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Mehrfachversicherung – Kundenfahrzeugbeschädigung auf Rücktransport zum Halter

AG Köln – Az.: 142 C 416/17 – Urteil vom 15.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, ebenfalls eine Versicherungsgesellschaft, auf Ausgleich aus dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung in Anspruch.

Die Klägerin gewährt u.a. Versicherungsschutz im Rahmen von Handel-/ und Handwerksversicherungen unter Verwendung ihrer Sonderbedingungen für Kfz- Handel und – Handwerk. In den Sonderbedingungen heißt es unter A.1.2:

„Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsumfang (siehe Versicherungsschein), fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.“.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf Bl. 7 ff d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte bietet unter anderem Versicherungsverträge im Kraftfahrthaftpflicht- sowie Kaskobereich an. Sie war Vollkaskoversicherer für den Range Rover mit dem Kennzeichen X-XX 000, wobei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro bestand. Diesem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen zu Grunde (AKB NF). Wegen dieser Bedingungen im Einzelnen wird auf Bl. 10 ff d.A. Bezug genommen.

Der Range Rover mit dem Kennzeichen X-XX 000 befand sich im September 2015 zur Durchführung von Aufbereitungsarbeiten im Auftrag der Halterin des Fahrzeuges bei der Autowerkstatt Q. GbR.

Die Klägerin nahm den Regulierungsbeauftragten der Beklagten wegen eines Schadensfalles an dem Range Rover auf Ausgleich wegen des Bestehens einer Mehrfachversicherung in Anspruch. Dieser erklärte mit Schreiben vom 29.12.2015 zuständig, aber nicht passivlegitimiert zu sein. Der Regulierungsbeauftragte teilte sodann mit Schreiben vom 27.07.2016 mit, dass die Klägerin von der Versicherung eine Zahlung in Höhe von 3.558,60 Euro erhalten werde. Wegen der Einzelheiten der beiden Schreiben wird auf Bl. 6 und 71 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass sie mit der Autowerkstatt Q. GbR eine Handel- und Handwerksversicherung unter Einbeziehung der Sonderbedingungen für Kfz- Handel und – Handwerk abgeschlossen habe. Sie behauptet weiter, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug am 11.09.2015 nach durchgeführter Reparatur vereinbarungsgemäß seiner Halterin ausgeliefert werden sollte. Der beauftragte Mitarbeiter sei auf dieser Fahrt mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Pkw verunfallt, indem er an dieses vorbeifuhr und wegen herannahenden Gegenverkehrs zu früh wieder nach rechts lenkte, sodass das parkende und das Kundenfahrzeug beschädigt wurden. Die Klägerin behauptet weiter, dass sie den an dem Fahrzeug entstandenen Schaden der Halterin des Fahrzeuges gegenüber reguliert habe. Hierbei habe es sich um zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens an dem Fahrzeug erforderlichen Reparaturkosten gehandelt, die sich nach Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 auf 6.875,97 Euro beliefen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Mehrfachversicherung bestehe, so dass ein Regress gegenüber der Beklagten möglich sei. Ausweislich der Klausel A.1.2. handele es sich wie bei der Versicherung der Beklagten bei der Versicherung der Klägerin um eine Kaskoversicherung. Die Versicherungspflicht beider Parteien belaufe sich auf zusammen 14.251,94 Euro. Hiervon entfielen nach Abzug der Selbstbeteiligung der 1000,00 Euro auf die Klägerin 6.875,97 Euro und nach Abzug von 500,00 Euro Selbstbeteiligung auf die Beklagte 7.375,97 Euro. Die Regulierungspflicht der Beklagten sei daher mit 51,57 % entsprechend 3.558,31 Euro anzusetzen. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte durch ihren Regulierungsbeauftragten in dem Schreiben vom 27.07.2016 die Ausgleichspflicht anerkannt habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.558,31 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,61 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 3.558,31 Euro zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten gemäß §§ 780, 781 BGB noch aus einem Ausgleichsanspruch im Verhältnis der Parteien untereinander nach § 78 Abs. 2 VVG.

I.

