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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines Fahrzeugdiebstahls

Die Geschichte eines Autodiebstahls stieß bei der Versicherung auf Skepsis. Ein Mann wollte nach der angeblichen Entwendung seines Wagens die vereinbarte Leistung, doch die Kfz-Versicherung zahlte nicht. Vor Gericht bestätigten sich die Zweifel. Das OLG Hamm sah in den Schilderungen des Besitzers und seiner Partnerin zu viele Widersprüche.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 120/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger beanspruchte von der Versicherung Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für sein angeblich gestohlenes Fahrzeug.
  • Beklagte: Die beklagte Kfz-Versicherung lehnte die Zahlung ab.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger meldete seiner Versicherung den Diebstahl seines versicherten Fahrzeugs, das seine Lebensgefährtin nach ihren Angaben abgestellt hatte und das später verschwunden war. Im Verfahren gab es widersprüchliche und falsche Angaben von Kläger und Zeugin, unter anderem zum Erwerb des Fahrzeugs, zum Kaufpreis und zur Anzahl der Schlüssel.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Kläger trotz erheblicher Widersprüche und Falschangaben seinerseits und der einzigen Zeugin einen Anspruch auf Versicherungsleistung wegen Diebstahls hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des Klägers ab und änderte damit das Urteil der Vorinstanz. Der Kläger erhält keine Versicherungsleistung.
  • Begründung: Das Gericht konnte nicht die für einen Diebstahl erforderliche Überzeugung gewinnen. Erhebliche Widersprüche und Falschangaben des Klägers und seiner Lebensgefährtin, insbesondere bezüglich eines Zweitschlüssels und des Fahrzeugkaufs, erschütterten deren Glaubwürdigkeit.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Zahlung von der Versicherung und muss alle Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Zweifel am Autodiebstahl – Versicherung muss Wiederbeschaffungswert nicht zahlen bei Unglaubwürdigkeit und Falschangaben

Ein Autobesitzer sah sich mit der bitteren Realität konfrontiert, dass seine Kfz-Versicherung die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes für sein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug verweigerte.

Leerer Parkplatz vor Thermengebäude bei Nacht, Frau und Mann mit besorgtem Blick
Lebensgefährtin entdeckt fehlendes Auto auf dunklem Parkplatz – Zeugin bestätigt Diebstahl in der Nacht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte in einem Berufungsverfahren die Entscheidung der Versicherung und wies die Klage des Mannes ab. Ausschlaggebend waren erhebliche Zweifel an der Darstellung des Diebstahls, die sich aus zahlreichen Widersprüchen und Falschangaben des Autobesitzers und seiner Lebensgefährtin ergaben. Das Gericht konnte daher nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass sich der Diebstahl tatsächlich wie geschildert ereignet hatte.

Ausgangssituation: Der Versicherungsnehmer fordert Ersatz für gestohlenes Auto und den Wiederbeschaffungswert

Der Fahrzeughalter hatte bei seiner Kfz-Versicherung einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes seines Autos in Höhe von 15.500 Euro geltend gemacht, abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 Euro. Er gab an, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Die Vorgeschichte des Fahrzeugerwerbs war dabei nicht ganz unkompliziert: Der Mann hatte das Auto nach eigenen Angaben im Februar 2011 vom ehemaligen Lebensgefährten seiner aktuellen Partnerin erworben. Diese Partnerin, die im Verfahren als zentrale Zeugin auftrat, hatte das Fahrzeug wiederum ursprünglich im Oktober 2010 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten gekauft.

