mit einer Schlussrate von 28.000,00 Euro ablösen musste. Eine Gutschrift der Reparaturkosten auf das Darlehenskonto hätte seine Darlehensschuld verringert. Dies, so das Gericht, hätte sehr wohl einen wirtschaftlichen Vorteil für Herrn K. als Darlehensnehmer und mittelbar auch als Anwartschaftsberechtigten am Fahrzeug bedeutet. Ein Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich gesicherte Aussicht auf den späteren Erwerb des vollen Eigentums.

Des Weiteren hatte Herr K. gerügt, das Landgericht habe ihm ein unredliches Vorgehen unterstellt. Das OLG stellte hierzu klar, dass das Landgericht nicht zu der Überzeugung gelangt sei, Herr K. habe den Versicherungsfall selbst herbeigeführt. Eine solche Feststellung wäre eine schwerwiegende Anschuldigung, für die die Versicherung V. die Beweislast getragen hätte. Vielmehr habe das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Darlegungs- und Beweislast des Klägers dessen Behauptung, der Schaden sei durch unberechtigte Dritte verursacht worden, nach seiner Anhörung und der Betrachtung aller Umstände lediglich als nicht erwiesen erachtet. Dies sei eine neutrale Feststellung im Rahmen der üblichen Beweislastregeln und keine Unterstellung unredlichen Verhaltens.

Da Herr K. nach Auffassung des OLG den Nachweis des Eintritts eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht erbringen konnte, bestand folglich kein Hauptanspruch auf die Versicherungsleistung. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über die zwischen den Parteien strittige Höhe des Schadens. Und weil kein Hauptanspruch bestand, konnte Herr K. konsequenterweise auch keine Zinsen beanspruchen.

Aus all diesen Gründen sah das Oberlandesgericht Köln die Berufung von Herrn K. als offensichtlich unbegründet an und kündigte die Zurückweisung durch Beschluss an.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Köln bestätigt, dass bei Vandalismusfällen in der Kfz-Vollkaskoversicherung der Versicherungsnehmer „mut- oder böswillige Handlungen Dritter“ vollständig beweisen muss, wobei oberflächliche Kratzer als alleiniger Nachweis nicht ausreichen. Das Schadensbild muss eindeutig auf Vandalismus schließen lassen – insbesondere wenn eine kosmetische Reparatur mit geringen Kosten möglich ist, während eine vollständige Beseitigung unverhältnismäßig teuer wäre, spricht dies gegen einen typischen Vandalismusschaden. Für Fahrzeughalter bedeutet dies eine hohe Beweishürde bei Kratzschäden, weshalb eine unmittelbare Dokumentation und möglichst Zeugenaussagen entscheidend sein können.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau versteht man im Zusammenhang mit einer Vollkaskoversicherung unter „mut- oder böswilligen Handlungen unberechtigter Personen“?

Wenn Ihre Vollkaskoversicherung von „mut- oder böswilligen Handlungen unberechtigter Personen“ spricht, meint sie damit in der Regel vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen Ihres Fahrzeugs, die von jemandem verursacht wurden, der dazu nicht berechtigt war.

Stellen Sie sich vor, Ihr geparktes Auto wird absichtlich zerkratzt, Spiegel werden abgetreten, Reifen zerstochen oder das Fahrzeug wird mit Graffiti besprüht. Solche Handlungen fallen typischerweise unter diesen Begriff. Es geht also um Vandalismus durch Außenstehende.

