Skip to content

Wohngebäude- und Hausratversicherung – Wasserschaden durch starke Niederschläge

LG Trier – Az.: 6 O 362/19 – Urteil vom 05.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen eine Entschädigungsleistung in Folge eines Wasserschadens in ihrem Wohnhaus geltend.

Die Kläger unterhalten nach dem Versicherungsschein vom 20.09.2005 seit dem 11.09.2005 eine Wohngebäude- und Hausratversicherung bei der Beklagten. Den Verträgen liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2002) bzw. die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2002) zugrunde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Inhalts der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen wird auf Anlage K1 (Bl. 12 ff. d. Anlagenheftes) Bezug genommen.

Eine Elementarschaden-Versicherung besteht zwischen den Parteien nicht.

Zwischen dem 05.09.2018 und dem 07.09.2018 gab es im Bereich Trier äußert starke Niederschläge. Die Niederschlagsmenge betrug in diesem Zeitraum knapp 40,9 m je m².

In dem Zeitraum kam es in den Kellerräumlichkeiten des klägerischen Wohnhauses … zu einem Wasserschaden, wobei der Grund und die Höhe des Schadens zwischen den Parteien streitig ist.

Die Kläger meldeten den Schaden der Beklagten am 10.09.2018. Die Beklagte entsandte daraufhin einen Außendienstregulierer, der die Örtlichkeit am 08.10.2018 besichtigte.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.10.2018 ihre Einstandspflicht für die entstandenen Schäden ab, da Schäden durch Überschwemmungen und Rückstau nur im Rahmen einer Elementarversicherung abgedeckt seien.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.01.2019 baten die Kläger die Beklagte um Deckungszusage.

Die Kläger bezifferten die Schäden – wobei die Beklagte bestreitet, dass die Positionen durch das Wasser überhaupt irreparabel beschädigt bzw. zerstört oder unbrauchbar geworden seien – wie folgt:

  • Estrich/Fliesenarbeiten 3.541,09 €
  • Anstricharbeiten im Eingangsbereich, Treppenhaus, Keller              2.500,00 €
  • Trocknungsarbeiten      741,37 €
  • Strom Trocknungsgeräte            110,00 €
  • Kosten Reparatur Treppen/Türelemente           2.403,80 €
  • Kosten für Statiker        140,56 €
  • Entsorgungskosten        123,98 €
  • Einsatz privater Hilfskräfte für Aufräumarbeiten             960,00 € (96 Stunden a 10,00 €)
  • Kosten Reparatur Heizung         278,32 €
  • Kosten zur Wiederherstellung der Elektrizitätsversorgung         500,00 €
  • Kosten Leckageortung Heizungsdefekt  451,07 €
  • Kosten Verschließung der durch Leckageortung verursachten Öffnung              500,00 €
  • Gefrierschrank  718,00 €
  • Wäschetrockner             548,00 €
  • Crosstrainer      600,00 € (Zeitwert)
  • Videokamera    700,00 € (Zeitwert)
  • PC         300,00 € (Zeitwert)
  • Kamera mit Teleobjektiv            400,00 € (Zeitwert)
  • Bett/ mit Sprungrahmen            400,00 € (Zeitwert)
  • Nähmaschine    150,00 €
  • Aktenvernichter             60,00 € (Zeitwert)
  • Schlafsofa          250,00 €
  • Kleiderschrank  1.200,00 € (Zeitwert)
  • Kleidungsstücke             2.000,00 € (Zeitwert)
  • 2 Büroschränke              700,00 € (Zeitwert)
  • 2 Kommoden    160,00 € (Zeitwert)
  • Beistelltisch       280,00 € (Zeitwert)
  • Sitzbank             80,00 €
  • iPhone 7 Plus    400,00 € (Zeitwert)
  • Fritzbox              50,00 €
  • Küchenarbeitsplatte      250,00 € (Zeitwert)
  • Vorratsschrank 250,00 € (Zeitwert)
  • CD’s/DVD’s, Videos, Gesellschaftspiele 400,00 € (Pauschalbetrag)
  • 2 Reisekoffer     300,00 € (Zeitwert)
  • Bilder, Dekorationsgegenstände, Leinwände, Strickgarn, Acrylformen              400,00 € (Pauschalbetrag)
  • Wert verdorbener Lebensmittel             500,00 €
  • Summe 23.080,08 €

Die Kläger behaupten, der am 06.09.2019 im Keller des Klägeranwesens eingetretene Wasserschaden sei aufgrund einer durch rückgestautes Niederschlagswasser geborstenen und gebrochenen Verschlusskappe einer Rohrabzweigung hinter der Waschmaschine/Trockner erfolgt.

