Skip to content

Betriebsschließungsversicherung Corona-Pandemie – Einschränkungen Versicherungsschutz

OLG Dresden – Az.: 4 U 633/21 – Urteil vom 05.10.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.03.2021 – 8 O 1267/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.169,87 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber der gastronomischen Einrichtung „……“ in … und unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Versichert ist ein Schließungsschaden für 30 Tage zu je 500,00 €. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten Stand 01.01.2009 zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) Den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung zur Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

b) Krankheitserreger

Das Corona-Virus ist in der Aufzählung nicht enthalten. Mit der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020 wurde die Öffnung von Gaststätten und Restaurants nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr und der Außer-Haus-Verkauf erlaubt. Mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zum Schutz vor dem Corona-Virus wurde die Schließung der Gaststätten – mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufes – angeordnet. Aufgrund weiterer Allgemeinverfügungen und Verordnungen blieb die Schließung bis 14.05.2020 angeordnet. Der Kläger meldete Ansprüche bei der Beklagten an und die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht ab.

Der Kläger ist der Meinung, dass ein versichertes Ereignis vorliege. Ein verständiger Versicherungsnehmer habe davon ausgehen dürfen, dass das SARS-Covid 19-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger sei. Im Übrigen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, denn der Wortlaut sei mehrdeutig. Auch der Ausschluss der Prionenerkrankung in den Versicherungsbedingungen zeige, dass die Beklagte als Verwenderin die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nicht als abschließend betrachtet habe. Die Verwendung des Wortes „namentlich“ zeige, dass die Liste beispielhaft sei. Deckungslücken seien nicht erkennbar gewesen. Die Betriebsschließung sei praktisch vollständig gewesen, denn ein Außer-Haus-Verkauf habe der Kläger wegen der Besonderheiten des Geschäftes nicht tätigen können. Das Bedingungswerk stelle nicht auf einen konkreten Schaden ab, sondern auf eine feste Taxe. Liquiditätshilfen und Kurzarbeitergeld seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Versicherungsschutz. Der Krankheitserreger sei nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt und der Katalog sei abschließend. Dies werde auch ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer so verstehen. Unabhängig davon sei die Allgemeinverfügung unwirksam, weil sie eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage nenne und gegen das Zitierverbot verstoße. Zudem fehle es an einer konkreten individuellen Verfügung gegenüber dem Kläger. Generalpräventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung, da diese nur betriebsinterne (intrinsische) Gefahren umfasse. Zudem habe nicht die zuständige Behörde gehandelt. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Schließlich müsse der Kläger einen kausalen Schaden vortragen, woran es fehle. Im Übrigen sei die vereinbarte feste Taxe nicht bindend, wenn sie erheblich von dem tatsächlichen Schaden abweiche, was bei mehr als zehn Prozent anzunehmen sei. Der tatsächliche Schaden des Klägers liege erheblich darunter. Bei dem Kantinenbetrieb des Klägers und einer Fünf-Tage-Woche sei ein Tagessatz von 500,00 € als Schaden nicht zu erwirtschaften und werde bestritten. Darüber hinaus müsse sich der Kläger öffentlich-rechtliche Entschädigungen anrechnen lassen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2021 – auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, entgegen den Ausführungen des Landgerichts seien die Anspruchsvoraussetzungen gegeben. Die Aufzählung im Bedingungswerk der Beklagten sei nicht abschließend. Anderenfalls wäre der Ausschluss von Prionenerkrankungen widersinnig. Selbst wenn man von einem abschließenden Katalog ausgehen sollte, so seien die Versicherungsbedingungen aber unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer seien die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht ausreichend klar erkennbar. Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor. Zudem habe es die Beklagte verabsäumt, auf Deckungslücken explizit hinzuweisen. Insbesondere die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz suggeriere, dass ein Gleichlauf zwischen einer Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Leistungsumfang der Betriebsschließung bestehe.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 17.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az.: 8 O 1267/20 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.169,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 zu zahlen.

2. Unter Abänderung des am 17.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az.: 8 O 1267/20 den Kläger von der Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 995,00 € gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Versicherungsbedingungen schließen das SARS-Covid 19-Erreger nicht ein und seien ausreichend transparent und wirksam. Dies hätten bereits zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

A

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus der Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-Pandemie für den Zeitraum ab dem 20.03.2020 für 30 Tage zusteht.

1.