Wichtig sind dabei zwei Hauptmerkmale:

  1. „Mut- oder böswillig“: Dies bedeutet, die Handlung muss vorsätzlich erfolgt sein. Der Täter wollte Ihr Fahrzeug bewusst beschädigen oder zerstören. Ein versehentliches Anrempeln im Vorbeigehen oder ein unbeabsichtigter Kratzer durch einen Einkaufswagen zählt nicht dazu, auch wenn es ärgerlich ist. Es muss eine Absicht zur Beschädigung vorliegen.
  2. „Unberechtigte Personen“: Das sind Personen, die keine Erlaubnis hatten, mit Ihrem Fahrzeug umzugehen, geschweige denn es zu beschädigen. Entscheidend ist hier, dass es sich nicht um Sie selbst als Fahrzeughalter, einen berechtigten Fahrer (dem Sie Ihr Auto geliehen haben) oder jemanden handelt, der mit Ihrem Willen am Fahrzeug agiert hat. Die Beschädigung muss von jemandem stammen, der keine Berechtigung hatte, sich am Fahrzeug zu schaffen zu machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Versicherung deckt hier Schäden ab, die Ihr Fahrzeug durch absichtliches, schädliches Handeln von Fremden erleidet. Reine Unfallschäden oder Schäden, die Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person verursacht hat, fallen nicht unter diese spezifische Klausel, auch wenn sie unter Umständen von der Vollkasko unter anderen Bedingungen abgedeckt sein können. Es muss sich um vorsätzlichen Vandalismus durch einen Außenstehenden handeln.


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Welche Beweismittel sind geeignet, um einen Vandalismusschaden gegenüber der Versicherung nachzuweisen?

Wenn Ihr Eigentum durch Vandalismus beschädigt wurde, ist es für die Abwicklung mit der Versicherung entscheidend, dass Sie nachweisen können, dass der Schaden tatsächlich durch eine vorsätzliche und mutwillige Handlung eines Dritten entstanden ist. Es reicht nicht aus, der Versicherung nur mitzuteilen, welche Gegenstände beschädigt wurden. Sie müssen zeigen, warum sie beschädigt wurden und dass dies Vandalismus war. Der Nachweis kann oft schwierig sein, da Vandalismus häufig unbeobachtet geschieht.

Für den Nachweis gegenüber der Versicherung sind verschiedene Arten von Beweismitteln geeignet:

Geeignete Beweismittel und ihre Dokumentation

  • Fotos und Videos: Dies sind oft die wichtigsten Beweismittel. Machen Sie sofort nach Entdeckung des Schadens detaillierte Aufnahmen. Zeigen Sie nicht nur den Schaden selbst (z.B. ein zerkratztes Auto, beschmierte Wand), sondern auch die Umgebung und den Gesamtzustand, um den Kontext zu dokumentieren. Mehrere Aufnahmen aus verschiedenen Blickwinkeln sind hilfreich. Achten Sie darauf, dass die Fotos oder Videos idealerweise mit Datum und Uhrzeit versehen sind, falls Ihr Aufnahmegerät diese Funktion hat.
  • Zeugenaussagen: Wenn es Personen gab, die den Vandalismusakt selbst beobachtet haben oder die den Zustand des Eigentums unmittelbar vor oder nach dem Schaden gesehen haben, können diese als Zeugen dienen. Notieren Sie sich Namen, Adressen und Kontaktdaten der Zeugen. Eine schriftliche Schilderung des Vorfalls durch den Zeugen kann ebenfalls nützlich sein.
  • Polizeiliche Anzeige: Eine Anzeige bei der Polizei dokumentiert den Vorfall offiziell. Sie zeigt, dass der Schaden als möglicher Straftatbestand (Sachbeschädigung) gemeldet wurde. Der Polizeibericht kann für die Versicherung ein wichtiges Indiz sein. Bewahren Sie die Bestätigung der Anzeige sorgfältig auf.
  • Berichte oder Gutachten: In manchen Fällen, insbesondere bei größeren Schäden, kann ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich sein. Ein Gutachter kann die Art des Schadens untersuchen und bestätigen, dass dieser typischerweise durch Vandalismus verursacht wird und nicht etwa durch Verschleiß oder ein anderes Ereignis. Auch schriftliche Bestätigungen von Handwerkern, die den Schaden begutachten, können unterstützend wirken.

