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Versicherung zahlt nicht: Welche Fristen und Rechte gelten jetzt?

Lehnt die Versicherung die Zahlung in Textform ab, endet die automatische Hemmung der Verjährung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist weiter; wird diese falsch berechnet, droht der Verlust der Ansprüche.

Versicherungsnehmer schiebt Schadensfotos über den Schreibtisch einem Sachbearbeiter entgegen, der ein Ablehnungsschreiben hält.
Konfrontation im Versicherungsbüro: Versicherter fordert Erklärung für die verweigerte Schadensleistung. Symbolfoto: KI

Versicherung lehnt ab: Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der schriftlichen Ablehnung läuft Ihre Frist wieder an – am Ende kann der Anspruch ganz verloren gehen.
  • Ablehnung heißt: Die Versicherung will nicht zahlen oder nur teilweise; oft geht es um einen Schaden wie Wasser, Unfall oder Krankheit.
  • Betroffen ist jeder, dessen Versicherung nach der Schadensmeldung nicht zahlt oder monatelang nur prüft.
  • Fordern Sie die Ablehnung schriftlich an und halten Sie alles in Textform fest.
  • Wichtigstes Mittel ist die Beweissicherung – Fotos, Rechnungen und Unterlagen entscheiden oft über den Erfolg.
  • Mit klaren Unterlagen und fristgerechtem Vorgehen lassen sich Zahlung, Abschlag oder eine neue Prüfung oft noch erreichen.

Warum müssen Sie nach einer Leistungsablehnung sofort handeln?

Wenn die Versicherung eine Zahlung ablehnt oder wiederholt neue Unterlagen anfordert, ist dies rechtlich unterschiedlich zu bewerten.

Eine Verzögerung durch laufende Nachforschungen ist nicht dasselbe wie eine endgültige Ablehnung. Solange die Versicherung noch prüft und Unterlagen anfordert, läuft die Verjährung Ihres Anspruchs nicht weiter – sie ist nach § 15 VVG gehemmt. Sobald Ihnen aber eine Entscheidung in Textform zugeht, endet diese Hemmung. Ab diesem Moment tickt die Uhr.

Eine laufende E-Mail-Korrespondenz stoppt die Verjährung nicht automatisch. Wer nach einer schriftlichen Ablehnung untätig bleibt, riskiert den Verlust seiner Ansprüche aufgrund von Fristversäumnissen, unabhängig von der inhaltlichen Rechtslage.

Mann markiert Fristen in einem Kalender neben einem Ablehnungsschreiben der Versicherung auf einem Holztisch.
Fristen im Blick: Mit Erhalt der schriftlichen Leistungsablehnung läuft die Verjährung der Ansprüche weiter. Symbolfoto: KI

Welche Fristen gelten bei einer Ablehnung durch die Versicherung?

Im Versicherungsrecht gibt es keine gesetzliche Widerspruchsfrist wie im Verwaltungsrecht. Wer auf ein Ablehnungsschreiben wartet, bis eine „Einspruchsfrist“ abläuft, sucht etwas, das nicht existiert. In der Folge bedeutet das: Die Versicherung muss Sie auch nicht über Fristen belehren, um Ihre Ansprüche zum Erlöschen zu bringen. Was stattdessen zählt, sind Fälligkeit und Verjährung.

Infografik: Darstellung der Verjährungsfristen und Hemmung bei einer Ablehnung durch die Versicherung.
Wie sich bestimmte Ereignisse auf den Lauf der Verjährungsfrist auswirken.

Gibt es eine gesetzliche Widerspruchsfrist?

Für den Erhalt Ihrer Ansprüche kommt es demnach ausschließlich auf die allgemeinen Fristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie davon wussten oder grob fahrlässig nichts wussten. Das klingt komfortabel – bis man versteht, was die Frist hemmt und was sie eben nicht hemmt.

Das Gesetz definiert exakt, wie der Versicherer die Verjährungsuhr durch seine Prüfung anhält und wieder startet:

„Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt.“ (§ 15 VVG)

Was viele als Sicherheitsnetz missverstehen: Schreiben Sie der Versicherung nach einer Ablehnung weiter Briefe oder E-Mails, ohne dass echte Verhandlungen stattfinden, hemmt das die Verjährung nicht. § 203 BGB schützt nur bei tatsächlichen Verhandlungen über den Anspruch – nicht bei einseitiger Korrespondenz, bei der die Versicherung schlicht schweigt oder hinzögert.


