Skip to content

Wohngebäudeversicherung – Neuwertanspruch nach Brandschaden

LG Köln – Az.: 20 O 290/16 – Urteil vom 25.01.2017

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 55.139,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen, soweit die Klägerin binnen 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils sichergestellt hat, dass sie den vorgenannten Betrag verwenden wird, um das streitgegenständliche Versicherungsobjekt (Wohngebäude unter der Adresse „V-Straße 3, 50374 Erftstadt) an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen i.S.d. § 15 Nr. 4 der VGB 88 der J Versicherungen für Wohngebäudeversicherung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Wohngebäudeversicherung - Neuwertanspruch nach Brandschaden
(Symbolfoto: Von Katherine Welles/Shutterstock.com)

Die Klägerin schloss bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag ab. Versicherungsobjekt ist das Wohngebäude der Klägerin unter der Adresse „V-Straße 3, 50374 Erftstadt“. Grundlage des Wohngebäudeversicherungsvertrags sind die VGB 88.

Am 07.11.2012 kam es zu einem Brandschaden am versicherten Objekt. Brandursache war ein defekter Heizlüfter im Wohnzimmer. Die aus dem Brand resultierenden Schäden meldete die Klägerin der Beklagten unverzüglich zwecks Regulierung.

Am 13.11.2012 erfolgte eine erste Ortsbesichtigung durch die Klägerin, einem Mitarbeiter der Beklagten und dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen C vom Sachverständigenbüro B (B). Der Sachverständige C erstellte sodann unter dem 15.11.2012 einen Vorbericht. Eine zweite Ortsbesichtigung fand wenige Tage später am 21.11.2012 statt; der Zustand des Hauses lässt sich den an diesem Tag angefertigten Fotos entnehmen (Anl. B3, Bl. 82 GA). Im Anschluss an die Ortsbesichtigungstermine teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2012 (Anl. B2, Bl. 81 GA) mit, dass der gesamte Unrat aus dem Haus entsorgt werden müsse, bevor die notwendigen Arbeiten am beschädigten Gebäude durchgeführt werden könnten und forderte die Klägerin zugleich auf dafür Sorge zu tragen, dass dies schnellstmöglich geschehe. Dieser Aufforderung kam die Klägerin auf Grund diverser – von der Beklagten bestrittenen – Krankheiten nur verzögert nach. Auf die nicht erfolgenden bzw. unzureichenden Aufräumarbeiten im versicherten Objekt berief sich die Beklagte in der Folgezeit mehrmals zur Begründung dafür, dass eine Begutachtung und somit auch eine Regulierung nicht erfolgen könne (Schreiben vom 25.11.2014, Anl. K4, Bl. 46 GA). Eine erste Teilregulierung erfolgte seitens der Beklagten bis auf die Zahlung eines Betrags i.H.v. 30.000 EUR am 23.11.2015 trotz mehrfacher Nachfragen durch die Klägerin mit der Bitte um Vorlage des Gutachtens und der Durchführung der Regulierung (Anruf bei Beklagter am 17.01.2013; Schreiben vom 01.12.2014, Anl. K3, Bl. 45 GA; Schreiben vom 23.10.2015, Anl. K5, Bl. 47 GA; Schreiben vom 06.11.2015, Anl. B8, Bl. 116 GA; Schreiben vom 18.11.2016, Anl. K6, Bl. 48 GA) daher nicht. Das Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen wurde der Klägerin jedoch auch dann noch nicht vorgelegt, da es der Beklagten selbst noch nicht vorlag (Schreiben vom 30.11.2015, Anl. K7, Bl. 49 GA). In der Folgezeit erinnerte die Klägerin die Beklagte mehrfach an die Übersendung des Gutachtens. Zudem beauftragte die Klägerin den Sachverständigen X mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser fertigte ein auf den 11.01.2016 datiertes Gutachten (Anl. K2 bzw. B4, Bl. 26 und 84 GA) an und kam zu dem Ergebnis, dass sich die geschätzten Sanierungskosten auf brutto 165.000 EUR belaufen. Diesen Betrag stellte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung unstreitig (Bl. 73 GA). Da die Beklagte auch weiterhin der Klägerin nicht das von ihr (der Beklagten) beauftragte Gutachten vorgelegt hatte (vgl. Schreiben vom 19.01.2016, Anl. K8, Bl. 50 GA), ließ die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2016 (Anlage K9, Bl. 51 GA) der Beklagten das Gutachten des Sachverständigen X zukommen und bat um Abrechnung bis zum 04.03.2013. Nach Ablauf der Frist zum 04.03.2013 teilte die Beklagte der Klägerin auf Nachfrage telefonisch mit, dass der von der Beklagten beauftragte Sachverständige immer noch keine abschließende Stellungnahme vorgelegt habe und sich eine Entscheidung noch bis Ende März 2016 hinziehen würde.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 (Anlage K10, Bl. 52 GA; identisch mit Anl. B10, Bl. 122 GA) rechnete die Beklagte schließlich den Versicherungsschaden unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros B (B) (Bl. 183 ff. GA) und Berücksichtigung der Aufräumungs- und Abbruchkosten (3.273 EUR), den Schadenminderungskosten (2.678 EUR) und dem Mietwert (4.650 EUR) nach dem Zeitwert i.H.v. 99.260,00 EUR, in Summe also 109.861,00 EUR, ab; das vollständige Gutachten überreichte die Beklagte dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016. Die Berechnung des Schadens auf Zeitwertbasis wird damit begründet, dass die Wiederherstellungsfrist von drei Jahren abgelaufen sei und die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung die Müllberge im Haus nicht habe entfernen lassen, so dass eine schnellere Schadensfeststellung nicht möglich gewesen sei.

