Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Mit dem Sonderkündigungsrecht die Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen und wechseln
- Zu welchem Zeitpunkt ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung überhaupt möglich?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Unter welchen Bedingungen kann ich meine Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen?
- Was sind die wichtigsten Ursachen für einen Verkehrsunfall?
- Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall?
- Was muss ich beachten, wenn ich einen Verkehrsunfall selbstverschuldet verursacht habe?
- Welche Pflichten habe ich als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall?

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kfz-Versicherung kann per Sonderkündigungsrecht nach einem Schadensfall, bei einer Beitragserhöhung oder einem Fahrzeugwechsel vorzeitig beendet werden.
- Die reguläre Kündigung ist zum Vertragsende mit einer Frist von vier Wochen möglich.
- Beim Fahrzeugverkauf geht die Versicherung zunächst auf den Käufer über, der ein Sonderkündigungsrecht hat; die Vorversicherung haftet einen Monat nach Abmeldung nach.
- Der Versicherungsvertrag ist fahrzeuggebunden: Erben übernehmen ihn, erhalten aber bei Umschreibung ein Sonderkündigungsrecht.
- Schließen Sie einen neuen Vertrag ab und erhalten Sie die Bestätigung, BEVOR die alte Versicherung gekündigt wird.
- Bei selbstverschuldetem Unfall umgehend die eigene Haftpflicht informieren und keinesfalls ein Schuldanerkenntnis abgeben.
Mit dem Sonderkündigungsrecht die Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen und wechseln
Die Kfz-Versicherung gehört zu denjenigen Versicherungen, die ein erwachsener Mensch direkt mit dem ersten Fahrzeug abschließt. In der Regel wird der junge Fahrzeugbesitzer bei der Auswahl des Versicherungsgebers von den eigenen Eltern oder anderen Verwandten unterstützt oder wählt sogar denjenigen Versicherungsgeber aus, bei dem auch die Eltern bzw. die ratgebenden Verwandten versichert sind. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass sich die Lebensumstände im Verlauf des Lebens durchaus verändern können. So ist, beispielsweise weil ein neueres teureres Fahrzeug finanziert wird oder einfach der Versicherungsnehmer aufgrund anderer Umstände Geld einsparen muss, der Gedanke eines Wechsels des Versicherungsgebers bzw. der vorzeitigen Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages dabei naheliegend. Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet jedoch, wann und unter welchen Umständen eine vorzeitige Kündigung der Kfz-Versicherung überhaupt möglich ist und worauf bei der Auswahl des neuen Versicherungsgebers geachtet werden sollte.
Zu welchem Zeitpunkt ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung überhaupt möglich?
Dem Grundsatz nach gibt es vier Zeitpunkte, an dem ein Wechsel der Kfz-Versicherung möglich erscheint.
Die vier Wechselzeitpunkte
- das reguläre Ende des Versicherungsvertrages
- wenn ein Schadensfall aufgetreten ist
- falls der Versicherungsgeber eine Beitragserhöhung vorgenommen hat
- wenn ein Fahrzeug verkauft oder erworben wurde
Das reguläre Ende des Versicherungsvertrages bezeichnet den regulären Ablauf. Es kommt hierbei jedoch entscheidend darauf an, welches Datum zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer als Ablaufdatum des Vertrages in den Vertrag aufgenommen wurde. In der gängigen Praxis gibt es in den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein festgelegtes Ablaufdatum. Sollte jedoch dennoch ein Ablaufdatum vereinbart worden sein muss die Kündigung des Versicherungsnehmers innerhalb von vier Wochen vor dem Datum des Versicherungsablaufs erfolgen.
Sollte es zu einem Schadensfall, beispielsweise einem Unfall, gekommen sein wird der Versicherungsgeber durch den Versicherungsvertrag mit der Schadensabwicklung betraut. Mit Ablauf dieser Schadensregulierung hat der Gesetzgeber in Deutschland ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht ins Leben gerufen, welches für einen Zeitraum von vier Wochen gilt. Innerhalb dieses Sonderkündigungsrechts kann der Versicherungsvertrag gekündigt und ein Wechsel des Versicherungsgebers vorgenommen werden.
Das Sonderkündigungsrecht gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherungsgeber.

