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Mehrfachversicherung – Kundenfahrzeugbeschädigung auf Rücktransport zum Halter

Das „Wesen“ einer Autowerkstatt stand im Zentrum eines ungewöhnlichen Versicherungsstreits. Gehört der Rücktransport eines reparierten Kundenfahrzeugs noch dazu, wenn es um die Schadensregulierung geht? Diese entscheidende Frage musste ein Gericht klären, als zwei Versicherer um die Zahlung rangen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 142 C 416/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Köln
  • Datum: 15.01.2018
  • Aktenzeichen: 142 C 416/17
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Versicherungsgesellschaft, die eine Kfz-Handel- und -Handwerksversicherung anbietet
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die die Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug bereitstellte

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Kundenfahrzeug wurde nach Reparatur von einer Werkstatt zum Kunden zurückgebracht. Dabei verursachte ein Mitarbeiter der Werkstatt einen Unfall und beschädigte das Fahrzeug.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um den Ausgleichsanspruch einer Werkstattversicherung gegen die Kaskoversicherung des Kunden nach einem Unfall bei der Rücklieferung des reparierten Fahrzeugs. Entscheidend war, ob dieser Rücktransport noch vom Versicherungsschutz der Werkstattversicherung erfasst war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Werkstattversicherung vollständig ab.
  • Begründung: Das Gericht verneinte einen Ausgleichsanspruch, da die Werkstattversicherung für den Schaden nicht leistungspflichtig war. Der Unfall ereignete sich beim Rücktransport des reparierten Fahrzeugs, was nach Ansicht des Gerichts nicht mehr zum versicherten „Wesen“ eines Werkstattbetriebs gehört.
  • Folgen: Die klagende Werkstattversicherung erhält keinen Ausgleich von der beklagten Kaskoversicherung. Die klagende Partei muss die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


AG Köln: Kein Ausgleich nach § 78 VVG für Werkstattversicherung bei Unfall auf Rücktransport – „Wesen des Werkstattbetriebes“ entscheidend

Ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Januar 2018 (Az.: 142 C 416/17) hat eine wichtige Klarstellung im Versicherungsrecht getroffen, insbesondere im Kontext von Schäden an Kundenfahrzeugen, die sich in der Obhut von Kfz-Werkstätten befinden.

Werkstattmitarbeiter reagiert schockiert neben beschädigtem Kundenfahrzeug nach Unfall an Straßenkreuzung.
Werkstattunfall bei Rücktransport: Fahrzeug beschädigt, Versicherung übernimmt, Unfall an unübersichtlicher Kreuzung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob die Handel- und Handwerksversicherung einer Autowerkstatt einen Ausgleichsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber der Vollkaskoversicherung des Kundenfahrzeugs geltend machen kann, wenn der Schaden während des Rücktransports des bereits reparierten Fahrzeugs zum Kunden entsteht. Entscheidend war hierbei die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Werkstattpolice, speziell die Klausel, die den Versicherungsschutz auf Zwecke beschränkt, die sich aus dem „Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes“ ergeben.

Ausgangslage: Unfall bei Rücktransport durch Werkstattmitarbeiter und die versicherungsrechtlichen Folgen

Die klagende Partei war eine Versicherungsgesellschaft, die unter anderem Handel- und Handwerksversicherungen anbietet. Diese Art von Police ist speziell auf die Bedürfnisse von Kfz-Betrieben zugeschnitten und deckt beispielsweise Schäden an Fahrzeugen ab, die sich zur Reparatur oder Wartung im Betrieb befinden. Die beklagte Partei war ebenfalls eine Versicherungsgesellschaft, welche die Vollkaskoversicherung für einen Range Rover mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB NF) bereitstellte.

Im September 2015 hatte die Halterin des besagten Range Rover ihr Fahrzeug bei der Autowerkstatt Q. GbR in Auftrag gegeben, um Aufbereitungsarbeiten durchführen zu lassen. Diese Werkstatt unterhielt bei der klagenden Gesellschaft eine Handel- und Handwerksversicherung. Gemäß den Sonderbedingungen dieser Police (Ziffer A.1.2) waren Schäden an fremden Fahrzeugen versichert, die sich „zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt“ in der Obhut des Betriebs oder seiner Angestellten befanden.

Nach Abschluss der Arbeiten, am 11. September 2015, sollte der Range Rover an die Halterin ausgeliefert werden. Ein von der Werkstatt beauftragter Mitarbeiter übernahm diese Auslieferungsfahrt. Währenddessen kam es zu einem Unfall: Der Mitarbeiter wollte an einem parkenden Pkw vorbeifahren, musste jedoch wegen Gegenverkehrs ausweichen und lenkte zu früh nach rechts. Dies führte zu einer Kollision, bei der sowohl der parkende Pkw als auch der von ihm gefahrene Range Rover beschädigt wurden.