Diese Abrechnung der Beklagten beanstandete die Klägerin mit Schreiben vom 20.04.2016 (Anlage K 11, Bl. 54 GA) im Hinblick auf die Abrechnung nach dem Zeitwert. Außerdem wies die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass sie kein Verschulden an der Fristversäumung betreffend die Wiederherstellungsfrist treffe.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 berief sich die Beklagte auf die Wiederherstellungsfrist gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88 und regulierte lediglich den Teilbetrag i.H.v. 109.861,00 EUR.

Nunmehr begehrt die Klägerin in ihrer am 26.07.2016 eingereichten Klage im Hinblick auf den vom Sachverständigen X ermittelten Neuwertschaden i.H.v. 165.000 EUR (vgl. Bl. 43 GA) die Zahlung der verbleibenden Differenz zwischen 109,861,00 EUR und 165.000,00 EUR, also 55.139,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, von Anfang an beabsichtigt zu haben das versicherte Gebäude vollständig zu sanieren. Entsprechende Maßnahmen seien bereits eingeleitet worden. So habe sie sich am 07.10.2015 mit dem Architekten Herrn E vor Ort getroffen und verbindlich mit diesem vereinbart, dass er als Architekt für die Bauleitung und Abnahme der Gewerke bei der Sanierung beauftragt werde (Bl. 128 GA). Außerdem habe sie zwischenzeitlich mehr als 20 Handwerker konsultiert, um entsprechende Angebote für einzelne Gewerke einzuholen. Die Zimmermannsarbeiten im Haus seien zudem abgeschlossen; dafür seien ca. 20.000 EUR angefallen (Anl. K 13, Bl. 132 GA). Auch die Reparatur der Fenster im Unter- und Obergeschoss sei ebenfalls bereits durchgeführt (Anl. K 14, Bl. 134 GA). Über die weitere Reparatur der Fenstersysteme lägen Angebote und Kostenvoranschläge vor, wobei sich die Klägerin hier bereits für das Angebot der Firma T Fenster vom 08.10.2016 entschieden habe (Anl. K 15, Bl. 135 GA). Die Elektrikerarbeiten hätten ebenfalls bereits begonnen und seien teilweise abgeschlossen (Anl. K 16, Bl. 141 GA).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.139,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass nicht sie sondern die Klägerin durch die Unordnung im versicherten Objekt die Begutachtung durch die Sachverständigen B und somit letztlich die Regulierung des Schadens verzögert habe und den Schaden sogar dadurch vergrößert habe. Daher könne sie sich auf die Ausschlussfrist nach (§ 15 Nr. 4 VGB 88) berufen und der Schaden könne nicht mehr nach dem Neuwert (§ 15 Nr. 1 VGB 88), sondern müsse nach dem Zeitwert berechnet werden.

