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Krankenversicherungsvertrag – Übertragung Altersrückstellungen auf neuen Versicherer

OLG Dresden – Az.: 4 U 1608/17 – Urteil vom 24.04.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.10.2017, Az 3 O 3219/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.765,31 EUR festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Wortlaut und Sachzusammenhang des im Verfahren 3 O 2975/13 vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs vom 10.9.2014 zwar davon auszugehen, dass die dort festgehaltene „Abgeltung aller Forderungen“ lediglich Leistungsansprüche des Klägers sowie etwaige Beitragsforderungen und Rückforderungsansprüche der Beklagten, nicht hingegen die hier streitgegenständliche Altersrückstellung abgelten sollte. Der Kläger hat indes gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übertragung der für die substitutive Krankenversicherung kalkulierten Rückstellungen aus § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG. Nach dieser Vorschrift kann bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser bei einer Kündigung des Vertrages und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Krankenversicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

1. Zum einen hat der Kläger den mit der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag nicht gekündigt, denn die Parteien haben sich im Vergleichswege auf eine Beendigung des Vertrages nach erfolgter Anfechtung bzw. Rücktritt durch die Beklagte geeinigt. Im Fall der Anfechtung greift die Vorschrift aber nicht ein. Ziel des in § 204 Abs. 1 Nr. 2 a VVG normierten Tarifwechselrechts ist es, dem Versicherungsnehmer den Wechsel zwischen den Versicherern zu erleichtern, um den Wettbewerb zwischen den Versicherern auch auf Bestandskunden auszudehnen (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drs. 16/3100, S. 92; Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, § 204, Rn. 39). Zudem soll der Versicherungsnehmer durch die Möglichkeit, bei einer Kündigung Alterungsrückstellungen in einen neuen günstigeren Tarif mitzunehmen, davor geschützt werden, dass ihm nach einer Tarifschließung durch die zunehmende Vergreisung des verbleibenden Versichertenkollektivs im Alter erhebliche Kostensteigerungen drohen (vgl. Münchener Kommentar-Boetus, VVG, 2. Aufl. 2017, § 204 Rn. 16 m.w.N.). Bei dieser Interessenlage besteht kein Grund, den Anwendungsbereich der Vorschrift erweiternd auszulegen und auch auf die Fälle einer von Versichererseite erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrages anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien – wie hier – nach erklärter Anfechtung in einem Gerichtsverfahren abschließend auf die Beendigung des Vertrages einigen. Auch in diesem Fall liegt kein vom Versicherungsnehmer unter Kostengesichtspunkten initiierter Tarif- oder Versicherungswechsel, sondern eine vom Versicherer herbeigeführte Vertragsbeendigung vor, die vom Versicherungsnehmer erzwungenermaßen akzeptiert wird. Für die seitens des Versicherungsnehmers unfreiwillige Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses spricht auch, dass der Kläger bei seiner neuen Krankenversicherung nur in einen Basistarif wechseln konnte.

2. Zum anderen ist auch der von § 204 Abs. 1 Nr. 2 a VVG geforderte gleichzeitige Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht gegeben. Der Kläger hat den mit der DKV bestehenden Krankenversicherungsvertrag erst zum 01.01.2014 abgeschlossen, während der mit der Beklagten bestehende Vertrag zum 13.02.2013 beendet wurde.

Auf die rückwirkende Beendigung der Krankenversicherung zu diesem Datum haben sich die Parteien durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.9.2014 verständigt. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsbeendigung ist aber nicht auf den Ablauf der dort vereinbarten Widerrufsfrist am 01.10.2014 abzustellen. Die Bestimmung der Widerrufsfrist in einem Vergleich stellt eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB allein für dessen Wirksamkeit. Mit deren Ablauf tritt die Beendigung des Krankenversicherungsvertrages zum im Vergleichswege vereinbarten Stichtag 13.02.2013 ein. Die entgegenstehende Annahme des Landgerichts übersieht, dass bei einer Wirksamkeit auch der Beendigung des Krankenversicherungsvertrages erst zum 1.10.2014 der Kläger ansonsten die bis dahin angefallenen Beiträge hätte nachzahlen müssen, worauf sich die Parteien indes gerade nicht verständigt haben.