Ein Versicherungsfall liegt nicht vor. Aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers sind §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsschutz auf die dort namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt ist. Der Senat hat zu gleichlautenden oder inhaltlich vergleichbaren Klauseln bereits mit Urteil vom 08.06.2021 (4 U 61/21 – juris) sowie nachfolgend in einer Reihe weiterer Entscheidungen (Urteile vom 15.6.2021 – 4 U 151/21 und 4 U 98/21; Urteil vom 29.6.2021 – 4 U 335/21; Urteile vom 13.7.2021 – 4 U 373/21 sowie 4 U 287/21 alle juris, Urteil vom 31.8.2021 4 U 705/21 z.V. vorgesehen) die Erstreckung des Versicherungsschutzes für Betriebsschließungen in Folge der Corona-Pandemie verneint und zu Verständnis und Wirksamkeit dieser Klausel u.a. ausgeführt:

„1.

Die den Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung betreffenden Regelungen in Abschnitt C, Ziff. 1 der AVB sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass der Versicherungsschutz beschränkt ist. Da Covid-19 und SARS-CoV-2 nicht unter den dort aufgeführten Krankheiten und Erregern aufgeführt sind, werden sie vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 – IV ZR 23/17 – juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen, andererseits aber auch das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Versicherung überhaupt erwartet, da dies sein Verständnis von den Klauseln prägen wird. Zudem sind der vom Versicherer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie – für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar – in den Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben (BGH, a.a.O.; vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2018 – 4 U 447/18 –, Rn. 6, juris). Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen dieser Adressatengruppe an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; juris).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in Ziff. 1.2 AVB in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

aa)

Allerdings wird diese Beschränkung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer nicht bereits aus einem Vergleich der in den AVB unter Ziff. 1.2 aufgeführten Krankheiten/Erreger mit der zum Vertragsschluss geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkennbar, auf das Bezug genommen wird. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass Betriebsschließungsversicherungen regelmäßig von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen werden, von denen eine gewisse Sorgfalt beim Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten werden kann. Im Regelfall sind jedoch auch bei solchen Versicherungsnehmern keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG zu erwarten. Ein Abgleich der Versicherungsbedingungen mit der jeweiligen Fassung des IfSG ist zudem angesichts des Umfangs und der medizinischen Spezifizierung der in den AVB und dem IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger nicht zumutbar (vgl. Fortmann, VersR 2020, 1073,1076 m.w.N.; LG Bamberg Urteil v. 25.1.2021 – 43 O 306/20, BeckRS 2021, 1873 Rn. 24-27, beck-online; anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 34, juris). Aus diesem Grund ist für die Frage, was Vertragsinhalt geworden ist, allein auf die Versicherungsbedingungen, den Versicherungsschein und die sonstigen Anpreisungen abzustellen.

bb)

Ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen ihrem Wortlaut nach als abschließend verstehen. In Ziff. 1.2 AVB wird nicht allgemein auf §§ 6 und 7 IfSG verwiesen, sondern auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Durch die Systematik der Bedingungen wird dabei für den verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar deutlich, dass die Regelung in Ziff. 1.1 mit der Regelung in Ziff. 1.2 zusammengelesen werden muss und dort die angesprochenen „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“, die eine Einstandspflicht des Versicherers auslösen sollen, abschließend definiert sind. Durch Formulierung und Gliederung in Ziff. 1.2 wird klargestellt, dass es bei der Auflistung nicht um eine Information des Versicherungsnehmers über die nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger geht, sondern dass eine bedingungsbezogene Definition der in den Versicherungsschutz einbezogenen Krankheiten/Erreger gewollt ist. Die genaue Benennung einer Vielzahl von einzelnen Krankheiten/Erregern steht auch bei einer nur flüchtigen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer der Annahme entgegen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nach dem jeweils geltenden Stand des IfSG einschließlich der dann jeweils aufgeführten Krankheiten/Erreger im Sinne einer dynamischen Verweisung übernehmen will. Bei aufmerksamer Lektüre wird der Versicherungsnehmer die Bedingungen vielmehr so verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die nachfolgend auf zwei Seiten aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht, allein dafür gelten soll und damit nicht dynamisch auslegungsfähig oder -bedürftig ist. Insbesondere die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen VN, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll. Eine solche Funktion könnte diese Liste im Hinblick auf neu hinzutretende oder abgeschaffte Meldepflichten auch überhaupt nicht erfüllen.

