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Nachprüfung der Berufsunfähigkeit und Berücksichtigung und Erwerb neuer Fähigkeiten

OLG Stuttgart, Az: 7 U 124/15, Urteil vom 19.11.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 18 O 17/15 – vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis zu 113.000 Euro.

Gründe

I.

Nachprüfung der Berufsunfähigkeit und Berücksichtigung und Erwerb neuer FähigkeitenDer Kläger begehrt Leistungen aus drei bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Seit dem Jahr 1997 unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ( – Anlage K 3). Auf diese zahlte der Kläger bis 2006 einen monatlichen Beitrag i.H.v. 88,38; zuletzt erhielt er aus diesem Vertrag eine monatliche Rente i.H.v. 620,10 Euro (Anlage K 8). Die „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E 5“ sehen unter anderem die nachfolgenden Regelungen vor (Anlage K 4):

„§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

…“

Der Kläger hat zudem im Jahr 1998 eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen ( – Anlage K 5), auf die er im Jahr 2006 Beiträge i.H.v. monatlich 55,53 Euro zahlte und für die im Jahr 2014 eine Rente i.H.v. 259,30 Euro garantiert gewesen ist (Anlage K 6 a.E.). Deren „Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung E 5“ enthalten unter anderem nachfolgende Bestimmungen (Anlage K 6):

„§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens drei Jahre außerstande sein wird, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

§ 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

…“

Im Jahr 2001 hat der Kläger darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsversicherung (…) abgeschlossen (Anlage K 1), für die der monatliche Beitrag im Jahr 2006 bei 113,79 Euro lag und die monatliche Rente zuletzt 1.350,20 Euro betrug (Anlage K 7). In deren „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge“ (im Folgenden: AVB – E 355) ist unter anderem bestimmt (Anlage K 2):

„§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird, ihren Beruf (bei Selbständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes) auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

§ 14 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 13 Abs. 2. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt.

…“

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 (Anlage K 9) anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht aus den Versicherungen … zum 1. Juli 2006. Zudem erstattete sie zu viel gezahlte Beiträge aus diesen beiden Versicherungen für die Monate Juli bis Oktober 2006 sowie zu viel gezahlte Beiträge aus der Versicherung … zurück.

Der Kläger war vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Jahr 2006 als Zimmerermeister tätig. Dabei war er Geschäftsführer einer GmbH, deren Mitgesellschafter er zugleich war. Danach absolvierte er ein Studium zum Bachelor of Engineering, das er im Jahr 2010 erfolgreich beendete, und sodann ein Studium zum Master of Engineering, das er im September 2012 abschloss. Anschließend nahm er eine Tätigkeit als angestellter Bauingenieur mit einem monatlichen Brutto-Gehalt von 3.000 Euro und nebst einer weiteren monatlichen Zahlung von 19,94 Euro auf (Anlagen K 10 und K 16). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 lehnte die Beklagte sodann eine Leistung über den 1. November 2012 hinaus ab und verwies den Kläger auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit in der Anstellung als Master of Engineering (Anlage K 13).

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz die – verzinsliche – Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsrückerstattung von Dezember 2012 bis Januar 2015 i.H.v. monatlich 1.463,99 Euro (1.350,20 Euro + 113,79 Euro – ) – insgesamt 38.063,74 Euro – und von Dezember 2012 bis Dezember 2013 i.H.v. monatlich 708,48 Euro (620,10 Euro + 88,38 Euro – Nr. … ) – insgesamt 9.210,24 Euro -, die Rückzahlung der Beiträge auf die Versicherung … . aus letztgenanntem Zeittraum i.H.v. 721,89 Euro sowie die monatliche Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag Nr. … i.H.v. 1.350,20 Euro ab dem 1. Februar 2015 bis längstens zum 30. Juni 2037 begehrt. Zudem hat der Kläger – im Wege der Stufenklage – Auskunft über die Höhe der Überschussbeteiligung aus dem Vertrag … seit dem 1. Juli 2012, längstens bis zum 30. Juni 2037 und anschließend die Erhöhung der monatlichen Rente geltend gemacht, ebenso bezogen auf die Versicherung … seit dem 1. Mai 2012, längstens bis zum 31. Dezember 2013. Darüber hinaus hat der Kläger die Beitragsfreistellung betreffend den Vertrag … für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende, sowie betreffend die Verträge … und … über den 1. November 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 beansprucht. Des Weiteren hat der Kläger die verzinsliche Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.085 Euro sowie im Wege der Klageerweiterung die verzinsliche Zahlung von 217,60 Euro aus dem Vertrag … begehrt.

