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Versicherungsvertrags­nichtigkeit bei Mehrfachversicherung

Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 5 U 18/17 – Hinweisbeschluss vom 21.08.2017

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 21. August 2017 beschlossen:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichts-punkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von 40.000 € aus einer Hausratsversicherung in Anspruch. Diese fordert mit der Widerklage ihren Vorschuss von 10.000 €, den sie für den Versicherungsfall gezahlt hatte, zurück.

Der Kläger war für den Versicherungsort W… Str. … in X… seit dem 27.12.1996 bei der Streitverkündeten mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM hausratversichert. Unter dem 27.9.2012 schloss er eine Hausratversicherung bei der Beklagten ab. Versichert waren die Gefahren von u.a. Zerstörung des Hausrats durch Brand oder Leitungswasser zum Neuwert bis zu einem Betrag von 50.000 €. Ein Unterversicherungsverzicht wurde nicht vereinbart. Die Frage, ob gleichartige Verträge bestehen, bestanden oder beantragt wurden, beantwortete der Kläger unstreitig mit „Nein“.

Im Januar 2013 kam es zu einem Leitungswasserschaden im Keller des versicherten Gebäudes. Der Kläger meldete denselben Schaden mit unterschiedlichem Schadenstag (25./28.1.2013) sowohl bei der Beklagten, als auch bei der Streitverkündeten. Beide Versicherungen regulierten den Schaden mit geringen Abweichungen.

Am 6.2.2013 schloss der Kläger mit der Streitverkündeten einen Vertrag über die Umstellung des Tarifs der bestehenden Hausratversicherung auf eine Versicherungssumme von 76.050 € und gab auch dort nicht an, bereits gegen diese Gefahr versichert zu sein.

Am 6.4.2013 wurde der gesamte Hausrat des Klägers durch einen Brand in der oberen Wohnung seines Hauses, die er selbst bewohnte, vernichtet. Er zeigte dies der Beklagten an, die die Sachverständige H… K… mit der Besichtigung des Objekts beauftragte. Unter dem Eindruck der persönlichen Situation des Klägers und seiner hochschwangeren Ehefrau empfahl die Sachverständige eine Vorschusszahlung von 10.000 €. Die Zahlung erfolgte laut Schreiben vom 15.4.2013 unter ausdrücklichem Haftungsvorbehalt und Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass im späteren Zeitpunkt Umstände bekannt würden, die die Leistungspflicht einschränken oder ausschließen (Blatt 44 der Akte). Bei einem weiteren Treffen mit der Sachverständigen K… unterschrieb der Kläger die gesonderte Mitteilung über die Obliegenheiten im Schadensfall und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (Blatt 55).

Der Kläger meldete den Brandschaden am 18.4.2013 ebenfalls der Streitverkündeten. Gemeinsam mit der Regulierungsbeauftragten der Streitverkündeten vervollständigte er unter dem 30.4.2013 eine Schadensanzeige und gab für die Auszahlung der Versicherungssumme eine geänderte Kontonummer an (Bl. 45). Zur Frage, ob die beschädigten Sachen noch anderweitig versichert seien, gab der Kläger an, eine Gebäudeversicherung bei der E… und keine weiteren Versicherungen für Gebäude und Hausrat zu unterhalten (Blatt 100).

Über einen zufälligen Kontakt des bereits beauftragten Brandsanierers mit einer von der Streitverkündeten beauftragten Sachverständigen am Schadensort erfuhren die beiden Versicherer von ihrer jeweiligen Existenz in Bezug auf den Versicherungsfall. Sie wurden erst infolge dieses Wissens gewahr, beide den identischen Leitungswasserschaden aus dem Januar 2013 reguliert zu haben.

Die Streitverkündete focht mit Schreiben vom 8.11.2013 die mit dem Kläger geschlossene Hausratversicherung an und forderte die Rückzahlung des regulierten Betrags von Januar 2013 (800 €) sowie den Ausgleich der ihr bisher entstandenen Sachverständigenkosten für den Brandschaden.

Die Beklagte verweigerte die weitere Regulierung des Schadens.

Der Kläger hat behauptet, es sei Hausrat im Versicherungswert von 60.940 € durch den Brand zerstört worden. Da der Hausrat zum Neuwert mit 50.000 € versichert sei, stünden ihm über die bereits gezahlten 10.000 € weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 40.000 € gegenüber der Beklagten zu. Beim Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten habe er keine Kenntnis davon gehabt, im Jahre 1996 bei der Streitverkündeten bereits eine Hausratversicherung abgeschlossen zu haben. Diese sei von seiner damaligen Ehefrau unterschrieben worden. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen. Gegenüber der Streitverkündeten habe er aus dem Brandschaden keine Ansprüche geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 1.6.2013 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 persönlich angehört (Blatt 120-124 der Akte).