Dass die nachfolgende Liste abschließend zu verstehen ist, wird auch durch die Verwendung des Begriffs „folgenden“ deutlich gemacht. Denn eine derartig differenzierte und detaillierte Aufzählung der „folgenden … namentlich genannten“ Krankheiten/Erreger wie hier würde im Fall einer dynamischen Verweisung keinen Sinn machen. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, hätte es ausgereicht, auf eine gesonderte umfangreiche Aufzählung zu verzichten und nur allgemein auf meldepflichtige Krankheiten/Erreger zu verweisen.

Auch aus dem Gebrauch des Wortes „namentlich“ ergibt sich keine abweichende Würdigung der Sachlage. Aus dem Kontext erschließt sich, dass dieser Begriff nicht etwa als Synonym für „insbesondere“ oder „beispielsweise“ verwendet werden sollte, sondern die „mit ihrer Namensbezeichnung“ im einzelnen aufgeführten Krankheiten meint. Die Verwendung des Wortes „namentlich“ ist daher wie „ausdrücklich“ zu verstehen. Dadurch wird einem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass der Versicherer den Versicherungsumfang von vornherein konkret auf die aufgezählten Krankheiten/Erreger beschränken will (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2021 – 7 U 432/20 -, BeckRS 2021, 11009 und 7 U 402/20, BeckRS 2021, 10411; und vom 18.02 2021 – 7 U 351/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2021, 20 U 49/31, OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2021; – 1 U 261/20 -; Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 –, Rn. 1, juris).

cc)

Für eine statische Verweisung streitet auch der für einen Versicherungsnehmer erkennbare und nachvollziehbare Sinn und Zweck der umfassenden Aufzählung in Ziff. 1.2 der AVB, der darin liegt, dass der Versicherer sich gegen unerwartbare Erweiterungen des versicherten Risikos absichern will und keinen Schutz gegen künftig meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einschätzen sowie bei der Risikokalkulation berücksichtigen kann. Demgegenüber wird der Versicherungsnehmer zwar auch den Wunsch haben, gegen alle Krankheiten, die zu einer Betriebsschließung führen können, abgesichert zu sein, was nur mit einer dynamischen Verweisung zu erreichen wäre. Hierfür lässt sich dem Wortlaut jedoch nichts entnehmen, der im Gegenteil nahelegt, dass die Beklagte durch die umfassende Aufzählung von Krankheiten/Krankheitserregern den Stand des IfSG, für den sie Versicherungsschutz gewähren möchte, wiedergeben und sich damit gegen Veränderungen dieses Gesetzes absichern will (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03 –, Rn. 21, juris (Auslegung eines Hilfsmittelersatzkatalogs); OLG Stuttgart, a.a.O.; Rixecker in Schmidt, COVID-19, § 12 Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise Rn. 63 f, beck-online, m.w.N.). Ob die Liste den Stand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger zutreffend und vollständig wiedergibt, kann dabei offenbleiben, da COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 auch zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht aufgeführt worden sind, so dass insoweit keine Unklarheiten für den Versicherungsnehmer bestanden haben.

dd)

Dies spricht auch gegen die Ansicht, nach der durch die Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG auch die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG eingeschlossen sind und aus diesem Grund eine Deckung für SARS-CoV-2 und COVID-19 bestehen soll. Ebenso wenig ist es überzeugend, wenn in diesem Zusammenhang auf die Intention des Gesetzgebers abgestellt wird, der mit der Gestaltung der für die Meldepflicht an die Gesundheitsämter relevanten Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 7 Abs. 2 IfSG auch auf das Auftreten bislang nicht bekannter oder erfasster aber gleichfalls gefährlicher Krankheiten reagieren wollte. In diesem Zusammenhang kann die Rechtsprechung zur Auslegung von Gesetzesänderungen nicht für eine dynamische Auslegung von AVB-Regeln sprechen (so aber mit näherer Begründung Werber, VersR 2020, 661, 663). Denn eine generelle Inbezugnahme des Gesetzestextes des IfSG liegt gerade nicht vor.

ee) …

ff)

Dagegen kommt ein etwaiger Wille des Versicherers, die Deckung auf solche Betriebsschließungen zu beschränken, die durch von dem Betrieb ausgehende Krankheiten/Erreger verursacht wurden (sog. intrinsische Gefahren), in Ziff. 1 AVB nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Liegt – wie hier in Ziffer 1 AVB – nicht allein eine Leistungsbeschreibung vor, sondern wird der Deckungsumfang durch weitere Regelungen eingeschränkt, die das übernommene Risiko weiter begrenzen oder teilweise ausschließen (vgl. Ziffer 1.1. – 1.3 AVB), ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des BGH eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2013 – IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 f. [juris Rn. 24]; vom 17. März 1999 – IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a [juris Rn. 10]; jeweils m.w.N.).