Er hat geltend gemacht, es werde bestritten, dass er nicht mehr berufsunfähig als selbstständiger Zimmermann sei und dass ihm eine Umorganisation zumutbar und möglich sei. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, ihn auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Master of Engineering zu verweisen. Der Vertrag … sehe keinen ausdrücklichen Vorbehalt vor, nach dem bei einer Nachprüfung der Fortdauer der anerkannten Berufsunfähigkeit „neu erworbene berufliche Fähigkeiten“ Berücksichtigung finden dürften. Bezüglich der Verträge … und … scheide eine Verweisung ebenfalls aus. Die Berufe seien nicht vergleichbar. Er sei zuvor als Zimmerermeister tätig gewesen und habe ein Geschäftsführergehalt von monatlich 3.500 Euro brutto bezogen. Inzwischen sei er angestellt und weisungsgebunden; er arbeite immer in Rücksprache mit seinen Vorgesetzten und auf Anweisung. Es sei von einer deutlichen Verschlechterung im Vergleich zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit auszugehen. Auch die soziale Wertschätzung eines Angestellten sei nicht mit der eines beteiligten Geschäftsführers zu vergleichen. Hinzu komme, dass das Entgelt spürbar unter das Niveau des zuvor erzielten Gehalts als Geschäftsführer abgesunken sei, hinsichtlich dessen auch die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen sei, so dass z.B. für Oktober 2012 von einem Entgelt i.H.v. 3.984,68 Euro auszugehen sei. Zum Geschäftsführergehalt sei ihm ein geldwerter Vorteil aufgrund der Nutzung seiner Geschäfts-PKW i.H.v. monatlich 200 bis 400 Euro zugekommen. Auch seien vermögenswerte Vorteile aus privatbezogenen Versicherungen zu berücksichtigen. Bis Dezember 2013 betrage die Gehaltseinbuße daher 22,47 Prozent.

Die Beklagte ist in erster Instanz der Klage entgegen getreten und hat ihren Klagabweisungsantrag unter anderem damit begründet, dass bei den Verträgen … im Rahmen der Nachprüfung neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden könnten. Daher sei eine Verweisung auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit zulässig. Dies gelte ebenso für den Vertrag … ; bei diesem sei in § 2 Abs. 1 AVB – E 355 von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht die Rede, so dass dies folglich auch nicht für die Nachprüfung nach § 14 Abs. 1 AVB – E 355 relevant sei. Maßgeblich sei daher – im Rahmen der konkreten Verweisung, die nur eingreife, wenn der Versicherte einen anderen Beruf tatsächlich ausübe – allein, ob die andere ausgeübte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspreche. Dies sei darüber hinaus auch der Fall. Darlegungsbelastet für das Gegenteil sei der Kläger. Die von diesem angeführte Selbstständigkeit sei kein Wert an sich, zumal dieser auch im alten Beruf angestellter Geschäftsführer gewesen sei. Wie sich seine jetzige Tätigkeit im Einzelnen darstelle, werde überdies nicht mitgeteilt. Zudem seien die Einkommensverhältnisse nicht vollständig dargestellt. Die jetzige einen Universitätsabschluss verlangende Ingenieurstätigkeit mit geregelter Arbeitszeit bedeute gegenüber der handwerklichen Tätigkeit mit 60 Prozent mehr Arbeitszeit bei vergleichbarem Einkommen keine Schlechterstellung.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Vor dem Landgericht fand am 10. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger persönlich angehört worden ist.

