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Mehrfachversicherung: Was Doppelversicherungen bedeuten und wie das VVG Ihre Rechte schützt

Sie zahlen Prämie um Prämie, überzeugt davon, im Ernstfall maximal abgesichert zu sein. Doch Vorsicht: Wenn das gleiche Risiko unbemerkt gleich mehrfach versichert ist, lauern im Versicherungsrecht tückische Fallstricke. Denn statt doppelter Leistung kann die sogenannte Mehrfachversicherung das genaue Gegenteil bewirken: Ärger, Nullleistung und sogar den Verlust Ihres gesamten Schutzes.

Übersicht

Schaden am Haus, aber mehrfach versichert? Was gilt bei einer Mehrfachversicherung?
Vermeiden Sie finanzielle Nachteile: Eine unerkannte Mehrfachversicherung kann Ihren Schutz gefährden und im Schadenfall zu Problemen führen. Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Sie erhalten bei einem Schaden nie mehr als den tatsächlichen Verlust. Mehrere Policen für dasselbe Risiko zahlen nicht doppelt aus.
  • Informieren Sie alle Versicherer umgehend schriftlich über weitere Policen für dasselbe Risiko. Das ist Ihre Pflicht, um Ihren Schutz zu wahren.
  • Wurde der spätere Vertrag unabsichtlich abgeschlossen, können Sie dessen Aufhebung oder eine Senkung der Summe und damit Ihrer Prämien verlangen.
  • Im Schadenfall wählen Sie einen Versicherer zur Geltendmachung. Die Gesamtleistung ist immer auf die Höhe des tatsächlichen Schadens begrenzt. Versicherer gleichen intern aus.
  • Vorsicht: Wer eine Mehrfachversicherung absichtlich zum Betrug nutzt, verliert sofort jeglichen Versicherungsschutz.
  • Diese Regeln gelten hauptsächlich für „Schadenversicherungen“ (z.B. Sach-, Haftpflicht).
  • Bei „Summenversicherungen“ (z.B. Lebens-, private Unfallversicherungen mit fester Auszahlung) sind mehrere Verträge meist unproblematisch und Sie erhalten von jeder Police die volle Summe.

Doppelt versichert, doppelt bezahlt? Was bei Mehrfachversicherung wirklich geschieht

Stellen Sie sich vor, Sie haben für Ihr Haus zwei Gebäudeversicherungen abgeschlossen. Oder vielleicht haben Sie durch eine neue Vereinsmitgliedschaft plötzlich eine zweite Rechtsschutzversicherung, ohne es recht zu bemerken. Klingt erst mal nach doppelter Sicherheit, oder? Doch im Versicherungsrecht kann das kompliziert werden und führt nicht unbedingt zu doppelter Leistung. Die sogenannte Mehrfachversicherung ist ein Thema, das viele Menschen betrifft, oft ohne dass sie es wissen. Es geht hier um die Frage: Was passiert, wenn dasselbe Risiko bei mehreren Anbietern versichert ist, und warum ist das für Sie als Versicherungsnehmer relevant?

Was genau ist eine Mehrfachversicherung?

Eine Mehrfachversicherung, manchmal auch Doppelversicherung genannt, ist keine Seltenheit. Sie kann schneller entstehen, als man denkt – sei es durch einen Umzug, eine Heirat, einen neuen Job oder einfach durch den Abschluss einer neuen Police, ohne die alten Verträge genau zu prüfen. Doch wann spricht das Gesetz eigentlich von einer Mehrfachversicherung?

Die Definition nach dem Gesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das zentrale Regelwerk für Versicherungen in Deutschland, liefert in § 78 Absatz 1 VVG die entscheidende Definition. Eine Mehrfachversicherung liegt demnach vor, wenn dasselbe versicherte Interesse (also beispielsweise ein bestimmtes Gebäude oder eine spezifische Haftungsgefahr) gegen dieselbe Gefahr (wie Feuer oder Haftpflichtansprüche Dritter) bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert ist.

Der Knackpunkt ist dabei: Die Versicherungssummen aus allen Verträgen müssen zusammengenommen den tatsächlichen Versicherungswert übersteigen. Oder, alternativ, die Summe der Entschädigungen, die jeder einzelne Versicherer ohne das Wissen um die anderen Policen zahlen würde, wäre höher als der tatsächlich entstandene Gesamtschaden. Genau hier liegt das Kernproblem: das Potenzial einer Überkompensation des Schadens, das das deutsche Versicherungsrecht unbedingt verhindern will.