Dem streitgegenständlichen AVB lässt sich der Ausschluss des Versicherungsschutzes für pandemiebedingt veranlasste Schließungen aller Betriebe eines bestimmten Geschäftszweiges nicht entnehmen. Zwar beziehen sich die Regelungen unter Ziff. 1.1 b) bis e) jeweils ausdrücklich auf den versicherten Betrieb selbst. Da ein derart einschränkender Bezug auf den konkreten Betrieb aber in Ziffer 1.1. a) AVB fehlt und vielmehr nur allgemein auf die Betriebsschließung „zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen“ verwiesen wird, wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer daraus im Umkehrschluss folgern, dass es nach dieser Bedingung nur auf das Faktum der Betriebsschließung ankommt und nicht darauf, dass diese auch noch durch eine innerhalb des Betriebs (intrinsisch) auftretende Seuche verursacht worden sein muss (vgl. OGH Wien Urteil vom 24.2.2021 – 7 Ob 214/20a, BeckRS 2021, 3411 Rn. 43, 44, beck-online; anders OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21 -, COVuR 2021, 349, beck-online mit ablehnender Anm. Fortmann).

gg)

Demgegenüber lässt der unter Ziff. 1.3 AVB aufgeführte gesonderte Ausschluss von Prionenerkrankungen nicht den Schluss zu, alle anderen im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger seien vom Versicherungsschutz umfasst, da es sich dabei nicht um eine primäre Beschreibung des konkreten aufgelisteten Leistungsumfangs handelt, sondern ersichtlich um einen gesonderten Ausschluss dieser besonderen Krankheit. Diese stellt keine Viruserkrankung oder Erregerübertragung dar, sondern eine spezielle Reaktion bzw. Mutation von Zellproteinen auf Gehirnzellen, so dass eine Ansteckung im alltäglichen Kontakt nicht möglich ist. Der gesondert geregelte Haftungsausschluss bei Prionenerkrankung ist daher nicht von vornherein sinnlos, auch wenn sich in dem Krankheiten-Katalog der Ziff. 1.2 keine Prionenerkrankung wie die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit findet. Zudem sind medizinische Kenntnisse bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht vorauszusetzen, so dass bei dem ausdrücklich auf Prionen bezogenen Haftungsausschluss von einem klarstellenden Hinweis auszugehen ist. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in Ziff. 1.2 AVB erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 –, Rn. 49, juris; LG München II Urteil vom 09.04.2021 – 10 O 1781/20, BeckRS 2021, 6922 Rn. 28, 29, beck-online).

2.

Die Regelung in Ziff. 1.2. AVB ist unter Berücksichtigung der Ziff. 1.1 und der unter Ziff. 1.3 AVB aufgeführten Ausschlüsse auch nicht intransparent und führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beklagten, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu deren Nichtigkeit führen würde.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az.: IV ZR 121/00; Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 307 BGB Rn. 21 m.w.N.). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, r + s 2013, 601 Rn. 9; r + s 2013, 382 Rn. 40, 41; r + s 2001, 124). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az.: IV ZR 59/18, juris, Rn. 21). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

b)

Hier ergibt sich aus den Bedingungen an keiner Stelle, dass die Beklagte grundsätzlich für alle Krankheiten und Krankheitserreger leistet und erst hiernach eine Beschränkung dieses Grundsatzes durch die konkrete Auflistung von Krankheiten und Erreger erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Bedingungen, dass die Versicherung unter der Voraussetzung leistet, dass eine der spezifiziert aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger vorliegen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob für den durchschnittlichen VN erkennbar ist, dass der Katalog der aufgezählten Erkrankungen/Erreger nicht mit den §§ 6, 7 IfSG genannten übereinstimmt, denn er kann beim Durchlesen der Bedingungen feststellen, dass nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende, aktuelle Stand abgesichert ist und damit für ein Auftreten anderer Erkrankungen für ihn Deckungslücken entstehen können. Dafür bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises, denn auch in anderen Klauselwerken wird der Versicherungsumfang durch eine enumerative Aufzählung von Leistungen festgelegt, die bei Bedarf angepasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, a.a.O. zum Leistungsumfang einer Krankheitskostenversicherung mit Heil- und Hilfskostenkatalog). Zwar ist davon auszugehen, dass das allgemeine Risiko von Pandemien bereits vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie bekannt gewesen ist und die nun angewandten Strategien zu ihrer Bekämpfung ebenfalls schon zuvor diskutiert worden sind (vgl. BeckOGK/Martens, 01.04.2021, BGB § 313 Rn. 2261). Liegt aber wie hier erkennbar ein abschließender Katalog von den Versicherungsfall auslösenden Ereignissen oder Umständen vor, können dem nicht ohne weiteres ähnliche Ereignisse oder Umstände gleichgestellt werden, auch wenn von einem dahingehenden Interesse des Versicherungsnehmers auszugehen ist.

