AG Dillenburg, Az.: 5 C 475/14, Urteil vom 12.03.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 293,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Schadensersatzes. Zwar ist zwischen den Parteien die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten für ein Verschulden deren Versicherungsnehmer an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig.
Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten nicht die geltend gemachten Überführungs- und Personalkosten erstattet verlangen. Etwaige Kosten, welche anfallen zwecks Verbringens des Fahrzeuges in eine Reparaturwerkstatt und des Abholens des reparierten Fahrzeuges von der Reparaturwerkstatt sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erstattungsfähig. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob derartige Kosten Allgemeinkosten darstellen, welche das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen oder Kosten, welche im Rahmen der pauschalen Unkostenpauschale erstattet werden. Jedenfalls sind etwaige Kosten, welche ausschließlich in dem Verbringen und Abholen des Fahrzeuges begründet sind, nicht erstattungsfähig. Derartige Kosten stellen insbesondere keine sogenannten Verbringungskosten dar, welche entstehen, wenn Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt zwecks Lackierung des Kraftfahrzeuges dieses in eine Lackierwerkstatt verbringen.
Vorliegend ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in die Reparaturwerkstatt mangels Fahrtüchtigkeit hätte abgeschleppt werden müssen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass diese den Bus mit einer Person in die Werkstatt gebracht hat und mit einer weiteren Person in die Werkstatt fuhr.
Ebensowenig ist die Klägerin berechtigt, von der Beklagten Kosten für etwaiges Personal in Rechnung zu stellen. So entschied bereits das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck am 26.10.1977, Aktenzeichen: 6 C 765/77, dass Kosten, welche durch das Überführen unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge durch eigenes Personal in die Werkstatt und zurück entstehen, als Gemeinkosten nicht erstattungsfähig sind. Eine Privatperson kann beispielsweise auch nicht einen etwaigen Verdienstausfall für das Verbringen seines unfallbeschädigten Fahrzeuges in die Werkstatt erlangen. Dies entschied das Amtsgericht Wiesbaden am 18.09.2007, Aktenzeichen: 93 C 2235/07. Darin urteilte das Amtsgericht Wiesbaden, dass eine Verbringung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges einer Privatperson in die Werkstatt nach Ende seiner Arbeitszeit hätte durchgeführt werden können. Hier ist zwar die Überführung des Fahrzeuges in die Werkstatt nach Ende der normalen Arbeitszeit des Personals durchgeführt worden. Wenn hierfür allerdings eine Privatperson keinen Ersatz verlangen kann, kann nicht anderes geltend für eine gewerbliche Person, welche hierfür Personal abstellt.
Nach alledem war die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708Ziff. 11, 711,713,108 ZPO.
Die Wertfestsetzung basiert auf § 3 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe im Sinne des § 511 Abs. 4 Ziff. 1und 2 ZPO sind nicht gegeben.