Die Klägerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussfrist (§ 15 Nr. 4 VGB 88) berufen könne. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte selbst die Verzögerung bei der Regulierung verursacht und zu vertreten habe. Insbesondere habe die Verzögerung auch nicht auf der Wahrnehmung berechtigter Interessen beruht. Ihr sei es nicht zumutbar gewesen, mit der Sanierung und Wiederherstellung des Objektes ohne eine entsprechende Erklärung der Beklagten, zumindest bezüglich ihrer Haftung dem Grunde nach, zu beginnen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 schlug das Gericht einen Vergleich vor, wobei sich die Parteien den Widerruf bis zum 07.12.2016 vorbehielten. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 – eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag – widerrief die Beklagte den Vergleich. Zugleich erklärte sie, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf Grund eines Irrtums die Höhe der Klageforderung unstreitig gestellt habe, da man das Gutachten des Sachverständigen X mit dem des Sachverständigenbüros B verwechselt habe.

Die beisitzende Richterin am Landgericht K. wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 an das OLG abgeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie dem sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.  Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Neuwerts i.H.v. 55.139 EUR gem. § 1 VVG i.V.m. §§ 1; 4; 5 und 15 VGB 88 wegen des durch einen Brand zerstörten und bei der Beklagten versicherten Objekts, soweit sie (die Klägerin) binnen 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils sicherstellt, dass sie den vorgenannten Betrag verwenden wird, um das streitgegenständliche Versicherungsobjekt an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen i.S.d. § 15 Nr. 4 der VGB 88 der J Versicherungen für Wohngebäudeversicherung.

1.  Zwischen den Parteien bestand ein Wohngebäudeversicherungsvertrag. Versicherungsobjekt ist das Wohngebäude der Klägerin unter der Adresse „V-Straße 3, 50374 Erftstadt“.

2.  Das Versicherungsobjekt ist durch eine versicherte Gefahr, nämlich einem Brand gem. § 4 Nr. 1 lit. a) VGB 88, zerstört worden. Ein Brand ist gem. § 5 Abs. 1 VGB 88 ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Vorliegend sind die von der Klägerin geltend gemachten Schäden aufgrund eines defekten Heizlüfters im Wohnzimmer entstanden, der zu dem Wohnungsbrand bei der Klägerin führte.

3.  Die Klägerin kann von der Beklagten die Entschädigung über den Zeitwert hinaus auf Neuwertbasis gem. § 15 Nr. 4, Nr. 1 lit. a) VGB 88 verlangen.

Grundsätzlich hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88 lediglich einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwertschaden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Entschädigung nach dem Neuwert besteht jedoch, soweit und sobald die Klägerin als Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

Unabhängig davon, dass die Klägerin bisher trotz ihrer diesbezüglichen Bemühungen, noch nicht die Wiederherstellung des versicherten Objektes sichergestellt hat (siehe dazu die Ausführungen unten), kann sich die Beklagte wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Ablauf der Frist berufen. So hat die Beklagte die Regulierung des Versicherungsfalles selbst verzögert.

Bezüglich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung hat der BGH in seinem Urteil vom 06.12.1978, IV ZR 129/77, VersR 1979, 173, zitiert nach juris.de Rn. 33 f., festgestellt, dass das Berufen auf diesen Einwand bei allen Rechtsgebieten, insbesondere auch auf Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, zulässig ist. Als unzulässige Rechtsausübung kann sich die Berufung auf Ausschlussfristen insbesondere dann darstellen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Verpflichteten an der Fristwahrung gehindert worden ist.