Die Werkstattversicherung gab an, den Schaden am Range Rover gegenüber der Fahrzeughalterin reguliert zu haben. Nach Abzug einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000 Euro beliefen sich die von ihr getragenen Reparaturkosten auf 6.875,97 Euro.

Streitpunkt der Versicherungen: Wer zahlt für den Schaden am Kundenfahrzeug – Ausgleichsanspruch nach § 78 VVG?

Aufgrund der von ihr geleisteten Zahlung forderte die Werkstattversicherung von der Vollkaskoversicherung des Range Rover einen Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG. Sie bezifferte ihre Forderung auf 3.558,31 Euro. Diese Summe basierte auf einer Berechnung, die eine anteilige Haftung beider Versicherer unterstellte. Die Werkstattversicherung ging davon aus, dass sowohl sie (mit 6.875,97 Euro nach 1.000 Euro Selbstbeteiligung) als auch die Vollkaskoversicherung (mit 7.375,97 Euro nach 500 Euro Selbstbeteiligung) für den Schaden am Range Rover prinzipiell eintrittspflichtig wären. Aus der Summe der jeweiligen Leistungspflichten (insgesamt 14.251,94 Euro) errechnete sie einen prozentualen Anteil von 51,57 % für die Vollkaskoversicherung.

Zusätzlich argumentierte die Werkstattversicherung, dass ein Schreiben des Regulierungsbeauftragten der Vollkaskoversicherung vom 27. Juli 2016, in dem eine Zahlung von 3.558,60 Euro angekündigt wurde, als Anerkenntnis der Ausgleichspflicht zu werten sei. Die Vollkaskoversicherung hingegen lehnte die Forderung ab und beantragte die Abweisung der Klage.

Das Kernproblem: Gehört der Rücktransport eines reparierten Fahrzeugs zum „Wesen eines Kfz-Werkstattbetriebes“?

Die zentrale juristische Auseinandersetzung drehte sich um die Auslegung der Versicherungsbedingungen der klagenden Werkstattversicherung. Konkret ging es um die Klausel A.1.2 der Sonderbedingungen, welche den Versicherungsschutz für Schäden an fremden Fahrzeugen in Obhut des Betriebs davon abhängig machte, dass sich diese „zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt“ dort befinden. Das Gericht musste also klären, ob der Rücktransport eines bereits reparierten und voll funktionstüchtigen Fahrzeugs zum Kunden noch unter diese Definition fällt oder ob es sich dabei um eine Serviceleistung handelt, die über das eigentliche „Wesen“ eines Werkstattbetriebs hinausgeht und somit nicht mehr vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Die Entscheidung des AG Köln: Keine Zahlungspflicht der Werkstattversicherung und Klageabweisung

Das Amtsgericht Köln wies die Klage der Werkstattversicherung in vollem Umfang ab. Infolgedessen wurde der Werkstattversicherung auch die Pflicht auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht sah weder einen Anspruch aus einem vermeintlichen Schuldanerkenntnis noch einen Ausgleichsanspruch wegen Mehrfachversicherung als gegeben an.

Die Urteilsbegründung im Detail: Kein Schuldanerkenntnis und keine Mehrfachversicherung mangels Eintrittspflicht

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei wesentliche Pfeiler: die Verneinung eines wirksamen Schuldanerkenntnisses und, noch entscheidender, das Fehlen einer Eintrittspflicht der Werkstattversicherung für den konkreten Schadensfall.

Kein verbindliches Schuldanerkenntnis durch die Vollkaskoversicherung

Zunächst prüfte das Gericht, ob das Schreiben des Regulierungsbeauftragten der Vollkaskoversicherung vom 27. Juli 2016 ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellte. Ein solches Anerkenntnis hätte eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Verpflichtung geschaffen. Das Gericht verneinte dies. Die Auslegung des Schreibens nach den §§ 133, 157 BGB ergab, dass darin explizit auf den Schadensfall, ein vorliegendes Gutachten und die Abrechnung mittels eines Doppelversicherungsrechners Bezug genommen wurde. Diese Verknüpfungen zeigten deutlich, dass keine unabhängige neue Verpflichtung begründet werden sollte, sondern lediglich eine Stellungnahme zum bestehenden Schadensfall erfolgte.
Das Gericht erwog, dass es sich allenfalls um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handeln könnte. Ein solches hätte lediglich zur Folge gehabt, dass die Vollkaskoversicherung auf Einwendungen hinsichtlich Grund und Höhe des Schadens verzichtet hätte. Es begründet jedoch keinen selbstständigen Anspruch und setzt das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach voraus. Die Regulierungsvollmacht des Beauftragten wurde zwar nicht infrage gestellt, reichte aber nach Ansicht des Gerichts nicht für die Abgabe eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses aus. Ein neues, unabhängiges Zahlungsversprechen lag somit nicht vor.