Mit Urteil vom 1. Juli 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger weitergehende Ansprüche aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht zustünden. Der nunmehr ausübte Beruf als Bauingenieur sei im Vergleich zu dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf als selbstständiger Zimmerermeister heranzuziehen. Dies ergebe sich bei den Verträgen mit einer abstrakten Verweisung ( … ) aus den entsprechenden Nachprüfungsklauseln. Neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten seien zu berücksichtigen. Dies gelte indes auch für den Vertrag mit der konkreten Verweisung (Nr. … ). Zwar sei weder in den Vertragsbedingungen noch in § 172 Abs. 3 VVG a.F. ein Hinweis auf neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten; es gehe dort lediglich um die Ausübung der anderen Tätigkeit. Die nunmehr ausgeübte Tätigkeit aber entsprechende seiner bisherigen Lebensstellung. Eine spürbare Einkommenseinbuße sei – auch unter Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für einen PKW – nicht festzustellen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Wertschätzung des nunmehr ausgeübten Berufs unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs abgesunken wäre. So sei der Kläger vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten angestellter Geschäftsführer und Mitgesellschafter als Zimmermannsmeister gewesen. Insoweit habe er nicht allein die Geschäfte führen und Entscheidungen treffen können, sondern nur in Abstimmung mit dem Mitgesellschafter. Nunmehr sei er nach Abschluss seines Studiums als Akademiker Bauingenieur in einem Statikerbüro, in dem er Einfamilien- und kleinere Mehrfamilienhäuser betreue. Dieses Tätigkeitsfeld sei breiter und anspruchsvoller als der zuvor ausgeübte Beruf als Zimmermannsmeister, bei dem es sich vornehmlich um ein Teilgebiet im Bauwesen handele.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er in der Berufungsbegründung, auf die wegen der Einzelheiten verweisen wird, im Wesentlichen aus, dass eine Verweisbarkeit nicht vorliege. Bereits in der Klage sei vorgetragen worden, dass bis Dezember 2013 eine Gehaltseinbuße von 22,47 Prozent gegenüber dem vor der Berufsunfähigkeit erzielten Entgelt bestanden habe. Fehlerhaft habe das Landgericht überdies angenommen, dass der nunmehrige Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung stelle. Zudem sei bereits vorgetragen, dass die Wertschätzung des nunmehr ausgeübten Berufs zumindest bis Dezember 2013 spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs abgesunken gewesen sei. Insbesondere die Tätigkeit als Geschäftsführer und Mitgesellschafter sei zu berücksichtigen, während er nunmehr angestellt sei.

Unzutreffend sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass im Vertrag … eine Verweisung auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit möglich sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vergleich sei der Zeitpunkt des Anerkenntnisses; in den Voraussetzungen des Anerkenntnisses müssten daher nachträgliche Veränderungen eingetreten sei. Wenn die Versicherungsbedingungen aber – wie beim Vertrag … – … die Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten nicht vorsähen, müssten diese unberücksichtigt bleiben. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich die Berücksichtigung bei den anderen beiden Verträge vorbehalten habe, bei demjenigen mit Nr. … dagegen nicht. Zweifel bei der Auslegung der Vertragsbedingungen gingen nach § 305c Abs. 2 BGB überdies zu Lasten des Verwenders.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz in der Berufungsbegründung vom 21. September 2015:

I.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2015 – 18 O 17/15 – zugestellt am 7. Juli 2015 – wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … an den Kläger 38.063,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Januar 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Februar 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. März 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. April 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Mai 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Juni 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Juli 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. August 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. September 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Oktober 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. November 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Dezember 2013, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Januar 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Februar 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. März 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. April 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Mai 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Juni 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Juli 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. August 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. September 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Oktober 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. November 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Dezember 2014, aus 1.463,99 Euro seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … an den Kläger 9.210,24 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 708,48 Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus 708,48 Euro seit dem 1. Januar 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. Februar 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. März 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. April 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. Mai 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. Juni 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. Juli 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. August 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. September 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. Oktober 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. November 2013, aus 708,48 Euro seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … an den Kläger 721,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55,53 Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus 55,53 Euro seit dem 1. Januar 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. Februar 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. März 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. April 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. Mai 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. Juni 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. Juli 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. August 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. September 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. Oktober 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. November 2013, aus 55,53 Euro seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer … an den Kläger ab dem 1. Februar 2015 monatlich im Voraus, längstens bis zum 30. Juni 2037 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.350,20 Euro zu zahlen.