(Symbolfoto:  /Shutterstock.com)
(Symbolfoto: Peshkova/Shutterstock.com)

Die Verschlusskappe bzw. der Verschlussdeckel sei vermeintlich aufgrund des hohen Wasserdrucks, verursacht durch den Starkregen und den Rückstau des Niederschlagswassers, von dem im Keller verlegten Leitungsrohr abgeplatzt. In der Folge sei es im Bereich der abgeplatzten Verschlusskappe zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser gekommen, unabhängig davon, ob es sich um Niederschlagswasser gehandelt habe.

Im Bereich der Bodenplatte und der Abdichtung befinde sich unter dem Wohnhaus der Kläger eine sogenannte weiße Wanne. Die Rückstausicherung erfolge durch einen Anschluss einer Hebelanlage vor dem öffentlichen Kanalanschluss. Das Wasser sei nicht durch Druck von unter im Bereich der Bodenplatte und der Abdichtungen oder aufgrund einer fehlenden Rückstausicherung in das klägerische Anwesen eingedrungen.

Die abgeplatzte Verschlusskappe der Leitungsrohrabzweigung sei nach dem Leerpumpen des Kellers hinter der Waschmaschine auf dem Boden liegend entdeckt worden. Am darauffolgenden Tag seien über die Firma F… Wohnungsbau GmbH und den Herrn Patrick L… Trocknungsgeräte im Keller aufgestellt worden. Auch sei die Dämmschicht unter dem schwimmenden Estrich durch die Firma Z… getrocknet worden.

Die Kläger sind der Ansicht, ein Versicherungsfall liege vor. Die aufgrund einer durch rückgestautes Niederschlagswasser abgeplatzte Verschlusskappe einer Rohrabzweigung stelle einen Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, da die Verschlusskappe einer Rohrabzweigung zu dem Rohrleitungssystem zähle. Das streitgegenständliche Rohrstück diene der Wasserversorgung, sodass es sich bei dem Wasser, das sich in dem Rohr befinde, um Leitungswasser handele.

Die Beklagte sei auf Basis der Neuwertversicherung zur Entschädigung der bei den Klägern eingetretenen Wasser-, Feuchtigkeits- und Nässeschäden verpflichtet.

Die Aufräumarbeiten seien über mehrere Tage zur Beseitigung der Nässe- und Feuchtigkeitsschäden und Bergung beschädigter Gegenstände ausgeführt worden. Bei den Kosten für den Statiker handele es sich um Schadensfeststellungskosten. Die Position Feuchtigkeitsmessung bezeichne tatsächlich Trocknungsmaßnahmen der Firma Z….

Die Kläger haben mit Klageschrift vom 19.09.2019 Klage erhoben und u.a. beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 20.080,08 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.10.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 06.07.2021 haben die Kläger die Klage erweitert.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 23.356,19 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.10.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 1.436,57 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, aufgrund des Starkregens habe sich Wasser durch die Bodenplatte gedrückt. Ursächlich sei eine nicht ordnungsgemäße Außenabdichtung gewesen.

Ein Rohrbruch, eine Beschädigung eines Rohres oder eine Rohrundichtigkeit sei nicht erfolgt. An dem Verschlussdeckel sei kein Sachsubstanzschaden entstanden. Technisch sei nur plausibel, dass ein Rohrschlussdeckel von einem Abzweig sich durch Druck löse bzw. abspringe. Das Lösen bzw. Abspringen eines Verschlussdeckels stelle keinen Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Zudem bestreitet die Beklagte, dass zum Schadenszeitpunkt ein Deckel auf der Rohrabzweigung gewesen oder ordnungsgemäß angebracht worden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünden keine Ansprüche aus der Leitungswasserversicherung zu. Begrifflich handele es sich bereits um kein Leitungswasser, da nach dem eigenen Vortrag der Kläger Regenwasser schadensursächlich gewesen sei. Soweit sich Regenwasser aus der Kanalisation in das Haus gestaut habe, was bestritten wird, handele es sich um einen Elementarschaden.

