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Versicherungsverträge kündigen – Das sollten Sie beachten

Versicherung kündigen –  Auf die Kündigungsfrist und auf was Sie sonst noch achten sollten

Ein Versicherungsvertrag ist rechtlich gesehen ein Vertrag, aus dem sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsgeber gleichermaßen Leistungen heraus beziehen können. Im Gegenzug jedoch sind beide Vertragsparteien aufgrund der vertraglichen Bindung an Pflichten gebunden. Es kommt im Leben jedoch nicht selten vor, dass sich der Versicherungsbedarf eines Menschen im Verlauf seines Lebens ändert oder dass eine Zufriedenheit mit dem Versicherer nicht mehr gegeben ist. In diesem Fall sollte der Versicherungsnehmer darüber nachdenken, die Versicherungsverträge zu kündigen. Bei dem Kündigungsvorgang gibt es jedoch gewisse Kriterien zu beachten.

Die rechtliche Situation

Versicherungsvertrag kündigen - Das sollten Sie beachten!
Symbolfoto: orig. H_Ko /Shutterstock.com

Im Grundsatz betrachtet handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen Vertrag, welcher der sogenannten Vertragsfreiheit unterliegt. Dementsprechend können sowohl der Versicherungsgeber als auch der Versicherungsnehmer gleichermaßen den kompletten Inhalt des Versicherungsvertrages frei gestalten. Diese freie Gestaltung bezieht sich dabei auf sowohl auf die Laufzeit der Versicherungsverträge als auch auf die Kündigungsbedingungen.

Grundsätzlich steht dabei beiden Vertragsparteien auch das Kündigungsrecht zu.

Hierbei muss jedoch unterschieden werden zwischen einer

  • ordentlichen
  • außerordentlichen
  • gesetzlich geregelten

Kündigung unterschieden werden.

Für gewöhnlich sind die sogenannten vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten in den vertraglichen AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) aufgeführt. Diese sind ein fester Bestandteil des Versicherungsvertrages und finden sich auch dementsprechend nicht selten in dem vielberühmten „Kleingedruckten“ wieder. Sowohl dem Versicherungsgeber als auch dem Versicherungsnehmer stehen jedoch auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten zu. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob eine fristlose außerordentliche Kündigung auf der Grundlage des § 314 Bürgerliches Gesetzbuch oder eine außerordentliche Kündigung gem. § 92 VVG respektive § 111 VVG bzw. § 11 Absatz 4 VVG nebst § 5 Absatz 5 PflVG (bei einem KFZ-Pflichtversicherungsvertrag) zugrunde gelegt werden kann.

Welche Vorgaben kennt der § 11 des VVG?

Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) bildet in den häufigsten Fällen die Grundlage für die Versicherungsvertragskündigung.

Dieses Gesetz kennt letztlich drei Vorgaben für eine Kündigung

  1. die Kündigungsfrist (§ 11 Absatz 3 VVG)
  2. der Kündigungszeitraum
  3. Sonderkündigungsmöglichkeit

Auf der Grundlage des § 11 Absatz 3 VVG ist festgelegt, dass beiden Vertragsparteien eine identische Kündigungsfrist eingeräumt wird. Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat, während die maximale Kündigungsfrist auf drei Monate festgelegt ist.

Sollte der Versicherungsvertrag zwischen beiden Vertragsparteien auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sein, so darf die Kündigung lediglich zum Ende der sogenannten laufenden Versicherungsperiode erfolgen.

Bei einer Versicherungsvertragsdauer, welche drei Jahre übersteigt, gibt es für einen Versicherungsnehmer auf der Grundlage des § 11 Absatz 4 VVG ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jeweils zum Ende eines jeden folgenden Versicherungsjahres und hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Sollte in dem Versicherungsvertrag schriftlich vereinbart worden sein, dass der Versicherungsvertrag ausschließlich für einen ganz bestimmten Zeitraum Gültigkeit hat, so ist eine ausdrückliche Kündigung der Versicherungsparteien nicht erforderlich. Der Versicherungsvertrag endet in diesem Fall, so er nicht verlängert wird, automatisch. In der gängigen Praxis ist für diese Fälle in den Versicherungsbedingungen eine automatische Verlängerung des Versicherungsvertrages um jeweils ein Jahr vorgesehen.