Der Versicherungsnehmer muss nicht identisch sein

Interessanterweise ist es für das Vorliegen einer Mehrfachversicherung unerheblich, ob der Versicherungsnehmer bei allen Verträgen derselbe ist. Das Gesetz schaut hier auf die objektive wirtschaftliche Realität des versicherten Gegenstands oder Risikos. Das ist besonders wichtig bei komplexen Eigentumsverhältnissen, etwa wenn sowohl der Eigentümer eines Hauses als auch die finanzierende Bank (Hypothekengläubiger) dasselbe Gebäude versichern. Ziel ist es, eine Überversicherung des Objekts an sich zu verhindern.

Informationsasymmetrie als Herausforderung

Ein typisches Problem bei Mehrfachversicherungen ist die Informationsasymmetrie. Sie als Versicherungsnehmer wissen (oder sollten wissen), welche Verträge Sie haben. Die einzelnen Versicherer hingegen erfahren oft nichts von weiteren Policen für dasselbe Risiko. Wüssten alle Beteiligten Bescheid, könnten die Bedingungen oft schon bei Vertragsabschluss angepasst werden. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Anzeigepflicht, versuchen, dieses Informationsungleichgewicht auszugleichen.

Das Fundament: Warum es Regeln zur Mehrfachversicherung gibt

Die speziellen Regelungen zur Mehrfachversicherung haben einen guten Grund. Sie dienen dazu, ein fundamentales Prinzip des deutschen Schadenversicherungsrechts durchzusetzen und die Integrität des gesamten Versicherungssystems zu wahren.

Das Prinzip der Schadenvergütung (Indemnitätsprinzip)

Ein zentraler Pfeiler ist das Indemnitätsprinzip, oft auch als Bereicherungsverbot bezeichnet. Dieser Grundsatz besagt: Im Schadenfall sollen Sie als Versicherungsnehmer genau den Schaden ersetzt bekommen, der Ihnen tatsächlich entstanden ist – nicht mehr und nicht weniger. Sie sollen durch ein Schadenereignis keinen finanziellen Gewinn erzielen. Die Versicherung dient dem Ausgleich eines erlittenen Nachteils, nicht der Vermehrung des Vermögens.

Verhinderung von Überkompensation

Unabhängig davon, wie viele Policen für dasselbe Risiko bestehen: Sie können insgesamt nicht mehr als den Betrag des tatsächlich entstandenen Schadens ersetzt bekommen. In der Schadenversicherung ersetzt der Versicherer den entstandenen Schaden maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Regelungen zur Mehrfachversicherung sind also entscheidend, um dieses Bereicherungsverbot aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass niemand durch einen Schadenfall besser dasteht als zuvor.

Der rechtliche Kompass: Die wichtigsten Paragraphen im VVG

Die Spielregeln für die Mehrfachversicherung sind hauptsächlich in den §§ 77 bis 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgelegt. Diese Paragraphen bilden das Fundament für die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern.

Ein System mit Methode: §§ 77-81 VVG im Überblick

Die Abfolge der Paragraphen zeigt einen durchdachten Ansatz des Gesetzgebers. Zunächst wird Transparenz durch eine Anzeigepflicht gefordert (§ 77 VVG). Dann werden Regeln für den Schadenfall bei bestehender Mehrfachversicherung aufgestellt, insbesondere zur Haftung der Versicherer (§ 78 VVG). Dieser Paragraph enthält auch strenge Regeln für den Fall einer betrügerischen Mehrfachversicherung (§ 78 Abs. 4 VVG). Schließlich bietet das Gesetz eine Korrekturmöglichkeit für unbeabsichtigte Fälle an, nämlich das Recht zur Beseitigung der Mehrfachversicherung (§ 79 VVG). Regelungen zum fehlenden versicherten Interesse (§ 80 VVG) und zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG) können im Kontext ebenfalls relevant werden.

Transparenz ist Pflicht: Die Anzeigepflicht nach § 77 VVG

Wenn Sie dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichern, sind Sie nach § 77 Abs. 1 VVG verpflichtet, jedem Versicherer die andere(n) Versicherung(en) unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss den Namen des anderen Versicherers und die jeweilige Versicherungssumme enthalten. Diese Pflicht ist kein Kavaliersdelikt, sondern fundamental für die Transparenz. Sie ermöglicht es den Versicherern, ihr Risiko korrekt einzuschätzen.

