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Berufsunfähigkeitsversicherung – Anerkennung von Leistungspflichten

LG Berlin, Az.: 23 O 249/15, Urteil vom 03.08.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.749,30 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar aus jeweils 2.174,93 seit dem 1.4.2014, 1.7.2014, 1.10.2014, 1.1.2015, 1.4.2015, 1.7.2015, 1.10.2015, 1.1.2016, 1.4.2016 und 1.7.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.10.2016 bis längstens letztmals zum 1.7.2018 vierteljährlich im voraus eine Rente iHv. 2.174,93 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.079.70 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.8.2015 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1.5.2014 nicht verpflichtet ist, Beiträge iHv. monatlich 236,90 € aus Lebensversicherungs- mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag zur Nr. … bis längstens letztmals zum 1.7.2018 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorprozessualen Gebühren seiner Bevollmächtigten iHv. 1.954,46 € freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag (im Folgenden: BUZ-Vertrag).

Zwischen den Parteien bestand mit Beginn am 1.10.1984 und vereinbarter Versicherungsdauer von 34 Jahren zur Versicherungs-Nr. … eine BUZ mit versicherter Berufsunfähigkeits-Rente und Beitragsbefreiung. Gemäß Nachtrag vom 19.8.2010 zum Versicherungsschein betrug die Jahresrente bei Berufsunfähigkeit zum 1.10.2010 8.699,71 € und der monatliche Beitrag 236,90 € (Anlage K 1). Ab dem 1.10.2018 sollte danach der Beitragsanteil für die BUZ entfallen und gleichzeitig etwaige Leistungen aus der BUZ erlöschen.

Dem Vertrag lagen die „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde  (Anlage K 2).

Am 3.6.2011 erlitt der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Hauptbrandmeister und Staffelführervertreter bei der … Feuerwehr war, bei einem Einsatz ein Distorsions- und Kontusionstrauma der rechten Schulter.

Eine Unfallanzeige des Klägers an den Beklagten stammte vom 14.3.2012

In einem Schreiben des Beklagten  an den Kläger vom 26.3.2012 (Anlage B 2) heißt es u.a.:

„… Aufgrund Ihrer Schulterverletzung  aus Juni 2011 bestehen noch Beeinträchtigungen bei Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Heben und Tragen von mehr als 15 kg. Aktuell nehmen Sie an einer Wiedereingliederung teil, die 4 Stunden tägliche Büroarbeit beinhaltet. Ob aufgrund Ihrer Schulterbeschwerden eine Berufsunfähigkeit (…) auch für eine mögliche Verweisungstätigkeit im Verwaltungsdienst vorliegt, halten wir für fragwürdig. (…)

Wir bieten Ihnen – ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung – unten stehende 100 %ige freiwillige Zahlung an. Da die Dauerhaftigkeit Ihres Leidens nicht feststeht orientieren wir uns beim Leistungsbeginn an § 2 Abs. 3 der Bedingungen, der die Leistungen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit regelt. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit beginnen die Leistungen nach Ablauf von 6 Monaten. Daher bieten wir Ihnen die Leistungen ab dem 1.1.2012 an (…)

Wir möchten es aber nicht versäumen, Sie auch über etwaige Nachteile unseres Angebotes zu informieren:

– Es liegt kein uns bindendes Leistungsanerkenntnis vor.

– Nach Ablauf der Zahlung gelten die Grundsätze der Erstprüfung. Wenn Sie weitergehende Leistungen beanspruchen, ist der Nachweis des Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß von Ihnen zu führen.

– Für die Prüfung ob Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit bestehen, stellen wir nur auf die Zeit nach Ablauf der angebotenen Vereinbarung ab.