Jede versicherte Person hat gem. § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherungsgeber die Versicherungsbeiträge ohne eine Anpassung der Leistungen oder der Versicherungsbedingungen anhebt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die in der Praxis durchaus übliche Abstufung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsgeber. Für gewöhnlich erfolgt zuvor eine Information durch den Versicherungsgeber, dass eine derartige Abstufung vorgenommen wird und dass der Versicherungsnehmer dementsprechend ein Sonderkündigungsrecht hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Höherstufung in eine bessere Schadensfreiheitsklasse erfolgt und der Versicherungsgeber die verbesserten Konditionen dieser besseren Schadensfreiheitsklasse nicht in vollständiger Art und Weise zugunsten des Versicherungsnehmers gutschreibt.
Im Fall eines Verkaufs von einem Fahrzeug oder dem Neuerwerb eines Fahrzeugs hat ein Versicherungsnehmer gesetzlich das Recht, seine bisherige Kfz-Versicherung zu wechseln bzw. die Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages auszusprechen. Dieses Recht kann entweder unmittelbar oder mit dem Ende von dem sogenannten laufenden Versicherungsjahr wahrgenommen werden. Hierbei gilt § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit dem § 117 VVG, welche die Nachhaftung des bisherigen Versicherungsgebers beinhalten. Der Versicherungsgeber ist gem. dieser beiden Paragrafen dazu verpflichtet, selbst im Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für einen Monat lang die Haftung aufrechtzuerhalten. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Fahrzeugabmeldung. In der gängigen Praxis bedeutet dies im Fall der Veräußerung eines Fahrzeugs, dass der Käufer zunächst für einen Übergangszeitraum den Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug mit erwirbt.
Der Käufer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Erwerb des Fahrzeugs – spätestens jedoch mit dem Ablauf der Nachhaftung – einen neuen Vertrag bei einem Versicherungsgeber abzuschließen. Unterlässt der Käufer dies, so ist die Zulassungsbehörde in der Pflicht, das Fahrzeug stillzulegen.
Im Gegensatz zu der landläufig weit verbreiteten Meinung endet die Kfz-Versicherung nicht ausdrücklich dann, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Dies kommt daher, dass es sich bei der Kfz-Versicherung um eine fahrzeuggebundene und nicht um eine personengebundene Versicherung handelt. Sollte der Versicherungsnehmer versterben übernehmen die Erben zunächst die laufende Versicherung. Sofern das Fahrzeug bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers auf den Erben umgeschrieben wurde erhält der Erbe als neuer Versicherungsnehmer ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht und kann die Versicherung wechseln.
Der praktische Wechsel der Versicherung
Im Grunde genommen ist es nicht sonderlich schwierig, die Kfz-Versicherung zu wechseln. Zunächst erst einmal ist es ratsam, den möglichen Zeitpunkt für einen derartigen Wechsel zu prüfen. In der gängigen Praxis kann ein derartiger Wechsel zu dem Ende des sogenannten Versicherungsjahres erfolgen. Der Stichtag für die entsprechende Kündigung ist der 30.11.
Im nächsten Schritt muss natürlich ein neuer Versicherungsgeber gefunden werden, was jedoch in Zeiten des Internets keine Problematik mehr darstellt. Auf der Basis des besten Gesamtangebots sollte dann einer neuer Versicherungsgeber kontaktiert werden. Die Tarife sowie Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter, sodass der Versicherungsnehmer für sich individuell festgelegte Schwerpunkte setzen kann.
Der neue Versicherungsgeber sollte dann kontaktiert und ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden. Ist dies geschehen bekommt der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsgeber eine sogenannte Versicherungsbestätigung. Die Versicherungsbestätigung ist ein überaus wichtiges Dokument mit Nachweisfunktion, dass ein lückenloser Versicherungsschutz auf jeden Fall besteht. Der neue Versicherungsgeber wird dann im Anschluss die Fahrzeugzulassungsstelle dahingehend informieren, dass ein Wechsel der Versicherung vorgenommen wurde. Damit der neue Versicherungsgeber dies durchführen kann ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sowohl den Führerschein als auch den 1. Teil der Zulassungsbescheinigung an den Versicherungsgeber übermittelt. Auch Bankverbindung des neuen Versicherungsnehmers sollte, ebenso wie der Kilometerstand von dem Fahrzeug, dem Versicherungsgeber – soweit der Versicherungsgeber diese Informationen noch nicht hat – überlassen werden.
Die Kündigung der alten Versicherung ist dann der letzte Schritt. Dieser Schritt sollte auf jeden Fall erst dann erfolgen, wenn ein neuer Versicherungsgeber gefunden und ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Unter gar keinen Umständen sollte die alte Versicherung zuerst gekündigt werden, da dies den Fahrzeugbesitzer nur unnötig unter Druck setzt. Schließlich ist eine Versicherung für das Fahrzeug ja gesetzlich vorgeschrieben und ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden.