Wenn der Schaden da ist: Haftung nach § 78 VVG

§ 78 VVG ist ein Eckpfeiler. Er legt fest, dass bei einer Mehrfachversicherung die beteiligten Versicherer Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner haften. Das bedeutet, Sie können die gesamte Schadenssumme (bis zur jeweiligen Versicherungssumme des in Anspruch genommenen Versicherers) von einem einzigen Versicherer fordern. Aber Achtung: Die Gesamtentschädigung darf den tatsächlichen Schaden nicht übersteigen. Intern müssen sich die Versicherer dann anteilig an der Entschädigung beteiligen.

Vorsicht Falle: Betrug und seine Folgen (§ 78 Abs. 4 VVG)

Besonders streng wird es, wenn eine Mehrfachversicherung in betrügerischer Absicht abgeschlossen wurde, also mit dem Ziel, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In einem solchen Fall ist nach § 78 Abs. 4 VVG jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Sie verlieren jeglichen Versicherungsschutz. Dem Versicherer steht allerdings die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, an dem er von der Betrugsabsicht erfährt.

Versehentlich doppelt versichert? Die Lösung nach § 79 VVG

Haben Sie unwissentlich einen Vertrag geschlossen, der zu einer Mehrfachversicherung führt, gibt Ihnen § 79 VVG ein wichtiges Recht. Sie können verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie herabgesetzt wird. Dies ist ein faires „Sicherheitsventil“ für redliche Versicherungsnehmer.

Die Kernvorschriften des VVG zur Mehrfachversicherung auf einen Blick:

VVG ParagraphKerninhalt/RegelungPrimäre Implikation für Versicherungsnehmer/Versicherer
§ 77 Abs. 1Pflicht des Versicherungsnehmers, jeden Versicherer über andere bestehende Policen zu informieren (gleiches Interesse, gleiche Gefahr).Versicherungsnehmer: Muss proaktiv offenlegen. Versicherer: Hat Anspruch auf diese Information zur Risikobewertung.
§ 78 Abs. 1Versicherer haften als Gesamtschuldner gegenüber dem Versicherungsnehmer. Gesamtentschädigung auf tatsächlichen Schaden begrenzt.Versicherungsnehmer: Kann von jedem Versicherer Leistung fordern. Versicherer: Muss möglicherweise zunächst den vollen Schaden regulieren.
§ 78 Abs. 2Interner Ausgleich zwischen den Versicherern proportional zu ihren jeweiligen Deckungssummen.Versicherer: Hat einen Ausgleichsanspruch gegen andere Versicherer. Versicherungsnehmer: Nach Entschädigung nicht direkt involviert.
§ 78 Abs. 4Bei betrügerischer Absicht zur Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils durch Mehrfachversicherung sind Verträge nichtig.Versicherungsnehmer: Verliert jeglichen Versicherungsschutz. Versicherer: Geschützt; Prämien bis Kenntnis der Nichtigkeit fällig.
§ 79 Abs. 1Versicherungsnehmer kann Aufhebung oder Herabsetzung des späteren Vertrages verlangen, wenn Mehrfachversicherung unbeabsichtigt war.Versicherungsnehmer: Kann Überversicherung korrigieren, Prämien senken. Versicherer: Verliert ggf. Vertrag/Prämieneinnahmen.

Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer

Aus den gesetzlichen Regelungen ergeben sich für Sie als Versicherungsnehmer konkrete Pflichten. Deren Einhaltung ist entscheidend, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Proaktiv informieren: Die Anzeigepflicht im Detail

Wie bereits erwähnt, sind Sie nach § 77 VVG verpflichtet, Ihre Versicherer proaktiv und unverzüglich über andere Versicherungsverträge zu informieren, die dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr abdecken. Diese Mitteilung muss den Namen des anderen Versicherers und die Versicherungssumme umfassen. Es handelt sich hierbei nicht um eine passive Obliegenheit – Sie müssen aktiv werden. Diese Pflicht ist die erste Verteidigungslinie gegen problematische Mehrfachversicherungen.

Im Schadenfall ehrlich sein: Die Auskunftspflicht (§ 31 VVG)

Tritt ein Versicherungsfall ein, haben Sie eine weitere wichtige Pflicht: die Auskunftspflicht nach § 31 VVG. Sie müssen dem Versicherer auf dessen Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Das schließt explizit die Information über das Bestehen anderer Versicherungen ein, die dasselbe Risiko decken. Diese Pflicht kann sich sogar auf Tatsachen erstrecken, die für Sie nachteilig sein könnten. In Ausnahmefällen, etwa wenn ein anderer Versicherer den Schaden bereits reguliert hat, kann sogar eine spontane, unaufgeforderte Auskunftspflicht bestehen.