Wir leisten bis zum 30.09.2012. …“

Mit Datum vom 4.4.2012 erklärte sich der Kläger mit der vorgenannten Regelung einverstanden. Der Beklagte erbrachte daraufhin vom 1.1.12 und aufgrund weiterer Verlängerungen (Anlagen B 3 – 5) letztlich bis zum 31.3.2014 die vertraglich vereinbarten Leistungen an den Kläger

Vom 21.2.– 21.10.2012 erfolgte eine Wiedereingliederung des Klägers nach dem sog. Hamburger Modell auf der Feuerwache … und seit dem 22.10.2012 im Feuerwehrmuseum …, wo er weiterhin tätig ist.

Mit Schreiben vom 5.7.2013  (Anlage B 1) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er weitere Leistungen über den 31.3.2014 hinaus nicht erbringen werde. Die Wiedereingliederung sei erfolgreich abgeschlossen, da der Kläger nunmehr täglich 8 Stunden im Feuerwehrmuseum … arbeite und damit eine Tätigkeit ausübe, die seiner erreichten Lebensstellung entspreche.

Der Kläger behauptet insbesondere, bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Seine Tätigkeit im Feuerwehrmuseum … sei keine taugliche Verweistätigkeit, da es sich hierbei um eine Nischentätigkeit handle und dies im Übrigen seiner bisherigen Lebensstellung als Feuerwehrmann im aktiven Rettungs- und Noteinsatz nicht entspreche. Er meint, jedenfalls sei, gestützt auf die Hinweise der Kammer vom 5.11.2015 und 21.1.2016, von einem sog. fingierten Anerkenntnis auszugehen.

Der Kläger beantragt – nachdem er seine ursprüngliche (dem Beklagten am 3.8.2015 zugestellte) Klage mit Schriftsatz vom 24.6.2015 erweitert hat – nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.749,30 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar aus jeweils 2.174,93 seit dem 1.4.2014, 1.7.2014, 1.10.2014, 1.1.2015, 1.4.2015, 1.7.2015, 1.10.2015, 1.1..2016, 1.4.2016 und 1.7.2016 zu zahlen

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vierteljährlich im voraus eine Rente iHv. 2.174,93 ab dem 1.10.2016 bis längstens letztmals zum 1.7.2018 zu zahlen

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.079.70 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

4. festzustellen, dass der Kläger ab dem 1.5.2014 nicht verpflichtet ist, Beiträge iHv. monatlich 236,90 € zu zahlen

5. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den vorprozessualen Gebühren seiner Bevollmächtigten iHv. 1.954,46 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint im Wesentlichen, der Kläger sei auf seine Tätigkeit im Feuerwehrmuseum zu verweisen. Im Übrigen sei er – der Beklagte – nicht verpflichtet gewesen, seine Leistungspflicht anzuerkennen, da es vielversprechende gesundheitliche Verbesserungen beim Kläger gegeben habe und dieser im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen tätig war. Aufgrund seiner Verpflichtung zu freiwilligen Leistungen sei er nicht zugleich verpflichtet gewesen, ein Anerkenntnis abzugeben; das sei dogmatisch schon gar nicht vorstellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von BUZ-Renten seit dem 1.4.2014 bis längstens zum 30.9.2018 iHv. 2.174,93 € vierteljährlich im voraus und damit für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 1.7.2016 iHv. insges. 21.749,30 € (= 10 x 2.174,93 €) sowie auf Rückzahlung geleisteter Beiträge für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 30.4.2015 iHv. insges. 3.079,70 € (= 13 Monate vom x 236.90 €) und auf Prämienfreistellung ab dem 1.5.2015 bis längstens zum 30.9.2018 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen BUZ-Vertrag zur Versicherungs-Nr. … iVm. BB-BUZ zu; soweit der Kläger Letzteres zeitlich unbefristet verlangt hat, war die Klage insoweit abzuweisen

Der Beklagte ist zu vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet, da er – worauf die Kammer insbesondere unter dem 18.3.2016 bereits vorab ausführlich begründet hingewiesen hat – vertragswidrig seine Leistungspflicht nicht anerkannt hat und ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ nicht wirksam durchgeführt hat.