Ereignis / HandlungLäuft die Verjährung weiter?Rechtliche Bedeutung
Laufende Erstprüfung der SchadensmeldungNein (Uhr ist angehalten)Automatische Hemmung nach § 15 VVG schützt den Versicherten bis zur Entscheidung.
Zugang der offiziellen Ablehnung in TextformJa (Hemmung endet sofort)Die dreijährige Regelfrist tickt ab dem Tag des Zugangs unerbittlich weiter.
Einseitige Protest-Mails ohne ernsthafte RückmeldungJa (Uhr tickt weiter!)Häufigste Falle: Ohne echte gegensätzliche Verhandlungen ruht die Frist nicht (§ 203 BGB greift nicht).
Gang zum Ombudsmann oder KlageerhebungNein (Uhr ist wieder angehalten)Rechtlich formeller Hebel, um die Verjährung gezielt erneut zu hemmen.

Daneben gibt es einen oft übersehenen Anspruch: Dauert die Prüfung länger als einen Monat nach Ihrer Schadenanzeige, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG bereits eine Abschlagszahlung verlangen – und zwar in der Höhe, die der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss. Das ist kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlicher Anspruch gegen Verzögerungstaktik.

„Sind die Ermittlungen nicht bis zum Ablauf eines Monats nach der Anzeige des Versicherungsfalles abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.“ (§ 14 Abs. 2 VVG)

Ein Rechenbeispiel: Ihr gefluteter Keller verursacht einen Gesamtschaden von 15.000 Euro. Die Versicherung prüft noch wochenlang, ob ein bestimmter Teppich für 3.000 Euro mitversichert ist, bezweifelt die restlichen Kosten für Trocknung und Handwerker in Höhe von 12.000 Euro aber sachlich gar nicht. Genau diese offensichtlich unstrittigen 12.000 Euro können Sie nach Ablauf der Monatsfrist sofort als Abschlagszahlung einfordern, auch wenn der Schadensfall in seiner Gesamtheit formell noch nicht abgeschlossen ist.

Nach einer schriftlichen Ablehnung sollten Sie zeitnah klären, ob ein Ombudsmannverfahren, eine Klage oder andere Maßnahmen zur Verjährungshemmung eingeleitet werden müssen.

Versicherung lehnt ab? Fristen rechtssicher wahren

Sobald die schriftliche Ablehnung vorliegt, endet die Hemmung der Verjährung und Ihre Ansprüche sind akut gefährdet. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft die Ablehnungsgründe auf juristische Angreifbarkeit und stellt sicher, dass keine Ausschlussfristen ungenutzt verstreichen.

Eine Frau untersucht mit einer Lupe das Kleingedruckte in einem Versicherungsvertrag nach Ausschlussklauseln.
Prüfung der Obliegenheiten: Vorwürfe von Pflichtverletzungen lassen sich oft durch eine genaue Klausel-Analyse entkräften. Symbolfoto: KI

Was tun bei Vorwürfen von Pflichtverletzungen oder unklaren Klauseln?

Die häufigsten Ablehnungsbegründungen klingen offiziell und endgültig. Sind sie es oft nicht.

Häufig begründen Versicherer Ablehnungen mit einer Obliegenheitsverletzung. Nach § 28 VVG darf die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung jedoch meist nur anteilig kürzen. 

Eine vollständige Leistungsfreiheit setzt regelmäßig Vorsatz oder Arglist voraus; bei grober Fahrlässigkeit kommt grundsätzlich nur eine Kürzung nach dem Verschuldensgrad in Betracht. Der BGH hat zudem betont, dass Obliegenheitsverletzungen und deren Folgen einzelfallbezogen zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11).

Achtung Falle:

Typischerweise versucht die Gegenseite im ersten Ablehnungsschreiben die gesetzliche Kürzungsregel gezielt zu umgehen. In der Praxis wird dann häufig kurzerhand „Vorsatz“ behauptet oder die Kürzungsquote bei grober Fahrlässigkeit wegen angeblich besonders schwerer Umstände pauschal auf 100 Prozent gesetzt. Diese Taktik zielt vor allem darauf ab, Betroffene mit offiziell klingenden, harten juristischen Vorwürfen zum Aufgeben zu bewegen. Erfahrungsgemäß rudern Versicherer oft erst dann auf eine realistische und anteilige Regulierung zurück, wenn man dieser extremen Einstufung der Pflichtverletzung konsequent entgegentritt.