Die hier bestehende Versicherungslücke von über 10 Monaten schließt die Mitnahme von Altersrückstellungen nach § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG aus, denn die Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis und den gleichzeitigen Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages voraus. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften zur Versicherungspflicht ergibt sich, dass das Merkmal der Gleichzeitigkeit auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsrechtsänderungen zu beziehen ist, so dass sich die Vorversicherung nahtlos an die neue Krankenversicherung anschließen muss. Denn nach den Regelungen in § 205 Abs. 6 Satz 1 und 2 VVG kann ein bestehender Krankenversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer nur gekündigt werden, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der einen Versicherungsschutz ohne Unterbrechung gewährleistet.

3. Eine vom Landgericht bejahte Analogie zu § 204 Abs. 1 Nr. 2a) VVG für Fälle, in denen durch gerichtlichen Vergleich rückwirkend ein Krankenversicherungsverhältnis beendet wird, die Anschlussversicherung aber nicht ab diesem Beendigungsstichtag, sondern erst ab Wirksamkeit des Vergleichs zu laufen beginnt, kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes bei vergleichbaren Sachverhalten (std. Rspr., vgl. nur BGHZ 105, 140, 143; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373). Aus der Gesamtschau der Kündigungsvorschriften in §§ 204, 205 Abs. 6 und § 206 Abs. 1 VVG ergibt sich die gesetzgeberische Zielsetzung, einen lückenlosen Versicherungsschutz durch einen unmittelbar anschließenden Versicherungsvertrag zu gewährleisten (vgl. auch Langheid/Rixeder-Muschner, VVG 5. Aufl, § 204, Rn. 40, Marko, Private Krankenversicherung, 2009, S. 58, 59; ders. in Rüffer/Halbach/Schimikowski , VVG, 3. Aufl, § 204, Rn 50 f, 54; § 206 Abs. 1 Rn. 1; Münchener Kommentar-Boetius, VVG, Bd. 2 § 204 Rn. 456). Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte nahtlose Fortsetzung des Versicherungsschutzes würde unterlaufen, wenn die Mitnahme von Alterungsrückstellungen auch nach Ablauf eines längeren Zeitraums sanktionslos möglich wäre. Für den Versicherungsnehmer stellt § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG einen Anreiz dar, sich auch dann vorsorglich um einen unmittelbaren Anschlusskrankenversicherungsvertrag zu bemühen, wenn es zu Streitigkeiten über den Fortbestand des Altvertrages kommt und unklar ist, ob dieser fortgeführt werden kann. Stellt sich im weiteren Verlauf heraus, dass der Altversicherer zu Unrecht die Anfechtung erklärt oder vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und der alte Vertrag fortzuführen ist, kann der Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes die an den Zweitversicherer gezahlten Prämien ersetzt verlangen. Erweist sich demgegenüber die Anfechtung oder der Rücktritt als berechtigt und besteht infolgedessen kein nahtloser Versicherungsschutz, verliert der Versicherungsnehmer sein Recht auf Übertragung der substitutiven Übertragungswerte. Anders mag dies sein, wenn er nachweist, dass er sich zeitnah bei verschiedenen Versicherungen um eine nahtlose Anschlussversicherung in Form einer Basisversicherung bemüht hat, eine solche ihm jedoch entgegen § 193 Abs. 5 VVG zu Unrecht verweigert wurde. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich, die ab dem 1.1.2014 bei der DKV bestehende Basisversicherung spricht vielmehr dafür, dass ein solcher Vertrag auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, mag dem Kläger auch – wie er in seiner Anhörung vor dem Senat behauptet hat, bei anderen Versicherungen eine Vollversicherung verweigert worden sein.

II.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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