LG Hildesheim, Az.: 3 O 317/15
Urteil vom 13.12.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Beklagten für weitere Schäden aus einem Brandereignis am 3.7.2012 auf dem Hausgrundstück … .
Die Klägerin zu 2 ist die Tochter der Klägerin zu 1 und handelt für diese im geschäftlichen Verkehr aufgrund einer ihr von der Klägerin zu 1 erteilten notariellen Vollmacht vom 26.6.2009.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hausgrundstücks … . Ob die Klägerin zu 2 Eigentümerin des benachbarten Grundstücks … ist, ist streitig.
Nachdem die Klägerin zu 2 festgestellt hatte, dass am Haus der Klägerin zu 1 am Flachdach und an einigen Stellen des Dachüberstandes im Bereich der Garageneinfahrt Undichtigkeiten vorhanden waren und die Umrandung des Flachdachs nicht mehr optimal aussah, holte sie ein Angebot der Dachdeckerei … GmbH für die Reparatur ein. Die … GmbH unterbreitete ein Angebot über knapp 4.200,00 €. Die Klägerin zu 2 nahm, weil ihr dieses Angebot zu hoch erschien, von der Auftragserteilung an die … GmbH Abstand.
Kurz darauf kam sie mit den Beklagten, die in der Nachbarschaft zum Schadensobjekt wohnen, ins Gespräch. Man einigte sich darauf, dass die Beklagten die Undichtigkeit am Dach im Rahmen von Nachbarschaftshilfe beseitigen wollten. Die Klägerin zu 2 wies die Beklagten darauf hin, dass in der Garage noch ein Gasbrenner von ihrem Vater stehe, den die Beklagten erforderlichenfalls verwenden könnten.
Am 3.7.2012 begannen die Beklagten mit den Reparaturarbeiten. Bei der Verklebung von Bitumenbahnen auf dem Flachdach entzündeten sie versehentlich mit der Gasflamme Dämmmaterial unter anderem unterhalb des Daches, das bis zum Flachdach hinunterreichte. Löschmaßnahmen blieben erfolglos. Das Feuer wurde schließlich von der Feuerwehr gelöscht. Dabei riss die Feuerwehr auch das Dach des Hauses teilweise auf. Dieses Dach ist mit asbesthaltigen Eternitplatten gedeckt.
Aufgrund eines Abfindungsvergleiches, den die Klägerin zu 1 durch Rechtsanwalt …, schloss, zahlte die Gebäudeversicherung (…) an die Klägerin zu 1 auf den Gebäudeschaden 70.000,00 €. Auf den Hausratsschaden zahlte die Versicherung aufgrund eines Abfindungsvergleichs, den die Klägerin zu 2 für die Klägerin zu 1 geschlossen hatte, 10.000,00 €.
Die Klägerinnen begehren weiteren Schadensersatz.
Sie behaupten:
Eine Haftungsfreistellung sei mit den Beklagten nicht vereinbart worden. Die Klägerin zu 2 sei von der … GmbH nicht darauf hingewiesen worden, dass wegen Brandgefahr auf dem Dach nicht mit offener Flamme gearbeitet werden dürfe.
Die Klägerin zu 2 sei Eigentümerin des Grundstücks … .
Eine wirtschaftliche Sanierung des Gebäudes … sei nicht möglich. Der Zeitwertschaden belaufe sich entsprechend der Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift auf 107.915,50 €.
Die Kontaminierung des Wohnhauses und des Grundstücks mit Asbest erfordere den Abriss des Hauses und den Abtrag des Oberbodens und ein Auffüllen des Grundstücks mit Erdreich. Dies koste netto 38.500,00 €. Auf den Schaden von insgesamt 146.415,50 € habe die Versicherung 70.000,00 € bezahlt, so dass insoweit ein Restschaden von 76.415,50 € bestehe.
Die Hausratversicherung habe den Hausratsschaden im Erdgeschoss nicht reguliert. Im Erdgeschoss seien die in der Anlage K8 aufgeführten Hausratsgegenstände vorhanden gewesen. Diese seien von der … nicht entschädigt worden und hätten einen Zeitwert von 50 % des Neuwerts gehabt (Abzug neu für alt 50 %). Der Schaden belaufe sich insoweit auf 11.501,50 €.
Die Kosten für die sachverständige Begutachtung der Asbestkontamination hätten sich auf 760,65 € belaufen.
Die anwaltliche Abwicklung des Schadenfalls gegenüber der Versicherung habe 5.759,60 € gekostet.