Ein die Beklagte zur Zahlung eines Anteiles von 3.558,31 Euro des an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges entstandenen Schadens ergibt sich nicht aus §§ 780, 781 BGB. Bei dem Schreiben des Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 27.07.2016 handelt es sich um kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne dieser Vorschriften.

Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB ist erforderlich, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, aus dem sich ergibt, dass eine Vertragspartei eine selbständige Schuld übernehmen will. In Abgrenzung zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, bei dem der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage gehoben wird, sondern der Anspruch insgesamt – oder zumindest in bestimmten Beziehungen – dem Streit oder der Ungewissheit entzogen und insoweit endgültig festgelegt wird, muss es sich bei dem konstitutiven Schuldanerkenntnis um ein von den zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen losgelöstes Leistungsversprechen des Schuldners handelt. Ob es sich um ein solches eigenständiges Leistungsversprechen handelt ist durch Auslegung unter Beachtung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Abzustellen ist demnach auf den Wortlaut, dem Parteiwillen, die Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Reichweite einer solchen Erklärung. Dabei können Erklärungen der von Kaskoversicherungen eingesetzten Regulierungsbeauftragten die Versicherung bindende Anerkenntnisse darstellen, denn soweit die Regulierungsbeauftragten eine Beschränkung ihrer Regulierungsvollmacht nicht offenlegen, liegt nach der Verkehrsauffassung eine unbeschränkte Regulierungsbefugnis im Namen der Versicherung vor (OLG Köln, NJOZ 2006, 4437).

Dies berücksichtigend spielt es zwar keine Rolle, dass der Regulierungsbeauftragter in dem Schreiben vom 29.12.2015 erklärte nicht passivlegitimiert zu sein, da dies an dem Bestehen einer Regulierungsvollmacht nichts ändert. Da der Regulierungsbeauftragte zudem weder in dem Schreiben vom 29.12.2015 noch in dem Schreiben vom 27.07.2016 zu erkennen gegeben hat, dass seine Vollmacht beschränkt ist, kann seinen Erklärungen, wenn sie die Voraussetzung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses erfüllen, ein die Beklagte nach §§ 780, 718 BGB bindender Rechtscharakter beigemessen werden. Indes lässt sich dem Schreiben des Regulierungsbeauftragten vom 27.07.2016 bei der gebotenen Auslegung keine Erklärung mit dem Inhalt entnehmen, dass ein Betrag in Höhe von 3.558,31 Euro losgelöst von dem zugrundeliegenden Schadensfall gezahlt werden soll. In dem Schreiben vom 27.07.2016 wird vielmehr auf den Schadensfall, ein Gutachten und die Abrechnung mittels Doppelversicherungsrechner Bezug genommen. Dass eine unabhängige neue Verpflichtung geschaffen werden sollte, lässt sich dem Schreiben wegen dieser Bezugnahmen nicht entnehmen. Alleine aus dem Umstand, dass die in dem Schreiben unter Bezugnahme auf den Schadensfall enthaltene Zahlungsankündigung ggfs. ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, mit der Folge, dass die Beklagte auf die Erhebung ihr in Bezug auf den Schadensfall dem Grunde und der Höhe nach bekannte Einwendungen verzichtet hat, ergibt sich aber wie dargestellt kein selbständiger Anspruch gegen die Beklagte und hätte im vorliegenden Fall auch nur zur Folge, dass sich die Beklagte bei Bestehen eines Ausgleichsanspruches auf Einwendungen hinsichtlich des konkreten Unfallereignisses und der Schadenshöhe nicht mehr berufen könnte.

Es ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 3.558,31 Euro gemäß § 78 Abs. 2 VVG in Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Schadensfall vom 11.09.2015 und dessen Regulierung. Eine Ausgleichspflicht zwischen den Parteien scheitert zwar nicht daran, dass eine die Ausgleichspflicht nach § 78 Abs. 2 VVG begründende Mehrfachversicherung wegen der Verschiedenheit der versicherten Gefahren nicht vorliegt, sie scheitert aber daran, dass die Klägerin hinsichtlich des Schadens gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin nicht eintrittspflichtig war.

