Mit dem Sonderkündigungsrecht die Kfz-Versicherung vorzeitig kündigen und wechseln
Die Kfz-Versicherung gehört zu denjenigen Versicherungen, die ein erwachsener Mensch direkt mit dem ersten Fahrzeug abschließt. In der Regel wird der junge Fahrzeugbesitzer bei der Auswahl des Versicherungsgebers von den eigenen Eltern oder anderen Verwandten unterstützt oder wählt sogar denjenigen Versicherungsgeber aus, bei dem auch die Eltern bzw. die ratgebenden Verwandten versichert sind. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass sich die Lebensumstände im Verlauf des Lebens durchaus verändern können. So ist, beispielsweise weil ein neueres teureres Fahrzeug finanziert wird oder einfach der Versicherungsnehmer aufgrund anderer Umstände Geld einsparen muss, der Gedanke eines Wechsels des Versicherungsgebers bzw. der vorzeitigen Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages dabei naheliegend. Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet jedoch, wann und unter welchen Umständen eine vorzeitige Kündigung der Kfz-Versicherung überhaupt möglich ist und worauf bei der Auswahl des neuen Versicherungsgebers geachtet werden sollte.
Zu welchem Zeitpunkt ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung überhaupt möglich?
Dem Grundsatz nach gibt es vier Zeitpunkte, an dem ein Wechsel der Kfz-Versicherung möglich erscheint.
Die vier Wechselzeitpunkte
- das reguläre Ende des Versicherungsvertrages
- wenn ein Schadensfall aufgetreten ist
- falls der Versicherungsgeber eine Beitragserhöhung vorgenommen hat
- wenn ein Fahrzeug verkauft oder erworben wurde
Das reguläre Ende des Versicherungsvertrages bezeichnet den regulären Ablauf. Es kommt hierbei jedoch entscheidend darauf an, welches Datum zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer als Ablaufdatum des Vertrages in den Vertrag aufgenommen wurde. In der gängigen Praxis gibt es in den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein festgelegtes Ablaufdatum. Sollte jedoch dennoch ein Ablaufdatum vereinbart worden sein muss die Kündigung des Versicherungsnehmers innerhalb von vier Wochen vor dem Datum des Versicherungsablaufs erfolgen.
Sollte es zu einem Schadensfall, beispielsweise einem Unfall, gekommen sein wird der Versicherungsgeber durch den Versicherungsvertrag mit der Schadensabwicklung betraut. Mit Ablauf dieser Schadensregulierung hat der Gesetzgeber in Deutschland ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht ins Leben gerufen, welches für einen Zeitraum von vier Wochen gilt. Innerhalb dieses Sonderkündigungsrechts kann der Versicherungsvertrag gekündigt und ein Wechsel des Versicherungsgebers vorgenommen werden.
Das Sonderkündigungsrecht gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherungsgeber.
Jede versicherte Person hat gem. § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherungsgeber die Versicherungsbeiträge ohne eine Anpassung der Leistungen oder der Versicherungsbedingungen anhebt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die in der Praxis durchaus übliche Abstufung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsgeber. Für gewöhnlich erfolgt zuvor eine Information durch den Versicherungsgeber, dass eine derartige Abstufung vorgenommen wird und dass der Versicherungsnehmer dementsprechend ein Sonderkündigungsrecht hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Höherstufung in eine bessere Schadensfreiheitsklasse erfolgt und der Versicherungsgeber die verbesserten Konditionen dieser besseren Schadensfreiheitsklasse nicht in vollständiger Art und Weise zugunsten des Versicherungsnehmers gutschreibt.
Im Fall eines Verkaufs von einem Fahrzeug oder dem Neuerwerb eines Fahrzeugs hat ein Versicherungsnehmer gesetzlich das Recht, seine bisherige Kfz-Versicherung zu wechseln bzw. die Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages auszusprechen. Dieses Recht kann entweder unmittelbar oder mit dem Ende von dem sogenannten laufenden Versicherungsjahr wahrgenommen werden. Hierbei gilt § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit dem § 117 VVG, welche die Nachhaftung des bisherigen Versicherungsgebers beinhalten. Der Versicherungsgeber ist gem. dieser beiden Paragrafen dazu verpflichtet, selbst im Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für einen Monat lang die Haftung aufrechtzuerhalten. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Fahrzeugabmeldung. In der gängigen Praxis bedeutet dies im Fall der Veräußerung eines Fahrzeugs, dass der Käufer zunächst für einen Übergangszeitraum den Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug mit erwirbt.