Der angebliche Diebstahl soll sich am 23. September 2014 ereignet haben. Die Lebensgefährtin des Autobesitzers will das Fahrzeug gegen 20:00 Uhr vor der Medi-Therme in Bochum abgestellt haben. Als sie gegen 23:00 Uhr zurückkehrte, sei das Auto verschwunden gewesen. Der Autobesitzer meldete den Vorfall umgehend seiner Versicherung. Sowohl er als auch seine Lebensgefährtin betonten gegenüber der Versicherung und später vor Gericht, dass es seit dem Ersterwerb des Fahrzeugs im Jahr 2010 immer nur einen einzigen Fahrzeugschlüssel gegeben habe. Brisant wurde es bei den Angaben zum Kaufpreis: In seiner Schadensanzeige gab der Autobesitzer an, das Fahrzeug für 25.200 Euro erworben zu haben. Seine Lebensgefährtin wiederum teilte der Versicherung mit, sie selbst habe das Auto seinerzeit für 25.200 Euro von einer Privatperson gekauft. Vor dem Landgericht Essen, das der Klage zunächst stattgab, machten der Autobesitzer und seine Partnerin dann jedoch abweichende Angaben zu den genauen Umständen des Erwerbs und dem tatsächlich gezahlten Preis. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil legte die Versicherung Berufung ein.

Streitpunkte vor dem OLG Hamm: War der Diebstahl echt oder eine Vortäuschung des Versicherungsfalls?

Im Kern ging es vor dem Oberlandesgericht Hamm um die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeugs ausreichend nachweisen konnte. Nach den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) und den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 1 Satz 1 und § 45 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), trägt der Versicherungsnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Diebstahls.

Zwar gibt es im Versicherungsrecht bei behauptetem Fahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss zunächst nur das sogenannte „äußere Bild“ eines Diebstahls beweisen. Das bedeutet, er muss zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass das Auto zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort entgegen seinem Willen nicht mehr aufgefunden wurde. Gelingt dieser Nachweis, spricht die Lebenserfahrung für einen Diebstahl. Erst wenn die Versicherung dann Tatsachen beweist, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls begründen, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für die tatsächliche Entwendung des Fahrzeugs erbringen. Die entscheidende Frage für das OLG Hamm war also, ob der Autobesitzer und seine Lebensgefährtin das Gericht vom „äußeren Bild“ des Diebstahls überzeugen konnten.

Die Entscheidung des OLG Hamm: Klage abgewiesen – Kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Kfz-Versicherung

Das Oberlandesgericht Hamm fällte ein klares Urteil: Es änderte die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2017 und wies die Klage des Autobesitzers auf Zahlung der Versicherungsleistung in voller Höhe ab. Dies bedeutet, dass die Versicherung den Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug nicht erstatten muss. Konsequenterweise muss der Autobesitzer auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da der Fall nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Begründung des Gerichts: Fehlende Überzeugung vom „äußeren Bild“ des Diebstahls nach § 286 ZPO und mangelnde Beweislast

Die Richter des OLG Hamm konnten nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung im Sinne des § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) gewinnen, dass das Fahrzeug tatsächlich am Tattag von der Lebensgefährtin des Autobesitzers wie behauptet abgestellt und später nicht wiedergefunden wurde. Für eine solche richterliche Überzeugung ist zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit erforderlich, jedoch ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

Da der Autobesitzer selbst nach eigener Aussage weder beim Abstellen des Fahrzeugs noch beim Feststellen des angeblichen Diebstahls anwesend war, kam es für die Beurteilung des „äußeren Bildes“ entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Angaben seiner Lebensgefährtin an. Das Gericht betonte, dass die alleinige Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO nur dann als Beweis für das äußere Bild genügen kann, wenn seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. Im vorliegenden Fall stützten sich die Zweifel des Senats jedoch maßgeblich auf die erheblichen und unüberwindlichen Widersprüche in den Aussagen der Lebensgefährtin zum Randgeschehen. Diese Widersprüche waren so gravierend, dass sie die Glaubwürdigkeit ihrer gesamten Aussage zum Kerngeschehen – also dem Diebstahlsvorgang selbst – und ihre persönliche Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage stellten. Da der Nachweis des „äußeren Bildes“ somit scheiterte, ging die Beweislast zulasten des Autobesitzers.