Den Klägern sei nicht möglich im Rahmen des Strengbeweises nachzuweisen, dass es sich um kein Elementarereignis handelt und kein eindringendes Wasser durch undichte Wandfugen oder Außenabdichtungen eingedrungen sei.

Der Ausschluss der Haftung nach den Versicherungsbedingungen für Witterungsniederschläge greife jedenfalls nach dem Vortrag der Kläger ein. Ein Deckel sei begrifflich kein Rohr, sodass ein abgesprungener Deckel keinen Rohrbruch darstelle.

Die Klage sei auch der Höhe nach nicht substantiiert. Es fehle bereits an einer Abgrenzung zwischen einem Inhalts- und Gebäudeschaden. Eine fiktive Abrechnung sei aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel (§ 26 Abs. 9 VGB) nicht möglich, jedoch seien insbesondere Kostenvoranschläge Gegenstand der Klage. Entsprechende Anschaffungsrechnungen seien keine eingereicht worden. Es fehle auch Vortrag der Kläger zum Zeitwert der angeblichen beschädigten Gegenstände.

Der Erneuerung der Fliesen habe es nicht bedurft. Schadensbedingt seien nur Trocknungsmaßnahmen. Der Kläger habe mangels Trocknungsmaßnahmen grob gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.

Sachverständigenkosten wie z. B. Kosten für einen Statiker und Feuchtigkeitsmessungen seien nicht versichert. Es habe auch keine Weisungen der Beklagten im Sinne von § 85 VVG gegeben.

Die Personalaufräumkosten seien nicht nachvollziehbar und werden von der Beklagten bestritten. Ebenso bestreitet die Beklagte, dass vom Kläger die Umsatzsteuer gezahlt worden sei.

Die Beklagte wendet sich auch gegen den behaupteten Anspruch auf Ersatz von der Vergütungsforderung für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen der Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.09.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Torsten A… vom 16.04.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der mit der Beklagten abgeschlossenen verbundenen Wohngebäudeversicherung zu.

Dem Vertrag liegen unstreitig die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2002) zugrunde. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden erkennbar zwischen Leitungswasserschäden (§ 4 Nr. 1 b VGB 2002) und Bruchschäden an Rohren (§ 4 Nr. 2 VGB 2002). Die Allgemeinen Bedingungen der Hausratsversicherung wurden nicht vorgelegt.

1.

Ein Versicherungsfall nach § 4 Nr. 1 b VGB 2002 liegt nicht vor.

Gemäß § 4 Nr. 1 b VGB 2002 werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Leitungswasser gemäß § 6 VGB 2002 zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Leitungswasser ist in § 6 Nr. 1 VGB 2002 definiert als Wasser, dass aus (a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbunden Schläuchen oder (b) mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Wasser aus den Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Ausführungen des Sachverständigen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde die im Abwasserrohrabzweig montierte Muffenstopfen (Verschlusskappe) durch erhöhten Druck – der Rohrinnendruck muss höher als 0,5 bar gewesen sein – aus der Rohrmuffe gedrückt und das Wasser ist aus dem Muffenrohr in den Keller des klägerischen Wohnhauses gelaufen. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine weitere Ursache für den Wasserschaden nicht in Betracht kommt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind logisch, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Zweifel an der Expertise des Sachverständigen bestehen nicht.

Allerdings greift vorliegend der Leistungsausschluss des § 6 Nr. 3 b VGB 2002 ein.

Nach § 6 Nr. 3 b VGB 2002 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um einen Leitungswasserschaden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch.

Die Beklagte konnte einen Schaden durch Witterungsniederschläge bzw. einen durch diese Ursache hervorgerufenen Rückstau beweisen. Der Sachverständige hat logisch und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Wasserschaden durch ein stark aufkommendes Niederschlagswasser und nicht richtig abfließendes Abwasser in den Hauptkanal ausgelöst wurde.

Die Schäden sind dementsprechend ursächlich durch einen vom starken Witterungsniederschlag hervorgerufenen Rückstau in den Leitungen entstanden. Unerheblich ist dabei, ob es sich ausschließlich um Niederschlagswasser handelt oder ob das Regenwasser mit Leitungswasser vermischt war (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, F IV Rn. 35 f.).

