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Mein Auto ist Totalschaden – was nun?

Vorgehen nach einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs

Wenn das eigene Fahrzeug einen Schaden nimmt, ist der Umfang des Schadens für einen Laien nicht immer genau abschätzbar. Immer schwingt auch die Panik mit, dass es sich bei dem vorhandenen Schaden um einen Totalschaden handeln könnte. Ist dies der Fall, so ist die richtige Vorgehensweise für den Fahrzeugbesitzer entscheidend. Viele Menschen wissen jedoch überhaupt nicht, wie ein Totalschaden überhaupt definiert wird und welche Schritte als nächstes erforderlich sind. Lesen Sie weiter, um die wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.

Totalschaden Auto
(Symbolfoto: 314 /Canva)

Das Wichtigste in Kürze


Als Fahrzeughalter ist es wichtig, zwischen einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden zu unterscheiden, da dies die Art der Versicherungsabwicklung und die Optionen für den Umgang mit dem beschädigten Fahrzeug beeinflusst.

  • Definitionen:
    • Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Reparaturkosten übersteigen den Fahrzeugwert (vor dem Schaden) zuzüglich 30%.
    • Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug ist irreparabel oder die Reparatur würde den Sicherheitsstandard beeinträchtigen.
  • Bedeutung der Unterscheidung:
    • Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Versicherung erstattet in der Regel den Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Schaden.
    • Technischer Totalschaden: Die Versicherung übernimmt die Verwertung oder Entsorgung des Fahrzeugs.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden:
    • Berechnung: Reparaturkosten > 130% des Fahrzeugzeitwertes.
    • Abrechnungsmethoden:
      • Zeitwert: Der Fahrzeughalter erhält den Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt, muss sich aber um nichts kümmern.
      • Restwert: Der Fahrzeughalter kann möglicherweise mehr Geld erhalten, muss sich aber selbst um den Verkauf des Fahrzeugs kümmern.
    • 130%-Regelung: Eine Reparatur kann trotz wirtschaftlichem Totalschaden sinnvoll sein, wenn das Fahrzeug einen hohen emotionalen oder tatsächlichen Wert hat, oder wenn die Vollkaskoversicherung die Kosten übernimmt.
  • Technischer Totalschaden:
    • Erkennung: Fachwerkstätten erkennen den Schaden, aber auch Laien können anhand von Anzeichen (z.B. erhebliche Schäden, hoher Reparaturkosten) Verdacht schöpfen.
    • Optionen:
      • Reparatur auf eigene Kosten: Für Liebhaberfahrzeuge.
      • Verkauf als Unfallfahrzeug: Für Besitzer, die ein neues Fahrzeug benötigen und keinen hohen ideellen Wert an dem beschädigten Fahrzeug haben.
      • Verkauf an Schrottplatz: Für die fachgerechte Entsorgung und eine kleine Entschädigung.
      • Abmeldung und Aufbewahrung: Für technisch begabte Besitzer, die das Fahrzeug selbst reparieren möchten.
  • Versicherungsleistungen:
    • Haftpflichtversicherung: Deckt den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts bei einem unverschuldeten Unfall.
    • Kaskoversicherung: Die Leistungen hängen vom jeweiligen Vertrag ab (z.B. Teilkasko, Vollkasko).

Was versteht man unter einem Totalschaden?

Bei der Definition eines Totalschadens muss zunächst eine Differenzierung zwischen den Begriffen „wirtschaftlicher Totalschaden“ sowie „technischer Totalschaden“ vorgenommen werden. Als wirtschaftlicher Totalschaden wird derjenige Fall bezeichnet, bei dem die Reparaturkosten des Schadens den Fahrzeugzeitwert im unbeschädigten Zustand übersteigt.

Als technischer Totalschaden wird ein Zustand des Fahrzeugs bezeichnet, der aufgrund des Schadensumfangs aus technischer Sicht als irreparabel gilt. Dies kann sich auf die unterschiedlichsten Komponenten des Fahrzeugs beziehen. Es wird auch von einem technischen Totalschaden gesprochen, wenn durch die Reparatur der Fahrzeugsicherheitsstandard nicht mehr erreicht werden kann.