Der Käufer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Erwerb des Fahrzeugs – spätestens jedoch mit dem Ablauf der Nachhaftung – einen neuen Vertrag bei einem Versicherungsgeber abzuschließen. Unterlässt der Käufer dies, so ist die Zulassungsbehörde in der Pflicht, das Fahrzeug stillzulegen.
Im Gegensatz zu der landläufig weit verbreiteten Meinung endet die Kfz-Versicherung nicht ausdrücklich dann, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Dies kommt daher, dass es sich bei der Kfz-Versicherung um eine fahrzeuggebundene und nicht um eine personengebundene Versicherung handelt. Sollte der Versicherungsnehmer versterben übernehmen die Erben zunächst die laufende Versicherung. Sofern das Fahrzeug bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers auf den Erben umgeschrieben wurde erhält der Erbe als neuer Versicherungsnehmer ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht und kann die Versicherung wechseln.
Der praktische Wechsel der Versicherung
Im Grunde genommen ist es nicht sonderlich schwierig, die Kfz-Versicherung zu wechseln. Zunächst erst einmal ist es ratsam, den möglichen Zeitpunkt für einen derartigen Wechsel zu prüfen. In der gängigen Praxis kann ein derartiger Wechsel zu dem Ende des sogenannten Versicherungsjahres erfolgen. Der Stichtag für die entsprechende Kündigung ist der 30.11.
Im nächsten Schritt muss natürlich ein neuer Versicherungsgeber gefunden werden, was jedoch in Zeiten des Internets keine Problematik mehr darstellt. Auf der Basis des besten Gesamtangebots sollte dann einer neuer Versicherungsgeber kontaktiert werden. Die Tarife sowie Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter, sodass der Versicherungsnehmer für sich individuell festgelegte Schwerpunkte setzen kann.
Der neue Versicherungsgeber sollte dann kontaktiert und ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden. Ist dies geschehen bekommt der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsgeber eine sogenannte Versicherungsbestätigung. Die Versicherungsbestätigung ist ein überaus wichtiges Dokument mit Nachweisfunktion, dass ein lückenloser Versicherungsschutz auf jeden Fall besteht. Der neue Versicherungsgeber wird dann im Anschluss die Fahrzeugzulassungsstelle dahingehend informieren, dass ein Wechsel der Versicherung vorgenommen wurde. Damit der neue Versicherungsgeber dies durchführen kann ist es erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sowohl den Führerschein als auch den 1. Teil der Zulassungsbescheinigung an den Versicherungsgeber übermittelt. Auch Bankverbindung des neuen Versicherungsnehmers sollte, ebenso wie der Kilometerstand von dem Fahrzeug, dem Versicherungsgeber – soweit der Versicherungsgeber diese Informationen noch nicht hat – überlassen werden.
Die Kündigung der alten Versicherung ist dann der letzte Schritt. Dieser Schritt sollte auf jeden Fall erst dann erfolgen, wenn ein neuer Versicherungsgeber gefunden und ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Unter gar keinen Umständen sollte die alte Versicherung zuerst gekündigt werden, da dies den Fahrzeugbesitzer nur unnötig unter Druck setzt. Schließlich ist eine Versicherung für das Fahrzeug ja gesetzlich vorgeschrieben und ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden.
Welche Versicherung ist die Beste?
Diese Frage werden sich viele Menschen stellen, obgleich es hierfür doch keine allgemeingültige Antwort gibt. Es kommt stets darauf an, was genau ein Fahrzeugbesitzer möchte und welche Prioritäten gesetzt werden. Ein Vergleich des vorhandenen Angebots ist jedoch durchaus problemlos möglich und es gibt diesbezüglich auch etliche Vergleichsportale. In der gängigen Praxis nehmen versicherungssuchende Menschen einen Vergleich anhand von Kriterien wie der Deckungssumme des Vertrages sowie des allgemeinen Leistungsumfangs vor.
Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages werden für gewöhnlich nur sehr selten in Augenschein genommen, dabei sind sie überaus wichtig. Aus den Bedingungen wird deutlich, wann genau der Versicherungsgeber in der Leistungspflicht steht und welche Ausschlusskriterien es für diese Leistungspflicht gibt. Die Formulierung ist jedoch nicht immer eindeutig, sodass ein potenzieller neuer Versicherungsnehmer derartige Versicherungsverträge auch unserem Fachanwalt für Versicherungsrecht zu einer vorherigen Prüfung vorlegen können. Dies kann eine ganze Menge an späterem Ärger ersparen.