Die Klägerinnen meinen, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflichtigkeit für weitere Schäden sei gegeben, weil mit der Entstehung weiterer Schäden zu rechnen sei.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 94.437,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 27.5.2015 und vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 2.480,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) den weiteren ihr durch das Brandereignis vom 3.7.2012 auf dem Grundstück …, entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtlichen Schaden aus dem Brandereignis vom 3.7.2012 auf dem Grundstück …, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten:
Die Klägerin zu 2 sei vom Zeugen … im Rahmen der Begehung zur Angebotserstellung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund des Dachaufbaus die Gefahr von Bränden bestehe, wenn dort mit einer offenen Flamme gearbeitet werde.
Die Beklagten meinen, dies begründe ein erhebliches, Schadensersatzansprüche ausschließendes Mitverschulden der Klägerinnen, da die Klägerin zu 2 die Beklagten auf die ihr bekannten Gefahren von Schweißarbeiten im Dachbereich nicht hingewiesen habe.
Die Beklagten hätten ausdrücklich erklärt, sie würden keine Gewährleistung und keine Haftung für die Arbeiten übernehmen.
Die Beklagten meinen deshalb, ein Schadensersatzanspruch bestehe wieder aus einem Auftragsverhältnis noch aus Gefälligkeitsverhältnis noch aus Delikt. Vielmehr sei – jedenfalls stillschweigend – ein vertraglicher Haftungsausschluss vereinbart worden.
Die Beklagten bestreiten, dass das Gebäude nicht hätte wiederhergestellt werden können. Sie behaupten, die Klägerinnen hätten das Gebäude verwahrlosen lassen und dadurch den Schaden vergrößert. Sie meinen, es hätte der weiteren Verteilung von Asbeststaub und Plattenteilen vorgebeugt werden können, wenn die Klägerinnen das Erforderliche zur Sicherung des Grundstücks getan hätten.
Sie bestreiten den von den Klägerinnen behaupteten Zeitwert, die Kontamination mit Asbest und verseuchtem Löschwasser und die Kosten der Räumung des Grundstücks und der Aufbringung neuen Bodens.
Die Beklagten bestreiten auch die Höhe des Hausratschadens, insbesondere das Vorhandensein der von der Klägerin zu 1 behaupteten Gegenstände und deren Zeitwert. Sie meinen, ein Abzug neu für alt von 50 % sei viel zu gering.
Sie bestreiten das Entstehen und die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Aktivlegitimation der Klägerinnen.
Sie meinen auch, die Klägerinnen treffe ein Mitverschulden, weil sie, vertreten durch den Rechtsanwalt …, sich auf zu geringe Abfindungsvergleiche eingelassen hätten.
Sie meinen weiter, die Anwaltskosten hätte der Rechtsanwalt bei der Gebäude- und Hausratversicherung geltend machen müssen. Schließlich meinen sie, die Sachverständigenkosten in Höhe von 760,65 € nicht erstatten zu müssen.
Die Kammer hat aufgrund Beschlusses vom 12.4.2016 (Blatt 106 der Akten) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift im Protokoll vom 15.11.2016 Bezug genommen.
Die Kammer hat darüber hinaus die Klägerin zu 2 persönlich angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen steht ein gravierendes Mitverschulden der Klägerin zu 2 entgegen, welches das Verschulden der Beklagten an dem Brandereignis völlig zurücktreten lässt. Die Klägerin zu 2 hat es nämlich unterlassen, die Beklagten vor Beginn ihrer Arbeiten darauf hinzuweisen, dass der Dachdecker … darauf hingewiesen habe, dass auf dem Dach nicht mit einer Flamme gearbeitet werden dürfe.
Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Dachdecker … der Klägerin zu 2 mitgeteilt hat, dass auf dem Dach nicht mit einer Flamme gearbeitet werden dürfe. Die entsprechende Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Der Zeuge hat klar, widerspruchsfrei und plausibel bekundet, dass und warum er die Klägerin zu 2 – und nach seiner Erinnerung auch ihren Ehemann – auf die Brandgefahr hingewiesen habe. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass jedenfalls die Klägerin zu 2 diesen Hinweis gehört hat.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass er einen guten Grund hatte, der Klägerin zu 2 die Brandgefahr bei Arbeit mit offener Flamme zu erläutern. Die Klägerin zu 2 hatte sich nämlich vorgestellt – wie sie auch der Kammer gegenüber bestätigt hat -, dass lediglich eine kleine Undichtigkeit mit geringem Aufwand behoben werden sollte. Der Zeuge hat demgegenüber, wie er glaubhaft ausgesagt hat, die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine neue Lage Schweißbahn, nämlich eine Kunststoffabdichtungsbahn aufgebracht werden müsse, die lediglich mit Heißluft und nicht mit einer Flamme erwärmt werde. Dem entspricht das Angebot des Zeugen, das er der Klägerin zu 2 im Anschluss an die Besichtigung des Dachs unterbreitet hat, und in dem ebenfalls das Aufbringen einer Kunststoffabdichtungsbahn angeboten ist. Um diese Sanierung mit erheblichen Kosten der Klägerin zu 2 plausibel zu machen, drängte es sich geradezu auf, ihr zu erklären, warum ein Flicken mit Bitumenbahn und unter Einsatz eines Gasbrenners nicht in Betracht kam.