Einen bedingungsgemäßen Rohrbruch konnten die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.

Die Versicherungsnehmer, also die Kläger, müssen nach Maßgabe des § 286 ZPO beweisen, dass durch den Rückstau ein Rohrbruch verursacht wurde. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 255 f. = NJW 1970, 946; NJW 1993, 935, 937; NJW 2000, 953, 954).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde die im Abwasserrohrabzweig montierte Muffenstopfen (Verschlusskappe) durch erhöhten Druck, größer als 0,5 bar, aus der Rohrmuffe gedrückt.

Als Rohrbruch ist jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials zu verstehen, die die Funktion des Rohres in der Weise beeinträchtigt, dass die darin geleiteten Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können (OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2018 – 5 U 4/18 = NJOZ 2019, 894; Gierscheck in Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung A, 3. Aufl. 2015, § 3 VGB 2010 Rn. 27, Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 32 Rn. 311). Erforderlich ist eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1313, OLG Bamberg, NJOZ 2006, 2396). Ein Bruch liegt insbesondere vor, wenn das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Muffen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.1.2012 – 5 U 31/09-11 = = BeckRS 2016, 116863; OLG Köln, Urt. v. 09.07.1996 – 9 U 5/96 = r+s 1996, 452; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 193 = BeckRS 2005, 5312 Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, E I Rn. 81). Nicht ausreichend sind Einwirkungen ohne Substanzbeeinträchtigung, die lediglich zu einer Funktionsveränderung der intakten Rohrleitung führen (OLG Bamberg, NJOZ 2006, 2396 = VersR 2006, 1213; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., A § 3 VGB Rn. 1). Da die Rohrbruchversicherung eine Allgefahrendeckung beinhaltet, kommt es auf die Ursachen des Bruchs nicht an (Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 32 Rn. 311).

Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich nicht um einen Rohrbruch, wenn sich durch den infolge eines Rückstaus erhöhten Druck ein im Abwasserrohrabzweig montierter Muffenstopfen (Verschlusskappe) löst bzw. herausgedrückt wird und ein bereits vorhandenes „Loch“ freigibt (Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, VGB § 3 Rn. 1a; OLG Köln, Urt. v. 09.07.1996 – 9 U 5/96 = r+s 1996, 452). Zwar muss das Abwassersystem einschließlich dem Muffenstopfen entsprechend der Stempelprägung nach DIN 1986/100 einem Rohrinnendruck von 0,5 bar standhalten. Auf die Ursache des „Bruchs“ kommt es jedoch ebenso wenig an wie auf die Ursache für das Lösen der Verschlusskappe. Das Abwasserrohr an sich, also das Material des Rohres, hat weder ein Loch noch einen Riss bekommen. An der Rohrabzweigung, an der das Wasser austrat war bereits vorher ein Loch zur Möglichkeit eines weiteren Abwasseranschlusses, das von dem Muffenstopfen verschlossen wurde. An dem Muffenstopfen selbst wurde keine Sachsubstanzbeschädigung durch den Sachverständigen festgestellt. Dass sich ein Verschluss – auch durch erhöhten Rohrinnendruck – löst und so einen Flüssigkeitsaustritt bewirkt, stellt keinen Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen dar (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 9.7.2009 – 10 U 1522/08, BeckRS 2010, 18912; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2006 – 1 U 241/05, BeckRS 2006, 06202 Rn. 8 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.5.2002 – 4 U 210/01, BeckRS 2005, 05312, OLG Köln, Urt. v. 09.07.1996 – 9 U 5/96 = r+s 1996, 452).

Die Leistung der Beklagten ist nach § 6 Nr. 3 b VGB 2002 ausgeschlossen.

2.

Ein Versicherungsfall nach § 4 Nr. 2 VGB 2002 liegt ebenso nicht vor. Gemäß § 4 Nr. 2 Alt. 1 VGB 2002 werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung entschädigt. Ein Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor. Zudem bezieht sich die Entschädigungspflicht des Versicherers nur auf Bruchschäden, sodass grundsätzlich nur die Kosten für die Auswechslung der beschädigten Rohre bzw. Rohrteile zu erstatten sind. Solche Kosten wurden von den Klägern nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!