Prüfung des Ausgleichsanspruchs wegen Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 2 VVG

Der Hauptfokus der gerichtlichen Prüfung lag auf dem von der Werkstattversicherung geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 VVG. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass für dasselbe Interesse (hier das Fahrzeug) gegen dieselbe Gefahr (hier ein Kaskoschaden) mehrere Versicherungen bestehen und jeder Versicherer ohne das Bestehen der anderen Versicherung zur Leistung verpflichtet wäre.

Das Gericht bejahte zunächst das Vorliegen einer Mehrfachversicherung dem Grunde nach gemäß § 78 Abs. 1 VVG. Sowohl die Handel- und Handwerksversicherung der Werkstatt als auch die Vollkaskoversicherung des Kunden deckten das Interesse am Fahrzeug gegen Kaskoschäden ab. Die Police der Werkstattversicherung sah eine Deckung für Schäden an fremden Fahrzeugen in Obhut vor, die einer Kaskoversicherung gleichkam, während die Police der Vollkaskoversicherung Schäden am eigenen Fahrzeug des Kunden abdeckte. Das Gericht sah hier Parallelen zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1974, 1139), in dem bei einer ähnlichen Konstellation – ein Werkstattmitarbeiter beschädigte ein Kundenfahrzeug – eine Mehrfachversicherung angenommen wurde. Einwände der Vollkaskoversicherung bezüglich möglicher Regressansprüche oder eines fehlenden Verschuldens ihrer Versicherungsnehmerin wurden als für den Ausgleichsanspruch zwischen den Kaskoversicherern unerheblich zurückgewiesen.

Entscheidend war jedoch die Frage, ob die Werkstattversicherung für den konkreten Schadenfall überhaupt eintrittspflichtig war. Hier kam das Gericht zu einer negativen Bewertung. Die Auslegung der Ziffer A.1.2 der Sonderbedingungen der Werkstattversicherung ergab, dass Schäden an fremden Fahrzeugen nur dann gedeckt sind, wenn sich diese „zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt“ in der Obhut des Betriebs befinden. Nach Auffassung des Gerichts beschränkt der Begriff „Wesen“ das versicherte Risiko auf typische Werkstattleistungen. Dazu zählen beispielsweise der Transport eines defekten Fahrzeugs zur Werkstatt oder die Durchführung von Reparaturarbeiten selbst.

Der Unfall ereignete sich jedoch während des Rücktransports eines bereits reparierten und funktionstüchtigen Fahrzeugs zum Kunden. Das Gericht entschied, dass ein solcher Rücktransport regelmäßig nicht mehr zum typischen „Wesen“ einer Werkstattleistung gehört. Es verwies dabei auf die gesetzliche Wertung des § 269 BGB, der das Holschuldprinzip normiert. Demnach ist der Leistungsort für die Rückgabe einer reparierten Sache üblicherweise der Sitz des Schuldners (also der Werkstatt), sodass der Kunde das Fahrzeug dort abholen muss. Ein Rücktransport durch die Werkstatt stelle daher eine darüber hinausgehende, oft aus Kulanz oder gegen gesondertes Entgelt erbrachte Zusatzleistung dar, die nicht mehr vom typischen Umfang eines Werkvertrags erfasst sei. Diese enge Auslegung sei auch geboten, um eine nicht kalkulierbare Risikoerhöhung für die Werkstattversicherung zu vermeiden.

Das Gericht grenzte den Fall erneut vom BGH-Urteil (NJW 1974, 1139) ab: Dort sei der Unfall bei der Abholung eines defekten Fahrzeugs geschehen, also beim Transport zur Werkstatt. Ein solcher Transport sei eher dem Wesen der Werkstattleistung zuzuordnen als die Rückführung eines bereits instandgesetzten Fahrzeugs.

Da der Schaden somit während einer Tätigkeit eintrat, die nicht vom Versicherungsschutz der Werkstattpolice nach Ziffer A.1.2 der Sonderbedingungen erfasst war (nämlich dem Rücktransport des reparierten Fahrzeugs), war die Werkstattversicherung im Hinblick auf dieses konkrete Schadenereignis gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin (der Autowerkstatt) nicht leistungspflichtig.

Auslegung der Versicherungsbedingungen: Wann greift die Handel- und Handwerksversicherung der Werkstatt?

Die richterliche Auslegung der Klausel „Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes“ war somit der Dreh- und Angelpunkt des Urteils. Das Gericht betonte, dass der Zweck des Fahrzeugaufenthalts im Betrieb eng mit den Kernaufgaben einer Werkstatt verknüpft sein muss. Die Reparatur oder Wartung selbst, Probefahrten im direkten Zusammenhang mit der Reparatur oder auch der Transport eines nicht fahrbereiten Fahrzeugs zur Werkstatt können hierunter fallen. Der Service des Rücktransports eines bereits fertiggestellten Fahrzeugs wurde jedoch als eine darüber hinausgehende Leistung bewertet, die nicht mehr dem eigentlichen „Wesen“ des Betriebs entspricht und daher nicht unter den Schutz der spezifischen Klausel der Handel- und Handwerksversicherung fällt. Diese Interpretation dient auch dem Schutz der Versicherungsgemeinschaft vor einer Ausweitung des Risikos auf Tätigkeiten, die nicht primär mit dem Werkstattgeschäft verbunden sind und möglicherweise gesondert kalkuliert und versichert werden müssten.