VI.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … gemäß § 21 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsübernahme und Berufsunfähigkeitsrente E 355 über die Höhe der Überschussbeteiligung seit dem 1. Juli 2012 jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres bis längstens zum 30. Juni 2037 Auskunft zu erteilen.

VII.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … an den Kläger neben der zu gewährenden Rente i.H.v. monatlich 1.350,20 Euro den sich aus der gemäß Antrag VI. zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag längstens bis zum 30. Juni 2037 zu zahlen und einmal jährlich zum 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2012, längstens bis zum 30. Juni 2037 die monatliche versicherte Berufsunfähigkeitsrente um die Überschusszuweisungen zu erhöhen.

VIII.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … gemäß § 10 Abs. 5 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung E 5 über die Höhe der Überschussbeteiligung seit dem 1. Mai 2012 jährlich zum 1. Mai eines jeden Jahres bis längstens zum 31. Dezember 2013 Auskunft zu erteilen.

IX.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … an den Kläger neben der zu gewährenden Rente i.H.v. monatlich 620,10 Euro den sich aus der gemäß Antrag VIII. zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag längstens bis zum 31. Dezember 2013 zu zahlen und einmal jährlich zum 1. Mai eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Mai 2012, längstens bis zum 31. Dezember 2013 die monatliche versicherte Berufsunfähigkeitsrente um die Überschusszuweisungen zu erhöhen.

X.

Die Beklagte wird verurteilt, den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens zum Vertragsende beitragsfrei zu stellen.

XI.

Die Beklagte wird verurteilt, den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … über den 1. November 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 beitragsfrei zu stellen.

XII.

Die Beklagte wird verurteilt, den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … über den 1. November 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 beitragsfrei zu stellen.

XIII.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.085 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

XIV.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Versicherungsvertragsnummer … an den Kläger 217,60 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6,80 Euro seit dem 1. Juli 2013, aus 6,80 Euro seit dem 1. August 2013, aus 6,80 Euro seit dem 1. September 2013, aus 6,80 Euro seit dem 1. Oktober 2013, aus 6,80 Euro seit dem 1. November 2013, aus 6,80 Euro seit dem 1. Dezember 2013, aus 6,80 Euro seit dem 1. Januar 2014, aus 6,80 Euro seit dem 1. Februar 2014, aus 6,80 Euro seit dem 1. März 2014, aus 6,80 Euro seit dem 1. April 2014, aus 6,80 Euro seit dem 1. Mai 2014, aus 6,80 Euro seit dem 1. Juni 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. Juli 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. August 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. September 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. Oktober 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. November 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. Dezember 2014, aus 13,60 Euro seit dem 1. Januar 2015, aus 13,60 Euro seit dem 1. Februar 2015, aus 13,60 Euro seit dem 1. März 2015, aus 13,60 Euro seit dem 1. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie ergänzt und vertieft, und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 19. November 2015.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend, nachdem die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weitergehende Ansprüche aus den bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht zustehen. Denn die Beklagte durfte aufgrund der durchgeführten Nachprüfung mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit infolge der Verweisung auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als angestellter Bauingenieur verneinen und ihre Leistungen zum Dezember 2012 einstellen.

a) Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen zunächst nicht aus dem Vertrag.

aa) Dort kommt es für die Frage der Verweisbarkeit – entgegen der Ansicht des Klägers – zunächst nicht darauf an, ob und inwiefern im Rahmen der Nachprüfung neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden können. Dies ist vielmehr – wie das Landgericht richtig gesehen hat – nicht von Relevanz.

(1) Hinsichtlich der Nachprüfung nach einem Anerkenntnis seitens des Versicherers ist in § 14 Abs. 1 AVB – E 355 bestimmt, dass die Beklagte berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihres Grades nachzuprüfen.