Die Bedeutung des Totalschadens für den Fahrzeughalter

Die Differenzierung zwischen dem wirtschaftlichen und dem technischen Totalschaden ist von grundlegender Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Schadensabwicklung nimmt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erstattet die Versicherung des Fahrzeughalters in der gängigen Praxis den Fahrzeugzeitwert vor dem Eintritt des Schadensereignisses, während bei dem technischen Totalschaden vonseiten der Versicherung die Fahrzeugverwertung respektive Entsorgung übernommen wird.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Definition und Abrechnung

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es enorm wichtig, dass der Fahrzeugbesitzer Kenntnis von der Berechnung sowie den unterschiedlichen Abrechnungsmethoden hat. Auch die sogenannte 130 Prozent Regelung sollte geläufig sein.

Berechnung des wirtschaftlichen Totalschadens

Für die Berechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens müssen sowohl die Höhe der Reparaturkosten als auch der aktuelle Zeitwert von dem Fahrzeug, der vor dem Schadenseintritt vorherrschte, bekannt sein. Überdies kommt an dieser Stelle auch die sogenannte 130 Prozent Regelung zur Anwendung.

Um festzustellen, ob es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, kommt die einfache Formel „Reparaturkosten größer als 130 Prozent Fahrzeugzeitwert“ zur Anwendung. Um den Wert von 130 Prozent zu erreichen wird der Fahrzeugzeitwert mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Die Berechnung ist dem reinen Grundsatz nach recht simpel. Beträgt der Fahrzeugzeit vor dem eingetretenen Schaden beispielsweise 13.000 Euro und die Reparaturkosten betragen 20.000 Euro, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Abrechnungsmethoden bei wirtschaftlichem Totalschaden

Dem reinen Grundsatz nach kommen in der gängigen Praxis zwei unterschiedliche Abrechnungsmethoden zur Anwendung. Denkbar ist zum einen die Abrechnung auf der Basis des Zeitwerts und zum anderen die Abrechnung auf der Basis des Restwerts. Beide Varianten bringen sowohl Vor- als auch Nachteile für den Fahrzeugbesitzer mit sich.

Bei der Abrechnung auf der Basis des Zeitwerts gibt es für den Fahrzeughalter den Vorteil, dass eine tatsächlich auf dem Fahrzeugwert entsprechende wirtschaftliche Entschädigung erfolgt und dass für den Fahrzeughalter kein Aufwand erforderlich ist. Als Nachteil jedoch gilt, dass die Höhe der wirtschaftlichen Entschädigung von der aktuellen Marktlage abhängig gemacht werden muss. Somit kann es vorkommen, dass die wirtschaftliche Entschädigung nicht für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs ausreicht.

Die Abrechnung auf der Basis des Restwerts bietet den Vorteil, dass die wirtschaftliche Entschädigung unter Umständen höher ausfällt als es bei der Erstattung auf der Basis des Zeitwerts der Fall ist. Zudem verbleibt das Fahrzeug in dem Besitz des Fahrzeughalters und kann noch weiter verwertet werden. Dies bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass der Fahrzeughalter Aufwand betreiben muss. Überdies kann es in der gängigen Praxis schwierig sein, den Restwert korrekt zu ermitteln.

Reparatur und 130%-Regelung

Bei der Bewertung eines Schadens kommt sie sogenannte 130 Prozent Regelung zur Anwendung. Diese Regelung legt fest, dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug lediglich dann repariert wird, wenn der Wiederbeschaffungswert von dem Fahrzeug lediglich 30 Prozent unterhalb des Reparaturpreises liegt. Ist dies nicht der Fall, so wird von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen.

Auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann es mitunter auch sinnvoll sein, die Reparaturen an dem beschädigten Fahrzeug vornehmen zu lassen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug für den Fahrzeughalter einen sehr hohen emotionalen Wert hat oder wenn es sich generell um ein sehr wertvolles Fahrzeugmodell handelt. Weiterhin kann es sinnvoll sein, die Reparaturen durchführen zu lassen, wenn eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist und diese die Übernahme der Reparaturkosten zugesagt hat.

