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Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl – manuelles Sperren eines Schließzylinders – „Picking“

AG Frankenthal, Az.: 3c C 20/16, Urteil vom 19.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.050.- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. März 2016 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/20 und die Beklagte 17/20 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung seitens der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Einbruchdiebstahl - manuelles Sperren eines Schließzylinders - "Picking"
Symbolfoto: 135pixels/Bigstock

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aufgrund einer bestehenden Hausratversicherung auf Neuwertbasis.

Am 30. März 2015 erstattete der Kläger Strafanzeige bei der Polizeiinspektion Frankenthal wegen des Diebstahls zweier Sportbögen nebst Zubehör, wobei er als „Tatzeit“ den Zeitraum zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 29. März 2015 angab (Bl. 5 d.A.).

Der Kläger trägt vor, er habe in seiner etwa 50 Meter (Luftlinie) von seiner Wohnung entfernten Garage zwei Sportbögen mit Zubehör aufbewahrt. Diese Gegenstände, die einen Neuwert von 1.247.- € aufwiesen (vgl. Liste gemäß Anl. K 2, Bl. 6 d.A.), seien in der Zeit zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 29. März 2015 gestohlen worden, wobei das Garagentor durch eine keine Spuren hinterlassende Methode aufgebrochen worden sein müsse.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.247,00 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.07.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 106,47 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

es fehle bereits am äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls, insbesondere an Einbruchsspuren sowie an dem Verlust der als entwendet gemeldeten Gegenstände, deren Neuwert sich überdies nicht auf 1.247.- € belaufe. Zudem liege die Garage mehr als 500 Meter von der Wohnung des Klägers entfernt, weshalb er nach den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen allenfalls Ersatz in Höhe von 1.000.- € verlangen könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme und mündlicher Erläuterung des Sachverständigen G. gemäß Beweisbeschlüssen vom 15. Juli und 27. Dezember 2016 sowie vom 29. März 2017 (Bl. 72 f., 103 Rs. sowie 123 d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Gutachten vom 6. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 sowie die Sitzungsniederschrift vom 29. März 2017 verwiesen (vgl. Anlagen zur Akte sowie Bl. 123 ff. d.A.).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage führt in der Sache überwiegend zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.050.- € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

 

1. Die vom Kläger als verlustig gemeldeten Gegenstände wurden ihm im Wege des Einbruchsdiebstahls entwendet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, weshalb er seiner Beweislast bereits dann genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, wozu wiederum neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, gehört, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. statt vieler BGH, NJW-RR 2015, 1247, 1248 mwN).

Beides ist hier der Fall.

a) Bezüglich der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhanden Gegenstände kann der sich in Beweisnot befindliche Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis auch durch glaubhafte eigene Angaben führen, wobei seine Redlichkeit vermutet wird (vgl. etwa OLG Naumburg, VersR 2014, 495, 496; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2013 – 7 U 25/10 Rn. 27 zit. n. juris). Stehen dem Versicherungsnehmer wie hier dem Kläger weder für das Abstellen noch für die Unauffindbarkeit der von ihm angeführten Gegenstände Zeugen zur Verfügung, führt dies daher nicht dazu, dass die Klage wegen Beweisfälligkeit automatisch abzuweisen wäre. Vielmehr ist es ihm in einer solchen Konstellation gestattet, den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls allein anhand seiner eigenen Angaben zu führen. Dies wird aus der materiell-rechtlichen, dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Risikoverteilung hergeleitet, weil der Versicherungsnehmer beim Verbringen oder Nichtwiederauffinden versicherter Sachen häufig allein ist, so dass ihm hierfür keine Zeugen zur Seite stehen. Eine solche Beweisnot des Versicherungsnehmers darf nicht zu einem faktischen Haftungsausschluss zugunsten des Versicherers führen, weil andernfalls der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz im Ergebnis leer liefe; vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung die vertragliche Vermutung des redlichen Versicherungsnehmers entwickelt, nach der davon auszugehen ist, dass ein Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht in strafbarer Weise einen Versicherungsfall vortäuscht, sondern wahrheitsgemäße Angaben hierzu macht (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Naumburg aaO).