Wenn Pflichten verletzt werden: Mögliche Konsequenzen

Die Verletzung dieser Pflichten kann ernste Folgen haben. Obwohl § 77 VVG (Anzeigepflicht) selbst keine direkte Sanktion nennt, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Vertrags hier Konsequenzen festlegen. Diese können von einer Kündigung des Vertrags bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers reichen, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte und die Feststellungen des Versicherers zum Schaden beeinflusst hat.

Bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach § 31 VVG sind die Folgen in § 28 Abs. 2-4 VVG geregelt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers hängt hier vom Grad Ihres Verschuldens (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit) und davon ab, ob die Pflichtverletzung die Feststellung des Schadens oder den Leistungsumfang beeinflusst hat. Eine arglistige Verletzung einer Obliegenheit führt in der Regel zur vollständigen Leistungsfreiheit.

Was passiert, wenn ein Schaden eintritt?

Ist der Schadenfall da und es besteht eine Mehrfachversicherung, greifen die Regelungen des § 78 VVG, um die Haftung und Entschädigung zu ordnen.

Einer für alle, alle für einen? Die gesamtschuldnerische Haftung

Ein wichtiger Punkt für Sie: Die beteiligten Versicherer haften Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner (§ 78 Abs. 1 VVG). Das bedeutet, Sie können sich aussuchen, von welchem Ihrer Versicherer Sie die volle Entschädigung für den gedeckten Schaden fordern – natürlich nur bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme dieses einen Versicherers. Dies vereinfacht und beschleunigt die Schadenregulierung für Sie, da Sie sich nicht mit mehreren Gesellschaften gleichzeitig auseinandersetzen müssen.

Nicht mehr als der tatsächliche Schaden

Aber auch hier gilt das Bereicherungsverbot: Trotz der gesamtschuldnerischen Haftung sind Sie nur berechtigt, eine Entschädigung in Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu erhalten. Sie können nicht mehr kassieren, als Ihr Schaden beträgt, selbst wenn die Summe aller Versicherungspolicen eine höhere Auszahlung theoretisch ermöglichen würde.

Hinter den Kulissen: Der Ausgleich zwischen den Versicherern

Nachdem ein Versicherer Sie entschädigt hat, ist die Sache für ihn noch nicht erledigt. Er hat nun einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen beteiligten Versicherer (§ 78 Abs. 2 VVG). Die Versicherer teilen die Haftung untereinander „zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben“. Dieser interne Ausgleich stellt sicher, dass die finanzielle Last fair verteilt wird, ohne Ihren Anspruch zu beeinträchtigen. Dieser Prozess läuft versichererintern ab und sollte Ihre Entschädigung nicht verzögern.

Sonderfall: Ausländisches Recht

Eine Besonderheit gibt es, wenn auf eine der beteiligten Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden ist. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherers, für den ausländisches Recht gilt, hängt dann davon ab, ob er selbst nach diesem ausländischen Recht zur Ausgleichung verpflichtet wäre (§ 78 Abs. 2 Satz 2 VVG). Das ist ein pragmatischer Ansatz für grenzüberschreitende Fälle.

Absicht oder Versehen? Ein entscheidender Unterschied

Das Gesetz unterscheidet sehr genau, ob eine Mehrfachversicherung mit böser Absicht oder unbeabsichtigt entstanden ist. Die Folgen sind drastisch unterschiedlich.

Die betrügerische Mehrfachversicherung

Wenn Sie eine Mehrfachversicherung mit der Absicht abschließen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen – also beispielsweise planen, mehrfach für denselben Schaden zu kassieren – liegt eine betrügerische Mehrfachversicherung vor.

  • Folge: Nichtigkeit der Verträge: Jeder Versicherungsvertrag, der in dieser betrügerischen Absicht geschlossen wurde, ist von Anfang an nichtig (§ 78 Abs. 4 VVG). Das ist eine harte Konsequenz: Sie haben keinerlei Versicherungsschutz aus diesen Verträgen.
  • Prämien für den Versicherer: Trotz der Nichtigkeit steht dem Versicherer die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, an dem er von den Umständen erfährt, die zur Nichtigkeit führen. Dies dient als eine Art Kompensation für den Verwaltungsaufwand und das getragene Risiko.

