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Kfz-Teilkaskoversicherung – Ausschluss der fiktiven Abrechnung von Glasschäden nach Totalschaden

AG Diepholz – Az.: 2 C 35/11 – Urteil vom 26.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für sein Kraftfahrzeug abgeschlossen. Durch Unfall entstand an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Mit der Klage macht der Kläger den gesamten Glasschaden am Fahrzeug als Nettobetrag abzüglich Selbstbeteiligung geltend. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten eine Klausel, wonach Glasschäden bei der Teilkasko nicht auf fiktiver Basis abgerechnet werden können.

Der Kläger hält diese Klausel für überraschend.

Die Parteien haben dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.100,96 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zzgl. der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Kfz-Teilkaskoversicherung - Ausschluss der fiktiven Abrechnung von Glasschäden nach Totalschaden  AG Diepholz  Az.: 2 C 35/11  Urteil vom 26.05.2011     Die Klage wird abgewiesen.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  Tatbestand  Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für sein Kraftfahrzeug abgeschlossen. Durch Unfall entstand an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Mit der Klage macht der Kläger den gesamten Glasschaden am Fahrzeug als Nettobetrag abzüglich Selbstbeteiligung geltend. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten eine Klausel, wonach Glasschäden bei der Teilkasko nicht auf fiktiver Basis abgerechnet werden können.  Der Kläger hält diese Klausel für überraschend.  Die Parteien haben dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.  Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.100,96 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zzgl. der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.  Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.  Entscheidungsgründe  Die Klage ist unbegründet.  Das Gericht sieht darin, dass Glasschäden in der Teilkasko nicht fiktiv abgerechnet werden dürfen, keine überraschende Klausel.  Die Folgen eines Unfallgeschehens werden im Regelfall über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dies kann auch als allgemeines Verständnis in der Sphäre juristischer Laien gesehen werden. Das Gericht folgt in vollem Umfang den Wertungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25.03.2011 (Seite 3). Das Leitbild dessen, was eine Teilkaskoversicherung absichern soll, verletzt die Beklagte mit ihrem teilweisen Leistungsausschluss nicht. Sie kann auch nicht durch Musterbedingungen eines Verbandes zu einer Erweiterung ihrer Leistungspflicht gezwungen sein.
Symbolfoto: Von A_Lesik/Shutterstock.com

Das Gericht sieht darin, dass Glasschäden in der Teilkasko nicht fiktiv abgerechnet werden dürfen, keine überraschende Klausel.

Die Folgen eines Unfallgeschehens werden im Regelfall über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dies kann auch als allgemeines Verständnis in der Sphäre juristischer Laien gesehen werden. Das Gericht folgt in vollem Umfang den Wertungen der Beklagten im Schriftsatz vom 25.03.2011 (Seite 3). Das Leitbild dessen, was eine Teilkaskoversicherung absichern soll, verletzt die Beklagte mit ihrem teilweisen Leistungsausschluss nicht. Sie kann auch nicht durch Musterbedingungen eines Verbandes zu einer Erweiterung ihrer Leistungspflicht gezwungen sein.

 

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