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Hausratversicherung: Begründung der groben Fahrlässigkeit

Was genau bedeutet die grobe Fahrlässigkeit bei der Hausratversicherung?

Zahllose Menschen in Deutschland schützen das private Eigentum mittels einer sogenannten Hausratversicherung, sodass bei Wasser oder auch Feuerschäden bzw. bei Schäden durch einen Einbruch oder einem Naturereignis wie einem Sturm der finanziell entstandene Schaden durch den Versicherungsgeber ersetzt wird. Eben dies ist letztlich der Sinn einer Hausratversicherung, doch sollte der Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrages einen sehr prüfenden Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Anbieters werfen. Es ist in der gängigen Praxis nicht unüblich, dass der Versicherungsgeber den entstandenen Schaden nicht ersetzen möchte und die Leistung entsprechend versagt. Obgleich der Schaden doch sehr eindeutig auf das entsprechende Ereignis zurückzuführen ist, versagt die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Leistung und führt dabei nicht selten die verschiedensten Begründungen ins Feld. Als häufigste Begründung für die Leistungsunwilligkeit des Versicherungsgebers gilt dabei der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, welcher dem Versicherungsnehmer seitens des Versicherungsgebers gemacht wird.

Durch die Begründung der groben Fahrlässigkeit sagt der Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer, dass dieser eine Mitschuld an dem entstandenen Schaden trägt und dass dementsprechend ohne die Mitwirkung des Versicherungsnehmers der Schaden überhaupt nicht aufgetreten wäre.

Jeder Versicherungsnehmer, der etwaig sogar viele Jahre lang seine Versicherungsbeiträge konstant an den Versicherungsgeber gezahlt hat, wird sich in derartigen Fällen natürlich die Frage stellen, ob ein Versicherungsgeber überhaupt eine derartige Begründung ins Feld führen darf und was genau sich hinter der Bezeichnung „grobe Fahrlässigkeit“ verbirgt bzw. unter welchen Umständen ein derartiger Vorwurf überhaupt rechtlich zulässig ist.

Die Bedingungen für eine Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers

Dem reinen Grundsatz nach ist ein Versicherungsgeber bei einem aufgetretenen Feuer- oder auch Leitungswasser- bzw. Sturm- sowie Einbruchdiebstahlschaden zu der Versicherungsleistung auf der Grundlage des Versicherungsvertrages verpflichtet. Es gibt jedoch in jedem Versicherungsvertrag ganz klar definierte Versicherungsbedingungen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsgebers in der gängigen Praxis einschränken.

Die Versicherungsbedingungen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsgebers einschränken

  • der Versicherungsnehmer darf den entstandenen Schaden nicht selbst verursacht bzw. herbeigeführt haben
  • die Vorsatzhandlung des Versicherungsnehmers führt zu einer grundsätzlichen Leistungsbefreiung des Versicherungsgebers
  • ein unvorsichtiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann die sogenannte grobe Fahrlässigkeit begründen, welche zu einer Leistungseinschränkung des Versicherungsgebers führt

Das unvorsichtige Verhalten des Versicherungsnehmers bringt nicht automatisch auch eine vollständige Leistungsbefreiung des Versicherungsgebers mit sich. Die Leistungsbefreiung des Versicherungsgebers ist an triftige Gründe gebunden und der Versicherungsgeber steht diesbezüglich in der Beweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Der Unterschied zwischen einer einfachen sowie einer groben Fahrlässigkeit

grobe Fahrlässigkeit bei der Hausratversicherung
Was ist grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung? was ist grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung (Symbolfoto: CrizzyStudio/Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber kennt für die Definition des fahrlässigen Handelns eine genaue Definition. Gem. der aktuellen Rechtsprechung handelt ein Versicherungsnehmer in dem Fall fahrlässig, wenn die als üblich anzusehende Sorgfalt von dem Versicherungsnehmer außer Acht gelassen wurde. Beispiele aus der gängigen Praxis für ein fahrlässiges Handeln gibt es zuhauf, wobei dies nicht zu einer grundsätzlichen Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers führt. Es kommt rechtlich betrachtet sehr stark auf die Rahmeneinzelbedingungen der jeweiligen Fallsituation an, ob der Versicherungsgeber den Vorwurf des fahrlässigen Handelns oder den Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns unterbreitet. So ist ein Schaden, der durch eine unbeaufsichtigte Waschmaschine entsteht, maximal als fahrlässiges Handeln des Waschmaschinenbesitzers anzusehen, während hingegen bei dem unbeaufsichtigten Gebrauch des sogenannten offenen Feuers sehr schnell die Grenze zu der groben Fahrlässigkeit erreicht ist. Der Gesetzgeber definiert die grobe Fahrlässigkeit durch ein Handeln, bei welchem die handelnde Person eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung begeht und durch dieses Handeln auch den daraus resultierenden möglichen Schaden billigend hinnimmt. Als Praxisbeispiel hierfür kann der Gebrauch von einem technischen Gerät genannt werden, welches zuvor bereits geschmort hat und bei dem der Nutzer dieses Schmoren bereits durch entsprechende Gerüche wahrgenommen hat.