Mit Urteil vom 21.12.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Kläger am 27.12.1996 eine Hausratversicherung bei der Streitverkündeten abgeschlossen habe und am  27.09.2012 eine weitere Versicherung des gleichen Risikos bei der Beklagten. Das Versicherungsverhältnis sei wirksam zustande gekommen. Im Januar 2013 habe der Kläger einen Leitungswasserschaden sowohl bei der Beklagten als auch bei der Streitverkündeten angezeigt und Versicherungsleistungen in fast der gleichen Höhe von beiden Versicherungen erhalten. Sodann habe er den Vertrag bei der Streitverkündeten in einen anderen Tarif überführt. Am 6.4.2013 sei es zu einem Brandschaden in seiner Wohnung gekommen und aufgrund einer ersten Besichtigung durch die Sachverständige der Beklagten seien ihm 10.000 € ausgezahlt worden. Den gleichen Brandschaden habe der Kläger der Streitverkündeten angezeigt und in der schriftlichen Schadensanzeige vom 30.4.2013 ausdrücklich angegeben, keine weiteren Versicherungen für Gebäude und Hausrat als die bei der Streitverkündeten zu haben. Da der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Versicherungsfalles gekommen seien, habe sie den Kläger am 13.5.2013 eine gesonderte Mitteilung über die Obliegenheiten im Schadensfall und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung unterzeichnen lassen. Auch hier habe er eine weitere Hausratversicherung nicht angegeben.

Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien gemäß § 78 Abs. 3 VVG nichtig sei. Der Kläger habe das Risiko eines Hausratsschadens mit Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages mehrfach versichert und zwar mit einer Gesamtversicherungssumme aus beiden Vertragsverhältnissen zur Höhe von 101.129,19 €. Dies habe er in der Absicht getan, Versicherungsschäden mehrfach abzurechnen. Denn schon angesichts des im Januar 2013 eingetretenen Wasserschaden habe er sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Streitverkündeten Versicherungsleistungen beansprucht und diese auch erhalten. Auch hinsichtlich des Brandfalles habe er Versicherungsleistungen von beiden beansprucht, da er die Schadensanzeige gegenüber der Streitverkündeten unter Angabe einer Kontonummer für die Versicherungsleistung und ohne Hinweis auf die bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung unterschrieben habe.

Aus den gesamten Umständen können nur geschlossen werden, dass der Kläger die Beklagte und die Streitverkündete wissentlich in Unkenntnis voneinander gehalten habe. Dem Kläger könne seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht geglaubt werden, er sei vom Vorhandensein zweier Versicherungen bei dem Brandschaden überrascht gewesen, da ihm nach der doppelten Geltendmachung des Leitungswasserschadens und dem Abschluss der Verträge in jüngerer Vergangenheit dieser Umstand nicht verborgen geblieben sein könne. Als Beweggrund für dieses Verhalten dränge sich auf, dass er bei Eintritt eines Versicherungsfalls zusätzliche finanzielle Mittel erlangen wollte.

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages könne die Beklagte bereits gezahlte Regulierungsleistungen, die sie unter Vorbehalt an den Kläger gezahlt habe, in Höhe von 10.000 € zurückverlangen.

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil mit der Begründung, die im Dezember 1996 bei der Streitverkündeten abgeschlossen Hausratversicherung sei nicht von dem Kläger, sondern von seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau unterzeichnet worden. Die Existenz dieser Versicherung sei ihm beim Abschluss des Vertrages mit der Beklagten nicht bewusst gewesen. Am 6.2.2013 habe keine Tarifumstellung des 1996 bei der Streitverkündeten abgeschlossenen Vertrages stattgefunden, vielmehr sei ein neuer Vertrag abgeschlossen worden, mit dessen Beginn der alte Vertrag erlöschen sollte. Somit sei der bei der Beklagten abgeschlossene Hausratversicherungsvertrag der erste Vertrag, den er abgeschlossen habe. Dies habe er nicht in betrügerischer Absicht getan. Das folge schon daraus, dass er die Streitverkündete nicht auf Regulierung des Brandschadens in Anspruch genommen habe. Er habe ihr den Schaden lediglich angezeigt. Es bestünde kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vertragsabschlüssen bei der Beklagten und dem Abschluss eines neuen Vertrages bei der Streitverkündeten.