Ungereimtheiten bei der Zeugenaussage: Widersprüche zum Zweitschlüssel, Erwerbsvorgang und Kaufpreis erschüttern Glaubwürdigkeit der Lebensgefährtin

Das Gericht listete eine Reihe von Punkten auf, die seine Zweifel an der Darstellung der Lebensgefährtin begründeten:

Der nicht vorhandene Zweitschlüssel: Aussage der Lebensgefährtin gegenüber der Polizei im Widerspruch zu späteren Angaben

Ein zentraler Punkt war die Frage nach einem Zweitschlüssel. Als die Polizei nach der Diebstahlsmeldung vor Ort eintraf, gab die Lebensgefährtin gegenüber einem Polizeibeamten an, dass sich der Zweitschlüssel zum Fahrzeug „im Gewahrsam des Lebensgefährten“, also des Autobesitzers, befinde. Diese Angabe wurde vom Polizeibeamten, den das Gericht als glaubhaft einstufte, bestätigt und fand sich auch in der schriftlichen Strafanzeige vom Folgetag. Das Gericht ging davon aus, dass solche Informationen nur aus der Sphäre der Lebensgefährtin stammen konnten. Im krassen Gegensatz dazu behaupteten sowohl die Lebensgefährtin als auch der Autobesitzer später im Verfahren und gegenüber der Versicherung hartnäckig, nie einen Zweitschlüssel besessen zu haben. Die Versuche der Lebensgefährtin, diese Diskrepanz zu erklären, überzeugten das Gericht nicht. Vor dem Landgericht hatte sie noch behauptet, dies „gar nicht gesagt“ zu haben, während sie vor dem OLG angab, sie sei „geschockt und verwirrt“ gewesen. Diese Erklärungen erschienen dem Senat widersprüchlich und nicht plausibel.

Falsche Angaben zum Kaufpreis und Erwerb: Unredliches Verhalten gegenüber der Kfz-Versicherung

Weitere erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Autobesitzers und seiner Lebensgefährtin ergaben sich aus deren Umgang mit der Versicherung bezüglich des Erwerbspreises und der Vorgeschichte des Fahrzeugs.
Die Lebensgefährtin hatte in einem Schreiben an die Versicherung vom Dezember 2014 angegeben, sie habe das Fahrzeug „seinerzeit für 25.200,00 EUR von privat erworben„. Dies stellte sich nach ihren eigenen Angaben im Prozess als falsch heraus. Tatsächlich hatte sie allenfalls 10.000 Euro bezahlt und das Fahrzeug zudem gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten erworben.
Auch der Autobesitzer selbst machte falsche Angaben. In seiner Schadensanzeige vom Oktober 2014 behauptete er ebenfalls, er habe das Fahrzeug für 25.200,00 EUR erworben. Auch dies widersprach seinen eigenen späteren Angaben im Gerichtsverfahren.
Hinzu kamen Widersprüche des Autobesitzers zum tatsächlichen Erwerbspreis, den er an den ehemaligen Lebensgefährten seiner Partnerin gezahlt haben will. Vor dem OLG sagte er aus, er habe sein eigenes Fahrzeug im Wert von 13.000 bis 15.000 Euro sowie zusätzlich 5.000 bis 7.000 Euro in bar im Tausch gegeben. Vor dem Landgericht hatte er hingegen noch von einer Zuzahlung von 10.000 bis 12.000 Euro gesprochen, was er vor dem OLG dann kategorisch ausschloss.

Finanzielle Ungereimtheiten bei der Fahrzeugübertragung: Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Darstellung

Schließlich konnte die Lebensgefährtin dem Gericht auch nicht glaubhaft erklären, warum es ihr nur knapp vier Monate nach dem Ersterwerb des Fahrzeugs im Oktober 2010, in den sie nach eigenen Angaben ihr gesamtes erspartes Vermögen von 10.000 Euro investiert hatte, bei der Übertragung des Fahrzeugs an ihren neuen Lebensgefährten (den Autobesitzer) im Februar 2011 angeblich „völlig egal“ gewesen sein soll, dass dieser an ihren ehemaligen Lebensgefährten einen Preis zahlte, der ihren Anteil mit einschloss. Das Gericht hielt dies für nicht nachvollziehbar, auch unter dem Gesichtspunkt, dass in der neuen Beziehung angeblich alles beiden gemeinsam gehören sollte und durch diesen Vorgang somit 10.000 Euro im gemeinsamen Vermögen gefehlt hätten.

