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Berufshaftpflicht für Selbständige und Freelancer

Viele Menschen haben den Gedankengang der eigenen Selbstständigkeit, um auf diese Weise als eigener Chef sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeit selbst bestimmen zu können. Natürlich ist dieser Schritt mit sehr vielen Überlegungen verbunden, da sowohl ein Geschäftsplan vorab erstellt als auch die Frage nach den erforderlichen Versicherungen für die Umsetzung des Plans im Vorfeld geklärt werden muss. Ein wichtiger Faktor hierbei spielt die Berufshaftpflichtversicherung.

Die Berufshaftpflichtversicherung zählt zu eben jenen Versicherungen, welche für einen Selbstständigen als sogenannte „must-have“ Versicherung gilt.

Die Berufshaftpflichtversicherung sollte von jedem Selbstständigen gleich direkt zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit abgeschlossen werden, sodass sie zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme bereits läuft. Der Grund hierfür liegt in dem sogenannten Haftungsrisiko, welches jeder Selbstständige schon vor der Bearbeitung eines Auftrags trägt. Berufliche Fehler sind nur zu menschlich und auch selbstständige Menschen sind vor Fehlern nicht gefeit. Um einen Auftrag bearbeiten zu können müssen natürlich erst einmal Kunden bzw. Auftraggeber generiert werden. In der heutigen Zeit geschieht dies zumeist durch eine Internetpräsenz des Selbstständigen, welche ebenfalls mit einem Haftungsrisiko verbunden ist. Der Webseiteninhaber haftet für sämtliche Rechtsverletzungen der Internetpräsenz. Das Potenzial für Rechtsverletzungen ist gerade für Neustarter im Selbstständigkeitsbereich sehr hoch.

Berufshaftpflicht für Freelancer
Symbolfoto: Von ra2 studio/Shutterstock.com

Die gängigsten Fehler bei einer Internetpräsenz sind dabei:

  • Impressumsfehler
  • Datenschutzerklärungsfehler
  • Urheberrechtsverletzungen

Diese Fehler können Forderungen von anderen Personen nach sich ziehen, die sich zumeist in Form einer Abmahnung darstellen. Rechtlich betrachtet gilt hierbei die Maxime: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Das Risiko sollte dabei auf gar keinen Fall unterschätzt werden, da sich in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit eine regelrechte Abmahnindustrie entwickelt hat, die jetzt erst durch ein neues Gesetz für den fairen Wettbewerb durch den Gesetzgeber langsam eingedämmt wird. Durch dieses neue Gesetz jedoch kann die Gefahr einer Abmahnung nicht gänzlich ausgeräumt werden. In der Regel sind es dabei Mitbewerber bzw. deren Rechtsanwälte, welche teilweise sogar gezielt im Internet nach fehlerhaften Internetpräsenzen schauen und diese aufgrund der vorhandenen Fehler auch abmahnen. Die Internetpräsenz ist jedoch für gewöhnlich das erste, was ein Selbstständiger vor der Tätigkeitsaufnahme erstellt, weshalb die Berufshaftpflichtversicherung bereits zum Zeitpunkt der Internetpräsenzerstellung abgeschlossen sein sollte. Lesen Sie dazu auch: https://www.ra-kotz.de/gesetz-gegen-abmahnmissbrauch.htm.

Ein entstandener Schaden ist durch die Berufshaftpflichtversicherung auch nur dann abgedeckt, wenn der Schaden in der Versicherungszeit aufgetreten ist! Der Zeitpunkt des Schadensereignisses ist dabei von entscheidender Bedeutung! Es gibt jedoch im Hinblick auf die Selbstständigkeit verschiedene Theorien, die zur Anwendung gebracht werden können!

Die Schadenereignistheorie kommt zur Anwendung

Um festzustellen, wann der Schaden tatsächlich entstanden ist, kommt die sogenannte Schadenereignistheorie zur Anwendung. Das Schadenereignis stellt dabei die Schädigung der anderen Person dar, welche der Schädigung natürlich mit einer entsprechenden Forderung oder einer Abmahnung begegnet. Als einer der gängigsten Fehler, welcher von vielen Menschen zu Beginn der Erstellung einer eigenen Internetpräsenz begangen wird, gilt dabei die Urheberrechtsverletzung in Bild oder Schriftform. Viele Menschen erstellen ihre Internetpräsenz unter dem Aspekt der Optik. Die Internetpräsenz soll natürlich optisch sehr ansprechend für Kunden sein und diese für das Angebot des Anbieters interessieren. Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass zu viel Text auf potenzielle Kunden eher abschreckend wirkt, werden hierfür natürlich sehr gern Bilder verwendet. Hierbei gibt es jedoch das Problem, dass viele ansprechende und hochwertige Bilder natürlich mit einer entsprechenden Lizenz des Urhebers versehen sind. Lädt ein Webseitenbesitzer ein entsprechendes Bild ohne die vorhandene Lizenz auf seine Webseite, so ist ein Rechtsfehler in Form des Urheberrechtsverstoßes bereits begangen. Der Urheber, in diesem Fall der Besitzer des Bildes, wird diesen Verstoß jedoch nicht einfach so stillschweigend hinnehmen, sondern vielmehr die Korrektur des Rechtsfehlers durch eine Forderung oder Abmahnung verlangen. Als Schadensereignis gilt hierbei der Zeitpunkt, an dem das Bild ohne die Lizenz auf die Webseite hochgeladen wurde. Nicht selten sind die Forderungen der Urheber immens hoch, sodass der Webseitenbesitzer diese Forderungen aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln begleichen müsste. Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, so würde diese den Fall übernehmen und die Forderung des Urhebers begleichen.