Die unbeabsichtigte Mehrfachversicherung

Viel häufiger entsteht eine Mehrfachversicherung versehentlich und ohne böse Absicht.

  • Typische Alltagssituationen: Ein klassisches Beispiel ist, wenn jemand mit einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung Mitglied in einem Automobilclub wird, der ebenfalls solchen Schutz anbietet. Auch bei einer Eheschließung, wenn beide Partner bereits bestehende Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen mit in die Ehe bringen, kann es schnell zu Überschneidungen kommen.
  • Ihr Recht zur Korrektur (§ 79 VVG): Haben Sie den Vertrag, der zur Mehrfachversicherung geführt hat, ohne Kenntnis dieser Tatsache geschlossen, können Sie nach § 79 Abs. 1 VVG die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme mit entsprechender Prämienreduzierung verlangen. Dieses Recht gilt auch, wenn die Mehrfachversicherung durch eine Wertminderung des versicherten Gegenstands nach Vertragsschluss entstanden ist.

Nicht jede Versicherung ist gleich: Schaden- vs. Summenversicherung

Die strengen Regeln zur Mehrfachversicherung, insbesondere das Bereicherungsverbot und die anteilige Haftung, gelten primär für die sogenannte Schadenversicherung.

Schadenversicherung: Regeln der Mehrfachversicherung greifen

Zur Schadenversicherung zählen beispielsweise Sachversicherungen (wie die Hausrat- oder Gebäudeversicherung), Haftpflichtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen. Hier ist die Leistung des Versicherers immer an den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden gebunden.

Summenversicherung: Mehrere Verträge oft unproblematisch

Anders sieht es bei der Summenversicherung aus. Dazu gehören Policen wie Lebensversicherungen, private Unfallversicherungen (mit festen Summen für Tod oder Invalidität), Rentenversicherungen oder Krankenhaustagegeldversicherungen. Bei diesen Verträgen wird im Versicherungsfall eine im Voraus vertraglich festgelegte Summe ausgezahlt, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

Deshalb ist das Halten mehrerer Summenversicherungen grundsätzlich zulässig. Sie oder der Bezugsberechtigte können die volle Leistungssumme aus jedem einzelnen Vertrag erhalten. Das Konzept der „Überversicherung“ im Sinne der Schadenversicherung greift hier nicht, da diese Policen oft abstrakte Bedarfe decken (z.B. finanzielle Absicherung nach einem Unfall) oder der Kapitalbildung dienen.

Mehrfachversicherung: Schaden- vs. Summenversicherung im Vergleich:

MerkmalSchadenversicherungSummenversicherung
Primärer ZweckErsatz des tatsächlich entstandenen, quantifizierbaren Schadens.Zahlung einer vorab vereinbarten Summe bei Eintritt des Versicherungsfalls, unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Schaden (abstrakter Bedarf).
BeispieleSach-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kfz-Kaskoversicherung.Lebens-, private Unfallversicherung (feste Summen), Renten-, Krankenhaustagegeldversicherung.
Anwendbarkeit von § 78 VVGGrundsätzlich ja (Gesamtschuld, Innenausgleich, kein ungerechtfertigter Vorteil).Grundsätzlich nein; mehrere Policen sind üblicherweise zulässig und kumulativ.
Leistung bei mehreren PolicenGesamtleistung auf tatsächlichen Schaden begrenzt; Versicherer teilen sich anteilig.Jede Police zahlt die vereinbarte Summe aus; Begünstigter kann mehrere volle Leistungen erhalten.
Problem "Überversicherung"Hohe Relevanz; Regeln zur Verhinderung.Geringe Relevanz im selben Sinne; mehrere Policen oft für erhöhten Nutzen/Kapitalaufbau gedacht.

Das Kleingedruckte: Wie Vertragsklauseln die Regeln beeinflussen können

Neben den gesetzlichen Vorgaben können auch Klauseln in Ihren Versicherungsverträgen eine Rolle spielen, insbesondere sogenannte Subsidiaritätsklauseln.

Subsidiaritätsklauseln: Wer zahlt zuerst?

Diese Klauseln regeln die Rangfolge der Haftung. Sie bestimmen, dass eine Police erst dann leistet (subsidiär ist), wenn eine andere (primäre) Police den Schaden nicht oder nicht vollständig deckt. Man unterscheidet oft zwischen einfachen Subsidiaritätsklauseln (Nachrangigkeit, wenn ein anderer Versicherer Deckung gewährt) und qualifizierten (Nachrangigkeit knüpft an das Bestehen anderweitigen Versicherungsschutzes an).