Welche Versicherung ist die Beste?
Diese Frage werden sich viele Menschen stellen, obgleich es hierfür doch keine allgemeingültige Antwort gibt. Es kommt stets darauf an, was genau ein Fahrzeugbesitzer möchte und welche Prioritäten gesetzt werden. Ein Vergleich des vorhandenen Angebots ist jedoch durchaus problemlos möglich und es gibt diesbezüglich auch etliche Vergleichsportale. In der gängigen Praxis nehmen versicherungssuchende Menschen einen Vergleich anhand von Kriterien wie der Deckungssumme des Vertrages sowie des allgemeinen Leistungsumfangs vor.
Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages werden für gewöhnlich nur sehr selten in Augenschein genommen, dabei sind sie überaus wichtig. Aus den Bedingungen wird deutlich, wann genau der Versicherungsgeber in der Leistungspflicht steht und welche Ausschlusskriterien es für diese Leistungspflicht gibt. Die Formulierung ist jedoch nicht immer eindeutig, sodass ein potenzieller neuer Versicherungsnehmer derartige Versicherungsverträge auch unserem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu einer vorherigen Prüfung vorlegen können. Dies kann eine ganze Menge an späterem Ärger ersparen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Bedingungen kann ich meine Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen?
Grundsätzlich sind Sie an die vertraglich vereinbarte Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung gebunden, die meist ein Jahr beträgt. Der Gesetzgeber räumt Ihnen jedoch in bestimmten Situationen ein Sonderkündigungsrecht ein. Dieses Recht erlaubt es Ihnen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Die wichtigsten dieser Fälle sind ein Schadensfall, eine Beitragserhöhung durch den Versicherer und ein Wechsel des Fahrzeugs.
Kündigung nach einem Schadensfall
Nachdem ein von Ihnen gemeldeter Schaden von Ihrer Versicherung bearbeitet wurde, haben Sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden bezahlt oder die Leistung abgelehnt hat.
Dieses Recht steht sowohl Ihnen als auch dem Versicherer zu. Sobald Sie die abschließende Mitteilung zur Schadensregulierung erhalten haben, beginnt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Stellen Sie sich vor, Sie hatten einen Unfall und Ihre Versicherung hat die Reparaturkosten übernommen. Ab dem Tag, an dem Sie die Bestätigung über den Abschluss des Falls erhalten, können Sie innerhalb eines Monats kündigen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 111 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Kündigung bei einer Beitragserhöhung
Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag, ohne dass sich die vertraglichen Leistungen verbessern, können Sie ebenfalls von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies gilt auch, wenn sich der Beitrag aufgrund einer Neueinstufung Ihrer Regionalklasse oder Typklasse erhöht.
Ihr Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Sie in der Rechnung über die Beitragserhöhung und Ihr damit verbundenes Kündigungsrecht zu informieren. Ab dem Zugang dieser Mitteilung haben Sie einen Monat Zeit, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Beitragserhöhung in Kraft getreten wäre. Die Grundlage für dieses Recht ist § 40 VVG. Wenn Sie also eine Beitragsrechnung für das nächste Jahr erhalten, die höher ist als die bisherige, sollten Sie das Schreiben genau prüfen, um die Frist für eine mögliche Kündigung nicht zu verpassen.
Kündigung bei einem Fahrzeugwechsel
Ein Fahrzeugwechsel ist der häufigste Grund für eine vorzeitige Vertragsbeendigung. Hier gibt es zwei typische Szenarien:
Sie verkaufen Ihr bisheriges Fahrzeug: Mit dem Verkauf geht die Versicherung gemäß § 95 VVG zunächst auf den Käufer über. Dieser hat jedoch ein Sonderkündigungsrecht. Ihre Pflicht zur Beitragszahlung endet, sobald die Zulassungsstelle die Veräußerung an Ihre Versicherung gemeldet hat.
Sie kaufen ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug: Wenn Sie ein neues Fahrzeug zulassen, endet der Vertrag für Ihr altes, abgemeldetes Fahrzeug automatisch. Für das neue Fahrzeug können Sie sich frei einen neuen Versicherer aussuchen. Sie sind nicht an Ihren bisherigen Vertrag gebunden. Für die Zulassung des neuen Wagens benötigen Sie eine neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die Sie von Ihrem Wunschanbieter erhalten. Dies gibt Ihnen die perfekte Gelegenheit, die aktuellen Angebote auf dem Markt zu vergleichen.