Der Versicherer soll sich den selbst gestellten Bedingungsregeln der Nachprüfung nicht dadurch entziehen, dass er ein der Sachlage objektiv gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt (vgl. nur BGH v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436, Rz. 16, zit. n. juris). Der Versicherer ist nicht befugt, den Versicherten hinzuhalten, sondern muss sich erklären, ob er anerkennt oder nicht (Prölss/Martin-Lücke, 29. Aufl., § 173 VVG Rn. 13). Das bedeutet, dass immer dann, wenn der Versicherer der Sachlage nach ein Anerkenntnis hätte abgegeben müssen, er aus seinem vertragswidrigen Verhalten keine Vorteile erlangen soll und er insbesondere nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens leistungsfrei wird (vgl. nur Prölss/Martin-Lücke, 29. Aufl., § 173 VVG Rn. 13 f. mwN.; Beckmann/Matusche-Beckmann-Rixecker, 3. Aufl., § 46 Rn. 163). Das ist hier der Fall.

Im Einzelnen:

1. Der Beklagte hat vertragswidrig seine Leistungspflicht nicht anerkannt und sich stattdessen über mehr als zwei Jahre wiederholt in Kulanzleistungen geflüchtet.

Nach § 5 BB-BUZ hat der Beklagte sich nach Prüfung der Unterlagen zu erklären, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an er Leistungen anerkennt. Etwa die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses ist nicht geregelt. Danach hätte der Beklagte hier an sich schon mit seinem Schreiben vom 26.3.2012 ein Anerkenntnis abgeben müssen.

a) Der Kläger war bedingungsgemäß berufsunfähig nach § 2 Nr. 1, 3 BB-BUZ. Denn zumindest die Voraussetzungen einer sog. fingierten Berufsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 BB-BUZ lagen vor.

aa) Der Kläger war seit seinem Unfall im Juni 2011 unstreitig mehr als sechs Monate ununterbrochen vollständig außerstande, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauptbrandmeister und Staffelführervertreter bei der … Feuerwehr aufgrund seiner Schulterbeeinträchtigung auszuüben. Prägend hierfür ist die Fähigkeit, in Notsituationen insbesondere auch schwere Lasten heben und tragen, Zwangshaltungen einnehmen, Rettungsdiensteinsätze durchführen sowie das Einsatzfahrzeug unter Einsatz von Sonderrechten führen zu können. Das alles konnte der Kläger nicht. Das sah offenkundig auch der Beklagte so, der in seinem Schreiben vom 26.3.2012 (Anlage B 2) ausführt, dass „aufgrund  Ihrer Schulterverletzung  aus Juni 2011 (…) noch Beeinträchtigungen bei Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Heben und Tragen von mehr als 15 kg“ bestehen. „Aktuell nehmen Sie an einer Wiedereingliederung teil, die 4 Stunden tägliche Büroarbeit beinhaltet“.

bb) Eine abstrakte Verweisung des Klägers stand weder im Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Berufsunfähigkeit im Juni 2011 noch nach Ablauf von sechs Monaten im Raume. Jedenfalls hat der Beklagte – den grundsätzlich für eine Verweisungstätigkeit die Aufzeigelast trifft – schon nicht aufzeigen können, dass eine bedingungsgemäße abstrakte Verweisung des Klägers auf „eine andere Tätigkeit (…), die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“ möglich war.

Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 26.3.2012 (Anlage B 2), wonach er es für „fragwürdig“ halte, „ob aufgrund Ihrer Schulterbeschwerden eine Berufsunfähigkeit (…) auch für eine mögliche Verweisungstätigkeit im Verwaltungsdienst vorliegt“, ergeben nichts anderes. Denn irgendwelche Einzelheiten zu einer „Verwaltungstätigkeit“, die eine Vergleichbarkeit zur bisherigen Tätigkeit ergeben könnte, bringt er nicht vor. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich keine andere Tätigkeit ausgeübt. Die im Februar 2012 begonnene Wiedereingliederung betraf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