Als Maßstab dieser Nachprüfung wird dabei lediglich genannt, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 AVB – E 355 ausübt. Diese in Bezug genommene Regelung stellt im Rahmen einer konkreten Verweisung indes nur auf die ausgeübte Tätigkeit ab, die der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen muss. Wie schon im Rahmen der erstmaligen Prüfung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, für die auch § 2 Abs. 1 AVB – E 355 zugrunde zu legen ist, kommt es im Rahmen der Nachprüfung nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Verweisung demnach nur auf den Vergleich der Lebensstellung aufgrund der früheren Tätigkeit in gesunden Tagen mit derjenigen aufgrund der nunmehr ausgeübten Tätigkeit an (so auch OLG München, Urteil vom 7. Mai 2015 – 14 U 4138/14).

Dies wird der Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen auch so verstehen und auslegen. Gleichzeitig hat der Versicherungsnehmer, der keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt, keine Veranlassung in Ansehung dieser Bedingungslage nach einem weiteren Kriterium für die Zulässigkeit der Verweisung – auch im Rahmen der Nachprüfung – zu suchen oder zu fragen. Der Versicherungsnehmer erkennt, dass sowohl bei der erstmaligen Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, als auch bei der vereinbarten späteren Nachprüfungsmöglichkeit, die Frage der Berufsunfähigkeit nach denselben Maßstäben zu erfolgen hat. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen stellt sich erschöpfend, vollständig und eindeutig dar, so dass – entgegen der Ansicht des Klägers – hier kein Raum für die Annahme einer etwaigen Intransparenz, Unklarheit oder Mehrdeutigkeit i.S. von § 305c Abs. 2 BGB ist.

(2) Dass die Verweisung in anderen Bedingungswerken – wie bezüglich der Verträge … – auch von anderen – zusätzlichen – Voraussetzungen abhängen kann, ist für das Verständnis der hier zu beurteilenden Bedingungen des Vertrages … indes nicht von Bedeutung. Denn die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 – IV ZR 11/07, NJW-RR 2009, 813 Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für die Annahme, dass es auch für die Verweisung im Vertrag … in irgendeiner Art und Weise von Bedeutung sein kann, ob eine andere Tätigkeit aufgrund der Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten ausgeübt werden kann bzw. ob es sich um bereits im Zeitpunkt des Versicherungsfalles oder des Anerkenntnisses vorhandene oder erst später neu erworbene Kenntnisse handelt. Gerade das Schweigen des einschlägigen Bedingungswerkes in seiner ganz konkreten Ausgestaltung, die in den hier maßgeblichen Regelungen keinen Bezug zu vorhandenen oder erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufweist, muss dem Versicherungsnehmer, der über keine Spezialkenntnisse verfügt, daher als denkbar klare und einfache Regelung erscheinen. Die Prüfung – sowohl bei der erstmaligen Bejahung der Berufsunfähigkeit als auch bei der späteren Nachprüfung – beschränkt sich damit letztlich auf einen Vergleich der Lebensstellung. Der Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Versicherten ist dagegen grundsätzlich nicht von Belang. Allein der Umstand, dass in anderen Verträgen anderes geregelt ist, kann nicht dazu führen, in den Vertrag weitere zusätzliche Voraussetzungen hineinzulesen.

(3) Vor diesem Hintergrund steht dem hier gefundenen Ergebnis die vom Kläger angeführte Entscheidung des IVa. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 1987 (IVa ZR 8/86 – VersR 1987, 753; daran anknüpfend auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1990 – IV ZR 43/89, VersR 1990, 885 [juris Rn. 17]) nicht entgegen.

Im dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Versicherer die Annahme der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auch daran geknüpft, dass der Versicherte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. juris Rn. 22). Zugleich enthielt das Bedingungswerk keinen Regelung dazu, dass bei Nachprüfung der Fortdauer anerkannter Berufsunfähigkeit „neu erworbene berufliche Fähigkeiten“ Berücksichtigung finden, so dass der Bundesgerichtshof zutreffend davon ausging, dass infolgedessen nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass zeitlicher Bezugspunkt für den Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Versicherten nicht mehr der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern derjenige der Nachprüfung des Versicherers sein solle (juris Rn. 48). Auf diesen Ausbildungs- und Erfahrungsstand kommt es indes bei den hier zu beurteilenden Vertragsbedingungen des Vertrages Nr. 29 856 923 8 – wie aufgezeigt – nicht an; daher ist auch die Frage der zeitlichen Anknüpfung hier – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt – insofern nicht relevant.

