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Unwetter mit Starkregen – Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Fahrzeugschäden

Schäden durch das Unwetter am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt

Wenn es um Unwetter mit Starkregen geht und dabei Überschwemmungen entstehen, werden in erster Linie die Schäden an Immobilien in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Es gibt jedoch noch andere Schäden, die weitaus mehr Menschen betreffen und die ebenfalls sehr starke finanzielle Auswirkungen für die Besitzer haben. Die Rede ist von den Überschwemmungsschäden an den abgestellten PKWs. Hierbei gibt es für Fahrzeugbesitzer sehr viele Kriterien zu beachten, wenn es um die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Fahrzeugschäden geht.

Im Falle von Unwettern mit Starkregen und den daraus entstehenden Überschwemmungsschäden erfolgt die Regulierung des Schadens an dem Fahrzeug in der Regel über die Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsgeber der Teilkaskoversicherung kann jedoch die Regulierung des Schadens an dem Fahrzeug unter ganz bestimmten Voraussetzungen verweigern. Ein Beispiel hierfür das Leistungsverweigerungsrecht des Versicherungsgebers, wenn der Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug nicht schnell genug aus dem jeweiligen Gebiet der Überschwemmung herausgefahren hat.

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Leistungsverweigerungsrecht der Versicherung

Das Leistungsverweigerungsrecht des Versicherungsgebers setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeugbesitzer auch tatsächlich die Möglichkeit dazu hatte, sein abgestelltes Fahrzeug noch aus dem Gebiet der Überschwemmung heraus zu fahren. Bei einem Fall wie der aktuellen Hochwasserflut in Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz wäre dies sicherlich nur sehr schwerlich möglich gewesen.

Unwetter mit Starkregen  - Wer zahlt Schäden am Auto?
(Symbolfoto: Von Nenad Novacic /Shutterstock.com)

Es muss jedoch nicht immer das abgestellte Fahrzeug sein, welches Schäden durch Unwetter mit Starkregen erleidet. Auch während der aktiven Fahrt des Fahrers kann es zu derartigen Schäden kommen. Ein Beispiel hierfür ist die aktive Fahrt eines Autofahrers mit dem eigenen Fahrzeug in eine überschwemmte Straße. Wer als Autofahrer ein derartiges Manöver unternimmt sollte wissen, dass die Teilkaskoversicherung in einem derartigen Fall nicht automatisch eintrittspflichtig ist. Sollte durch die Fahrt in eine überschwemmte Straße ein Schaden durch in den Zylinderraum eindringendes Wasser entstehen, welcher durch die Kolben-Hubbewegung zu einem sogenannten Wasserschlagschaden (auch als Motorschaden bekannt) wird, so hat dies gravierende Auswirkungen auf die Eintrittspflicht der Versicherung. In einem derartigen Fall wäre nicht das Unwetter mit Starkregen ursächlich für den Motorschaden, sondern vielmehr der Wasserschlag während der aktiven Fahrt. Der Versicherungsgeber wäre dann rechtlich betrachtet zu einer Verweigerung der Leistung berechtigt.

Es gibt durchaus auch in der Teilkaskoversicherung Fälle, in denen der Wasserschlag als Ausnahmeregelung durch den Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Überschwemmung sehr plötzlich auftritt und der Fahrer keinerlei Möglichkeit mehr dazu hatte, das Fahrzeug vor dem Eintritt eines Schadens abzustellen.

In dem vorgenannten Fall, in dem der Fahrer aktiv eine überschwemmte Straße befahren hat, wäre eine Vollkaskoversicherung für die Schadensregulierung zwingend erforderlich. Diese ist in der Regel eintrittspflichtig. Die Vollkaskoversicherung kann jedoch ebenfalls die Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus verweigern, sofern der Fahrer den Schaden an dem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht hat. Für gewöhnlich wird dann seitens des Versicherungsgebers jedoch erst einmal geprüft, ob eine Leistungskürzung oder eine vollständige Verweigerung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus in Betracht kommt.

Von einem grob fahrlässigen Verhalten wird seitens des Gesetzgebers ausgegangen, wenn ein Autofahrer eine Überflutung als solche erkennen konnte und sich trotzdem zu dem Befahren der Straße ohne Zwang heraus entschieden hat.

Welche Schäden können bei Unwetter mit Starkregen verursacht werden?

Grundsätzlich gilt für Autobesitzer die Devise, dass bei einem Wasserschaden das Fahrzeug auf jeden Fall in eine Werkstatt gebracht werden muss. Das Ausmaß des Schadens ist dabei nicht immer vorab ersichtlich, allerdings gibt es auch gewisse Anhaltspunkte für den zu erwartenden Schaden. Sollte sich das Fahrzeug infolge eines Unwetters mit Starkregen bis zu den Fenstern in einem Hochwasser befinden, so ist die Wahrscheinlichkeit eines Totalschadens nicht gerade gering.

Bei abgestellten Fahrzeugen, die einen Schaden durch Hochwasser genommen haben, ist die Teilkasko-Versicherung der richtige Ansprechpartner.

Im Zusammenhang mit der Leistungspflicht des Versicherungsgebers ist es jedoch auch wichtig, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag heraus erfüllt hat. Eine wichtige Pflicht ist dabei die Schadenminderungspflicht. Diese Pflicht besagt, dass der Versicherungsnehmer auf jeden Fall alle zumutbaren Maßnahmen auf jeden Fall ergreifen muss, damit sich der bereits entstandene Schaden nicht noch schlimmer darstellt. Für Autobesitzer bedeutet dies, dass auf gar keinen Fall weitere Folgeschäden an dem Fahrzeug riskiert werden sollten.