c)

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Einschränkungen des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungsversicherungen hinsichtlich Krankheiten und Erregern, die in §§ 6, 7 IfSG genannt sind, sind nicht grundsätzlich nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da keine völlige Entkernung des Schutzgedankens einer Betriebsschließungsversicherung vorliegt, selbst wenn diese nicht für alle in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Erreger Deckungsschutz gewährt und/oder zukünftige Erweiterungen dieser gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt sind. Zudem sind die Versicherer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung frei, in welchem Umfang sie die Gefahren aus dem IfSG abdecken können und wollen. Eine unangemessene Benachteiligung des VN durch diese Klauselgestaltung liegt darin nicht (so auch Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076).“

Diese Beurteilung deckt sich mit dem überwiegenden Teil der zuvor und seitdem ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 18.2.2021, 7 U 351/20; vom 17.6.2021 7 u 35/21; vom 10.6.2021 – 7 U 411/21 sowie OLG München, Beschlüsse vom 7.6.2021 (25 U 1174/21 und 25 U 1947/21), OLG Oldenburg (1. Zivilsenat), Urteil vom 06.05.2021 – 1 U 10/21; OLG Schleswig Beschluss vom 10.05.2021 – 16 U 25/2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.5.2021 3 U 318/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.4.2021, 9 U 44/2; OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2021 – 8 U 61/21 – juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2021 – 10 U 259/21 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2021 – 20 U 26/21 –, juris; a.A. allerdings OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2021 – 12 U 4/21 –, juris). Der Senat hält daran nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21 – juris) weiterhin fest. Der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass die Bezugnahmen auf das Infektionsschutzgesetz sowie die Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer suggeriert, dass eine Deckungsgleichheit zwischen dem Infektionsschutzgesetz und den versicherten Krankheiten und Krankheitserregern besteht, obwohl tatsächlich eine Deckungslücke vorhanden ist, und aus diesem Grund die Klausel intransparent ist, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass für den Versicherungsnehmer ohne Vergleich des Gesetzeswortlautes mit den Versicherungsbedingungen nicht ersichtlich ist, dass der Umfang der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger von dem in dem Infektionsschutzgesetz Genannten abweicht. Jedoch wird durch die Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger nicht der Eindruck erweckt, dass die Aufzählung deckungsgleich mit dem im Infektionsschutzgesetz ist. Wäre dies der Fall, so wäre eine enumerative Aufzählung überflüssig. Hätte der Versicherer einen Gleichlauf gewollt, wäre eine Verweisung auf die aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes ausreichend gewesen. Hier hatte sich der Versicherer allerdings für eine enumerative und abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger entschieden und für den Versicherungsnehmer den Umfang seiner Einstandspflicht klar umrissen. Auch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz erweckt für einen verständigen Versicherungsnehmer nicht den Eindruck, dass der Versicherer für alle Betriebsschließungen auf der Grundlage dieses Gesetzes einstehen will. § 1 Ziff. 1 enthält die Leistungsbeschreibung und regelt, in welchen Fällen der Versicherer eine Entschädigung leistet – nämlich wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen den Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger schließt. § 1 Ziff. 2 enthält eine Einschränkung hiervon und definiert, was unter meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern im Sinne des Versicherungsvertrages zu verstehen ist. Die fehlende Aktualität des Kataloges mag für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich sein, gleichwohl ist für ihn aber ersichtlich, für welche Krankheiten und Krankheitserreger der Versicherer einstehen will.

Die mit der Berufungserwiderung aufgeworfenen Rechtsfragen insbesondere zur Höhe der Tagespauschale bedurften angesichts dessen keiner Entscheidung mehr.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Mit Blick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.06.2021 (12 U 4/21 – juris) hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!