(4) Auch die weiteren vom Kläger herangezogenen Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 1. Oktober 2001 – 5 U 87/99 – VersR 2002, 345) hatte ebenfalls Bedingungen zu beurteilen, bei denen ein Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung dann bestand, wenn der Versicherungsnehmer wegen Krankheit voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeit voraussetzt, auszuüben. Das gilt auch für die Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 1. April 2014 – 8 O 201/13).

bb) Zutreffend hat das Landgericht weiter gesehen, dass der Kläger auf seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit als angestellter Bauingenieur verwiesen werden kann. Denn diese entspricht – bezogen auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 – IVa ZR 8/86 – VersR 1987, 753 juris Rn. 37) – seiner bisherigen Lebensstellung.

(1) Die bisherige Lebensstellung eines Versicherten wird im Wesentlichen geprägt durch die von ihm erzielte Vergütung und die soziale Wertschätzung, die ihm seine bisherige konkrete berufliche Tätigkeit vermittelt hat. Dem Versicherten soll der wirtschaftliche und soziale Status, den er auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation erreicht hat, im Wesentlichen bewahrt bleiben. Daher darf der Versicherer den Versicherten nicht auf einen Vergleichsberuf verweisen, der zu einer spürbaren Schmälerung seiner Einkünfte führen würde und der in seinem Ansehen dem seiner bisherigen Tätigkeit nicht entspricht. Die Spürbarkeit einer Einkommenseinbuße lässt sich nicht einheitlich nach Prozentsätzen oder absoluten Zahlen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der Höhe des Einkommens. Zu vergleichen ist das Einkommen, das der Versicherte in seinem zuletzt ausgeübten Beruf in gesunden Tagen – also ohne Berücksichtigung einer Beeinträchtigung durch eine fortschreitende Krankheit oder durch Kräfteverfall – erzielen konnte, mit dem Einkommen, dass er – ebenfalls ohne Berücksichtigung einer etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigung – mit der Vergleichstätigkeit erzielen kann. Dieser Vergleichsbetrachtung darf regelmäßig nicht lediglich ein – einmaliger – Monatsverdienst zugrunde gelegt werden. Notwendig ist vielmehr das Abstellen auf einen repräsentativen Zeitraum. Denn die Lebensstellung wird nicht durch einen einmaligen Verdienst, sondern nur durch das über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich erwirtschaftete Einkommen geprägt. Dieser Zeitraum ist immer auf den konkreten Einzelfall bezogen zu ermitteln (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. Mai 2006 – 5 U 605/05-92, OLGR 2006, 902; vgl. auch Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. BuVAB § 2 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – IV ZR 287/10, NJW-RR 2012, 811 Rn. 12).

(2) Diese Maßstäbe hier zugrunde gelegt, ist kein spürbares, nicht mehr zumutbares Absinken der Vergütung aus der vom Kläger nunmehr ausgeübten Tätigkeit als angestellter Bauingenieur hinter derjenigen festzustellen, die dieser zuvor als Zimmerermeister in seiner Funktion als Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH hat erzielen können.

Das folgt bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, der unter Zugrundelegung der Bruttoverdienste und unter Berücksichtigung ihm früher zugekommener geldwerter Vorteile dazu gelangt, dass bis Dezember 2012 eine Gehaltseinbuße von 22,47 Prozent vorgelegen habe. Dies stellt sich – auch mit Blick auf die Gesamthöhe des Verdienstes des Klägers – gerade noch als hinnehmbar dar.

