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Leistungsfreiheit Versicherer wegen arglistiger Täuschung

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 178/16 – Beschluss vom 09.04.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.8.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 3-10 O 45/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 95.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 14.3.2018 (Bl. 296 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 191 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4.4.2018 (Bl. 318 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.8.2016, Az. 3-10 O 45/15,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 58.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 43.878,44 Euro seit dem 28.03.2014 sowie aus einem weiteren Betrag i.H.v. 14.621,56 Euro seit dem 07.10.2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.592,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 455,57 Euro seit dem 28.03.2014, einem weiteren Betrag von 5.064,00 Euro seit dem 14.06.2014, einem weiteren Betrag von 1.065,10 Euro seit dem 13.01.2015, einem weiteren Betrag von 6.880,74 Euro seit dem 17.01.2015 und einem weiteren Betrag von 11.046,82 Euro seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Leistungsfreiheit Versicherer wegen arglistiger Täuschung
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.3.2018 (Bl. 296 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme der Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 4.4.2018 Stellung bietet keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

1) Nachdem die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast, warum ihr Mitarbeiter A wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, nicht genügt hat, kommt dessen Vernehmung nicht in Betracht. Es entspricht dem Wesen einer Darlegungslast, dass die erforderliche Darlegung nicht durch ausforschende Vernehmung von Zeugen ersetzt werden kann. Der Senat teilt im Übrigen nicht die Auffassung der Klägerin, dass sie ihren Mitarbeiter nicht zur Offenbarung zwingen könne. Aus dem Arbeitsverhältnis folgt eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber gegenüber Auskünfte zu erteilen, die sich auf die von ihm zu erbringende Arbeit beziehen und die der Arbeitnehmer unschwer erteilen kann (vgl. Erfurter Kommentar/Preis BGB § 611a Rn. 736-737, beck-online). Die Klägerin hat sich hier nicht einmal dazu erklärt, ob sie den Mitarbeiter überhaupt um eine solche Auskunft ersucht hat, d.h. es fehlt bereits an der Darlegung auch nur einfachster Nachforschungsbemühungen.

2) In welcher Frist eine Willenserklärung angefochten werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 124 Abs. 1 BGB. Die Anwendbarkeit dieser Norm kann nicht durch Verweis auf eine Fürsorgepflicht des Versicherers abbedungen werden. Bei der Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung handelt es sich um zwingendes Recht (Palandt-Ellenberger, 77.Auflage, § 123, Rz. 1 m.N.). Der Gesetzgeber hat sich – anders als bei dem Irrenden, der gemäß § 121 Abs. 1 BGB nur unverzüglich anfechten kann – bewusst dazu entschieden, dem arglistig Getäuschten eine Jahresfrist zur Prüfung und Überlegung, ob er sein Recht ausübt, zuzugestehen. Eine hierdurch auf Seiten des Täuschenden vorübergehend bestehende Rechtsunsicherheit muss dieser hinnehmen; schließlich hat er sie durch sein eigenes Verhalten veranlasst. Entstehen dem Täuschenden in dieser Zwischenzeit Aufwendungen oder Schäden, die er hätte vermeiden können, wenn er bereits gewusst hätte, dass das Anfechtungsrecht tatsächlich ausgeübt wird, ist dies Folge seiner von der Rechtsordnung missbilligten Handlung und kann nicht auch noch dem Opfer der Täuschung angelastet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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