Ist es möglich, das grob fahrlässige Handeln zu versichern?

In der gängigen Praxis ist nahezu bei jedem Versicherungsvertrag das einfache fahrlässige Handeln ohnehin schon mitversichert, da bereits der Gebrauch von technisch als einwandfrei anzusehenden Geräten den festgelegten Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers schon genügen. Da jedoch mitunter die Grenze zwischen der einfachen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit als fließend angesehen werden müssen ist die Frage, ob die grobe Fahrlässigkeit bei einem Versicherungsgeber mitversichert werden kann, für viele Menschen von entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich kann gesagt werden, dass bereits etliche Versicherungsgeber die grobe Fahrlässigkeit in einem Versicherungspaket mit anbieten. Dies führt jedoch dazu, die Versicherungsprämien ansteigen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die mitversicherte grobe Fahrlässigkeit als verbesserte Leistung des Versicherungsgebers angesehen wird.

Wer die grobe Fahrlässigkeit mitversichern möchte sollte darauf achten, dass in dem Versicherungsvertrag der „Verzicht auf die grobe Fahrlässigkeit“ enthalten ist.

Was bedeutet der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit genau?

Entsteht ein Schaden, so ist der Grundablauf des Versicherungsgebers in der gängigen Praxis stets identisch. Je nach Schadenhöhe wird der Versicherungsgeber zunächst erst einmal einen Gutachter beauftragen, welcher den entstandenen Schaden bemessen soll. Im Rahmen dieses Feststellungserfahrens wird auch ermittelt, ob durch das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit von dem Versicherungsnehmer der Versicherungsgeber von seiner Leistungspflicht bereit wird. Diese Prüfung wird in jedem Fall durchgeführt. Sollte allerdings in dem Vertrag die grobe Fahrlässigkeit durch den „Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit“ mitversichert sein, so übernimmt der Versicherungsgeber die entsprechend entstandenen Kosten. Der Versicherungsnehmer sollte allerdings im Fall der groben Fahrlässigkeit sehr genau auf den Versicherungsvertrag schauen, da in der gängigen Praxis die Leistungen des Versicherungsgebers im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt sind.

In den seltensten Fällen zahlt ein Versicherungsgeber im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit die volle Leistung.

Der Versicherungsgeber macht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu Unrecht!

In dem Versicherungsvertrag finden sich auch die sogenannten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wieder. Als Obliegenheiten werden dabei die jeweiligen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag heraus bezeichnet. Mit der Unterschrift auf dem Versicherungsvertrag akzeptiert der Versicherungsnehmer diesen Vertrag und akzeptiert dementsprechend auch die Obliegenheiten, die ihm durch den Versicherungsgeber auferlegt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie. In der gängigen Praxis finden sich auch sogenannte Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers in dem Versicherungsvertrag wieder, welche zur Vermeidung von Schäden dienen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die regelmäßige Wartung von Heizungsanlagen. Der Versicherungsgeber ist durchaus dazu berechtigt, die regelmäßige Wartung der Heizungsanlage als Voraussetzung für die Versicherungsleistung in dem Versicherungsvertrag festzuschreiben. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Einbau von Rauchmeldern in einem Gebäude.

Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer sich an sämtliche Vertragsobliegenheiten gehalten hat, kann es vorkommen, dass der Versicherungsgeber die Leistungen kürzt. Es ist gut denkbar, dass die Angaben aus dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensprüfung als Grund für die Leistungskürzung gelten. Der jeweilige Sachbearbeiter des Versicherungsgebers entscheidet in einem Leistungsfall grundsätzlich auf der Basis der Aktenlage, weshalb dem Gutachten eine besondere Rolle zukommt. Es ist allerdings durchaus möglich, dass ein entsprechendes Gutachten fehlerhaft ist. In derartigen Fällen sollte der Versicherungsnehmer umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen und etwaig den Schritt der Anfechtung des Gutachtens durchzuführen.

Ein Versicherungsnehmer hat im Fall der Gutachtenanfechtung das Recht, ein eigenes Gutachten durch einen selbst beauftragten Gutachter in Auftrag zu geben.

Sollte das eigene Gutachten des Versicherungsnehmers dem Gutachten des Gutachters von dem Versicherungsgeber widersprechen, so gibt es die Möglichkeit des Schiedsgerichts. Vor dem Schiedsgericht wird dann ein sogenanntes neutrales Gutachten durch einen dritten Gutachter in Auftrag gegeben. In der gängigen Praxis wird eben jenes Gutachten, welches von dem dritten Gutachter neutral erstellt wurde, von dem Versicherungsgeber dann auch anerkannt. Auf diese Weise könnte das Problem aus der Welt geschaffen werden. Sollte der Versicherungsgeber jedoch das Schiedsverfahren gänzlich ablehnen oder die Leistung weiterhin verweigern, so verbleibt nur noch der gerichtliche Klageweg.

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