Darüber hinaus ist nicht zuletzt mit Blick auf die Angaben des Klägers in erster Instanz davon auszugehen, dass die Differenz bzw. die Einbuße deutlich geringer ist. Selbst wenn noch die Verfügbarkeit eines Fahrzeuges als geldwerter Vorteil – zusätzliches ist nicht ersichtlich oder substantiiert behauptet – dem Bruttoverdienst zugerechnet würde, hätte dieser – die klägerischen Angaben zugrunde gelegt – vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bei monatlich nicht mehr als 3.800 Euro gelegen (vgl. auch die Gehaltsabrechnung von November und Dezember 2005 mit einem Bruttolohn von 3.457,31 Euro und den Einkommensteuerbescheid für 2005 mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 39.745 Euro, was einem monatlichen Einkommensbetrag von etwa 3.300 Euro entspricht, verbunden mit einem Jahresfehlbetrag für 2005 in der GmbH von 24.037 Euro, der das Eigenkapital aufgezehrt hat – Anlagen K 17, K 18 und K 20). Als angestellter Bauingenieur erhält der Kläger indes neben einem Brutto-Monatsgehalt von insgesamt 3.019,94 Euro noch ein 13. Monatsgehalt, mithin nochmals durchschnittlich 250 Euro zusätzlich pro Monat. Infolgedessen errechnet sich ein Verlust von allenfalls etwa 15 Prozent, der ohne weiteres hinnehmbar ist.

Anderes ergibt sich hier nicht mit Blick auf den Einwand des Klägers, dass aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung auch eine Steigerung des Bruttoverdienstes in der früheren Tätigkeit anzunehmen sei. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass nach den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für die Vergleichbarkeit einer Verweisungstätigkeit auf die „bisherige Lebensstellung” des Versicherten abgestellt wird. Aussichten und Chancen, die sich ihm in seinem Beruf geboten haben, prägen seinen Status jedenfalls dann nicht, wenn offen ist, ob der Versicherte sie verwirklichen kann. Daher können bei Fortführung des Berufs erwartete Einkommenssteigerungen die Lebensstellung jedenfalls nur dann prägen, wenn ihr Eintritt als sicher prognostiziert werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteile vom 28. Juni 2006 – 5 U 52/06, BeckRS 2006, 09217; vom 31. Mai 2006 – 5 U 605/05-92, OLGR 2006, 902 und vom 8. Januar 2003 – 5 U 910/01-77, NJW-RR 2003, 468; dazu auch Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 172 Rn. 55; dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 5. November 2014 – 7 U 172/13 – juris). Dafür ist hier indes weder etwas ersichtlich noch vorgetragen.

(3) Die allgemeine Wertschätzung der neuen Tätigkeit liegt – anders als der Kläger meint – auch keinesfalls spürbar unter derjenigen des bis zum Versicherungsfall ausgeübten Berufs.

Daher kann auch dieser Aspekt nicht zur Ablehnung einer Entsprechung mit der bisherigen Lebensstellung führen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 12 U 93/12, NJW-RR 2013, 481). Das Landgericht hat vielmehr mit zutreffenden Überlegungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt, dass die Tätigkeit als Bauingenieur, der ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, in ihrer Wertschätzung keinesfalls hinter derjenigen zurückbleibt, die einem Zimmerermeister zukommt, mag dieser auch als Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH tätig sein.

Den dagegen gerichteten Angriffen der Berufung kann kein Erfolg beschieden sein, nachdem sie vornehmlich auf einer abweichenden, indes nicht näher begründeten Wertung beruhen und ansonsten nur auf das nunmehr bestehende Angestelltenverhältnis verweisen. Insofern wird nicht bedacht, dass eine Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit sich jedoch nicht schon deshalb verneinen lässt, weil der Kläger seine zumindest teilweise bestehende frühere Selbstständigkeit als Gesellschafter einer GmbH eingebüßt hat. Denn auch einem früher Selbstständigen ist die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 2). Hat aber die frühere selbstständige Tätigkeit dem Versicherten ein qualifizierteres oder selbstständigeres Arbeiten ermöglicht, so scheidet eine Verweisung im Regelfall aus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 12 U 93/12, NJW-RR 2013, 481). Gerade dies ist hier indes nicht einmal im Ansatz ersichtlich, nachdem der Kläger – worauf das Landgericht zu Recht abstellt – in der Zwischenzeit in einem Beruf arbeitet, der das erfolgreiche Absolvieren eines Hochschulstudiums mit Bachelor- und Masterabschluss voraussetzt. Dazuhin war der Kläger – wie ebenfalls vom Erstgereicht zutreffend angeführt – auch in seiner früheren Selbstständigkeit nicht alleinverantwortlich, sondern musste sich mit seinem Mitgesellschafter abstimmen und war zudem angestellter Geschäftsführer und damit im Alltag in abhängiger Beschäftigung tätig.