Fazit des Gerichts: Ohne eigene Leistungspflicht kein Ausgleichsanspruch der Werkstattversicherung

Weil die Werkstattversicherung aufgrund der Auslegung ihrer eigenen Versicherungsbedingungen für den entstandenen Schaden nicht eintrittspflichtig war, fehlte eine grundlegende Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG gegen die Vollkaskoversicherung des Kunden. Ein Ausgleich zwischen mehreren Versicherern setzt nämlich voraus, dass jeder einzelne Versicherer für den Schadenfall primär leistungspflichtig wäre. Da dies für die Werkstattversicherung nicht zutraf, wurde ihre Klage auf Ausgleich als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basierten auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§§ 91, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung).


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des AG Köln verdeutlicht, dass der Rücktransport eines bereits reparierten Fahrzeugs zum Kunden nicht mehr zum „Wesen eines Kfz-Werkstattbetriebes“ gehört und daher nicht unter den Versicherungsschutz der Werkstattversicherung fällt. Die Quintessenz liegt in der klaren Abgrenzung der Versicherungsverantwortlichkeiten: Eine Handel- und Handwerksversicherung deckt nur typische Werkstattleistungen ab, während zusätzliche Serviceleistungen wie der Rücktransport nicht automatisch mitversichert sind. Für Werkstätten bedeutet dies, dass sie prüfen sollten, ob ihre Versicherungspolicen auch Serviceleistungen abdecken, die über das Kerngeschäft hinausgehen, um Deckungslücken zu vermeiden.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Mehrfachversicherung im Zusammenhang mit Kfz-Schäden?

Mehrfachversicherung liegt vor, wenn Sie dieselbe Gefahr (z.B. Schäden an Ihrem Fahrzeug) bei mehreren Versicherungsgesellschaften versichert haben. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Vollkaskoversicherung für Ihr Auto bei Versicherung A abgeschlossen, und versehentlich oder bewusst schließen Sie für dasselbe Auto und denselben Schutzbereich auch eine Vollkaskoversicherung bei Versicherung B ab. Das ist Mehrfachversicherung.

Der Sinn einer Versicherung ist es, einen erlittenen Schaden zu ersetzen. Man soll durch die Versicherung nicht besser gestellt werden als vor dem Schadenereignis. Genau hier setzt das Prinzip der Mehrfachversicherung an. Es soll verhindern, dass Sie für denselben Schaden von mehreren Versicherungen mehr Geld erhalten, als der Schaden tatsächlich wert ist. Man spricht hier vom Verbot der Überversicherung oder dem Grundsatz der Schadensidentität.

Wie wird ein Schaden bei Mehrfachversicherung reguliert?

Tritt ein Schaden auf, der von mehreren Ihrer Versicherungen abgedeckt ist, bedeutet das nicht, dass Sie von jeder Versicherung die volle Schadenssumme erhalten. Das Gesetz (§ 78 Versicherungsvertragsgesetz, VVG) regelt klar, wie in solchen Fällen vorgegangen wird:

  • Der Versicherungsnehmer erhält den Schaden insgesamt nur einmal ersetzt. Die Gesamtsumme, die Sie von allen beteiligten Versicherungen zusammen erhalten, darf nicht höher sein als der tatsächliche Schaden.
  • Jede beteiligte Versicherung ist dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, den Schaden bis zur Höhe der bei ihr vereinbarten Versicherungssumme zu ersetzen. Der Versicherte kann sich also an jede seiner Versicherungen wenden und die Leistung verlangen.
  • Die Versicherungen haben untereinander einen Ausgleichsanspruch. Das bedeutet, die Versicherungen regeln nach der Zahlung an Sie unter sich, wer welchen Anteil des Schadens trägt. Oft teilen sie den Schaden proportional zu den jeweils versicherten Summen.

Was müssen Sie bei Mehrfachversicherung beachten?

Das Versicherungsvertragsgesetz (§ 79 VVG) legt auch fest, dass Sie als Versicherungsnehmer eine Anzeigepflicht haben.

  • Wenn Sie eine Mehrfachversicherung bewusst eingehen (d.h. Sie schließen eine weitere Versicherung für ein Risiko ab, das bereits versichert ist), müssen Sie jede Versicherungsgesellschaft unverzüglich darüber informieren.
  • Wenn Sie erst später feststellen, dass eine Mehrfachversicherung besteht (weil Sie z.B. vergessen haben, dass Sie bereits eine ähnliche Versicherung hatten), müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich melden.

