Skip to content

Firmensachversicherung – Entschädigungsanspruch wegen Rattenbefalls

LG Berlin, Az.: 23 O 221/15, Beschluss vom 17.10.2015

Das Prozesskostenhilfegesuch wird abgelehnt.

Gründe

Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichend aussichtsreich ist (§ 114 ZPO).

I.

Der Antragsteller stützt den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Entschädigungsklausel über den Infektionsschutz, ohne dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Firmensachversicherung - Entschädigungsanspruch wegen Rattenbefalls
Symbolfoto: Von Holger Kirk /Shutterstock.com

1. Nach dieser Klausel leistet der Versicherer „Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § B 1 VSG), wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG in der Fassung vom 20.07.2000) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwendung oder die Vernichtung von versicherten Sachen anordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die versicherten Sachen insbesondere Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind.“

a) Die Infektionsklausel setzt danach zunächst einen behördlichen Verdacht voraus, „dass die versicherten Sachen insbesondere Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind.“ Diese meldepflichtigen Krankheitserreger sind auf Seite 39 des Versicherungsscheines (Anlage K 2) im Kapitel „Klauseln zur Sachversicherung“ unter 2. abschließend aufgeführt. Damit ist die Infektionsklausel enger als Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der zuständigen Behörde im Rahmen des Infektionsschutzes:

Die zuständige Behörde kann die Rattenabwehr nach § 16Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz schon dann anordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie – irgendwelche – Krankheitserreger verbreitet werden (VGH Kassel, Urteil vom 27. März 2014 – 8 A 1251/12 -, Rn. 29, juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 13 A 1379/13 -, Rn. 3, juris). Demgegenüber setzt die Klausel zum Infektionsschutz voraus, dass anzunehmen ist, dass (bestimmte im Versicherungsschein näher aufgelistete) „meldepflichtige Krankheitserreger“ die versicherten Sachen befallen haben und dass dies von der Behörde auch tatsächlich angenommen wurde und sie zur Anordnung oder schriftlichen Empfehlung motivierte (arg: „wenn die zuständige Behörde … anordnet oder …schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist…“). Damit wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung klargestellt, dass nicht jede Schädlingsabwehr die Klausel erfüllt, sondern ein besonderer Verdacht vorliegen und von der Behörde tatsächlich angenommen worden sein muss, nämlich dass bestimmte Krankheitserreger die versicherten Sachen befallen haben: „meldepflichtige Krankheitserreger“ ist ersichtlich enger als Gesundheitsschädlinge.

Ein derartiger Verdacht der Behörde ist jedoch den Schreiben des Ordnungsamtes – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht – vom 27. Februar 2015 (Anlage K 5) sowie vom 27. Februar 2015 (Anlage K 6) nicht zu entnehmen. Auf die Vermutung des Antragstellers, dass Ratten meldepflichtigen Krankheitserreger aufweisen können, kommt es nicht an.

b) Darüber hinaus fehlt es daran, dass die zuständige Behörde bei ihren als schriftliche Empfehlung in Betracht kommenden Schreiben vom 27. Februar 2015 (Anlage K 5) und vom 12. März 2015 (Anlage K 6) „aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG in der Fassung vom 20.07.2000)“ tätig wurde, wie es die Klausel zum Infektionsschutz erfordert. Vielmehr wurden die zuständige Behörde ausweislich der angeführten Rechtsgrundlage ausschließlich aufgrund von Europäischen Lebensmittelvorschriften und deutschen Ausführungsvorschriften tätig.

2. Eine über diesen Wortlaut und über das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinausgehende Auslegung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin hat als Versicherer für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar ein Interesse, das Vorliegen des Versicherungsfalles nach der Infektionsklausel an bestimmte Anforderungen zu binden, die einerseits ein nicht finanzierbares Ausufern des Versicherungsschutzes verhindern, und andererseits nachprüfbar sind. Die erste Erwägung spricht gegen die Auslegung der Infektionsklausel als Rattenbekämpfungsklausel in dem Sinne, dass die Antragsgegnerin bereits bei Vorliegen von Rattenbefall haftet.

Die zweite Erwägung spricht dafür, auch insofern am Wortlaut zu haften, als der Verdacht bestimmter meldepflichtiger Krankheitserreger nicht aus allgemeinen Vermutungen heraus oder gar bei Rattenbefall allgemein angenommen werden kann. Vielmehr muss der Verdacht konkret von der zuständigen Behörde schriftlich in der Anordnung oder der Empfehlung geäußert sein und sie unter Anführung des einschlägigen Infektionsschutzgesetzes zur Maßnahme veranlasst haben.

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!