Skip to content

Versicherungsmaklerhaftung – Beweislast bei fehlender Beratungsdokumentation

OLG Dresden – Az.: 4 U 942/17 – Urteil vom 29.01.2019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.05.2017, Az. 2 O 3922/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.256,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem am 01.10.2010 von der xxx xxx xxx AG bestätigten Kaufvertrag Nr. xx xxxxxx zwischen der Klägerseite und der xxx xxx xxx AG zu zahlen.

2. Die Widerklage und Drittwiderklage werden abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.256,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen behaupteter Falschberatung der Beklagten hinsichtlich des Verkaufs seiner Ansprüche aus drei Lebensversicherungen an die xxx AG, eine zwischenzeitlich insolvente … Gesellschaft. Die Beklagte begehrt mit Widerklage und einer gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Drittwiderklage Auskunft über Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen Verantwortliche der … Gesellschaft durchgesetzt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen abgewiesen. Die Widerklage sei unbegründet, da der Kläger den Auskunftsanspruch zwischenzeitlich erfüllt habe, die Drittwiderklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageansprüche weiter verfolgen.

Versicherungsmaklerhaftung - Beweislast bei fehlender Beratungsdokumentation
(Symbolfoto: Kinga/Shutterstock.com)

Zur Begründung rügt der Kläger, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte keine anleger- und anlagegerechte Beratung durchgeführt habe. Der von der Beklagten empfohlene Verkauf der für die Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen sei nicht anlegergerecht gewesen. Es fehle zudem ein Hinweis auf die mit dem Anlagemodell verbundenen Risiken und insbesondere auf das Risiko eines Totalverlustes. Ferner hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die xxx AG keine Genehmigung der … Finanzaufsicht für den Ankauf von Lebensversicherungen gehabt habe. Zumindest hätte auf die spezifischen Risiken eines Anlegermodells hingewiesen werden müssen, das einer fremden Rechtsordnung unterliegt und hätten die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten bei der Einschätzung richtig und vollumfänglich dargestellt werden müssen. Die Prospekte, die die Beklagte auch nicht im Beratungsgespräch mit dem Kläger erläutert habe, seien inhaltlich unzureichend. Die fehlerhafte Beratung sei für den Abschluss des Anlageproduktes ursächlich.

Die Beklagte habe bei der Beratung des Klägers auch gegen ihr obliegende Dokumentationspflichten verstoßen, so dass dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kämen. Die Beklagte habe den ihr daher obliegenden Beweis nicht geführt, dass sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen sei. Schließlich hafte die Beklagte auch dafür, dass sie die Sicherheit des Verkaufs der Lebensversicherungen betont habe, obwohl sie keine Kenntnis von der Solvenz des Erwerbers gehabt habe.

Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.05.2017, Az. 2 O 3922/15, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 54.256,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem am 01.10.2010 von der xxx xxx xxx AG bestätigten Kaufvertrag Nr. xx xxxxxx zwischen der Klägerseite und der xxx xxx xxx AG zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

2. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.05.2017, Az 2 O 3922/15 insoweit aufzuheben, als dass die Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte abgewiesen wurde und den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, der Beklagten Auskunft zu erteilen, welche Personen sie wegen Verkauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen an die xxx xxx xxx AG gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen haben, und – soweit der entsprechende Rechtsstreit bereits beendet ist – mit welcher Entscheidung oder Vergleich der Rechtsstreit beendet wurde.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Begründung ihrer Berufung gegen die Abweisung der Wider- und Drittwiderklage rügt sie, der Kläger habe den Auskunftsanspruch nicht vollständig und wahrheitsgemäß erfüllt. Die Drittwiderklage sei zulässig, da der Klage und der Drittwiderklage ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liege.

Der Senat hat den Kläger im Termin vom 06.03.208 persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

II.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, insbesondere entsprechen sie den §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die Berufung der Beklagten bleibt dagegen ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 63 VVG, da die Beklagte bei den im Herbst 2010 geführten Gesprächen mit dem Kläger ihre aus § 61 VVG folgende Pflicht verletzt hat, ihn vor dem Verkauf seiner Lebensversicherung an die xxx AG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen zu beraten und diese Beratung in dem erforderlichen Umfang zu dokumentieren.

a) Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsmaklervertrag (vgl. Anlage K1), der die Beklagte zu einer bedarfsgerechten Beratung des Klägers im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich deren Verwaltung und Betreuung verpflichtete. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Insbesondere bei Kapitallebensversicherungen, bei denen es sich um besonders beratungsbedürftige Versicherungsverträge handelt, hat der Versicherungsmakler seinen Kunden regelmäßig auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13 -, Rn. 9 – 18, zit. n. juris m.w.N.). Die Beratung zur Beendigung und zum Verkauf von Lebensversicherungen ist ebenfalls als Versicherungsmaklertätigkeit anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Juli 2015 – 20 U 44/15 -, Rn. 25, – juris). Hierzu gehört auch ein Hinweis auf die Risiken bei der Abwicklung bereits bestehender Verträge (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2011 – 12 U 56/11 -, Rn. 48 m.w.N, – juris). Die Beklagte war daher aufgrund des Versicherungsmaklervertrages verpflichtet, den Kläger als Versicherungsnehmer über die Alternativen zu einer Beendigung seiner Lebensversicherungsverträge zu beraten und zudem auf die bestehenden Risiken bei Übernahme der Verträge durch die xxx AG hinzuweisen. Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den einem Anlagevermittler obliegenden Beratungspflichten bei einer Kapitalanlagevermittlung ist daher nicht entscheidend abzustellen.

b) Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass sie den Kläger entsprechend den oben dargestellten Anforderungen ausreichend über bestehende Risiken aufgeklärt und ihn im Zusammenhang mit der – letztlich nicht erfolgten – Kündigung der bestehenden Lebensversicherungsverträge zutreffend und pflichtgemäß beraten hat.

Grundsätzlich hat zwar der den Schadensersatz begehrende Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherungsvermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 440/13, juris). Verletzt der Versicherungsvermittler aber seine nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG bestehende Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe dafür zu dokumentieren und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, erscheint es gerechtfertigt, ihm das beweisrechtliche Risiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Hat der Versicherungsmakler – wie hier – überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt, dann muss er nachweisen, dass er mündlich so beraten hat, wie er behauptet (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Urteil vom 21. Februar 2017 – 4 U 1512/16 -, Rn. 15 – 16, juris). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht.

Ihre Behauptung, der Kläger habe ihr gegenüber den Wunsch nach kurzfristiger Liquidität auch für die Sanierung seines Hauses geäußert, und sie habe ihn aus diesem Grund wunschgemäß und umfassend „über die Umsetzung seiner Lebensversicherungen“ in Liquidität beraten, wird weder durch eine Beratungsdokumentation noch durch die von der Beklagten hierfür herangezogene Zeugenaussage des Klägers in dem Parallelverfahren LG Leipzig, Az 2 O 3921/15 hinreichend belegt. Denn selbst wenn der Kläger in seiner Aussage eingeräumt haben sollte, sein gegenüber der Beklagten geäußerter Wunsch sei es gewesen, 30.000,- EUR aus einer Lebensversicherung zu erhalten, folgt daraus nur, dass über die Auflösung der Lebensversicherungen gesprochen wurde. Damit ist aber nicht bewiesen, dass die Beklagte den Kläger auch über gegenüber einem Verkauf der Lebensversicherungen an die xxx AG alternativ bestehende Möglichkeiten zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs wie die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung zur Reduzierung der Beitragslast sowie über die Aufnahme von Policendarlehen oder einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge beraten und ihn auch auf die dabei jeweils bestehende Risiken und Nachteile hingewiesen hat. Sie hat den Kläger ferner unstreitig nicht darauf hingewiesen, dass er bei einem Verkauf der Lebensversicherungsverträge an die xxx AG über den gesamten Stundungszeitraum von sechs Jahren das Risiko einer Insolvenz der xxx AG zu tragen hatte und für den Fall einer solchen Insolvenz ein Totalausfall seiner Forderungen zu befürchten war. Soweit sie dem Kläger erklärt haben will, dass sie keine Erkenntnisse dazu habe, wie sicher die Kaufpreisansprüche gegenüber der xxx AG seien, hat sie hierzu keinen Beweis angetreten, abgesehen davon, dass diese Angaben für eine umfassende Aufklärung des Klägers ohnehin nicht ausreichend gewesen wären. Hinzu kommt, dass sie auch nach ihrem eigenen Vortrag Zweifel hatte, ob die Angebote der xxx AG sich überhaupt mit der Interessenlage des Klägers decken würden, ohne jedoch den Kläger über den Grund dieser Zweifel aufzuklären und ihm alternative Anbieter bzw. Vertragsmodelle vorzustellen. Im Anschluss hieran ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die erforderlichen Hinweise nicht erteilt worden sind, die Beklagte mithin pflichtwidrig gehandelt hat. Die Pflichtverletzung hat sie auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

c) Die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte war auch für den Verkauf der Lebensversicherungsverträge an die xxx AG und damit für den durch den Verkauf eingetretenen Schaden ursächlich.

Der haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund – hier der fehlerhaften Beratung über die Risiken und Nachteile des Verkaufs an die xxx AG – und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens ist nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen; dabei ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung darstellen würde. Darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte, der sich allerdings bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis- oder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen kann. Danach ist zugunsten des Klägers zu vermuten, dass er sich gegen den Verkauf an die xxx AG entschieden hätte, wenn die Beklagte ihn auf die Risiken des Verkaufs seiner Lebensversicherungen einschließlich des Insolvenzrisikos und die darin begründete Unsicherheit der Vertragserfüllung hingewiesen hätte.