Sollte das Fahrzeug in einem Gebiet geparkt gewesen sein, welches durch ein Unwetter mit Starkregen eine Überflutung erlebt hat, so sollte der Autobesitzer das Fahrzeug überhaupt nicht starten. Im absoluten Zweifel sollte das Fahrzeug zunächst erst einmal zu dem nächstgelegenen trockenen Ort abgeschleppt oder auch geschoben werden. Die Fahrzeugbatterie sollte auf jeden Fall abgeklemmt werden. Auf diese Weise lassen sich Folgeschäden durch Unwetter mit Starkregen an dem Fahrzeug wirksam vermeiden und die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung wird nicht durch eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers gefährdet.

Sollte das Fahrzeug bis zu dem Bereich unterhalb des sogenannten Türschwellers im Wasser gestanden haben, so kann das Auto von dem Fahrzeugbesitzer gestartet werden. Dies stellt keine Pflichtverletzung des Fahrzeugbesitzers in Verbindung mit seinem Versicherungsvertrag dar. Sollte das Fahrzeug dann jedoch gewisse Auffälligkeiten in dem Betrieb zeigen sollte es umgehend wieder abgestellt werden. Sofern der Wasserstand oberhalb des Türschwellers bei dem Fahrzeug gestanden hat ist es nicht unwahrscheinlich, dass es auch in das Fahrzeuginnere eingedrungen ist. In einem derartigen Fall sollte das Fahrzeug nicht gestartet werden und es sollte vor der nächsten Inbetriebnahme von einer Werkstatt ausgiebig überprüft werden.

Es ist in den meisten Fällen überaus zweifelhaft, ob eine Reparatur des Fahrzeugs noch lohnenswert ist. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal im Vorfeld sagen, weshalb zunächst erst einmal der Versicherungsgeber kontaktiert werden sollte. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt kann hierbei einen sehr guten Anhaltspunkt dafür bieten, ob das Fahrzeug überhaupt noch repariert werden soll. Dies wird sich bei neuen Fahrzeugen eher lohnen als bei älteren Gebrauchtfahrzeugen mit einem hohen Kilometerstand.

Flutkatastrophe durch Starkregen - Schäden am KFZ
(Symbolfoto: Flutkatastrope durch Starkregen – Schäden am KFZ /Shutterstock.com)

Gerade in Verbindung mit Unwettern und Starkregen, welche Schäden an Fahrzeugen verursachen, kommen die Elektrofahrzeuge sehr häufig in den Fokus von weitergehenden Fragen. Fakt ist jedoch, dass es bezüglich der Elektroautos und den Autos mit einem Verbrennungsmotor keinen nennenswerten Unterschied gibt. Ein erhöhtes Stromschlagrisiko, welches sehr häufig in Verbindung mit Wasser genannt wird, besteht jedoch bei den Elektroautos auf gar keinen Fall. Dies gehört in das Reich der Mythen und sollte nicht ernst genommen werden.

Das Fahrzeug gehört zu eben jenen Dingen, die von einem Menschen jeden Tag aufs Neue genutzt wird. In vielen Fällen wird das Fahrzeug sogar zwingend für die Bewältigung der alltäglichen Lebensaufgaben benötigt. Nimmt das Fahrzeug durch ein Unwetter mit Starkregen einen Schaden, so werden die Fahrzeugbesitzer vor große Herausforderungen gestellt. Nicht selten handelt es sich hierbei um eine sehr emotionale Situation, welche von dem Fahrzeugbesitzer nicht rational gelöst werden kann. Die Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsgeber kann dabei neue Probleme mit sich bringen, zumal nicht jeder Versicherungsgeber kundenorientiert arbeitet. Es kann sehr häufig zu Situationen kommen, in denen die Versicherungsgeber bei der Prüfung der Eintrittspflicht sehr viel Zeit benötigen und den Versicherungsnehmer mit Fragen oder auch weitergehenden Aufgaben belasten. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass nicht jeder Versicherungsnehmer rechtlich einwandfrei bewandert ist und mitunter auch überhaupt nicht versteht, was genau der Versicherungsgeber jetzt eigentlich möchte. Überdies wird von vielen Versicherungsgebern die juristische Unwissenheit des Versicherungsnehmers auch ausgenutzt, um irgendwie aus der Leistungspflicht herauszukommen. Dies ist natürlich für den Versicherungsnehmer eine sehr unbefriedigende Situation, zumal die Reparatur eines dringend benötigten Fahrzeugs auch durchaus eine enorme wirtschaftliche Belastung für den Fahrzeugbesitzer darstellen kann.

Nicht jeder Fahrzeugbesitzer hat das Geld, welches die Werkstatt für die Reparatur verlangt, auch wirklich zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer ist daher auf die Leistung des Versicherungsgebers angewiesen und wenn sich der Versicherungsgeber bei der Prüfung der Eintrittspflicht sehr viel Zeit lässt erhöhen sich damit auch automatisch die Probleme des Versicherungsnehmers. Es kann daher in sehr vielen Fällen überaus ratsam sein, sich erst einmal einen Rat bei einem erfahrenen Rechtsanwalt zu suchen und ggfls. den Rechtsanwalt mit einem Mandat auszustatten. Wir als überaus kompetente Rechtsanwaltskanzlei haben sehr viel Erfahrung im Umgang mit Versicherungsgebern und können Ihnen, sofern Sie in einer derartigen Situation stecken, mit Rat und Tat zur Seite stehen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns den Sachverhalt, wir werden uns für Ihre Rechte stark machen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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