Auch scheidet eine Verweisung auf die vom Kläger seit Oktober 2012 ausgeübte Tätigkeit im Feuerwehrmuseum aus. Denn hierbei handelt es sich um eine sog. Nischentätigkeit, die es nur in unbedeutendem Umfang gibt. Auf solche „Nischentätigkeiten“ darf der Versicherer nicht verweisen (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann-Rixecker, aaO., § 46 Rn. 135). Darüber hinaus scheitert die Verweisung ohne weiteres an der fehlenden Vergleichbarkeit der Lebensstellung. Während der Kläger zuvor aktiv an Rettungs- und Noteinsätzen als Hauptbrandmeister und Staffelführervertreter teilnahm, ist er im Feuerwehrmuseum im wesentlichen mit der Betreuung der Exponate und der Besucher beschäftigt. Damit ist schon ansatzweise keine vergleichbare Wertschätzung verbunden (vgl. z.B. zur untauglichen Verweisung eines Rettungsassistenten im Notarztwagen auf Sachbearbeiter ) KG v. 17.7.2009 – 6 U 237/08 – VersR 2011, 384). Dasselbe gilt für eine reine Innentätigkeit des Klägers im Verwaltungsbereich.

Damit kommt es auf weiteres zu den Anforderungen einer tauglichen Verweisung nicht an.

2. Dem steht auch nicht die Vereinbarung der Parteien vom 26.3./4.4.2012 entgegen. Dem Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die darin vom Vertrag abweichenden Regelungen nach Maßgabe der Rspr. des BGH (z.B. v. 7.2.2007 – IV ZR 244/03 – VersR 2007, 633) zu berufen. Zwar hat der Beklagte im Schreiben vom 26.3.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot Nachteile dergestalt verbunden sind, dass kein bindendes Leistungsanerkenntnis vorliegt, nach Ablauf der Zahlung die Grundsätze der Erstprüfung gelten, also der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vom Kläger zu führen ist und dafür auf die Zeit nach Ablauf der Vereinbarung abzustellen ist. Das genügt aber nicht, um dem Kläger die Nachteile der Vereinbarung hinreichend klar vor Augen zu führen. Vielmehr hätte der Beklagte den Kläger – bei richtiger Bewertung der Sach- und Rechtslage – darauf hinweisen müssen, dass er seine Leistungspflicht anerkennen müsste und sich davon nach § 7 BB-BUZ nur wieder lösen kann, wenn er nachweist, dass sich der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers gemindert hat, ohne dass es auf die Möglichkeit einer Verweisung ankommt.

Darüber hinaus hat er dem Kläger auch die praktischen Konsequenzen der aufgeführten Nachteile auch insoweit nicht deutlich gemacht, als sich das völlige Offenlassen der Berufsunfähigkeit als nachteilig erweisen kann, wenn der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt hätte nachweisen können und ihm dies mit Ablauf der Befristung nicht mehr möglich ist (vgl. dazu z.B. LG Dortmund v. 2.4.2015 – 2 O 275/11 – zit. n. juris, Rz. 21 mwN.). Damit kann sich der Beklagte nach Treu und Glauben auf die individualvertragliche Vereinbarung mit dem Kläger insoweit nicht berufen, als bei der Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung maßgeblich sein sollte.

Der Beklagte hätte nach dem BUZ-Vertrag seine Leistungspflicht nicht wiederholt befristen und den Prüfungszeitpunkt auf den Ablauf der Befristung verschieben können. Die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses sieht der Vertrag nicht vor. § 173 Abs. 2 VVG gibt nach hM kein Befristungsrecht, sondern setzt ein solches vertraglich geregelt voraus (z.B. LG Berlin v. 19.3.2014 – 23 O 87/12 – VersR 2014, 1196, 1197).

3. Ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ hat der Beklagte nicht – nicht einmal hilfsweise – durchgeführt und nicht einmal behauptet, eine – nach § 7 BB-BUZ allein vorgesehene – Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit sei nachträglich eingetreten.

II. Die verlangten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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