Es ist entscheidend, dass die vorgelegten Beweismittel die Ursache des Schadens klar belegen und den Zusammenhang zwischen dem Schaden und einer mutwilligen Handlung herstellen. Eine umfassende und zeitnahe Dokumentation erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherung den Schaden als Vandalismus anerkennt.


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In welchen Fällen kann die Versicherung die Leistung bei einem Vandalismusschaden verweigern?

Eine Versicherung kann die Kosten für einen Vandalismusschaden nicht immer übernehmen. Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Versicherung die Zahlung verweigern darf. Das liegt meist daran, dass die Voraussetzungen für die Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind oder weil der Versicherungsnehmer selbst zum Schaden beigetragen hat.

Kein ausreichender Nachweis des Vandalismus

Ein wichtiger Grund für eine Ablehnung ist, wenn Sie nicht ausreichend nachweisen können, dass der Schaden tatsächlich durch Vandalismus verursacht wurde. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto hat plötzlich Kratzer. War es Vandalismus oder ein Unfall beim Einparken? Ohne klare Beweise wie Fotos vom Tatort, einen Polizeibericht oder Zeugenaussagen kann es für die Versicherung schwierig sein, den Schaden als Vandalismus anzuerkennen. Die Versicherung muss feststellen können, dass ein versichertes Ereignis vorlag.

Besondere Regeln im Versicherungsvertrag

Jeder Versicherungsvertrag hat eigene Bedingungen. Manchmal deckt die Versicherung bestimmte Arten von Schäden, die man vielleicht als Vandalismus ansehen würde, laut Vertrag aber nicht mitversichert sind. Es ist entscheidend, was genau im Kleingedruckten Ihrer Police zum Thema Vandalismus oder mutwillige Beschädigung steht. Nicht jede Beschädigung fällt automatisch unter den Schutz.

Verhalten des Versicherten spielt eine Rolle

Auch Ihr eigenes Verhalten kann dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlen muss oder die Zahlung kürzt.

  • Verletzung von Pflichten: Im Versicherungsvertrag stehen bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten. Dazu gehört zum Beispiel, den Schaden schnell zu melden und bei der Aufklärung mitzuhelfen. Wenn Sie diese Pflichten nicht einhalten, kann das Folgen für die Leistung haben.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Dies bedeutet, dass Sie besonders unvorsichtig waren und dadurch das Risiko des Schadens erheblich erhöht haben. Ein häufiges Beispiel ist, wenn jemand sein Auto unverschlossen in einer Gegend parkt, die für Vandalismus bekannt ist. War diese Unvorsichtigkeit so gravierend, dass der Schaden dadurch viel wahrscheinlicher wurde, spricht man von grober Fahrlässigkeit. In solchen Fällen kann die Versicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
  • Vorsatz: Wenn der Schaden absichtlich vom Versicherungsnehmer selbst herbeigeführt wurde, zahlt die Versicherung grundsätzlich nicht.

Zweifel an der Darstellung oder Betrugsverdacht

Bestehen bei der Versicherung erhebliche Zweifel an der Wahrheit Ihrer Angaben zum Schadenhergang oder gibt es Hinweise auf einen Versicherungsbetrug, wird die Versicherung den Fall genau prüfen und kann die Leistung verweigern, wenn sich der Verdacht erhärtet oder Ihre Schilderung unglaubwürdig erscheint.

Für Sie als Versicherter ist es daher wichtig zu wissen, dass die Versicherung die Leistung nur dann erbringt, wenn der Schaden klar als Vandalismus nachgewiesen ist, die Art des Schadens vom Vertrag abgedeckt ist und kein schwerwiegendes Fehlverhalten Ihrerseits vorliegt.


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Welche Rolle spielt ein eventuell bestehendes Darlehen oder eine Finanzierung des Fahrzeugs bei der Schadensregulierung durch die Vollkaskoversicherung?

Für Sie als Versicherungsnehmer ist es verständlich, sich zu fragen, wie ein Kredit, den Sie für Ihr Auto aufgenommen haben, die Zahlung Ihrer Vollkaskoversicherung nach einem Schaden beeinflusst.