Technischer Totalschaden und seine Folgen

Ein technischer Totalschaden ist in der gängigen Praxis lediglich für Fachwerkstätten als solcher erkennbar. Es gibt jedoch auch für technische Laien unter den Fahrzeugbesitzern gewisse Erkennungsmerkmale für solch einen Schaden. Dies kann bei dem späteren Umgang mit diesem Schaden wertvolle Hilfestellungen geben.

Erkennung eines technischen Totalschadens

Der technische Totalschaden als solcher wird in der gängigen Praxis dann festgestellt, wenn der Wiederbeschaffungswert von dem Fahrzeug unterhalb der Reparaturkosten liegt. Hierfür ist die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes von entscheidender Bedeutung. Diesem Wert werden vier Kriterien entgegengestellt, anhand derer das Vorliegen eines technischen Totalschadens ermittelt wird.

Zu nennen sind sowohl der Fahrzeugwert, der vor dem Schadenereignis bestand, als auch das Ausmaß der unfallbedingten Schäden. Zudem sind der Fahrzeugrestwert als auch die Höhe der Reparaturkosten maßgeblich für die Erkennung eines technischen Totalschadens. Die Ermittlung der technischen Reparaturmöglichkeiten werden somit auch stets unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen.

Umgang mit einem technischen Totalschaden

Einem Fahrzeughalter stehen nach einem technischen Totalschaden des Fahrzeugs dem reinen Grundsatz nach vier verschiedene Optionen zur Verfügung. Es gibt die Möglichkeit der Reparatur auf eigene Kosten, die für Fahrzeuge mit einem hohen Liebhaberwert als denkbare Option in Betracht kommt.

Eine weitere Möglichkeit stellt der Verkauf des Fahrzeugs als Unfallfahrzeug dar. Hierbei kann jedoch für gewöhnlich lediglich der Restwert des Fahrzeugs als Verkaufserlös erzielt werden. Diese Option ist dann interessant, wenn der Fahrzeugbesitzer seinem Fahrzeug keinen hohen ideellen Wert beimisst und ein neues Fahrzeug benötigt.

Als dritte Variante steht der Verkauf des Fahrzeugs an einen Schrottplatz zur Verfügung. Dies garantiert die fachgerechte Entsorgung von dem Unfallfahrzeug und der Besitzer erhält immerhin noch eine kleine wirtschaftliche Entschädigung.

Als vierte Option bietet sich die Möglichkeit, das Fahrzeug einfach abzumelden und es auf dem eigenen Privatgelände abzustellen. Eine eigenständige Reparatur kann schrittweise Zug um Zug erfolgen, allerdings darf das Fahrzeug bis zu der vollständigen Reparatur und der erneuten Anmeldung im Straßenverkehr nicht bewegt werden. Diese Option ist lediglich für technisch und handwerklich begabte Fahrzeugbesitzer sinnvoll.

Versicherungsleistungen bei Totalschaden

Wer einen Totalschaden bei dem eigenen Fahrzeug erlitten hat, der steht natürlich nicht gänzlich ohne Gegenleistung dar. Die Versicherungsleistungen bei einem Totalschaden sind jedoch von bestimmten Faktoren abhängig.

Leistungen der Haftpflichtversicherung

Bei einem Totalschaden, der infolge eines Verkehrsunfalls entstanden ist, zahlt der Versicherungsgeber des Unfallverursachers für gewöhnlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs an den geschädigten Fahrzeugbesitzer. Hiervon muss allerdings der Restwert noch in Abzug gebracht werden. Überdies werden auch Bergungs- sowie Abschleppkosten sowie Sachverständigenkosten von der Haftpflichtversicherung übernommen. Die Erstattung der Kosten beschränkt sich allerdings lediglich auf diejenigen Schäden, die an dem Fahrzeug des Unfallgegners entstanden sind.