Was sind die wichtigsten Ursachen für einen Verkehrsunfall?
Die überwiegende Mehrheit der Verkehrsunfälle wird durch menschliches Fehlverhalten verursacht. Technische Mängel oder unvorhersehbare äußere Einflüsse spielen eine statistisch geringere Rolle. Wenn Sie die häufigsten Fehlerquellen kennen, können Sie Risiken im Straßenverkehr besser einschätzen und aktiv vermeiden.
Unangepasste Geschwindigkeit und zu geringer Abstand
Eine der Hauptursachen für schwere Unfälle ist nicht angepasste Geschwindigkeit. Dies bedeutet nicht nur, das Tempolimit zu überschreiten. Gemäß § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Sie Ihre Geschwindigkeit stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Stellen Sie sich vor, Sie fahren bei starkem Regen oder Nebel. Auch wenn Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhalten, kann Ihr Tempo in dieser Situation bereits zu hoch sein, um rechtzeitig auf ein Hindernis reagieren zu können.
Eng damit verbunden ist das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstands, oft als „Drängeln“ bekannt. Laut § 4 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass Sie auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermanns noch sicher anhalten können. Ein zu geringer Abstand verkürzt die Reaktionszeit dramatisch und ist eine häufige Ursache für Auffahrunfälle, insbesondere auf Autobahnen.
Ablenkung und Fahruntüchtigkeit
Ablenkung am Steuer ist ein massiv unterschätztes Risiko. Die bekannteste Form ist die Nutzung des Mobiltelefons, die nach § 23 StVO verboten ist. Doch auch andere Tätigkeiten wie das Essen, das Bedienen des Navigationsgeräts oder intensive Gespräche können Ihre Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken. Schon wenige Sekunden Unaufmerksamkeit bedeuten, dass Sie Dutzende Meter im „Blindflug“ zurücklegen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder Drogen. Hier unterscheidet das Gesetz strikt:
Fahren mit 0,5 Promille oder mehr ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird (§ 24a Straßenverkehrsgesetz, StVG).
Wer mit 1,1 Promille oder mehr fährt (absolute Fahruntüchtigkeit) oder unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht (relative Fahruntüchtigkeit), begeht eine Straftat. Hier drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch, StGB).
Fehler beim Abbiegen, Wenden und Vorfahrtmissachtung
Viele Unfälle ereignen sich an Kreuzungen und Einmündungen. Typische Fehler sind das Missachten der Vorfahrt (z. B. Übersehen eines Stoppschilds) oder Fehler beim Abbiegen. Besonders gefährlich ist das Linksabbiegen, wenn der entgegenkommende Verkehr übersehen wird. Diese Verstöße gegen grundlegende Verkehrsregeln, wie sie in § 8 StVO (Vorfahrt) und § 9 StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren) festgelegt sind, führen oft zu schweren Kollisionen.
Technische Mängel am Fahrzeug
Obwohl seltener, können auch technische Defekte zu Unfällen führen. Als Fahrzeughalter und -führer sind Sie dafür verantwortlich, dass sich Ihr Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet (§ 23 StVO und § 31 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO). Abgefahrene Reifen, defekte Bremsanlagen oder eine mangelhafte Beleuchtung können fatale Folgen haben. Regelmäßige Wartung und eine kurze Überprüfung vor der Fahrt (z. B. der Lichter) sind daher unerlässlich, um die eigene Sicherheit und die anderer zu gewährleisten.
Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall?
Nach einem Verkehrsunfall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ihr zentraler Ansprechpartner für die finanzielle Wiedergutmachung Ihrer Schäden. In Deutschland ist diese Versicherung für jeden Fahrzeughalter gesetzlich vorgeschrieben (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz, PflVG). Ihre wichtigste Funktion ist es, berechtigte Ansprüche von Unfallgeschädigten zu erfüllen und den eigenen Versicherungsnehmer vor diesen Kosten zu schützen.
Für Sie als geschädigte Person ist ein entscheidender Punkt von besonderer Bedeutung: Sie haben einen Direktanspruch gegen die Versicherung des Unfallverursachers. Das bedeutet, Sie müssen sich nicht mit dem Fahrer auseinandersetzen, sondern können Ihre Forderungen direkt an dessen Versicherer richten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Welche Schäden werden von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Die gegnerische Versicherung ist verpflichtet, Ihnen alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen. Dies umfasst nicht nur die offensichtlichen Reparaturkosten, sondern eine ganze Reihe weiterer Positionen. Man unterscheidet hierbei hauptsächlich zwischen Sach- und Personenschäden.