Hier hat die Beklagte die Regulierung des Versicherungsfalles dadurch verzögert, dass sie der Klägerin erst kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist einen Teilbetrag i.H.v. 30.000 EUR überwiesen hat und die endgültige Regulierung auf Zeitwertbasis sogar erst nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgt ist. Dadurch war es der Klägerin nicht zuzumuten, die Wiederherstellung des versicherten Objektes in ausreichendem Umfang sicherzustellen, um nicht gegen § 15 Nr. 4 VGB 88 zu verstoßen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Regulierung des Versicherungsfalles deswegen so lange gedauert hatte, weil die Klägerin ihr Haus nicht aufgeräumt habe und deswegen der beauftragte Sachverständige keine abschließende Begutachtung hätte vornehmen können. Denn es ist nicht ersichtlich – auch nicht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder -, dass der von der Beklagten beauftragte Sachverständige das versicherte Objekt der Klägerin nicht hätte betreten können. So waren die Räume zwar unaufgeräumt, konnten jedoch betreten werden, wie sich aus den dem Gericht vorgelegten Lichtbildern ergibt. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb eine Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen nur in einem geräumten Haus stattfinden können soll bzw. die Ordnung im Haus für die Begutachtung relevant sein soll. Insbesondere besteht kein Anspruch der Beklagten auf Begutachtung eines geräumten Objektes. Vielmehr hätte die Beklagte – sofern sie eine Räumung des Objektes für erforderlich gehalten hat – die Klägerin in dem Fall darauf hinweisen können, dass die Begutachtung lediglich im ihr möglichen Rahmen erfolgt und sie lediglich basierend auf einer solchen Begutachtung die Entschädigung berechnen kann. Hier aber hat die Beklagte jedwede Entschädigungsleistung der Klägerin bis kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist vorenthalten.

Zuletzt ist noch hinzuzufügen, dass die Klägerin nach der Abrechnung durch die Beklagte auch ohne wesentliche Verzögerungen gegen die Abrechnung der Beklagten vorgegangen ist und Klage erhoben hat. Somit ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu berufen.

Laut dem Gutachten des Sachverständigen X beträgt der Neuwert des versicherten Objektes 165.000 EUR. Der Wert wurde von der Beklagten in der Klageerwiderung unstreitig gestellt. Sofern die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 07.12.2016 nunmehr vorträgt, dass sie diesen Betrag irrtümlich unstreitig gestellt habe, ist dieser Vortrag als Verteidigungsmittel gemäß § 296a ZPO unbeachtlich, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vorgebracht wurde. Denn von der Vorschrift des § 296a ZPO ist auch das einfache Bestreiten erfasst (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 296a Rn. 2 und § 282 Rn. 2). Insbesondere stellt die Abordnung der Richterin am Landgericht K. an das OLG Köln zum 01.01.2017 keinen Wiedereröffnungsgrund i.S.d. § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO dar. Denn Richterin am Landgericht K. ist zwar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 zum 01.01.2017 aus dem Geschäftsbereich des LG Köln ausgeschieden, jedoch erst nach dem Schluss der Beratung und Abstimmung (BGH, NJW 2002, 1426; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 309, Rn 4). Auch ansonsten ist eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht veranlasst, da diese, weil ein Gutachten einzuholen wäre, zu einer erheblichen Verzögerung führen würde. Das Gericht kann somit von dem vom Sachverständigen X ermittelten Neuwert des versicherten Objektes 165.000 EUR ausgehen.