Ein nicht unerheblicher Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit der Aussage und für das Erinnerungsvermögen des Zeugen ist auch, dass er ein ungewöhnliches Detail des Hergangs – der Mann sei bei seinem Eintreffen noch im Schlafanzug gewesen – bekundet hat, das auch die Klägerin zu 2, wenn auch zögernd, eingeräumt hat.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht schließlich, dass er – im Gegensatz zur Klägerin zu 2 – kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und eine Falschaussage ihm keinerlei Vorteile verschafft, eine wahrheitsgemäße Aussage keinerlei Nachteile einbringt. Der Zeuge war mangels Vertragsverhältnisses oder vorvertraglichen Schuldverhältnisses nicht verpflichtet, die Klägerin zu 2 auf die Brandgefahr hinzuweisen. Das Unterlassen des Hinweises hätte ihm keinerlei Rechtsnachteile gebracht.
Die Klägerin zu 2 hatte hingegen gute Gründe, den Beklagten den Hinweis des Zeugen auf die Brandgefahr zu verschweigen: Ihr war das Angebot des Zeugen … für eine fachgerechte Sanierung des Dachs erheblich zu teuer. Sie hatte ein Interesse daran, die Undichtigkeit mit möglichst geringem Aufwand zu beheben. Hätte sie die Beklagten auf die Brandgefahr hingewiesen, anstatt sie auf den Gasbrenner hinzuweisen und ihnen dessen Verwendung zu gestatten, hätten die Beklagten, da sie im Zweifel auf den Rat des Fachmanns gehört hätten, von der Arbeit mit offener Flamme Abstand genommen, zumal es sich bei ihrer Tätigkeit um eine Gefälligkeit handelte; über eine Vergütung war nach eigenem Vortrag der Klägerinnen vor Beginn der Arbeiten ebenso wenig wie über Haftungsfragen gesprochen worden (Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 19.2.2016).
Die Aussage des Zeugen … wird auch nicht durch die Angaben der Klägerin zu 2 in ihrer persönlichen Anhörung entkräftet. Dabei unterstellt die Kammer ausdrücklich die Behauptung der Klägerinnen im Schriftsatz vom 1.12.2016 als zutreffend, wonach die Klägerin zu 2 in ihrer Anhörung durch die Kammer ausdrücklich erklärt habe, sie könne ausschließen, dass der Zeuge mit ihr über eine Brandgefahr gesprochen habe. Auch wenn die Klägerin zu 2 Entsprechendes erklärt haben sollte, wäre dies nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Zeugen durchgreifend in Frage zu stellen. Die Aussage des am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen … erscheint der Kammer nämlich deutlich glaubhafter als die Bekundungen der Klägerin zu 2.
Der Umstand, dass die Klägerin zu 2 den ihr erteilten Hinweis nicht an die Beklagten weitergegeben hat, begründet ein so erhebliches Mitverschulden, dass das Verschulden der Beklagten dahinter gänzlich zurücktritt. Entscheidend für diese Abwägung ist, dass die Klägerin zu 2 durch den Rat eines Fachmanns einen erheblichen Wissensvorsprung hatte und ihr klar sein musste, dass das Arbeiten auf dem Dach mit offener Flamme – noch dazu durch Personen, die keine Fachleute auf diesem Gebiet waren – eine akute Brandgefahr nach sich zog. Indem die Klägerin zu 2 den Hinweis des Zeugen … unbeachtet gelassen und den Beklagten sogar noch den Zugang zum Gasbrenner, der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1 gehörte, ermöglicht hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht gelassen und damit grob fahrlässig – an Vorsatz grenzend – gehandelt.
Diesen Sorgfaltsverstoß muss auch die Klägerin zu 1, die sich der Klägerin zu 2 als Vertreterin und Erfüllungsgehilfin bedient hat, gegen sich gelten lassen, so dass beiden Klägerinnen kein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 17.11.2016, 1.12.2016 und 5.12.2016 haben keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen. Bezüglich des Schriftsatzes vom 5.12.2016 gilt dies schon deshalb, weil nicht ersichtlich und auch von den Klägerinnen nicht erklärt ist, warum der im Termin vom 15.11.2016 an Gerichtsstelle anwesende, neben der Klägerin zu 2 sitzende Ehemann nicht sogleich gegenbeweislich als Zeuge benannt worden ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.