Wann ist es wirklich eine Mehrfachversicherung?

Die Wirksamkeit und Auslegung solcher Klauseln ist oft komplex. Treffen in mehreren Verträgen einfache Subsidiaritätsklauseln aufeinander, können sie sich gegenseitig aufheben, was dann doch zur Anwendung der gesetzlichen Regeln des § 78 VVG führt. Eine wirksame Subsidiaritätsklausel kann aber unter Umständen verhindern, dass überhaupt eine „echte Mehrfachversicherung“ im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG entsteht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die durch eine Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit bereits verhindern kann, dass es zu einer echten Mehrfachversicherung kommt, wenn sie bewirkt, dass eine Police gar nicht leistungspflichtig wird, solange eine andere den Schaden deckt.

Grenzen der Vertragsgestaltung

Ein Versicherer kann jedoch nicht einfach durch eine Klausel in seinem Vertrag den gesetzlichen internen Ausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG zu Lasten eines anderen Versicherers (der ja nicht Vertragspartei dieser Klausel ist) verändern. Das könnte als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter gewertet werden. Eine Abweichung vom gesetzlichen Innenausgleich erfordert in der Regel die Zustimmung der betroffenen Versicherer.

Praktische Tipps für Versicherungsnehmer

Als Versicherungsnehmer können Sie einiges tun, um Problemen mit Mehrfachversicherungen vorzubeugen oder sie effektiv zu handhaben.

Augen auf beim Vertragsdschungel: So erkennen Sie Doppelversicherungen

Überprüfen Sie Ihr Versicherungsportfolio regelmäßig auf mögliche Überschneidungen. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Sie neue Policen abschließen – vergleichen Sie diese immer mit Ihrem bestehenden Schutz. Auch bei Lebensereignissen wie Heirat, einem Arbeitsplatzwechsel (betriebliche Leistungen könnten sich mit privaten Policen überschneiden) oder dem Eintritt in Vereine oder Verbände, die Versicherungsschutz anbieten, sollten Sie hellhörig werden. Denken Sie auch an Gegenstände, die möglicherweise mehrfach gedeckt sind, wie Wertsachen in der Hausratversicherung und einer speziellen Wertsachenversicherung. Manchmal können auch umfassende Policen, wie bestimmte Berufshaftpflichtversicherungen, private Risiken mitabdecken.

Doppelt versichert – was nun?

Stellen Sie eine Mehrfachversicherung fest, sollten Sie unverzüglich alle beteiligten Versicherer schriftlich informieren, wie es § 77 VVG vorschreibt. Nennen Sie dabei die anderen Versicherer und die jeweiligen Versicherungssummen. Bewahren Sie Kopien aller Schreiben gut auf. Handelt es sich um eine unbeabsichtigte Mehrfachversicherung, beantragen Sie schriftlich die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder eine Reduzierung von Versicherungssumme und Prämie gemäß § 79 VVG.

Im Schadenfall müssen Sie alle Versicherer über den Schaden informieren und bei der Auskunftserteilung transparent über alle bestehenden Policen sein. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung können Sie wählen, bei welchem Versicherer Sie den Schaden zunächst geltend machen, wobei die Gesamtleistung auf den tatsächlichen Schaden begrenzt bleibt.

Kommunikation ist alles

Pflegen Sie eine klare, schriftliche Kommunikation mit Ihren Versicherern und dokumentieren Sie alle Interaktionen. Bei Streitigkeiten oder komplexen Sachverhalten, insbesondere bezüglich Subsidiaritätsklauseln oder Leistungsablehnungen, kann es sinnvoll sein, sich von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten zu lassen. Die Regelungen sind zwar vorhanden, ihre Anwendung im Einzelfall kann aber für Laien herausfordernd sein.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Mehrfachversicherung

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen zu unserem Artikel über Mehrfachversicherungen und was diese für Sie als Versicherungsnehmer bedeuten.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich glaube, ich habe versehentlich zwei Hausratversicherungen. Was ist jetzt der erste konkrete Schritt, den ich unternehmen sollte?