Grundsätzlich gilt: Ihre Vollkaskoversicherung tritt ein, um einen Schaden an Ihrem Fahrzeug zu ersetzen, den Sie selbst verursacht haben oder der durch äußere Einflüsse wie Sturm oder Vandalismus entstanden ist. Das Bestehen eines Darlehens oder einer Finanzierung hat erstmal keinen direkten Einfluss auf Ihren Anspruch gegenüber der Versicherung, den Schaden am Auto zu ersetzen. Die Versicherung prüft, ob ein versicherter Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist (Reparaturkosten oder Wert des Fahrzeugs vor dem Schaden).

Das Ziel der Versicherung ist immer der sogenannte Schadensausgleich: Sie sollen nach einem Schaden so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Die Versicherung zahlt also den Betrag, der notwendig ist, um das Auto zu reparieren oder, bei einem Totalschaden, den Wert zu ersetzen, den das Auto direkt vor dem Unfall hatte (oft als Wiederbeschaffungswert bezeichnet).

Die Versicherung ist nicht dafür da, Ihre Schulden zu begleichen. Wenn Sie für Ihr Auto einen Kredit haben, ist das eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Bank oder dem Finanzierer. Die Versicherung zahlt den Schaden am Auto, unabhängig davon, wie viel Kredit noch offen ist.

Allerdings kann die Versicherung genauer hinschauen, wenn die Schadenregulierung dazu führen würde, dass Sie einen unangemessenen finanziellen Vorteil aus dem Schaden ziehen. Stellen Sie sich vor, der Restwert Ihres Autos ist gering, aber Sie haben noch einen sehr hohen Kredit offen, der über den tatsächlichen Wert des Autos hinausgeht. Wenn die Versicherung dann den vollen Wert des Autos (den Wiederbeschaffungswert) zahlt und dieser Betrag den noch offenen Kredit übersteigt, entsteht für Sie dieser Vorteil. Die Versicherung prüft in solchen Fällen, ob das Prinzip des Schadensausgleichs gewahrt bleibt und ob es Anzeichen dafür gibt, dass der Schaden möglicherweise absichtlich herbeigeführt wurde, um eine ungünstige Finanzierung loszuwerden (was natürlich ein Versicherungsbetrug wäre). Das ist aber eine Einzelfallprüfung, die nichts am Grundprinzip ändert, dass die Versicherung den Schaden am Fahrzeug ersetzt und nicht Ihre Finanzierungsschulden übernimmt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein bestehendes Darlehen ändert nichts an Ihrem Recht auf Versicherungsleistungen bei einem versicherten Schaden. Die Versicherung ersetzt den Schaden am Fahrzeug basierend auf dessen Wert oder Reparaturkosten, nicht basierend auf der Höhe Ihrer Schulden.


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Was kann ich tun, wenn meine Vollkaskoversicherung einen Vandalismusschaden ablehnt?

Wenn eine Vollkaskoversicherung die Regulierung eines gemeldeten Vandalismusschadens am Fahrzeug ablehnt, bedeutet dies in der Regel, dass die Versicherung nach ihrer Prüfung den Schaden entweder nicht als Vandalismus anerkennt oder der Ansicht ist, dass der Schaden aus anderen Gründen nicht unter den bestehenden Versicherungsvertrag fällt.

Prüfung der Ablehnung und Beweise

Ein erster Schritt ist oft, das Ablehnungsschreiben der Versicherung sehr genau zu prüfen. Darin müssen die Gründe für die Ablehnung dargelegt sein. Es kann hilfreich sein, diese Gründe mit den eigenen Unterlagen und den Bedingungen des Versicherungsvertrags abzugleichen.

Parallel dazu kann es relevant sein, alle verfügbaren Beweise für den Schaden und seine Ursache zu sichten und zu sichern. Dazu können beispielsweise Fotos des Schadens, der Zeitpunkt der Feststellung, eventuelle Zeugenaussagen oder ein polizeiliches Protokoll über den Vorfall gehören, falls die Polizei eingeschaltet wurde. Solche Beweise können dazu dienen, den Ablauf und die Art des Schadens zu dokumentieren.