Beruft sich der Versicherer auf Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), müssen diese klar formuliert sein. Unklarheiten gehen nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu Lasten des Versicherers. Ablehnungen auf Basis mehrdeutiger Klauseln sind daher oft angreifbar.

Prüfen Sie deshalb bei jeder Ablehnung drei Dinge getrennt:

  • Erstens, welche konkrete Klausel oder Norm die Versicherung nennt.
  • Zweitens, ob diese Klausel überhaupt klar und eindeutig ist.
  • Drittens, ob die tatsächliche Grundlage für den Vorwurf stimmt – hat die Versicherung zum Beispiel wirklich belegt, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben?

Fordert die Versicherung wiederholt neue Unterlagen an, kann dies die Fälligkeit der Leistung hinauszögern (§ 31 VVG). Das OLG Dresden (Az. 4 U 1656/19) bestätigte, dass fehlende Auskünfte rechtlich dazu führen können, dass Zahlungen zunächst zurückbehalten werden dürfen. Die Forderungen müssen jedoch objektiv erforderlich sein und dürfen nicht der mutwilligen Verzögerung dienen.

Nehmen Sie Teil-Ablehnungen nicht vorschnell hin. Wer eine Kürzung akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Klausel überhaupt greift oder klar genug formuliert ist, verschenkt möglicherweise Geld, das ihm zusteht.

Ein Sachverständiger misst die Feuchtigkeit an einer Wand, während das Gutachten der Versicherung daneben liegt.
Eigene Begutachtung vor Ort: Unabhängige Messdaten sind entscheidend, um parteiische Versicherungsgutachten erfolgreich anzufechten. Symbolfoto: KI

Wie wehren Sie sich gegen ein ungünstiges Gutachten der Versicherung?

Oft beruht eine Ablehnung weder auf juristischen Klauseln noch auf angeblichen Pflichtverletzungen, sondern auf einem technischen Bericht: Die Versicherung schickt einen eigenen Sachverständigen, der beispielsweise behauptet, der Wasserschaden stamme von alterstypischem Verschleiß und nicht von einem versicherten Rohrbruch. Viele Versicherte glauben fälschlicherweise, ein solches Schadengutachten sei ein unangreifbares, objektives Urteil, und geben ihren Anspruch nach dieser Begründung auf.

Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei jedoch lediglich um ein sogenanntes Parteigutachten. Die Einschätzung des vom Versicherer bezahlten Gutachters ist weder neutral noch für ein Gericht bindend. Sie können und sollten fehlerhaften Tatsachenbehauptungen gezielt widersprechen. In vielen Versicherungsbedingungen ist für genau solche Situationen ein formelles Sachverständigenverfahren vorgesehen. Dabei wird ein unabhängiger Sachverständigenausschuss oder Obmann eingeschaltet, der die tatsächliche Schadensursache und -höhe verbindlich klärt.

Wichtig für Ihren weiteren Weg: Geht es bei Ihrer Ablehnung um solche rein technischen oder medizinischen Fragestellungen, ist der Schlichtungsweg oft eine Sackgasse. Der Ombudsmann führt in der Regel keine aufwendigen eigenen Beweisaufnahmen durch und lehnt hochgradig umstrittene Tatsachenfälle oft formell ab. In diesen Situationen ist die Einholung eines Gegengutachtens oder der direkte Gang zu einem spezialisierten Anwalt die erfolgversprechendere Entscheidung.

Wer muss die Kosten für ein Gegengutachten zahlen?

Wer den Rat befolgt und auf eigene Faust einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt, muss die Kosten dafür in der Regel zunächst aus eigener Tasche vorstrecken.

Wichtig zu wissen: Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Rechnungen für rein außergerichtliche Privatgutachten nicht oder nur dann, wenn dies im Tarif durch spezielle Zusatzklauseln ausdrücklich abgedeckt ist.