Der Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21.12.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 1.6.2013 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt ihre Leistungsfreiheit auch auf den Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Diese folge aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen (B § 8 der VHB Stand 01/2009). Der Kläger habe vorsätzlich das Bestehen einer weiteren Versicherung für dasselbe Risiko verschwiegen und damit auf den Umfang der Regulierung Einfluss nehmen wollen. Er habe die Streitverkündeten auch auf Versicherungsleistungen für den Brandschaden in Anspruch genommen, sonst hätte er ihr den Schaden nicht angezeigt. Aufgrund der arglistigen Täuschung des Klägers sei sie berechtigt, ihre unter Vorbehalt geleistete Vorschusszahlung zurückzufordern.

2.

Das Landgericht hat den Sachverhalt nicht zu beanstandender Weise festgestellt und die richtigen rechtlichen Schlüsse daraus gezogen. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Neue, zuzulassende Tatsachen werden mit der Berufung nicht vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

a)

Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über eine Hausratversicherung von 27. September 2012 nichtig sei.

Gemäß § 78 Abs. 3 VVG ist ein Versicherungsvertrag dann nichtig, wenn der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart hat, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zunächst liegt mit den Argumenten des Landgerichts tatsächlich eine Mehrfachversicherung des Risikos, dass der Hausrat des Klägers in der Wohnung W… Straße … in X… durch Leitungswasser oder auch Brand beschädigt wird, vor. Eine Mehrfachversicherung ist dann gegeben, wenn bei einer Sachversicherung die Gesamtheit der Versicherungssummen den Versicherungswert (§ 88 VVG) übersteigt. Beim Abschluss der streitgegenständlichen Hausratversicherung bestand bereits eine weitere Versicherung bei der Streitverkündeten zur Versicherung desselben Risikos. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger oder seine damalige Ehefrau den Vertrag unterschrieben hatten, da es sich um eine Sachversicherung in Bezug auf einen versicherten Ort und nicht um eine Personenversicherung handelt. Es war eine Versicherungssumme von 100.000 DM vereinbart gewesen. Im September 2012 versicherte der Kläger das Risiko mit 50.000 € erneut. Damit belief sich die Summe der Versicherungen auf 101.129,19 € Neuwert, während der Kläger als Versicherungswert seines gesamten, durch den Brand vernichteten Hausrats, mit 60.940 € angab.

Das Landgericht hat ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, dass der Kläger die streitgegenständliche Hausratversicherung in der Absicht geschlossen hat, sich hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Demnach muss der Versicherungsnehmer sich schon bei Vertragsschluss einen Vermögensvorteil verschaffen wollen, der darin liegt, Entschädigungen über die Grenzen der versicherten Gefahr hinaus zu erlangen. Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht erst mit dieser Versicherung, sondern mit einer folgenden Versicherung desselben Risikos die Mehrfachversicherung herbeiführt, kann schon der Abschluss des ersten Versicherungsvertrags nichtig sein. Dann jedoch muss der Versicherungsnehmer schon den ersten Vertrag in der Absicht geschlossen haben, einen weiteren Vertrag oder weitere Verträge zur Absicherung desselben Risikos zu schließen und insgesamt eine Versicherungssumme zu vereinbaren, die den Versicherungswert übersteigt (Armbrüster in Prölls/Martin, § 78 VVG, Rz. 26; Langheid/Rixecker/Langheid, § 78 VVG, Rz. 26).

Vorliegend bestand bereits eine Hausratversicherung, als der Kläger die streitgegenständliche Versicherung abschloss. Sie stammte allerdings aus dem Jahre 1996. Die Würdigung des Landgerichts, dem Kläger sei die Existenz dieser alten Hausratsversicherung am 27.9.2012 bewusst gewesen und er habe bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt, im Versicherungsfall beide Versicherungen in Anspruch nehmen zu wollen, ist nicht zu beanstanden. So hat der Kläger den im Januar 2013 (und damit schon kurz nach Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung) eingetretenen Leitungswasserschaden sowohl gegenüber der Beklagten, als auch gegenüber der Streitverkündeten geltend gemacht und auch von beiden Versicherungsleistungen erhalten. Die Existenz der alten Versicherung war ihm also bewusst und es liegt fern, dass er sich erst im Schadensfall an diese Versicherung erinnert haben will.