4.  Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Neuwerts ist allerdings unter die Bedingung zu stellen, dass die Klägerin binnen eines Zeitraums von 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils sicherstellt, dass sie den von der Versicherung zu zahlenden Neuwert verwenden wird, um das streitgegenständliche Versicherungsobjekt an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen i.S.d. § 15 Nr. 4 der VGB 88 der J Versicherungen für Wohngebäudeversicherung. Erhielte die Klägerin den von ihr eingeklagten Betrag ohne diese aufschiebende Bedingung, würde dies den in § 15 Nr. 4 VGB 88 geregelten Zweck aushebeln, wonach der Neuwert nur gezahlt werden soll, um dem Versicherungsnehmer den Wiederaufbau des versicherten Objekts zu ermöglichen, und nur der Zeitwert vom Versicherungsnehmer verlangt werden können soll, wenn ein Wiederaufbau nicht beabsichtigt ist.

Bisher hat die Klägerin jedoch nicht den Wiederaufbau sichergestellt. Ihre bisherigen diesbezüglichen Bemühungen waren dafür nicht ausreichend. So hat sie zwar – ihren Vortrag hinsichtlich der bereits beauftragten und teilweise auch schon bezahlten durchgeführten Handwerkerarbeiten unterstellt – bereits teilweise damit begonnen, das versicherte Gebäude wieder herrichten zu lassen. Dafür seien bereits ca. 20.000 EUR an diverse Handwerker geflossen. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen X ermittelten Sanierungskosten i.H.v. 165.000 EUR (Bl. 43 GA) ist dies jedoch noch nicht einmal ein Viertel der gesamten Sanierungskosten. Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit dem Architekten Herrn E in Verbindung zu stehen und diesen bereits beauftragt zu haben, die Herrichtung des Gebäudes zu planen und zu überwachen, reicht dies bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags ebenfalls nicht aus, einen sicheren Schluss auf die Wiederherstellung ziehen zu können. So hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie von der Durchführung dieses Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand nehmen kann; insbesondere wurde dem Gericht kein schriftlicher Vertrag mit dem Architekten Herrn E vorgelegt. Auch die übrigen von ihr behaupteten Arbeiten bzgl. der Wiederherstellung des versicherten Objekts rechtfertigen keine andere Bewertung.

Denn bei der Klausel in § 15 Nr. 4 VGB 88 handelt es sich um eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel. Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann, vgl. Urt. BGH vom 18.02.2004, IV ZR 94/03, VersR 2004, 512, zitiert nach juris Rn. 12. So hat der BGH in dem vorgenannten Urteil bei juris unter Rn. 13  ausgeführt:

„Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluß eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist (vgl. OLG Hamm VersR 1984, 175 f.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 26. Aufl. § 97 Rdn. 14), oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R IV 35).“

Nicht ausreichend ist der Abschluss von Verträgen über die Erneuerung lediglich von Teilen der beschädigten Sache oder die Einholung von Kostenvoranschlägen, vgl. Urt. OLG Düsseldorf v. 19.12.2006, I-4 U 45/06, 4 U 45/06, VersR 2007, 1080, zitiert nach juris Rn. 22.

Da von der Beklagten nicht verlangt werden kann, auf unbestimmte Zeit wegen einer Wiederherstellung des versicherten Objektes seitens der Klägerin in Anspruch genommen zu werden, erscheint es dem Gericht nur angemessen, der Klägerin zur Wiederherstellung des versicherten Objektes eine Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu setzen. Dies erscheint insbesondere vor dem Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Nr. 4 VGB 88 nur interessengerecht. Denn so erhält die Klägerin eine angemessene Frist, die Wiederherstellung des versicherten Objektes sicherzustellen und die Beklagte hat nach Ablauf dieser Frist Gewissheit, in welcher Höhe sie noch seitens der Klägerin Ansprüchen ausgesetzt sein wird. Dies ist gerade Sinn und Zweck des § 15 Nr. 4 VGB 88. Hinsichtlich der Dauer der Frist hat der BGH in seinem Urteil vom 06.12.1978, IV ZR 129/77, R+S, 1979, 87, zitiert nach juris.de Rn. 34, festgestellt, dass eine Frist von 18 Monaten (also eineinhalb Jahre) ab Rechtskraft des Urteils angemessen ist:

„Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das für den Kläger durch das Verhalten der Beklagten gesetzte Hindernis erst in dem Augenblick wegfällt, in dem die Entschädigungspflicht zum Neuwert rechtskräftig festgestellt wird; denn erst damit erlangt der Kläger die sichere Aussicht auf eine ausreichende Brandentschädigung. Ihm mußte daher eine angemessene, vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs an laufende Nachfrist zur Wiederbeschaffung der Gaststätteneinrichtung (oder Sicherstellung der Wiederbeschaffung) eingeräumt werden. Fehlerhaft war es jedoch, wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, es müsse die Nachfrist auf den gleichen Zeitraum wie die Frist selbst, also auf drei Jahre erstrecken. Kann sich der Verpflichtete nach Treu und Glauben auf den Ablauf einer Ausschlußfrist nicht berufen, weil der Berechtigte an der Wahrung der Frist gehindert war, so beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses die Frist nicht erneut zu laufen (vgl für den analogen Fall der Versäumung der Klagefrist gemäß § 12 Abs 3 VVG: RG LZ 1909, 695; 1914, 485; BGH VersR 1958, 862; 1962, 372; 1962, 715). Dem Berechtigten muß vielmehr lediglich ausreichend Zeit zur Nachholung der versäumten Handlung gegeben werden. Wenn es um die Wiederherstellung einer zerstörten Gaststätte geht, muß allerdings eine geräumigere Nachfrist gewährt werden als in den Fällen, in denen lediglich die rechtzeitige Klageerhebung versäumt wurde. Keinesfalls benötigt aber der Kläger eine Nachfrist von drei Jahren; seinen Interessen ist ausreichend Genüge getan, wenn ihm zur Erfüllung der in § 3 Abs 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen eineinhalb Jahre zugebilligt werden.“

Dem Urteil des BGH lag ein Sachverhalt zu Grunde, wonach die beklagte Versicherung dem klagenden Versicherungsnehmer unter Berufung auf die Ausschlussfrist nicht den Neuwert, sondern lediglich den Zeitwert auszahlen wollte, obwohl der klagende Versicherungsnehmer durch ein Verhalten der beklagten Versicherung an der Wahrung der den Neuwert sichernden Frist verhindert war.

Auch das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 16.12.1988, 20 U 123/88, R+S 1989, 195, zitiert nach juris.de Rn. 56, eine Frist von 18 Monaten für angemessen gehalten. Auch dieser Entscheidung ging ein Verhalten der beklagten Versicherung voraus, weswegen der klagende Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist bzgl. des Anspruchs auf den Neuwert nicht einhalten konnte. So hat es festgestellt:

„Der Senat hält auch die vom Kläger in seinem Antrag zum Vorschlag gebrachte Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteils für die Sicherstellung des Wiederaufbaues für angemessen. Nach den Versicherungsbedingungen hat ein Versicherungsnehmer für die Sicherstellung ab Versicherungsfall drei Jahre Zeit. Im Regelfall wird eine Versicherung ihre Entscheidung in einer kürzeren Zeit als 18 Monate treffen können, so daß dem Versicherungsnehmer in der Regel mehr als 18 Monate Zeit zur Verfügung stehen wird. Bei einem Neubau eines Bauernhauses kann darüber hinaus nicht unbeachtet bleiben, daß die Überlegung, in welcher Art wieder aufgebaut wird, einige Zeit in Anspruch nehmen kann und daß insbesondere die Planung eines solchen Objektes nicht innerhalb weniger Monate abzuschließen ist.“

In seiner Entscheidung vom 10.03.1993, 20 U 269/92, zitiert nach juris.de, hat das OLG Hamm an der zuvor zitierten Entscheidung vom 16.12.1988 festgehalten und eine Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteils für angemessen gehalten.

II.  Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich nach der Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 09.02.2016 mit Ablauf des 04.03.2016 in Zahlungsverzug.

III.  Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 55.139,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!