Vollkasko-Versicherung und Totalschaden

Die Vollkasko-Versicherung unterscheidet sich zu der Haftpflichtversicherung dahingehend, dass auch diejenigen Schäden, die an dem eigenen Fahrzeug entstanden sind, von der Versicherung übernommen werden. Es ist jedoch grundlegend wichtig, dass der Versicherungsnehmer sehr eng mit dem Versicherungsgeber zusammenarbeitet und seine vertraglichen Obliegenheiten nicht verletzt.

Die Entscheidung der Versicherung, in welcher Höhe die Schadensregulierung erfolgt, hängt von dem Ergebnis der Schadensbegutachtung ab. Liegt ein Totalschaden vor, so wird die Versicherung in der gängigen Praxis den Wiederbeschaffungswert erstatten. Die Versicherung nimmt jedoch eine Differenzierung zwischen dem Totalschaden und dem sogenannten unechten Totalschaden vor.

Als unechter Totalschaden wird der Fall bezeichnet, bei dem die Reparaturkosten nicht höher ausfallen als der Wiederbeschaffungswert. Sollten die Reparaturkosten jedoch dennoch eine Höhe erreichen, die die Reparatur als unwirtschaftlich erscheinen lassen, erfolgt eine Bitte der Versicherung an den Fahrzeughalter zur Anerkennung des Schadens als Totalschaden.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Thema Totalschaden

Was ist der Unterschied zwischen einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden?

Der wesentliche Unterschied zwischen einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden liegt darin, ob eine Reparatur des Fahrzeugs technisch möglich ist oder nicht:

Wirtschaftlicher Totalschaden

– Eine Reparatur des Fahrzeugs wäre technisch möglich, ist aber aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen würden.

  • Das Fahrzeug hat noch einen Restwert und könnte theoretisch repariert werden.
  • Der Geschädigte hat die Wahl, ob er das Fahrzeug zum Restwert verkauft und sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschafft, oder ob er es trotzdem reparieren lässt und die Differenz zu den Reparaturkosten selbst trägt.

Technischer Totalschaden

– Das Fahrzeug ist so schwer beschädigt, dass eine Reparatur technisch nicht mehr möglich bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

  • Der vorherige Zustand lässt sich nicht wiederherstellen, die Verkehrssicherheit kann nicht mehr gewährleistet werden.
  • Der Restwert des Fahrzeugs liegt in der Regel bei null Euro, es muss verschrottet werden.
  • Es besteht kein Entscheidungsspielraum, das Fahrzeug wird nicht repariert.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Jeder technische Totalschaden ist auch ein wirtschaftlicher Totalschaden, da eine technisch unmögliche Reparatur immer unwirtschaftlich wäre. Umgekehrt ist aber nicht jeder wirtschaftliche Totalschaden auch ein technischer Totalschaden.

Wie wird der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs berechnet?

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs wird in der Regel von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Dabei fließen verschiedene Faktoren in die Berechnung ein:

  • Als Orientierungsgröße dienen oft Durchschnittswerte aus der Schwacke-Liste oder DAT-Liste. Diese listen die ungefähren Restwerte von Gebrauchtwagen in Deutschland auf.
  • Der regionale Gebrauchtwagenmarkt für vergleichbare Fahrzeuge liefert weitere Anhaltspunkte.
  • Wichtige Merkmale des konkreten Fahrzeugs sind:
    • Baujahr und Datum der Erstzulassung
    • Fahrzeugmodell und Ausstattungslinie
    • Laufleistung (Kilometerstand)
    • Allgemeiner Zustand und Pflegezustand
  • Je älter das Fahrzeug und je höher die Laufleistung, desto niedriger fällt der Wiederbeschaffungswert aus.
  • Ein gut gepflegtes Fahrzeug mit besserer Ausstattung hat einen höheren Wert als ein vernachlässigtes Standardmodell.
  • Bei Neuwagen entspricht der Wiederbeschaffungswert meist dem Listenpreis des Herstellers.