Widerspruch bei der Versicherung

Nach der Prüfung der Ablehnung und der Beweislage besteht oft die Möglichkeit, bei der Versicherung Widerspruch einzulegen. In einem Widerspruchsschreiben können die eigenen Argumente dargelegt und gegebenenfalls zusätzliche Beweise vorgelegt werden, die aus Ihrer Sicht gegen die Ablehnung sprechen. Es ist dabei wichtig, auf die konkreten Gründe der Versicherung für die Ablehnung einzugehen und diese gezielt zu entkräften.

Weitere Schritte bis hin zum Gericht

Wenn der Widerspruch bei der Versicherung keinen Erfolg hat, können weitere Schritte notwendig werden. Eine Möglichkeit kann sein, eine unabhängige Stelle wie den Versicherungsombudsmann einzuschalten, sofern die Versicherung diesem Verfahren angeschlossen ist.

Scheitern alle außergerichtlichen Versuche, eine Einigung zu erzielen, besteht grundsätzlich die Option, den Anspruch gerichtlich überprüfen zu lassen und Klage gegen die Versicherung zu erheben. Ein solches Gerichtsverfahren ist jedoch mit einigen Punkten verbunden, die bedacht werden sollten. Zum einen entstehen dabei Kosten, beispielsweise für Gerichtsgebühren und gegebenenfalls für Zeugen oder Sachverständige. Zum anderen liegt die Beweislast für den Schaden und dessen Ursache, die unter die Versicherungsbedingungen fällt (also Vandalismus), in der Regel beim Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dass derjenige, der den Schaden geltend macht, vor Gericht nachweisen muss, dass die Ablehnung der Versicherung nicht gerechtfertigt war.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast beschreibt im Zivilprozess, wer welche Tatsachen vortragen und beweisen muss, damit ein Anspruch durchgesetzt wird. Im genannten Fall muss der Versicherungsnehmer (Herr K.) darlegen und beweisen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug tatsächlich durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Dritter entstanden ist. Ohne diesen Nachweis (Vollbeweis) erhält er keine Ansprüche aus der Versicherungspolice. Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kehrt sich die Beweislast um und der Versicherer muss nachweisen, dass die Schäden nicht von Fremden verursacht wurden.

Beispiel: Wenn Sie eine kaputte Glasscheibe an Ihrem Auto melden, müssen Sie nicht nur sagen, dass die Scheibe kaputt ist, sondern auch beweisen, dass ein Dritter sie mutwillig beschädigt hat.


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Vandalismusschaden

Ein Vandalismusschaden entsteht durch eine mut- oder böswillige, also vorsätzliche und schädigende Handlung einer unberechtigten Person an einem Fahrzeug. Das kann etwa absichtliches Zerkratzen, Zerstören von Teilen oder Beschmieren mit Farbe sein. Die Versicherung deckt solche Schäden, wenn sie nachweislich von Fremden verursacht wurden und unter den Vertrag fallen. Wichtig ist, dass es sich um eine bewusste Handlung handelt, nicht um Zufall oder unabsichtliche Beschädigung.

Beispiel: Ein fremder Täter zerkratzt absichtlich die Autotür, ohne Erlaubnis des Besitzers – das ist Vandalismus.


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Hinweisbeschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO)

Ein Hinweisbeschluss ist eine schriftliche Mitteilung eines Berufungsgerichts, in der es dem Berufungskläger mitteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht. Nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht so entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Dabei findet oft keine mündliche Verhandlung statt, um Zeit und Kosten zu sparen.

Beispiel: Das Gericht sagt Ihnen schriftlich, dass Ihr Berufungsantrag wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird und macht Sie auf die Folgen einer Zurückweisung aufmerksam.