Die Verstoßtheorie kommt zur Anwendung

Es ist durchaus möglich, dass zur Bemessung des Schadenszeitpunktes auch die sogenannte Verstoßtheorie zur Anwendung gebracht wird. Die Verstoßtheorie wird für gewöhnlich bei aktiven beruflichen Fehlern des Selbstständigen angewandt, die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit – sprich der Auftragsbearbeitung – entstehen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Beratungsfehler. Wenn ein Kunde im Rahmen eines Auftrags eine Beratung im Hinblick auf das Auftragsvolumen oder die Auftragsentscheidung wünscht, so haftet der Selbstständige für diese Beratung. Entsteht dem Kunden durch eine fehlerhafte Beratung ein finanzieller Schaden, so kann der Kunde diesen finanziellen Schaden von dem Selbstständigen natürlich zurückfordern. Maßgeblich für die Bemessung des Schadenszeitpunktes ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Verstoßes von dem Selbstständigen, also der Zeitpunkt der Beratung.

Gänzlich auf der sicheren Seite ist der Selbstständige erst dann, wenn zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung – also vor den ersten Schritten wie Internetpräsenzerstellung oder Kundenakquise – eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird!

Obgleich die Vorteile einer Berufshaftpflichtversicherung sicherlich jedem vernunftbegabtem Menschen klar sein dürfte gibt es stets das Kostenargument, welches als Argument gegen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung angewandt wird. Es ist zwar durchaus korrekt, dass der Schritt in die Selbstständigkeit mit einem enorm hohen finanziellen Aufwand verbunden ist und dass gerade die Anfangsphase vor den ersten Umsätzen für den Selbstständigen nicht gerade leicht ist, allerdings darf nicht am falschen Ende gespart werden. Die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung sollten daher stets im Vergleich mit dem etwaig drohenden Schaden gesehen werden. Ein Rechtsfehler ist schnell geschehen und die Kosten hierfür können sehr schnell Höhen erreichen, welche den Selbstständigen in große finanzielle Schwierigkeiten bringen können. Das Unternehmen sollte jedoch, damit es auch langfristig Erfolg haben kann, auf einem sicheren Fundament aufgebaut werden. Zu diesem sicheren Fundament gehört nun einmal auch die Berufshaftpflichtversicherung, welche den Selbstständigen vor den finanziellen Folgen eines Rechtsfehlers bewahrt. Überdies ist das Kostenargument auch kein wirklich schlüssiges Argument, da die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung bei den Versicherungsanbietern nicht in Stein gemeißelt sind. Vielmehr bemessen sich die Kosten auf der Grundlage des Umsatzes in dem ersten Jahr bzw. dem zu erwartenden Umsatz der nächsten Jahre. Dementsprechend bezahlen die sogenannten Startups bzw. Neueinsteiger dementsprechend auch weniger als etablierte Selbstständige.

Beachtet werden sollte zudem auch der rechtliche Aspekt bei einer Berufshaftpflichtversicherung. Es gibt in Deutschland durchaus Berufsgruppen bzw. Branchen, bei denen der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als verpflichtend angesehen wird. Dies bedeutet, dass ohne einen entsprechenden Versicherungsnachweis die berufliche Tätigkeit gar nicht ausgeübt werden darf.

Beispiele für derartige Berufsgruppen sind:

  • Architekten, sofern sie eine Mitgliedschaft bei der Berufskammer anstreben
  • Ingenieure, sofern sie eine Mitgliedschaft bei der Berufskammer anstreben
  • Rechtsanwälte

Selbst dann, wenn die selbstständige Tätigkeit bereits aufgenommen wurde und bislang keine Forderungen von anderen Personen eingegangen sind, ist es niemals zu spät über eine Berufshaftpflichtversicherung nachzudenken. Der Umstand, dass bislang alles gut gegangen ist, mindert natürlich nicht das Risiko für die Zukunft. Es gibt durchaus Versicherungsanbieter, bei denen eine sogenannte Rückwärtsversicherung im Zuge der Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei dem Versicherungsgeber gegen die Zahlung eines Einmalbetrages den Vertragszeitraum zurückdatieren kann. Die meisten Versicherungsanbieter erlauben hierfür einen Zeitraum von zwei Jahren, wobei die Höhe der Einmalzahlung natürlich sehr eng mit dem Zeitpunkt des Versicherungsstarts verknüpft ist.

Die Berufshaftpflichtversicherung kann dem Selbstständigen ein sehr beruhigendes Gefühl von Sicherheit vermitteln, sodass die selbstständige Tätigkeit ohne den drohenden Schatten einer Forderung ausgeführt werden kann. Eine Abmahnung oder auch eine Forderung einer dritten Person kann durchaus belastend sein, zumal ja kein Selbstständiger einen Rechtsverstoß mit voller Absicht begeht. In der Regel geschehen derartige Verstöße tatsächlich aus einer gewissen Unwissenheit heraus. Überdies bleibt zudem noch die Frage zu klären, ob der Anspruch des Abmahnenden bzw. Forderungsstellers auch tatsächlich rechtlich begründet ist. Hierbei zeigt sich nur zu häufig, dass viele Forderungen schlicht und ergreifend ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage mit dem Gedanken des schnellen Gewinns herausgeschickt werden. Wenn Sie eine derartige Abmahnung oder Forderung erhalten haben sollten Sie auf gar keinen Fall Zeit verlieren und einen Fachanwalt für Urheberrecht konsultieren. Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen diesbezüglich sehr gern die Unterstützung an. Sie brauchen uns einfach nur zu kontaktieren!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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