Der Versicherungsmakler muss dagegen darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei korrekter Beratung und Dokumentation eingetreten wäre, weil der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre (so BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13 -, Rn. 9, juris m.w.N.; Prölss/Martin-Dörner, VVG, 30. Aufl., § 63 Rn. 17). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Schon angesichts des unklaren Geschäftsmodells, und der auch im Hinblick auf die Provisionszahlung an die Beklagte in Höhe von 15 Prozent wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren hohen Renditen spricht nichts dafür, dass sich der Kläger über einen Hinweis auf das erhebliche Risiko des Ausfalls des gestundeten Kaufpreisanteils und Zweifel an der Geeignetheit des Angebots hinweggesetzt und unabhängig von dem Inhalt der Beratung seine Lebensversicherungen an die xxx AG verkauft hätte. Selbst wenn ein sofortiges Liquiditätsbedürfnis unterstellt wird, hätte er alternativ auch die risikolose und sichere Variante wählen können, sich um ein Policendarlehen zu bemühen oder von den Lebensversicherungengesellschaften zumindest den Rückkaufwert sicher zu erlangen, der deutlich höher lag als der von der xxx AG garantierte Betrag. Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass es zu letztlich zu dem Vertragsabschluss aufgrund eines neuen eigenen Entschlusses des Klägers gekommen sei. Abgesehen davon, dass sie diesen Vortrag nicht bewiesen hat, ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass die fehlerhafte Beratung der Beklagten bei dieser Entscheidung fortgewirkt hat.

d) Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde, also so, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn ordnungsgemäß beraten, ihren Rat begründet, dokumentiert und die Dokumentation übermittelt hätte. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass er die Lebensversicherungen nicht an die xxx AG verkauft hätte. Er kann daher Ersatz seines Schadens in Höhe des Rückkaufswertes zum 01.02.2011 verlangen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den mit der xxx AG abgeschlossenen Verträgen.

2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den gegen den Kläger gerichteten Auskunftsanspruch als erfüllt und die gegen die Drittwiderbeklagte gerichtete Klage als unzulässig angesehen.

a) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2017 erteilte Auskunft unrichtig bzw. unvollständig sei. Auch bei unzulänglicher Auskunftserteilung ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich unbegründet und kommt nur ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in Betracht, der im Wege einer Stufenklage geltend zu machen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 254 Ärn. 10 m.w.N.). Einen dahingehenden Antrag hat die Beklagte nicht gestellt.

b) Die gegen die Ehefrau des Klägers gerichtete Drittwiderklage ist unzulässig. Eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Ausnahmsweise ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschl. v. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10, wenn sich ihr Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urt. v. 5.4.2001, VII ZR 135/00) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urt. v. 13.3.2007, VI ZR 129/06, Rn. 16). Schließlich ist sie zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, Beschl. v. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10). Ausschlaggebend ist aber stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden (vgl. LG Stuttgart, Teilurteil vom 15. Dezember 2017 – 21 O 300/17 -, Rn. 25, juris). Vorliegend ist ein solcher enger rechtlicher Zusammenhang zwischen den Gegenständen der Klage und der Drittwiderklage nicht gegeben. Die gegen die drittwiderbeklagte Ehefrau des Klägers gerichtete Auskunftsklage betrifft einen anderen Beratungsinhalt und ihre eigenen Verträge, die in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen des Klägers stehen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Eheleute und die Beklagte offensichtlich ein – zeitlich gemeinsames – Beratungsgespräch geführt haben. Die aus diesem Beratungsgespräch folgenden Schadenersatzansprüche betreffen jedoch jeweils getrennte Verträge und Vertragspartner und damit auch in rechtlicher Hinsicht getrennte Beratungen und Lebenssachverhalte. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung der Drittwiderbeklagten in den Prozess des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer „Waffengleichheit“ nicht geboten erscheint. Der Umstand, dass der Ehepartner als Zeuge im jeweils anderen Streitfall benannt werden kann, beeinflusst die Erfolgsaussichten der Klage schon deshalb nicht, weil die Beweisschwierigkeiten der Beklagte auf einer nicht erfolgten Dokumentation und nicht auf Handlungen der Gegenseite beruhen. Im Übrigen kann den Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage auch im Rahmen der Würdigung des Beweiswertes der Aussage Rechnung getragen werden.

Im Fall der isolierten Drittwiderklage scheidet auch eine Einwilligung der Drittwiderbeklagten in die Einbeziehung in den Prozess in Form einer rügelosen Einlassung aus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 33 Rn. 23 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91, § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend den gestellten Anträgen festgesetzt, § 3 ZPO, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!