Stellt sich durch das Gegengutachten oder im späteren Gerichtsverfahren jedoch heraus, dass die Versicherung die Leistung unberechtigt verweigert hat, können Sie diese Ausgaben oft als sogenannten Verzugsschaden vom Versicherer zurückfordern. Beim formellen Sachverständigenverfahren über die Versicherungsbedingungen greift meist eine andere Regel: Hier zahlt in der Regel jede Seite ihren Gutachter selbst, während die Kosten für den neutralen Obmann hälftig geteilt werden.

Dokumentation eines Schadens mit Smartphone und Maßband für die Versicherungsmeldung.
Systematische Beweisaufnahme: Die fotografische Dokumentation und ordentliche Belegführung bilden das Fundament jeder Schadensregulierung. Symbolfoto: KI

Versicherung zahlt nicht: Was ist der beste 3-Schritte-Plan?

Schritt 1: Beweissicherung abschließen und Unterlagen nachweisbar einreichen.

Sammeln Sie alles, was den Schaden belegt: Fotos, Videos, Rechnungen, Zeugenangaben, Kostenvoranschläge, ärztliche Unterlagen soweit relevant, Polizeiberichte falls vorhanden. Dann gilt eine Regel, die viele zu spät lernen: Entsorgen oder reparieren Sie beschädigte Gegenstände nicht, bevor der Schaden abschließend dokumentiert ist. Wer den Schaden beseitigt, bevor die Versicherung ihn geprüft hat, zerstört oft seine eigene Beweisgrundlage. Fehlende Unterlagen reichen Sie schriftlich nach – nicht telefonisch. Textform ist Pflicht, damit Sie den Eingang beweisen können.

Schritt 2: Klare Frist setzen und Abschlagszahlung fordern.

Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, bis zu einem konkreten Datum eine abschließende Entscheidung zu treffen. Ist seit Ihrer Schadenanzeige bereits mehr als ein Monat vergangen und die Prüfung läuft noch, haben Sie nach § 14 Abs. 2 VVG Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Stellen Sie diesen Anspruch ausdrücklich und schriftlich. Telefonische Zusagen oder Ablehnungen sind für Sie wertlos – fordern Sie immer Textform an.

Schritt 3: Ombudsmann oder Klage – aber mit Fristenkontrolle.

Lehnt die Versicherung endgültig ab, haben Sie zwei außergerichtliche Wege. Der Versicherungsombudsmann ist kostenfrei und kann bei Beschwerden bis 10.000 Euro verbindlich entscheiden. Bei Streitwerten zwischen 10.000 und 100.000 Euro spricht er Empfehlungen aus. Über 100.000 Euro sowie bei Kranken- und Pflegeversicherungsstreitigkeiten im Unternehmensverfahren ist der Ombudsmann nicht zuständig. Wichtig: Auch während eines Ombudsmannverfahrens müssen Sie die Verjährung im Blick behalten.

Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob die Ablehnung auf unklaren Klauseln oder formalen Fehlern beruht. Schwieriger ist die Durchsetzung bei eindeutigen Leistungsausschlüssen, verspäteten Schadenmeldungen oder fehlenden Beweismitteln.

Bei einer endgültigen Ablehnung oder dem Vorwurf grober Pflichtverletzungen ist eine anwaltliche Prüfung ratsam. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist ein Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Da mit der Ablehnung die Hemmung der Verjährung endet, ist zeitnahes Handeln erforderlich.

Infografik: Der 3-Schritte-Plan zur richtigen Reaktion nach einer Leistungsablehnung durch die Versicherung.
In drei systematischen Schritten gegen die Ablehnung der Versicherung vorgehen.

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Vorsicht bei scheinbar harmlosen Rückfragen am Telefon: Die Sachbearbeiter der Schadensabteilung klingen oft enorm verständnisvoll und wollen den Vorfall angeblich nur schnell unbürokratisch durchsprechen. Genau hier schnappt die Falle zu, weil unbedachte Äußerungen der Versicherten später blitzschnell und trickreich zu einer groben Fahrlässigkeit umgedeutet werden.

Was nach außen als besonderer Kundenservice verkauft wird, dient intern nicht selten der gezielten Munitionsbeschaffung für eine Leistungsablehnung. Einseitig verfasste Gesprächsnotizen landen direkt in der Akte und lassen sich rückwirkend fast nie mehr korrigieren. Wer die gesamte Abstimmung nicht strikt auf den reinen Schriftweg verlagert, spielt der Gegenseite unfreiwillig in die Karten.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Stoppt meine E-Mail-Antwort auf eine Ablehnung die Verjährung meines Anspruchs?