Verletzen Sie diese Anzeigepflicht schuldhaft, kann das für Sie Nachteile haben, wie etwa die Reduzierung der Leistung der Versicherung.

Zusammengefasst bedeutet Mehrfachversicherung also, dass dasselbe Risiko bei mehreren Versicherern abgesichert ist. Im Schadensfall erhalten Sie den Schaden nur einmal ersetzt, und die beteiligten Versicherungen teilen sich die Schadenssumme untereinander auf. Sie als Versicherungsnehmer haben zudem die Pflicht, Ihre Versicherer über die bestehende Mehrfachversicherung zu informieren.


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Wann greift die Betriebshaftpflichtversicherung einer Werkstatt bei Schäden an Kundenfahrzeugen?

Die Betriebshaftpflichtversicherung einer Werkstatt greift in der Regel dann, wenn Schäden am Kundenfahrzeug im Zusammenhang mit dem eigentlichen Werkstattbetrieb verursacht werden. Das bedeutet, die Versicherung deckt Schäden ab, für die die Werkstatt oder ihre Mitarbeiter während der Ausführung ihrer Tätigkeit verantwortlich sind.

Was fällt typischerweise unter den Versicherungsschutz?

Der Schutz umfasst meist Schäden, die entstehen, wenn das Fahrzeug in der Obhut der Werkstatt ist. Dazu gehören:

  • Schäden, die direkt bei Reparatur-, Wartungs- oder Inspektionsarbeiten am Fahrzeug verursacht werden. Stellen Sie sich vor, einem Mechaniker fällt ein Werkzeug herunter und beschädigt den Lack.
  • Schäden, die beim Rangieren oder Bewegen des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände oder in der unmittelbaren Umgebung im Rahmen des Auftrags (z.B. zur Probefahrt) geschehen.
  • Auch sogenannte Besitzschutzschäden sind oft versichert. Das sind Schäden, die am Fahrzeug selbst entstehen, während daran gearbeitet wird, wie zum Beispiel Kratzer oder Dellen, die während der Reparatur eines anderen Teils des Fahrzeugs versehentlich verursacht werden.

Entscheidend ist immer, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Werkstatt oder ihrer Mitarbeiter im Rahmen des erteilten Auftrags entstanden ist.

Welche Schäden sind oft ausgeschlossen?

Nicht jeder Schaden am Kundenfahrzeug während des Werkstattaufenthalts wird von der Betriebshaftpflicht übernommen. Häufig ausgeschlossen sind Schäden, die:

  • nicht im Rahmen der Werkstattarbeit entstehen, z.B. wenn ein Mitarbeiter das Kundenfahrzeug unerlaubt für private Fahrten nutzt.
  • durch Verschleiß oder bereits bestehende Mängel am Fahrzeug verursacht werden.
  • auf höhere Gewalt zurückzuführen sind und nicht durch die Werkstatt verhindert werden konnten.
  • vorsätzlich vom Kunden selbst oder Dritten, die nichts mit der Werkstatt zu tun haben, verursacht werden.

Die genauen Details und der Umfang des Schutzes hängen immer vom individuellen Versicherungsvertrag der Werkstatt ab.


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Was bedeutet der Begriff „Wesen des Werkstattbetriebes“ in Versicherungsbedingungen?

In Versicherungsbedingungen für Handwerksbetriebe, wie zum Beispiel einer Kfz-Werkstatt, finden sich oft Klauseln, die den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten beschränken, die zum „Wesen des Betriebes“ gehören. Das bedeutet, dass die Versicherung nur für Schäden aufkommt, die bei Arbeiten entstehen, die typisch und charakteristisch für diesen speziellen Betrieb sind.

Stellen Sie sich vor, eine Werkstatt versichert sich gegen Schäden. Die Versicherung kalkuliert das Risiko basierend auf den üblichen Tätigkeiten einer solchen Werkstatt. Das „Wesen des Werkstattbetriebes“ beschreibt also den Kern dessen, was in dieser Werkstatt normalerweise getan wird.

Typische Tätigkeiten, die in der Regel zum „Wesen des Werkstattbetriebes“ zählen, sind:

  • Reparaturen an Fahrzeugen (z. B. Motor instand setzen, Bremsen wechseln)
  • Wartungsarbeiten (z. B. Ölwechsel, Inspektionen)
  • Diagnose von Fehlern am Fahrzeug
  • Das Bewegen von Kundenfahrzeugen auf dem Betriebsgelände oder im direkten Zusammenhang mit Reparatur-/Wartungsarbeiten (z. B. Probefahrt, Fahrt zur Lackiererei, Hol- und Bringservice im Rahmen eines Reparaturauftrags).