Sachschäden: Hierzu zählen alle Schäden an Ihrem Eigentum. Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wurde bei dem Unfall beschädigt. Dann können Sie beispielsweise folgende Kosten geltend machen:
Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Gutachten
Bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts
Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe
Eine merkantile Wertminderung, also den Wertverlust, den Ihr Auto trotz Reparatur als „Unfallwagen“ erleidet
Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung
Abschleppkosten und eine Unkostenpauschale für Telefonate und Schriftverkehr
Personenschäden: Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, muss die Versicherung auch die daraus entstehenden Kosten tragen. Dies schließt Heilbehandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen und Arznei- sowie Verbandsmittel ein. Darüber hinaus steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu, das als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen dient. Sollten Sie aufgrund der Verletzung nicht arbeiten können, muss die Versicherung auch den entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
Wie läuft die Schadensregulierung ab?
Wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, sollten Sie Ihre Ansprüche aktiv bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Den zuständigen Versicherer können Sie ganz einfach über den Zentralruf der Autoversicherer unter Angabe des Kennzeichens des Unfallgegners ermitteln.
Melden Sie den Schaden schriftlich und legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, wie den Unfallbericht, Fotos von der Unfallstelle und den Schäden sowie eventuelle Kostenvoranschläge. Setzen Sie der Versicherung eine angemessene Frist zur Prüfung und Regulierung Ihrer Ansprüche. Dies schafft Klarheit über den weiteren Verlauf.
Die doppelte Funktion: Regulierung und Abwehr
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung eine Doppelfunktion hat. Einerseits reguliert sie berechtigte Ansprüche. Andererseits hat sie die Aufgabe, ihren eigenen Versicherungsnehmer vor unberechtigten oder überhöhten Forderungen zu schützen. Diese sogenannte Abwehrfunktion ist ein Kernbestandteil des Versicherungsvertrags. Das erklärt, warum Versicherungen Ansprüche manchmal kritisch prüfen, kürzen oder sogar ganz ablehnen. Die Versicherung agiert also nicht als neutrale Instanz, sondern prüft im Interesse ihres Versicherungsnehmers (und ihrer eigenen Finanzen), ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Was muss ich beachten, wenn ich einen Verkehrsunfall selbstverschuldet verursacht habe?
Wenn Sie einen Verkehrsunfall verursacht haben, ist es entscheidend, ruhig und überlegt zu handeln. Ihre wichtigste Pflicht ist es, den Schaden unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden. Diese vertragliche Pflicht, auch Obliegenheit genannt, ist die Grundlage für den Versicherungsschutz.
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ist nun Ihr zentraler Partner. Sie übernimmt die gesamte Kommunikation und Abwicklung mit dem Unfallgegner. Geben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis ab, da dies die spätere Regulierung durch Ihre Versicherung erschweren könnte. Überlassen Sie die rechtliche und finanzielle Prüfung vollständig Ihrem Versicherer.
Die Rolle Ihrer Versicherungen
Ihre Versicherungen spielen nach einem selbstverschuldeten Unfall unterschiedliche Rollen, die Sie klar unterscheiden sollten:
Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung: Diese Versicherung ist für die Schäden des Unfallgegners zuständig. Sie prüft die Ansprüche, wehrt unberechtigte Forderungen ab und bezahlt die berechtigten Schäden (Reparaturkosten, Schmerzensgeld etc.). Der Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug ist durch die Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt.
Ihre Vollkaskoversicherung: Nur wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, wird auch der Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug reguliert. Die Teilkaskoversicherung greift bei selbstverschuldeten Unfällen nicht. Haben Sie nur eine Haftpflichtversicherung, müssen Sie die Reparaturkosten für Ihr Auto selbst tragen.
Die finanzielle Auswirkung: Rückstufung und Selbstbeteiligung
Auch wenn Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden des Gegners übernimmt, hat der Unfall finanzielle Folgen für Sie. Die wichtigste Konsequenz ist die Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) im folgenden Versicherungsjahr. Dies führt zu einem höheren Versicherungsbeitrag. Stellen Sie sich vor, Sie waren in SF-Klasse 15 und werden nach dem Unfall auf SF-Klasse 7 zurückgestuft; Ihr Beitrag wird sich dadurch spürbar erhöhen.