Wenn Sie feststellen, dass Sie unbeabsichtigt eine Mehrfachversicherung haben, beispielsweise zwei Hausratversicherungen für dieselbe Wohnung, sollten Sie aktiv werden. Der erste wichtige Schritt ist, beide Versicherer unverzüglich schriftlich über die jeweils andere Versicherung zu informieren. Dies ist Ihre Pflicht gemäß § 77 VVG und schafft Transparenz. Geben Sie dabei den Namen des anderen Versicherers und die jeweilige Versicherungssumme an. Da es sich um eine unbeabsichtigte Doppelversicherung handelt, haben Sie gemäß § 79 VVG das Recht, die Aufhebung des später abgeschlossenen Vertrags zu verlangen oder dessen Versicherungssumme samt Prämie herabsetzen zu lassen. Stellen Sie diesen Antrag ebenfalls schriftlich und beziehen Sie sich auf Ihr Recht nach § 79 VVG.


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Bedeutet das Prinzip ’nicht mehr als der tatsächliche Schaden‘ auch, dass ich von meinen zwei privaten Unfallversicherungen bei einem Unfall nur einmal Geld bekomme?

Hier ist es wichtig, zwischen verschiedenen Arten von Versicherungen zu unterscheiden. Das im Artikel beschriebene Indemnitätsprinzip (auch Bereicherungsverbot genannt), wonach Sie nicht mehr als Ihren tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt bekommen, gilt vor allem für Schadenversicherungen. Dazu zählen beispielsweise Hausrat-, Gebäude-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen. Bei Summenversicherungen, wie typischerweise privaten Unfallversicherungen (die feste Summen für Invalidität oder Tod vorsehen) oder Lebensversicherungen, sieht es anders aus. Hier wird im Leistungsfall eine vorab vertraglich festgelegte Summe ausgezahlt, unabhängig von einem konkret bezifferbaren finanziellen Schaden. Daher können Sie in der Regel die vollen Leistungen aus mehreren Summenversicherungsverträgen parallel erhalten. Die strengen Regeln zur Mehrfachversicherung des § 78 VVG greifen hier meist nicht.


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Ich habe eine neue Versicherung abgeschlossen und vergessen, meine alte, thematisch ähnliche Police zu kündigen. Muss ich jetzt Angst haben, dass mir Betrug vorgeworfen wird?

Nein, in der Regel müssen Sie bei einem bloßen Versehen keine Angst vor einem Betrugsvorwurf haben. Das Gesetz ist hier sehr differenziert. Eine betrügerische Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 4 VVG liegt nur dann vor, wenn Sie die Verträge in der klaren Absicht abgeschlossen haben, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen – also beispielsweise von vornherein geplant haben, für denselben Schaden mehrfach und über den tatsächlichen Wert hinaus zu kassieren. Das reine Vergessen, eine alte Police zu kündigen, oder das unbewusste Abschließen eines sich überschneidenden Vertrags erfüllt diesen Tatbestand normalerweise nicht. Für solche Fälle der unbeabsichtigten Mehrfachversicherung sieht das Gesetz in § 79 VVG ja gerade die Möglichkeit vor, den später geschlossenen Vertrag aufzuheben oder anzupassen. Wichtig ist aber, dass Sie die Mehrfachversicherung melden, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.


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Wenn ich einen Schaden habe und mehrere Versicherungen dafür zuständig sind, kann ich mir dann wirklich aussuchen, welcher Versicherer zahlt? Und was passiert danach zwischen den Versicherungen?

Ja, das ist einer der Vorteile für Sie als Versicherungsnehmer bei einer bestehenden Mehrfachversicherung im Bereich der Schadenversicherung. Gemäß § 78 Abs. 1 VVG haften die beteiligten Versicherer Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner. Das bedeutet, Sie können sich tatsächlich aussuchen, von welchem Ihrer Versicherer Sie die volle Entschädigung für den Schaden fordern – natürlich immer nur bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungssumme dieses einen Versicherers und insgesamt nicht mehr als Ihren tatsächlichen Schaden. Nachdem dieser Versicherer Sie entschädigt hat, ist die Angelegenheit für Sie in der Regel erledigt. Intern findet dann ein Ausgleich zwischen den Versicherern statt (§ 78 Abs. 2 VVG). Der leistende Versicherer holt sich von den anderen beteiligten Versicherern anteilig deren Beitrag zurück. Dieser Prozess läuft „hinter den Kulissen“ ab und sollte Ihre Entschädigung nicht verzögern oder Sie zusätzlich belasten.


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Muss ich meine Versicherer immer sofort informieren, wenn ich eine weitere Versicherung für dasselbe Risiko abschließe, oder reicht es, wenn sie es im Schadensfall erfahren?