Tätigkeiten, die möglicherweise nicht zum „Wesen des Werkstattbetriebes“ gehören und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein könnten, sind solche, die außerhalb des normalen Werkstattalltags liegen. Ein Beispiel hierfür könnte ein reiner Gefälligkeitstransport sein, bei dem ein Mitarbeiter ein Fahrzeug für einen Bekannten fährt, ohne dass ein direkter Werkstattauftrag vorliegt. Auch reine private Fahrten mit Werkstattfahrzeugen fallen in der Regel nicht unter das „Wesen“ des Betriebs.

Es kommt bei der Beurteilung immer auf die konkreten Umstände und vor allem auf die genaue Formulierung in den Versicherungsbedingungen an. Was genau unter das „Wesen des Werkstattbetriebes“ fällt, kann also im Detail variieren. Die Klausel dient dazu, den Versicherungsschutz auf die Hauptrisiken des Betriebs zu begrenzen, die die Versicherung abdecken soll.

Für Sie als Leser bedeutet das, dass der Versicherungsschutz nicht automatisch für jede Tätigkeit gilt, die irgendwie mit einem Fahrzeug zu tun hat, sondern auf die kernspezifischen Arbeiten der versicherten Werkstatt beschränkt sein kann.


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Welche Rolle spielt die Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters bei einem Unfall mit einem Werkstattmitarbeiter?

Die Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters ist dafür da, Schäden am eigenen Fahrzeug abzudecken. Das Besondere an der Vollkasko ist, dass sie in der Regel auch dann leistet, wenn der Schaden durch Sie selbst verursacht wurde oder wenn kein anderer dafür haftbar gemacht werden kann (z.B. bei Vandalismus oder Wildunfällen – hier greift oft schon die Teilkasko).

Bei einem Unfall, der von einem Mitarbeiter einer Werkstatt während der Zeit verursacht wird, in der das Fahrzeug dort zur Reparatur oder Wartung war, greift grundsätzlich die Haftpflichtversicherung der Werkstatt. Denn die Werkstatt haftet für Fehler ihrer Mitarbeiter.

Allerdings können Sie in solch einer Situation oft auch Ihre eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Dies kann Vorteile haben, weil die Abwicklung über die eigene Versicherung häufig schneller und unkomplizierter ist. Ihre Vollkaskoversicherung ersetzt Ihnen den Schaden an Ihrem Fahrzeug, abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts (dem Betrag, den Sie selbst tragen).

Was passiert nach der Zahlung durch die Vollkasko?

Wenn Ihre Vollkaskoversicherung den Schaden reguliert hat, obwohl die Werkstatt dafür verantwortlich war, tritt eine wichtige Regelung in Kraft: Ihre Versicherung hat dann das Recht, die von ihr gezahlten Kosten von der Werkstatt oder deren Haftpflichtversicherung zurückzufordern (sogenannter Regress).

Das bedeutet: Ihre Versicherung holt sich das Geld vom eigentlichen Verursacher zurück.

Auswirkungen für Sie als Fahrzeughalter

Wenn Ihre Vollkaskoversicherung den Schaden erstattet, könnte sich dies auf Ihre Versicherungsprämie auswirken. Nach einer Regulierung durch die Vollkasko wird Ihr Vertrag in der Schadenfreiheitsklasse oft zurückgestuft, was zu höheren Beiträgen im Folgejahr führt. Der Selbstbehalt müssen Sie zunächst selbst tragen.

Ob es im Einzelfall sinnvoll ist, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder direkt den Schaden bei der Werkstatt bzw. deren Versicherung zu melden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Ihre Vollkasko den Schaden erfolgreich von der gegnerischen Versicherung (der Werkstatt) zurückholen kann (Regress), kann dies unter Umständen dazu führen, dass eine erfolgte Rückstufung später wieder korrigiert wird und Sie Ihren Selbstbehalt zurückerhalten. Dies ist aber nicht in jedem Fall garantiert und hängt vom Einzelfall und den Bedingungen ab.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ihre Vollkaskoversicherung kann bei einem Unfall mit einem Werkstattmitarbeiter eine Rolle spielen, indem sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug zunächst übernimmt. Sie hat dann aber in der Regel die Möglichkeit, das Geld vom Verursacher (der Werkstatt) zurückzuverlangen. Die Inanspruchnahme kann jedoch Auswirkungen auf Ihre eigene Schadenfreiheitsklasse und den Selbstbehalt haben.


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Was ist ein Anerkenntnis im Versicherungsrecht und welche Folgen hat es?

Ein Anerkenntnis im rechtlichen Sinn ist vereinfacht gesagt die Bestätigung einer Person oder eines Unternehmens, dass eine Forderung oder Verpflichtung ihr gegenüber besteht. Stellen Sie sich vor, jemand schuldet Ihnen Geld. Wenn diese Person schriftlich erklärt „Ja, ich schulde Ihnen 100 Euro“, dann ist das ein klares Anerkenntnis dieser Schuld.