Bei kleineren Schäden kann es sich für Sie lohnen, den Schaden selbst zu bezahlen, um die Rückstufung zu vermeiden. Viele Versicherer bieten einen sogenannten Schadenrückkauf an. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, bis zu welcher Schadenshöhe sich dies für Sie rechnet. Haben Sie eine Kaskoversicherung, müssen Sie zudem die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung für den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug leisten.
Achtung bei grober Fahrlässigkeit
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet haben.
Typische Beispiele hierfür sind:
Das Überfahren einer roten Ampel
Die Nutzung des Handys am Steuer, die zum Unfall führt
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
In einem solchen Fall wird Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners zwar zunächst vollständig bezahlen, um das Opfer zu schützen. Anschließend kann sie Sie aber in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung fordert einen Teil des Geldes von Ihnen zurück. Gemäß § 5 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ist dieser Regress auf bis zu 5.000 Euro begrenzt. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss kann die Forderung sogar noch höher ausfallen.
Welche Pflichten habe ich als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall?
Als geschädigte Person bei einem Verkehrsunfall haben Sie zwar einen Anspruch auf Schadensersatz, aber gleichzeitig auch bestimmte Pflichten. Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass der Schaden fair und nachvollziehbar reguliert wird. Wenn Sie diese Obliegenheiten beachten, erleichtern Sie die Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung erheblich.
Die Pflicht zur Schadensminderung
Ihre wichtigste rechtliche Verpflichtung als Geschädigter ist die Schadensminderungspflicht. Diese ist in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie den Schaden nicht unnötig vergrößern dürfen. Sie sind gehalten, die Kosten für die gegnerische Versicherung so gering wie möglich zu halten, ohne dass Ihnen dadurch Nachteile entstehen.
Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wurde beschädigt. Ihre Schadensminderungspflicht bedeutet in diesem Fall:
Sie sollten eine Reparaturwerkstatt wählen, die ortsübliche und angemessene Preise verlangt. Eine unnötig teure Luxuswerkstatt für eine Standardreparatur könnte die Versicherung ablehnen.
Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, muss dieser in der Regel einer vergleichbaren Fahrzeugklasse entsprechen. Sie können also nicht auf Kosten der Versicherung einen Sportwagen mieten, wenn Ihr beschädigtes Auto ein Kleinwagen ist.
Die Reparatur sollte nicht unnötig hinausgezögert werden, um die Mietwagenkosten oder die Nutzungsausfallentschädigung nicht in die Höhe zu treiben.
Wurden Sie verletzt, umfasst die Schadensminderungspflicht, dass Sie sich zeitnah in ärztliche Behandlung begeben, um eine Verschlimmerung der Verletzungen zu vermeiden.
Die Pflicht zur Beweissicherung und Mitwirkung
Sie tragen die Beweislast für den Unfallhergang und die Höhe des Ihnen entstandenen Schadens. Das heißt, Sie müssen der gegnerischen Versicherung nachweisen, welche Schäden entstanden sind und dass diese auf den Unfall zurückzuführen sind. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich.
Ihre Mitwirkungspflicht umfasst konkret:
Unfalldaten sichern: Notieren Sie das Kennzeichen, den Namen und die Versicherung des Unfallgegners. Ein europäischer Unfallbericht ist hierfür sehr hilfreich.
Beweise dokumentieren: Machen Sie Fotos von der Unfallsituation, den beteiligten Fahrzeugen und den entstandenen Schäden. Notieren Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen. Bei unklarer Schuldfrage oder größeren Schäden ist es ratsam, die Polizei hinzuzuziehen.
Schaden nachweisen: Legen Sie der Versicherung Belege wie Kostenvoranschläge, ein Sachverständigengutachten (dessen Kosten die Versicherung bei klarer Schuldfrage in der Regel trägt), Reparaturrechnungen und ärztliche Atteste vor.
Auskunft erteilen: Beantworten Sie die Fragen der Versicherung zum Unfallhergang und zum Schaden wahrheitsgemäß und vollständig.
Die Pflicht zur Einhaltung von Fristen
Ihre Ansprüche auf Schadensersatz verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Unfall stattfand und Sie Kenntnis vom Schädiger und dessen Versicherung erlangt haben. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen, auch wenn sie ursprünglich berechtigt waren. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Forderungen rechtzeitig geltend machen und die Kommunikation mit der Versicherung aktiv verfolgen.