In Hinblick auf den streitgegenständlichen Schaden an dem Range Rover liegt allerdings eine Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 1 VVG vor. Der Schadensfall unterfällt derselben mit den jeweiligen Versicherungen – KFZ Handel- und Handwerkversicherung einerseits und Vollkaskoversicherung andererseits – erfassten Gefahr. In beiden Fällen handelte es sich um einen Kaskofall.

Nach § 78 Abs.1 VVG haften die Versicherer als Gesamtschuldner, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aber die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden aus anderen Gründen übersteigt. Bei dem versicherten Interesse kommt es demnach auf die Identität an. Vollidentität liegt dann vor, wenn das Interesse und die Gefahr vollständig deckungsgleich sind. Für die Feststellung, ob Identität vorliegt, ist die jeweilige Risikobeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu vergleichen (Münchener Kommentar VVG, § 78 Rn. 7, OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2008, Az.: 4 U 58/07).

Im vorliegenden Fall ist zur Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen eine Identität der versicherten Gefahren vorliegt, auf Seiten der Beklagten, bei der betreffend dem Range Rover eine Kraftfahrzeugversicherung bestand, auf die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen (AKB NF) abzustellen. Den AKB NF ist unter A.1.1 zu entnehmen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt, die der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug anderen zugefügt hat. Unter A. 2.1.1 a ist weiter die Kaskoversicherung für Fahrzeuge geregelt. Hierin sind Schäden an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers versichert. Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung wird das Interesse des Versicherungsnehmers geschützt, bei einer Beschädigung einer fremden Sache, nicht für den entstandenen Schaden aufkommen zu können. Wohingegen bei einer Kaskoversicherung das Interesse des Versicherungsnehmers darin besteht, erlittene Schäden am eigenen Kraftfahrzeug erstattet zu bekommen. Auf Seiten der Klägerin bestand nach den vorgelegten Bedingungen, deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag durch Vorlage der Versicherungsunterlagen nachgewiesen ist (Bl. 78 f. d.A.), gemäß A 1.2 eine Versicherung für Schäden an fremden Fahrzeugen, die sie zur Durchführung der Arbeiten innerhalb der Autowerkstatt in Obhut genommen hat. Hierbei handelt es sich aber um eine Kaskoversicherung, indem die fremden in Obhut genommenen Fahrzeuge den eigenen gleichgestellt werden und Schäden an den eigenen Fahrzeuge wie Schäden an den fremden als eigene Schäden behandelt werden, ohne dass es darauf ankommt, wodurch der Schaden entstanden ist. Soweit daher die Klägerin wie sie vorträgt die Regulierung des Schadens auf der Grundlage von Ziffer A 1.2. vornahm, regulierte sie diesen als Kaskoversicherung und nicht als Haftpflichtversicherung. Ob eine solche für die Autowerkstatt in Hinblick auf durch Mitarbeiter verursachte Schäden an in Obhut genommene Fahrzeuge bestand und insbesondere auch bei der Klägerin bestand, ist weder ersichtlich noch dargetan, kann aber auch dahinstehen. Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten in diesem Punkt eine Identität zu dem Sachverhalt aus BGH, NJW 1974, 1139, bei dem der BGH eine Mehrfachversicherung annahm. Auch in diesem Fall verunglückte ein Mitarbeiter der Werkstatt mit einem Kundenfahrzeug und wurde die Werkstatt von dem Eigentümer des Fahrzeuges auf Schadenersatz in Anspruch genommen. In dem von dem BGH entschiedenen Fall erfolgte dann – wie hier – eine Regulierung auf der Grundlage einer in der KFZ Handel- und Handwerkversicherung enthaltenen Kaskoversicherung bei gleichzeitigem Bestehen einer von dem Eigentümer abgeschlossenen Kaskoversicherung. Soweit die Beklagte einwendet, dass diesem Ergebnis entgegensteht, dass die Beklagte über die cessio legis des § 86 VVG den an die Klägerin zu leistenden Ausgleich gegenüber die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Regresswege geltend machen kann, ist festzustellen, dass es sich hierbei um keine Einwendung handelt, die sie gegenüber der Klägerin erheben kann. Das ergibt sich bereits aus der fehlenden Schuldneridentität. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Verhältnis zu der Werkstatt auch als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig wäre. Auch das fehlende Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten; denn dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin für den Schaden alleine einzustehen hat, wäre wie dargestellt dann zu klären, wenn Schadenersatz gestützt auf eine Verletzung der aus dem Werkvertrag mit der Werkstatt sich ergebenden Pflichten geltend gemacht wird, wobei der Schaden in dem aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 78 Abs. 2 VVG zu leistendem Ausgleich liegt.

Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG scheitert aber daran, dass die Klägerin im vorliegenden Fall in Hinblick auf den nach ihrem Vortrag auf dem Rücktransport des reparierten Fahrzeuges zum Kunden eingetretenen Schaden nicht eintrittspflichtig war, so dass aus diesem Grunde keine Identität der versicherten Gefahren vorliegt.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Sonderbedingungen für Kfz- Handel und -Handwerk, dort A.1.2 sind je nach vereinbartem Versicherungsumfang fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden, versichert. Der Begriff „Wesen“ umfasst dabei „etwas, was die Erscheinungsform eines Dinges prägt, ihr zugrunde liegt, sie bestimmt“. Bei der Wendung „aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes“ handelt es sich demnach um eine Beschränkung des Risikos auf Schadensfälle, die im Rahmen typischer Werkstattleistungen entstehen. Dazu gehören beispielsweise der Transport von kaputten Fahrzeugen zur Werkstatt, die Reparatur von kaputten Fahrzeugen und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten. Zu den typischen Werkstattleistungen einer KFZ Werkstatt gehört indes nicht das Zurückbringen eines reparierten und damit funktionstüchtigen Fahrzeuges zu dem Kunden. Ein solcher Rücktransport ist regelmäßig nicht mehr Teil der vertraglichen Leistungspflicht der Werkstatt im Rahmen des über die Reparatur abgeschlossenen Werkvertrages, sondern fällt in den Risikobereich des Bestellers. Diese Betrachtungsweise ergibt sich auch aus der gesetzlichen Wertung des § 269 BGB, wonach in diesem Fällen eine Holschuld vorliegt. Typischerweise werden fertig reparierte Fahrzeuge von den Fahrzeughaltern bei der Werkstatt abgeholt. Soweit ein Rücktransport durch die Werkstatt aufgrund einer Vereinbarung vorgenommen wird, handelt es sich demnach um eine über den typischen KFZ Reparaturwerkvertrag hinausgehende Leistung, die aus Kulanz oder gegen gesondertes Entgelt erbracht wird, die aber nicht mehr von Ziffer A.1.2 der Sonderbedingungen der Klägerin erfasst ist, da sie nicht zu dem Wesen einer Werkstattleistung gehört. Diese Begrenzung des Risikos ist aus Sicht der Klägerin auch geboten, um eine nicht mehr zu kalkulierende Risikoerhöhung zu verhindern; denn ohne sie bestände die Eintrittspflicht auch für alle weiteren Schadensfälle, die sich im Rahmen von über den typischen KFZ Reparaturvertrag hinausgehenden Zusatzvereinbarungen zwischen Werkstatt und Kunden ergeben können. Diesem Verständnis steht die Entscheidung des BGH, NJW 1974, 1139 ebenfalls nicht entgegen, denn es liegen auch insoweit unterschiedliche Sachverhalte vor. In dem vom BGH entschiedenen Fall erfolgte der Unfall, als das kaputte Auto abgeholt, nicht nachdem es repariert und funktionstüchtig dem Kunden überführt worden ist. Dass kaputte KFZ für die Reparatur in eine Werkstatt gefahren werden, ist dabei nicht unüblich und nach dem Empfängerhorizont eines Dritten mit dem Wesen einer Werkstattleistung vereinbar. Denn der Fahrzeughalter verfügt in der Regel über keine Fahrzeuge, die gegebenenfalls ein kaputtes Auto transportieren oder über Fachkenntnisse, wie man ein kaputtes Fahrzeug von einem zum anderen befördern kann.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.558,31 Euro

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