Die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016 (Blatt 121-123 der Akte), die Existenz zweier Versicherungen habe ihn überrascht, würdigt das Landgericht zu Recht als Schutzbehauptung. Denn einerseits räumt der Kläger ein, beide Anzeigen des Leitungswasserschadens unterschrieben zu haben. Ihm sei auch aufgefallen, dass er zweimal Geld für den Schaden bekommen habe. Andererseits gibt er an, er habe nicht gewusst, was das für Versicherungen seien, die er Anspruch genommen habe. Bei dem Brandschaden sei er überrascht gewesen, dass zwei Versicherungen da waren.

Er hat sich in seiner persönlichen Anhörung darauf bezogen, den 1996 bei der Streitverkündeten geschlossenen Vertag habe seine damalige Ehefrau unterschrieben. Die Angaben in den Schadensanzeigen bezüglich des Leitungswasserschadens stammten von seinen Kindern. Insgesamt versucht der Kläger damit, sich naiv zu stellen und die Verantwortung für die doppelte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen auf seine Verwandten abzuwälzen.

Tatsächlich kann ihm aber bei der Meldung des Brandschadens nicht verborgen geblieben sein, zwei Hausratsversicherungen zu haben, da er den Vertrag bei der Streitverkündeten erst im Februar 2013 auf neue Tarifbedingungen hatte umstellen lassen und er in jüngerer Vergangenheit für denselben Versicherungsfall Versicherungsleistungen von beiden Versicherungen erhalten hatte. Die Versicherungsfälle sind dabei zeitnah zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags bzw. der Umstellung des Tarifs mit der Streitverkündeten eingetreten, nämlich jeweils im Abstand von 2-4 Monaten. Damit liegt mit dem Vertragsschluss beginnend ein Geschehen vor, das in sich geschlossen ist und von dem Willen des Klägers getragen wurde, sich durch Versicherungsfälle zu bereichern.

Der Kläger kann nicht mit der Behauptung durchdringen, wenn überhaupt habe der mit der Streitverkündeten im Februar 2013 neu geschlossene Vertrag bzw. die Umstellung auf einen neuen Tarif erst die Mehrfachversicherung herbeigeführt. Diese bestand – wie oben ausgeführt – objektiv bereits im September 2012 und war ihm subjektiv auch bewusst, sonst hätte er nicht schon im Januar 2013 Ansprüche bei der Streitverkündeten angemeldet.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend gewürdigt, dass der Kläger auch die Streitverkündete auf Regulierung des Schadens aus dem Brand in Anspruch nehmen wollte und sich hierdurch bereichern wollten. Zwar hat der Kläger die Streitverkündete nicht verklagt, weil diese den Versicherungsvertrag wegen Täuschung angefochten hatte. Er hat aber am 30.04.2013 eine Schadensanzeige für die Streitverkündete unterschrieben, in der er eine andere Kontoverbindung für die Zahlung von Entschädigungsleistungen angegeben hatte (Blatt 99,100 der Akte). Die Frage nach einer Doppelversicherung hat er wider besseres Wissen in diesem Antrag in Bezug verneint. Auch dieses Verhalten ist damit Ausfluss der von vorneherein bei Vertragsschluss mit der Beklagten vorhandenen Absicht, ungerechtfertigt Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu wollen.

b)

Die Berufung hat auch deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger unzweifelhaft gegen seine Obliegenheiten bei der Anzeige des Versicherungsfalls verstoßen hat. Zwischen den Parteien sind die VHB 2008 vereinbart (Blatt 56). Gemäß B § 8 Abs. 3 und 2 hh) VHB 2008 ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer eine Auskunft, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, nicht erteilt. Der Kläger ist hierauf von der Sachverständigen K…, die im Auftrag der Beklagten mit der Regulierung befasst war, schriftlich hingewiesen worden (Anlage B4, Blatt 55). Er hat diese Erklärung am 14.5.2013 unterschrieben, ohne der Beklagten die doppelte Versicherung angezeigt zu haben. Am 30.4.2013 hatte er bereits gegenüber der Streitverkündeten eine schriftliche Schadensanzeige unterschrieben. Damit hat der Kläger vorsätzlich Umstände nicht offenbart, die für die Festlegung des Umfangs der Leistungspflicht relevant waren.

c)

Aus der Nichtigkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags ebenso wie aus der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten in Bezug auf Mitteilung wesentlicher Umstände nach Eintritt des Versicherungsfalls folgt ebenso, dass die Beklagte ihre Vorschusszahlung von 10.000 € zurückverlangen darf. Diese Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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