Zusammengefasst berücksichtigt der Gutachter alle Kosten, die für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallen würden. Dazu zählen der reine Wiederbeschaffungspreis sowie etwaige Beschaffungskosten.

Was bedeutet die 130%-Regelung genau?

Die 130%-Regelung ist eine Sonderregelung bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall, die das Integritätsinteresse des Geschädigten schützen soll. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Reparatur des Fahrzeugs, auch wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Die wesentlichen Punkte der 130%-Regelung sind:

  • Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um maximal 30% übersteigen. Liegt der Wiederbeschaffungswert z.B. bei 10.000 €, darf die Reparatur bis zu 13.000 € kosten.
  • Das Fahrzeug muss vollständig und fachgerecht repariert werden. Eine Teilreparatur oder die Verwendung von Gebrauchtteilen ist nicht zulässig.
  • Der Geschädigte muss das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzen und auf sich zugelassen haben.
  • Die Regelung greift nur bei unverschuldeten Unfällen, nicht bei Eigenverschulden (Kaskofall).
  • Für die Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswerts ist ein Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen erforderlich.

Hintergrund ist, dass dem Geschädigten nicht nur der reine Geldwert, sondern auch der ideelle Wert seines Fahrzeugs erhalten bleiben soll, wenn er eine besondere Verbundenheit dazu hat. Die 130%-Regelung ist eine Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitsgebot und keine gesetzliche Vorschrift, sondern wurde durch die Rechtsprechung entwickelt.

Kann ich mein Fahrzeug trotz Totalschaden reparieren lassen?

Ja, in bestimmten Fällen können Sie Ihr Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen. Hier greift die sogenannte 130%-Regelung, die es Ihnen ermöglicht, Ihr Fahrzeug instand zu setzen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie ein besonderes Interesse daran haben, genau dieses Fahrzeug weiter zu nutzen (Integritätsinteresse). Das kann z.B. der Fall sein, wenn Ihr Auto eine seltene Ausstattung oder Farbe hat oder Ihnen aus anderen Gründen besonders ans Herz gewachsen ist.

Um die 130%-Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht gemäß dem Gutachten reparieren lassen. Eine Teilreparatur oder die Verwendung von Gebrauchtteilen ist nicht zulässig. Nach der Reparatur müssen Sie das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weiter nutzen und auf sich zugelassen haben.

Die 130%-Regelung ist keine gesetzliche Vorschrift, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entwickelt. Sie stellt eine Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitsgebot dar und soll Ihr Interesse am Erhalt Ihres konkreten Fahrzeugs schützen.

Zur Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes ist ein Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen erforderlich. Dieses dient als Grundlage für die Regulierung mit der gegnerischen Versicherung. Beachten Sie, dass die 130%-Regelung nur bei unverschuldeten Unfällen greift, nicht bei Eigenverschulden (Kaskofall).

Wie erfolgt die Abrechnung eines Totalschadens mit der Versicherung?

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erfolgt die Abrechnung mit der Versicherung in der Regel auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs:

  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er wird von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelt.
  • Der Restwert ist der Wert des Fahrzeugs im beschädigten Zustand. Auch dieser wird im Gutachten festgestellt.
  • Die Versicherung zahlt die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert aus. Mit dieser Summe und dem Erlös aus dem Verkauf des Unfallwagens soll sich der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen können.

Eine Ausnahme von dieser Abrechnung auf Totalschadenbasis ist die 130%-Regelung. Hier kann der Geschädigte eine Reparatur verlangen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% übersteigen. Voraussetzung ist, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt und das Fahrzeug anschließend mindestens 6 Monate weiter genutzt wird.

Fazit: Umgang mit Totalschaden und Versicherungsabwicklung

Liegt ein Totalschaden vor, zeigt sich, wie wertvoll eine Versicherung im Alltag des Menschen ist. Je nachdem, wie sich der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer gestaltet, erfolgt eine Erstattung des entstandenen Schadens durch die Versicherungsgesellschaft. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsgeber umgehend von dem Schaden informiert und sehr eng mit der Gesellschaft kooperiert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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