NEIN – Eine bloße E-Mail-Antwort auf ein Ablehnungsschreiben Ihrer Versicherung reicht rechtlich nicht aus, um den Ablauf der Verjährungsfrist wirksam aufzuhalten. Mit dem Zugang der Ablehnung in Textform endet die vorübergehende Hemmung Ihres Anspruchs gemäß § 15 VVG, sodass die dreijährige Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar weiterläuft und letztlich zum Rechtsverlust führen kann.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass ein einseitiger Protest oder einfache Rückfragen per E-Mail keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB darstellen. Unter Verhandlungen versteht die Rechtsprechung einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder dessen Grundlagen; schweigt die Versicherung auf Ihre Nachricht oder verweist sie lediglich auf ihre getroffene Entscheidung, wird die Verjährungsuhr nicht angehalten. Um die Frist nach einer formalen Ablehnung erneut zu stoppen, müssen entweder tatsächliche, beidseitige Verhandlungen wiederaufgenommen werden oder förmliche Maßnahmen wie die Einleitung eines Ombudsmannverfahrens oder die Erhebung einer Klage erfolgen.


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Darf die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung komplett verweigern?

NEIN, eine Versicherung darf die Leistung bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel nicht einfach komplett verweigern, sondern Ihren Anspruch grundsätzlich nur in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis kürzen. Gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) führt grob fahrlässiges Fehlverhalten regelmäßig zu einer anteiligen Kürzung, während eine vollständige Leistungsfreiheit bei vorsätzlichem Handeln eintritt. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung auf null in Betracht kommen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Die rechtliche Begründung liegt in der individuellen Abwägung der Schuld. Die Versicherung muss nachvollziehbar begründen, wie schwer Ihr Versäumnis im konkreten Einzelfall wiegt und warum gerade die gewählte Kürzungsquote angemessen sein soll. Eine pauschale Herabsetzung auf null Euro ohne einzelfallbezogene Begründung ist rechtlich angreifbar, weshalb Sie eine detaillierte Begründung für die gewählte Kürzungsquote einfordern sollten. Der Bundesgerichtshof bestärkt Versicherte zudem darin, die Verhältnismäßigkeit solcher Kürzungen kritisch zu hinterfragen.

 


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Kann ich trotz laufender Prüfung bereits eine Abschlagszahlung verlangen?

JA – Wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen länger als einen Monat seit der Schadenanzeige andauern, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG grundsätzlich eine Abschlagszahlung verlangen. Das gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, den der Versicherer nach dem bisherigen Ermittlungsstand voraussichtlich mindestens zahlen muss.

Die Höhe dieser Zahlung bemisst sich nach dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen voraussichtlich mindestens leisten muss (sogenannter Mindestbetrag). Voraussetzung ist, dass die einmonatige Frist seit der Anzeige des Versicherungsfalls abgelaufen ist und die weiteren Ermittlungen nicht wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers stocken. Es handelt sich hierbei nicht um eine Kulanzleistung der Versicherung, sondern um einen gesetzlichen Anspruch, den Sie schriftlich unter Verweis auf den Paragrafen einfordern sollten, um Ihre laufenden Kosten decken zu können.


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Darf die Versicherung monatelang immer neue Unterlagen nachfordern?

NEIN, eine Versicherung darf den Regulierungsprozess nicht durch willkürliche oder unnötige Nachforderungen unbegrenzt in die Länge ziehen. Zwar gesteht der Gesetzgeber dem Versicherer gemäß § 31 VVG das Recht zu, alle Auskünfte und Belege zu verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfangs objektiv erforderlich sind. Doch dieses Auskunftsverlangen findet seine gesetzliche Grenze im Schikaneverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vermeidung missbräuchlicher Verzögerungstaktik).