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in der als Anlage K2 zu den Akten gereichten Liste aufgeführten Gegenstände vom Kläger am 17. oder 18. Dezember 2014 in einen in seiner Garage befindlichen Spind verbracht und dort von ihm Ende März 2015 nicht mehr aufgefunden wurden. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und detaillierten Angaben des Klägers im Rahmen seiner ausführlichen persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2016. Der Kläger hat dabei zunächst plausibel dargelegt, dass und warum er die Sportbögen nebst Zubehör in einem für diesen Zweck exakt passenden Stahlspind in der Garage abgestellt und aufbewahrt hat. Ebenso hat er erläutert, dass er als freier Sportschütze mit seiner privaten Schützengruppe im Wald befindliche Schießeinrichtungen von Schützenvereinen nutzt und dies witterungsbedingt in den Wintermonaten selten oder gar nicht der Fall ist. In den Wintermonaten 2014/2015 fand nach seinem Bekunden der letzte Schießausflug am 17. oder 18. Dezember statt, so dass er im Anschluss daran seine Schießutensilien wie üblich in die Garage verbracht hat. Da er diese erst Ende März 2015 vor dem nächsten Schießausflug wieder benötigte, hat er sie auch erst zu diesem Zeitpunkt vermisst bzw. am Abstellort nicht mehr vorgefunden. Damit korrespondiert seine am Montag, dem 30. März 2015 bei der Polizei erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls. Anhaltspunkte die auf einen Diebstahl hindeuteten, konnte er nach seinen Darlegungen in der Zwischenzeit nicht feststellen. Als gestohlen hat er frei von Widersprüchen sowohl bei seiner Anhörung vor Gericht, als auch in seiner Meldung gegenüber der Beklagten sowie in seiner Strafanzeige bei der Polizei stets zwei Sportbögen samt Zubehör angegeben. Dies steht zudem mit der im Zuge der Klageerhebung eingereichten Liste der gestohlenen Gegenstände (Bl. 6 bzw. 57 d.A.) in Einklang. Die Angaben des Klägers, für den nach dem oben Gesagten ohnehin die Vermutung der Redlichkeit spricht, sind daher in hohem Maße glaubhaft.

Da die Beklagte keine Anhaltspunkte vorgebracht hat, die geeignet wären, die Redlichkeitsvermutung zu erschüttern, ist von der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen und damit von dem entsprechenden, zum äußeren Bild eines (Einbruchs-)Diebstahls gehörenden Umstand auszugehen.

b) Auch das Vorliegen von Einbruchsspuren als weiterem Merkmal des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der äußerst erfahrene und hochspezialisierte Sachverständige G. hat bereits in seinem schriftlichen (Haupt-)Gutachten vom 6. Dezember 2016 an verschiedenen Stellen nach intensiver und sorgfältig dokumentierter Untersuchung des an der Garage des Klägers befindlichen Schließzylinders auch für den technischen Laien plausibel festgestellt, dass sich am und im Zylinder vor allem an dessen die Entriegelung des Schlosses auslösenden Kernstiften markante Schürfspuren befinden, die auf der Einwirkung mit einem schmalen, scharfkantigen Fremdgegenstand beruhen. Daraus hat er nachvollziehbar gefolgert, dass nicht auszuschließen ist, dass der Zylinder unter Verwendung eines Sperrwerkzeuges o.ä. überwunden wurde. Soweit er zudem festgehalten hat, dass keine Merkmale festgestellt wurden, wonach eine gewaltsam Öffnung ohne Schlüssel stattgefunden hat (S. 13 unten), hat er diesen scheinbaren Widerspruch im Rahmen der mündlichen Erläuterung dahingehend aufgeklärt, dass er mit dieser Aussage nur solche gewaltsamen Öffnungen ausschließen wollte, die beschädigende oder gar zerstörende Auswirkungen auf den Schließzylinder zur Folge gehabt hätten. Zudem hat er mit großer Klarheit deutlich gemacht, dass hier nach der von ihm vorgefundenen Spurenlage eindeutig ein manuelles Sperren mit einem Fremdwerkzeug zum Öffnen des Schlosses vorgenommen wurde. Dies hat er im Rahmen der mündlichen Erläuterung ausdrücklich als manuelles „Picking“ bezeichnet und seine gegenteiligen Formulierungen auf Seite 1 und 5 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2017 explizit als fehlerhaft bzw. irreführend bezeichnet und sich dafür entschuldigt.