Im Versicherungsrecht bedeutet ein Anerkenntnis der Versicherung, dass sie bestätigt, zur Leistung verpflichtet zu sein, also den Schaden nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich bezahlen zu müssen. Wenn Ihre Versicherung also ein Anerkenntnis abgibt, erkennt sie damit an, dass der von Ihnen gemeldete Schaden unter den Versicherungsschutz fällt und sie die Kosten dafür übernehmen muss.

Wie erkennt man ein Anerkenntnis?

Ein Anerkenntnis muss nicht immer ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Es kann durch schriftliche oder mündliche Erklärungen erfolgen. Wichtig ist, dass aus der Erklärung oder sogar aus dem Verhalten der Versicherung zweifelsfrei hervorgeht, dass sie die geltend gemachte Forderung oder zumindest deren Grund akzeptiert. Ein bloßer Eingang des Schreibens oder eine unverbindliche Auskunft stellt noch kein Anerkenntnis dar. Oft wird ein Anerkenntnis in Schreiben formuliert, die sich positiv zum Anspruch äußern oder bereits Leistungen zusagen. Es kommt aber immer auf den genauen Wortlaut und den Gesamtzusammenhang an.

Welche Folgen hat ein Anerkenntnis?

Die wichtigste Folge eines Anerkenntnisses ist, dass die Versicherung grundsätzlich an diese Zusage gebunden ist. Hat eine Versicherung wirksam anerkannt, dass sie für einen Schaden aufkommen muss, kann sie sich in der Regel später nicht mehr auf Gründe berufen, die ihr zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits bekannt waren, um die Leistung doch noch zu verweigern. Das vereinfacht die Situation für die versicherte Person erheblich, da die grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherung feststeht.

Allerdings ist ein Anerkenntnis nicht leichtfertig anzunehmen. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung des Schreibens oder der Erklärung, ob es sich tatsächlich um ein rechtsverbindliches Anerkenntnis handelt oder nur um eine vorläufige Einschätzung oder eine andere Form der Kommunikation. Nicht jede positive Äußerung der Versicherung bedeutet sofort, dass ein rechtlich bindendes Anerkenntnis vorliegt.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet ein Anerkenntnis, dass Ihr Anspruch auf Leistung von der Versicherung anerkannt wurde. Die Leistungspflicht der Versicherung ist damit grundsätzlich bestätigt. Dennoch ist, wie erwähnt, die genaue Bedeutung eines Schreibens oder einer Erklärung immer im Detail zu prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Der Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG regelt, wie mehrere Versicherungen miteinander umgehen, wenn sie denselben Schaden decken (Mehrfachversicherung). Jede Versicherung, die für den Schaden leistungspflichtig ist, muss nur ihren Anteil zahlen, und nach erfolgter Zahlung kann sie von den anderen Versicherern einen Ausgleich verlangen, damit die Kosten fair verteilt werden. Voraussetzung ist, dass jeder Versicherer ohne die andere Versicherung zur Leistung verpflichtet wäre. Dieser Anspruch stellt sicher, dass der Geschädigte nicht doppelt entschädigt wird, die Versicherungen aber untereinander eine Kostenaufteilung vornehmen.

Beispiel: Wenn zwei Versicherungen denselben Kaskoschaden an einem Auto decken, regeln sie untereinander, wer welchen Teil der Kosten trägt, damit der Kunde den Schaden nur einmal ersetzt bekommt.


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Mehrfachversicherung

Mehrfachversicherung bedeutet, dass für dasselbe versicherte Risiko – hier etwa ein Fahrzeug gegen Kaskoschäden – gleichzeitig mehrere Versicherungen abgeschlossen wurden. Das Ziel einer Versicherung ist es, einen Schaden einmal zu ersetzen, deshalb werden bei Mehrfachversicherungen die Leistungen aufgeteilt, um eine Überversicherung (doppelte Entschädigung) zu vermeiden. Im Rahmen der Mehrfachversicherung gilt, dass der Versicherte den Schaden insgesamt nur einmal erstattet bekommt, während die beteiligten Versicherungen sich intern über die Kostentragung einigen.

Beispiel: Ein Autobesitzer hat für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei zwei verschiedenen Gesellschaften. Wenn ein Unfall passiert, zahlt jede Versicherung nur einen Teil der Reparaturkosten, nicht die volle Summe beide allein.


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Schuldanerkenntnis

Ein Schuldanerkenntnis ist eine rechtlich verbindliche Erklärung, mit der eine Person oder Versicherung bestätigt, eine bestimmte Schuld oder Verpflichtung zu haben. Es führt dazu, dass die Verpflichtung, also etwa die Zahlung an den Gläubiger, anerkannt wird und nicht mehr angefochten werden kann. Im Versicherungsrecht ist zwischen einem konstitutiven (rechtsverbindlichen) und einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis zu unterscheiden: Ein konstitutives begründet eine neue, selbstständige Verpflichtung, während ein deklaratorisches nur einen bereits bestehenden Anspruch bestätigt.