b) Darüber hinaus bestehen weitergehende Ansprüche aufgrund einer Berufsunfähigkeit hinsichtlich der Verträge … nicht.

Für beide Verträge ist – zulässig und in nicht zu beanstandender Art und Weise – bestimmt, dass bei der Nachprüfung neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Daher durfte die Beklagte den Kläger auch in diesen Verträgen auf die Tätigkeit als angestellter Bauingenieur verweisen. Diese Tätigkeit entspricht – wie soeben dargelegt – der bisherigen Lebensstellung des Klägers.

2. Demnach bestehen Ansprüche des Klägers aus den streitgegenständlichen Versicherungen infolge der Verweisung im Schreiben vom 25. Oktober 2012 nicht mehr, da die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht weiter vorliegen.

Daher sind die Berufungsanträge Ziff. II, Ziff. III., die auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente und Rückerstattung vermeintlich zu viel gezahlter Beiträge gerichtet sind, ebenso unbegründet wie der Antrag Ziff. IV, mit dem ebenfalls die Rückzahlung von Beiträgen verlangt wird, der Antrag Ziff. V auf Zahlung künftiger Berufsunfähigkeitsrente sowie der Antrag Ziff. XIV auf Zahlung weiterer, vermeintlich rückständiger Berufsunfähigkeitsrente. Entsprechend steht dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Leistung einer bedingungsgemäßen Überschussbeteiligung zu, so dass zum einen die diesbezüglichen Auskunftsbegehren (Berufungsanträge Ziff. VI. und Ziff. VIII.) unbegründet sind, gleichzeitig aber auch die daran anknüpfenden Zahlungsanträge (Berufungsanträge Ziff. VII. und Ziff. IX.), über die trotz insofern erhobener Stufenklage entschieden werden kann, da bereits jetzt feststeht, dass der verfolgte Zahlungsanspruch nicht besteht. Kann eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit infolge der Verweisung nicht (mehr) angenommen werden, kann der Kläger weder eine künftige Beitragsbefreiung hinsichtlich der streitgegenständlichen Versicherungsverträge (Berufungsanträge Ziff. X bis Ziff. XII) noch die Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag Ziff. XIII.) verlangen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere das Urteil des IVa. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 1987 (IVa ZR 8/86 – VersR 1987, 753) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen, ebenso wenig die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2001 (5 U 87/99 – VersR 2002, 345).

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist – teilweise von der erstinstanzlichen Festsetzung abweichend – insgesamt zu bemessen mit bis zu 113.000 Euro.

• Antrag Ziff. II 38.063,74 Euro (Rente + Beitragsrückerstattung)

• Antrag Ziff. III 9.210,24 Euro (Rente + Beitragsrückerstattung)

• Antrag Ziff. IV 721,89 Euro (Beitragsrückerstattung)

• Antrag Ziff. V 56.708,40 Euro (3,5 x 12 x 1.350,20 Euro [künftige Rentenzahlung])

• Antrag Ziff. VI + VII 1.000 Euro (Stufenklage – Überschussanteile)

• Antrag Ziff. VIII + IX 200 Euro (Stufenklage – Überschussanteile)

• Antrag Ziff. X 4.779,18 Euro (3,5 x 12 x 113,79 Euro [Beitragsfreistellung])

• Antrag Ziff. XI 1.148,94 Euro (13 x 88,38 Euro [Beitragsfreistellung])

• Antrag Ziff. XII 721,89 Euro (13 x 55,53 Euro [Beitragsfreistellung])

• Antrag Ziff. XIII 0 Euro

• Antrag Ziff. XIV 217,60 Euro (Rente)

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