Im Hinblick auf das Datum der von ihm festgestellten Aufbruch- bzw. Pickingspuren konnte der Sachverständige der diese Spuren in seinem schriftlichen Gutachten als „frisch“ bezeichnet hatte im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung weiter erläutern, dass hier eine erkennbare Überlagerung der Pickingspuren durch Schließvorgänge mit einem Schlüssel nicht stattgefunden hat. Insbesondere da es sich bei dem Garagentor um ein Elektrotor handelt, d.h. zur Betätigung kein Schlüssel verwendet werden muss und nach Angaben des Klägers auch regelmäßig nicht verwendet wird konnte daraus aber verständlicher Weise nicht zwingend auf den Zeitpunkt des Pickings rückgeschlossen werden. Nachvollziehbarer Weise hat der Sachverständige daher weiter gefolgert, dass das Torschloss hier ohne weiteres auch im Zeitraum zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 mit einem Fremdwerkzeug manuell gesperrt worden sein kann.

Nach alledem ist mithin vom Vorliegen von Einbruchsspuren auszugehen, die aus dem vom Kläger angegebenen Entwendungszeitraum stammen können.

c) Da dem Kläger nach dem oben Gesagten der ihm obliegende Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung gelungen ist, wäre es Sache der Beklagten als Versicherer, ihrerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall tatsächlich gar nicht eingetreten ist. Dazu ist der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, NJW-RR 2015, 1247, 1248). Insoweit fehlt es jedoch schon an entsprechenden Darlegungen der Beklagten. Insbesondere aus dem Umstand, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen G. der Originalschlüssel vor sehr langer Zeit zweifach kopiert wurde und der Kläger die kopierten Exemplare nicht vorgelegt hat, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil es nach den Darlegungen des Sachverständigen keine auf eine Öffnung mit einem Nachschlüssel hinweisenden Spuren gibt, sondern vielmehr offenbar ausschließlich der Originalschlüssel verwendet wurde, soweit das Tor nicht ohnehin mit Hilfe des Elektroantriebs geöffnet worden ist.

2. Dem Kläger steht jedoch nur ein Betrag in Höhe von 1.050.- € zu.

Dieser Betrag ergibt sich im Wege der vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO aufgrund der eigenen, nachträglich präzisierten und durch die Vorlage entsprechende Angebote untermauerten Angaben des Klägers. Während die in der Anlage zu 2 zur Klageschrift genannten Preise noch auf den Erinnerungen des Klägers an den Anschaffungspreis basierten, hat er auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 nochmals präziser und auf Grundlage von Preisrecherchen im Internet zum aktuellen Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) vorgetragen. Dabei ergibt sich unter Heranziehung der zutreffenden Preise (beim Bogen „HOYT Gamemaster II“ ist im Schriftsatz fehlerhaft ein Preis von 692,99 € statt dem aus Anlage K5 hervorgehenden Preis von 627,99 € genannt) ein Betrag in ausgeurteilter Größenordnung.

Eine (weitere) Kürzung auf einen Betrag von 1.000.- € wegen einer Entfernung der Garage von der klägerischen Wohnung von mehr als 500 Metern kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat den dezidierten Vortrag des Klägers, wonach sich die Wohnung lediglich 50 Meter (Luftlinie) bzw. maximal 100 bis 150 Meter (Fußweg) von der Garage entfernt befindet, nicht substantiiert in Abrede gestellt. Überdies bestätigt bereits eine einfache Recherche bei ‚Google Earth‘ auch dem Ortsunkundigen die offenkundige Richtigkeit der Angaben des Klägers.

3. Der Anspruch auf die ausgeurteilten gesetzlichen Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag folgt aus § 280, § 286, § 288 Abs. 1 BGB. Die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen stehen dem Kläger nach § 280, § 286, §§ 291 iVm 288 Abs. 1 BGB auch angesichts des unter der vorgerichtlich erhobenen Forderung liegenden, berechtigter Weise begehrten Betrages zu.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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