Sie sollten Ihre Versicherer unverzüglich informieren, sobald Sie eine weitere Versicherung für dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr abschließen. Diese Anzeigepflicht ist in § 77 VVG klar geregelt und dient der Transparenz. Sie müssen jedem beteiligten Versicherer den Namen des anderen Versicherers und die jeweilige Versicherungssumme mitteilen. Es reicht also nicht aus, dies erst im Schadenfall mitzuteilen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist wichtig, damit die Versicherer ihr Risiko korrekt einschätzen können und die Regeln zur Mehrfachversicherung greifen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann, je nach den Klauseln in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), negative Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben, die bis zur Leistungsfreiheit des Versicherers reichen können, falls die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte und Auswirkungen auf die Feststellungen des Versicherers hatte.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Mehrfachschutz ohne Mehrwert? Das Versicherungsrecht setzt Grenzen

Die Analyse der Mehrfachversicherung offenbart: Das deutsche Recht verhindert konsequent eine Überkompensation. Kern ist das Bereicherungsverbot, welches sicherstellt, dass Versicherte exakt ihren Schaden ersetzt bekommen, nicht mehr. Dies schützt die Integrität des gesamten Versicherungssystems und sorgt für faire Schadensregulierung, auch wenn mehrere Policen bestehen.

Für Laien lautet die Devise daher: Transparenz ist Trumpf. Die eigenen Policen zu kennen und Versicherer aktiv über etwaige Überschneidungen zu informieren, ist der beste Schutz vor späteren Problemen. Unwissentliche Mehrfachdeckungen lassen sich meist unkompliziert bereinigen, was unnötige Prämien spart und Klarheit schafft.

Interessante Urteile zum Thema Mehrfachversicherung:

Versicherungsvertrags­nichtigkeit bei Mehrfachversicherung

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Hausratversicherungsvertrag von 2012 gemäß § 78 Abs. 3 VVG nichtig ist, weil der Versicherungsnehmer bereits eine bestehende Hausratversicherung von 1996 hatte und beide Versicherungen für denselben Schaden in Anspruch nahm, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beklagte Versicherung kann daher ihre unter Vorbehalt gezahlte Vorschusszahlung von 10.000 € zurückfordern, da der Versicherungsvertrag nichtig ist und der Kläger zudem seine Obliegenheiten verletzt hat, indem er die Doppelversicherung nicht offenlegte.


Haftung bei Mehrfachversicherung – Überversicherung

Das OLG Köln entschied, dass bei einer Mehrfachversicherung für Krankenrücktransportkosten gleichwertige Subsidiaritätsklauseln beider Versicherer sich gegenseitig aufheben, sodass § 78 VVG zur Anwendung kommt und ein Innenausgleich zwischen den Versicherern stattfindet. Organisationsklauseln, die verlangen, dass der jeweilige Versicherer den Rücktransport selbst organisieren muss, heben sich bei Mehrfachversicherung ebenfalls gegenseitig auf, da eine doppelte Organisation unpraktikabel wäre und dem Zweck des § 78 Abs. 2 S. 1 VVG widerspräche.


Ausgleichsansprüche nach §§ 77 ff. VVG wegen Mehrfachversicherung

Das AG Köln entschied, dass bei einer Mehrfachversicherung für Krankenrücktransport ein Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 S. 1 VVG besteht, auch wenn der nicht-organisierende Versicherer einwendet, er habe den Transport nicht selbst organisiert. Die Organisationsklauseln beider Versicherer heben sich gegenseitig auf, da eine doppelte Organisation unpraktikabel wäre, sodass die Beklagte zur Zahlung der Hälfte der Transportkosten (1.278,36 EUR) verpflichtet wurde.


Mehrfachversicherung – Kundenfahrzeugbeschädigung auf Rücktransport zum Halter

Das AG Köln entschied, dass eine Werkstattversicherung keinen Ausgleichsanspruch nach § 78 VVG gegen eine Vollkaskoversicherung hat, wenn der Schaden während des Rücktransports eines bereits reparierten Fahrzeugs zum Kunden entstanden ist. Das Gericht begründete dies damit, dass der Rücktransport eines funktionstüchtigen Fahrzeugs nicht mehr zum versicherten „Wesen eines Kfz-Werkstattbetriebes“ gehört, sondern eine darüber hinausgehende Serviceleistung darstellt, weshalb die Werkstattversicherung nicht leistungspflichtig und somit kein Ausgleichsanspruch begründet war.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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