Hierbei handelt es sich um die Verlängerungsklausel, welche jedoch den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen darf. Die Verlängerungsklausel muss in diesem Fall dann von einer Versicherungsvertragspartei ausdrücklich gekündigt werden.

Bei Kranken- sowie Lebensversicherungen gibt es Sonderregelungen!

Ein Versicherungsnehmer hat nach Abschluss eines jeden Versicherungsvertrages grundsätzlich das Widerrufsrecht. Hierbei handelt es sich um das gesetzliche Widerrufsrecht, welches innerhalb von 14 Tagen angewandt werden muss. Im Fall einer Lebensversicherung räumen die Paragrafen 8 sowie 152 des VVG dem Versicherungsnehmer sogar ein Widerrufsrecht mit einer Zeitspanne über 30 Tage ein. Entscheidend für die Widerrufsfrist ist dann der Zeitpunkt, an dem die Frist zu laufen beginnt. Als Startpunkt dieser Frist gilt der Zeitpunkt, an welchem der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschein sowie die damit verbundenen Versicherungsbedingungen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst der mittlerweile gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Vertrag inklusive der Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat.

Eine Widerrufserklärung muss seitens des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsgeber nicht ausdrücklich begründet werden.

Versicherung kündigen
Jetzt Versicherung kündigen, aber richtig! Symbolfoto: Von Tom Prokop /Shutterstock.com

Im Hinblick auf die Sonderkündigungsmöglichkeiten sagt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass ein Versicherungsnehmer im Fall einer Prämienerhöhung den Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen darf. Die Prämienerhöhung muss sich dabei jedoch zwingend auf eine Anpassungsklausel gem. §§ 40 sowie 205 Absatz 4 des VVG stützen. Überdies besteht das Sonderkündigungsrecht auch nur in dem Fall, dass eine Veränderung des Versicherungsschutzumfanges durch den Versicherungsgeber im Zuge der Prämienerhöhung nicht erfolgt. Als Kündigungsfrist für das Recht auf außerordentliche Kündigung gilt dabei ein Monat beginnend mit der Kenntnisnahme der Änderung.

In der gängigen Praxis empfiehlt sich für die Kündigung auf jeden Fall die Schriftform, da die Beweislast bei dem Versicherungsnehmer liegt. Ein Einschreiben mit Rückschein ist hierfür ein sehr probates Mittel, um dem Versicherungsgeber den Zugang des Kündigungsschreibens zu beweisen. Auf der Basis des Treu und Glauben Prinzips kann es jedoch auch vorkommen, dass ein Versicherungsgeber zur Zurückweisung einer unwirksam erfolgten Kündigung verpflichtet ist. Nicht selten sperren sich Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, da ihnen als Gesellschaften dabei Umsatz wegbricht. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers wird dabei nur zu häufig entweder gänzlich geleugnet oder der Eingang einer Kündigung bestritten. Als Versicherungsnehmer bringt dies sehr viel Stress und Ärger mit sich, der jedoch auf jeden Fall vermeidbar ist. Mithilfe eines Rechtsanwalts kann die Angelegenheit sehr schnell geklärt werden und wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen sehr gern zur Verfügung.

Wenn Sie uns kontaktieren überprüfen wir für Sie nicht nur, ob in Ihrem Fall ein Sonderkündigungsrecht vorliegt, wir sprechen auch in schriftlicher Form gegenüber dem Versicherungsgeber rechtswirksam die Kündigung aus. In der gängigen Praxis hat es sich gezeigt, dass Versicherungsnehmer mit anwaltlicher Vertretung sehr viel schneller und unproblematischer den Schritt der Kündigung gegenüber dem Versicherungsgeber vollziehen können. Wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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