Konsequenzen der Unglaubwürdigkeit: Versicherungsnehmer scheitert am Beweis des Diebstahls und erhält keine Versicherungsleistung

Die festgestellten, erheblichen Widersprüche und nachgewiesenen Falschangaben der Lebensgefährtin zu relevanten Begleitumständen des Falles – insbesondere zum Besitz eines Zweitschlüssels, zum Erwerbspreis und zur Erwerbsgeschichte des Fahrzeugs – erschütterten nach Ansicht des OLG Hamm ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Kerngeschehen – dem Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs – so massiv, dass das Gericht das erforderliche „äußere Bild“ eines Diebstahls nicht als bewiesen ansehen konnte. Da dem Autobesitzer somit der grundlegende Nachweis für einen Versicherungsfall nicht gelang, wurde sein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Kfz-Versicherung abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgten den üblichen prozessualen Vorschriften, wobei die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung des OLG Hamm lehrt uns, dass Versicherungsnehmer bei Diebstahlsmeldungen die Beweislast für das „äußere Bild eines Diebstahls“ tragen und widersprüchliche oder falsche Angaben zum Versicherungsfall die Glaubwürdigkeit vollständig zerstören können. Die Quintessenz liegt darin, dass bereits Unstimmigkeiten bei Nebenaspekten wie Zweitschlüsseln oder Kaufpreisen ausreichen, um einen Versicherungsanspruch zu verlieren, selbst wenn der eigentliche Diebstahl nicht widerlegt wurde. Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass absolute Wahrheit und Konsistenz in allen Angaben gegenüber Versicherungen und Behörden entscheidend sind, da selbst kleine Widersprüche zur vollständigen Ablehnung von Leistungsansprüchen führen können.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer im Falle eines mutmaßlichen Auto-Diebstahls gegenüber meiner Kaskoversicherung?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Auto gestohlen wurde, müssen Sie dies sofort oder unverzüglich tun. „Unverzüglich“ bedeutet, dass Sie die Meldung ohne unnötige Verzögerung machen sollten, sobald Sie vom Diebstahl erfahren. Diese Meldepflicht gilt sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber Ihrer Kaskoversicherung.

Zusätzlich zur Meldung müssen Sie Ihrer Versicherung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Vorfall machen. Stellen Sie sich vor, Ihre Versicherung muss den Fall prüfen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch besteht. Dazu benötigt sie alle relevanten Informationen von Ihnen: wann und wo Sie das Auto zuletzt gesehen haben, wie es gesichert war (z.B. abgeschlossen, Alarmanlage aktiv), wem Sie die Schlüssel oder Papiere anvertraut hatten (falls zutreffend) und alle anderen Umstände, die mit dem Verschwinden des Autos zusammenhängen könnten. Es ist wichtig, dass Ihre Schilderung des Sachverhalts mit den Fakten übereinstimmt und keine wichtigen Details weggelassen oder Sachverhalte unwahr dargestellt werden.

Oft wird Ihre Versicherung Sie auch bitten, alle Fahrzeugschlüssel (auch Ersatzschlüssel) und die Fahrzeugpapiere (wie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) auszuhändigen. Dies dient der Überprüfung und ist eine übliche Vorgehensweise nach einem Diebstahl, um den Sachverhalt aufzuklären.

Wenn Sie diese Pflichten – insbesondere die unverzügliche Meldung und die wahrheitsgemäße und vollständige Schilderung des Sachverhalts – nicht erfüllen, kann dies ernsthafte Folgen haben. Man spricht hier von einer „Obliegenheitsverletzung“ (einer Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag). Im schlimmsten Fall kann Ihre Versicherung die Zahlung verweigern oder Ihre Leistung kürzen, selbst wenn das Auto tatsächlich gestohlen wurde. Dies gilt besonders, wenn falsche Angaben gemacht oder wichtige Informationen absichtlich verschwiegen werden, da dies die Prüfung des Versicherungsfalls beeinträchtigt.


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Was versteht man unter dem „äußeren Bild“ eines Diebstahls und wie weise ich dies gegenüber meiner Versicherung nach?