Beispiel: Wenn eine Versicherung schriftlich erklärt „Wir zahlen für den Schaden“, ist das ein Schuldanerkenntnis, das bedeutet: Die Versicherung verpflichtet sich zur Zahlung und kann danach nicht mehr die Leistung verweigern.


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„Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes“

Der Begriff „Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes“ beschreibt den Kernbereich der typischen und charakteristischen Tätigkeiten eines Kfz-Betriebs, die vom Versicherungsschutz abgedeckt sind. Hierunter fallen vor allem Reparaturen, Wartungsarbeiten und Transporte von nicht fahrbereiten Fahrzeugen, die für diese Arbeiten notwendig sind. Tätigkeiten, die über diesen Kernbereich hinausgehen, etwa der Rücktransport eines bereits reparierten, fahrbereiten Fahrzeugs zum Kunden, gelten oft als Zusatzleistungen und sind nicht unbedingt durch die Standardversicherung gedeckt. Diese Einschränkung schützt die Versicherung vor unvorhersehbaren Risiken, die nicht zum normalen Geschäft gehören.

Beispiel: Eine Werkstatt darf Schäden an einem Fahrzeug versichern, solange es zur Reparatur oder während der Reparatur in der Werkstatt ist, nicht aber bei einer reinen Rücklieferung nach erfolgter Reparatur.


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§ 269 BGB – Holschuldprinzip

§ 269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das sogenannte Holschuldprinzip. Es bestimmt, dass der Gläubiger seine vertraglich geschuldete Leistung am Ort des Schuldners abholt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Werkvertragsrecht bedeutet dies, dass der Kunde das reparierte Fahrzeug grundsätzlich in der Werkstatt abholen muss. Ein Rücktransport durch die Werkstatt ist meist zusätzliche Kulanz oder vereinbarte Zusatzleistung, die nicht zum gewöhnlichen Leistungsumfang gehört.

Beispiel: Nach einer Reparatur muss der Kunde sein Auto in der Werkstatt abholen – wenn die Werkstatt das Auto zum Kunden zurückbringt, handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung und nicht um die eigentliche Vertragsleistung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 78 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Versicherern bei Mehrfachversicherung, wobei jeder Versicherer ohne die andere Versicherung verpflichtet sein muss, den Schaden zu tragen. Nur wenn beide Versicherer primär leistungs­pflichtig sind, kann ein Ausgleich verlangt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Werkstattversicherung forderte von der Vollkaskoversicherung einen Ausgleich, der jedoch scheiterte, weil die Werkstattversicherung für den Rücktransport nicht eintrittspflichtig war.
  • Versicherungsbedingungen der Werkstattpolice (Ziffer A.1.2 Sonderbedingungen): Beschränken den Versicherungsschutz auf Schäden an Fahrzeugen, die sich zu einem Zweck im Betrieb befinden, der sich aus dem „Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes“ ergibt, also typische Werkstattleistungen wie Reparatur oder Transport defekter Fahrzeuge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete den Rücktransport eines reparierten Fahrzeugs als keine typische Werkstattleistung, weshalb kein Versicherungsschutz der Werkstattversicherung vorlag.
  • § 269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt das Holschuldprinzip, wonach der Schuldner grundsätzlich die Leistung am eigenen Geschäftsort zu erbringen hat und der Gläubiger die Leistung abzuholen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diente als rechtliche Grundlage zur Bewertung, dass der Rücktransport zum Kunden eine freiwillige Zusatzleistung und keine Hauptleistung des Werkstattbetriebs ist.
  • §§ 780, 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bestimmen die Voraussetzungen für ein konstitutives Schuldanerkenntnis, welches eine neue, selbständige Verbindlichkeit unabhängig vom ursprünglichen Grund schafft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte ein wirksames Schuldanerkenntnis der Vollkaskoversicherung und damit eine eigenständige Verpflichtung zur Ausgleichszahlung.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB NF): Regulieren den Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung für Schäden am Fahrzeug des Kunden, inklusive Bedingungen zu Selbstbeteiligungen und Leistungsumfang. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vollkaskoversicherung stand grundsätzlich in einer Eintrittspflicht für den Schaden, wurde aber nicht zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet, da die Werkstattversicherung keine primäre Leistungspflicht hatte.
  • § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Kostenerstattung im Prozess, insbesondere dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Nach Abweisung der Klage wurde die Werkstattversicherung zur Kostentragung des Rechtsstreits verurteilt.

Das vorliegende Urteil


AG Köln – Az.: 142 C 416/17 – Urteil vom 15.01.2018


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