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Schadensbild

Das Schadensbild bezeichnet die konkrete Erscheinung und Beschaffenheit der Schäden, die am Fahrzeug festgestellt werden. Im Kontext des Vandalismusnachweises ist das Schadensbild wichtig, weil es Hinweise darauf geben kann, wie der Schaden entstanden ist. Wenn die Kratzer z.B. nur oberflächlich und verteilt sind und sich mit geringem Aufwand optisch beseitigen lassen, spricht das gegen typischen Vandalismus. Ein typisches Vandalismusschadenbild zeigt meist deutlich zerstörerische, mutwillige Beschädigungen, die sich nicht leicht kaschieren lassen.

Beispiel: Ein großflächiges, tiefes Zerkratzen einer Autotür sieht anders aus als kleine, oberflächliche Kratzer, die auch durch alltägliche Nutzung oder mangelnde Pflege erklärbar sein könnten.


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Anwartschaftsrecht

Ein Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich gesicherte Stellung, die einer Person das zukünftige Recht auf den Erwerb des Eigentums an einer Sache zusichert. Im Fall des finanzierten Fahrzeugs hat Herr K. zwar noch nicht das volle Eigentum, aber das Anwartschaftsrecht auf das Auto, sobald er das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat. Das bedeutet, dass er wirtschaftlich und rechtlich an dem Fahrzeug interessiert ist und von einer Versicherungsleistung profitieren würde, auch wenn die Finanzierungsraten noch offen sind.

Beispiel: Sie haben ein Handy auf Raten gekauft und besitzen es erst vollständig, wenn die letzte Zahlung erfolgt ist; bis dahin haben Sie ein Anwartschaftsrecht daran.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 Abs. 1 BGB (Pflichtverletzung und Schadensersatz): Regelt, dass derjenige, der eine vertragliche Pflicht verletzt, dem Vertragspartner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Dies ist grundlegend für die Zahlungspflicht der Versicherung bei versicherten Schadensereignissen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist hier, ob die Versicherung ihre Leistungspflicht verletzt hat, indem sie den Schaden wegen unzureichendem Nachweis eines Vandalismusschadens nicht bezahlt hat.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB): Die AKB definieren, unter welchen Voraussetzungen die Vollkaskoversicherung bei Schäden, hier durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter, leistet. Versicherungsnehmer müssen den Eintritt des Versicherungsfalls und dessen Ursache beweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sie bestimmen, dass Herr K. den Nachweis der Vandalismushandlung als Versicherungsfall zu erbringen hat, was letztlich zur Leistungsverweigerung der Versicherung führte.
  • § 286 ZPO (Beweislast): Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, muss die Voraussetzungen ihres Anspruchs beweisen. Ohne Beweis für den Vandalismusschaden kann Herr K. keine Leistung aus der Versicherung beanspruchen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den Vandalismus, was das Landgericht und OLG bestätigt haben.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung): Ermöglicht es dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich unbegründet ist oder keine grundsätzliche Bedeutung hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Köln setzte diesen Paragraphen ein, um die Berufung von Herrn K. mangels Erfolgsaussicht ohne Verhandlung abzulehnen.
  • § 546 ZPO (Anforderungen an die Berufung): Stellt klar, dass eine Berufung nur erfolgreich ist, wenn die erstinstanzliche Entscheidung rechtsfehlerhaft ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Köln stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler aufweise, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
  • BGH- und OLG-Rechtsprechung zum Vandalismus in der Kfz-Versicherung: Hiernach ist bei Vandalismusschäden kein Anscheinsbeweis gegeben und der Versicherungsnehmer muss den vollständigen Beweis für mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Dritter erbringen. Die bloße Sichtbarkeit von Kratzern reicht nicht aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Köln stützte seine Entscheidung auf diese Rechtsprechung, wonach die vielfältigen, oberflächlichen Kratzer nicht als gesicherter Vandalismusschaden qualifiziert werden können.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Köln – Az.: 9 U 85/24 – Beschluss vom 01.08.2024


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