Die rechtliche Begründung für diese Grenze liegt in der sogenannten Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 VVG. Eine Versicherung handelt rechtswidrig, wenn sie Forderungen tröpfchenweise und ohne erkennbaren sachlichen Grund nachschiebt, nur um die Auszahlung hinauszuzögern. Sobald alle für eine vernünftige Prüfung objektiv notwendigen Informationen vorliegen, muss der Versicherer die notwendigen Erhebungen zügig abschließen, unabhängig davon, ob er subjektiv noch weitere irrelevante Details wissen möchte. Eine dauerhafte Blockade der Regulierung durch Bagatellfragen entbindet die Versicherung nicht von ihrer Pflicht, zeitnah zu entscheiden.

Um diese Verzögerungstaktik zu durchbrechen, sollten Versicherte der Versicherung eine letzte, verbindliche Frist für die abschließende Prüfung setzen und zugleich alle noch offenen Unterlagen gebündelt einreichen. Ist seit der Schadenmeldung bereits mehr als ein Monat vergangen und stocken die Ermittlungen nicht wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers, besteht zudem gemäß § 14 Abs. 2 VVG ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des unstreitigen Mindestbetrags, den die Versicherung auch bei laufender Restprüfung nicht verweigern darf.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den Schaden vor der Prüfung repariere?

JA, Sie riskieren durch eine vorzeitige Reparatur den vollständigen Verlust Ihres Zahlungsanspruchs, da Sie damit Ihre wichtigsten Beweismittel vernichten. Wer den Schaden beseitigt oder das beschädigte Gut entsorgt, bevor die Versicherung den Fall abschließend prüfen konnte, zerstört eigenhändig die Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe und der Schadensursache.

Rechtlich tragen Sie als Versicherungsnehmer die volle Beweislast dafür, dass ein versichertes Ereignis eingetreten ist und welche konkreten Kosten durch diesen Schaden entstanden sind. Wenn Sie den Urzustand des Schadens durch eine Reparatur verändern, kann die Versicherung im Nachhinein oft nicht mehr nachvollziehen, ob die geltend gemachten Mängel tatsächlich auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen sind oder ob die Kosten angemessen waren. In der Praxis führt diese Beweisvereitelung häufig dazu, dass Ansprüche selbst dann abgelehnt werden, wenn Sie vertraglich im Recht gewesen wären, da der Nachweis faktisch unmöglich geworden ist.

Eine Ausnahme besteht nur bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen zur Schadensminderung, wobei Sie auch hier verpflichtet sind, den Zustand zuvor lückenlos durch detaillierte Fotos, Videos und Zeugen zu dokumentieren. Ohne eine solche gerichtsfeste Sicherung der Beweise sollten Sie mit jeglichen Instandsetzungsarbeiten warten, bis die Versicherung den Schaden schriftlich freigegeben oder durch einen Gutachter besichtigt hat.


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Was tun, wenn die Versicherung die Ablehnung nur telefonisch mitteilt?

Sie sollten die Ablehnungsentscheidung der Versicherung zwingend in Textform anfordern, da rein mündliche Aussagen keinerlei rechtliche Bindungswirkung entfalten und Ihre Rechtsverfolgung erheblich behindern können. Schreiben Sie dem zuständigen Sachbearbeiter umgehend eine kurze E-Mail oder einen Brief und bitten Sie darum, die am Telefon besprochene Ablehnung unter Angabe der konkreten Gründe schriftlich zu bestätigen.

Die rechtliche Bedeutung der Textform ergibt sich insbesondere aus § 15 VVG, wonach die Hemmung der Verjährung erst endet, wenn dem Versicherten die Entscheidung des Versicherers in Textform zugegangen ist. Eine telefonische Mitteilung lässt diese sogenannte Verjährungsuhr also nicht offiziell weiterlaufen, bietet Ihnen jedoch gleichzeitig keine verwertbare Grundlage, um etwaige Ansprüche gerichtlich oder über ein Ombudsmannverfahren durchzusetzen. Ohne ein schriftliches Dokument fehlt Ihnen der Beweis für den genauen Inhalt und den Zeitpunkt der Ablehnung, was die Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder eine Schlichtungsstelle nahezu unmöglich macht.

Zudem ist die Versicherung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus ihren vertraglichen Nebenpflichten heraus gehalten, eine Leistungsablehnung transparent zu begründen. Erst mit dem schriftlichen Nachweis können Sie prüfen, ob beispielsweise unklare Klauseln oder unberechtigte Vorwürfe einer Obliegenheitsverletzung als Ablehnungsgrund vorgeschoben wurden, gegen die Sie rechtlich vorgehen können.


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