Das „äußere Bild“ eines Diebstahls beschreibt die sichtbaren oder nachvollziehbaren Umstände, die mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass ein Diebstahl stattgefunden hat, selbst wenn niemand den Diebstahl direkt beobachtet hat. Es ist also eine Art indirekter Beweis dafür, dass jemand Ihr Eigentum unbefugt weggenommen hat.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet dies eine wichtige Erleichterung beim Nachweis eines Diebstahls, insbesondere bei Fahrzeugen. Wenn Ihr Auto gestohlen wird, haben Sie den Diebstahl in der Regel nicht selbst gesehen. Die Versicherung verlangt jedoch einen Nachweis dafür, dass Ihr Auto tatsächlich gestohlen wurde und nicht zum Beispiel verloren gegangen ist oder von jemandem Ihrer Familie an einen anderen Ort gefahren wurde. Hier kommt das „äußere Bild“ ins Spiel.

Das „äußere Bild“ des Fahrzeugdiebstahls liegt vor, wenn Sie glaubhaft darlegen können:

  • Dass Sie Ihr Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt haben.
  • Dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht mehr vorhanden war.
  • Dass es keine anderen naheliegenden, plausiblen Erklärungen für das Verschwinden des Fahrzeugs gibt (z.B. Abschleppen, Stilllegung, Verleih an Dritte, Verkauf, Verbringung an einen anderen Platz durch Sie selbst oder eine berechtigte Person).

Nachweis des „äußeren Bildes“ gegenüber der Versicherung

Um dieses „äußere Bild“ gegenüber Ihrer Versicherung nachzuweisen und glaubhaft zu machen, können verschiedene Beweismittel herangezogen werden:

  • Zeugenaussagen: Personen, die bestätigen können, dass Ihr Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt am angegebenen Ort stand oder dass sie bemerkt haben, dass es dort später fehlte.
  • Dokumente: Zum Beispiel ein Parkticket oder die Bestätigung einer Park-App, die belegt, wann und wo das Fahrzeug abgestellt wurde. Eine Anzeige bei der Polizei über den Diebstahl ist ebenfalls ein wichtiges Dokument, das das Verschwinden bestätigt.
  • Weitere Umstände: Fotos vom Abstellort (auch wenn sie das Fahrzeug nicht zeigen), Aufzeichnungen über die letzte Nutzung des Fahrzeugs, die Bestätigung, dass keine Abschleppmaßnahme durchgeführt wurde, etc.

Es geht darum, die Gesamtheit der Umstände so darzulegen, dass für die Versicherung ein Diebstahl als die wahrscheinlichste Ursache für das Verschwinden des Fahrzeugs erscheint. Sie müssen die Tatsache des Diebstahls selbst in der Regel nicht mit direkten Beobachtungen beweisen, sondern können sich auf dieses „äußere Bild“ stützen.


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Welche Auswirkungen haben widersprüchliche Aussagen oder Falschangaben auf meinen Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung im Falle eines Diebstahls?

Wenn Ihr Fahrzeug gestohlen wurde und Sie dies Ihrer Kaskoversicherung melden, sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Geschehen zu machen. Das gilt sowohl für Ihre eigenen Aussagen als auch für die Angaben von Zeugen, die Ihnen nahestehen oder die Sie benennen.

Warum sind wahrheitsgemäße Angaben wichtig?

Die Versicherung prüft jeden Diebstahlfall sehr genau. Dazu gehört, dass Ihre Schilderung des Ablaufs und die Aussagen von Zeugen plausibel und widerspruchsfrei sein müssen. Die Versicherung muss feststellen können, ob der Diebstahl tatsächlich so stattgefunden hat, wie Sie es beschreiben, und ob die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Kaskoversicherung erfüllt sind.

Folgen bei widersprüchlichen Aussagen oder Falschangaben

Wenn sich im Laufe der Prüfung herausstellt, dass Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben oder Ihre Aussagen gravierende, nicht erklärbare Widersprüche enthalten, kann dies schwerwiegende Folgen haben:

  • Leistungsverweigerung: Die Versicherung kann die Zahlung der Leistung ganz oder teilweise verweigern. Dies kann der Fall sein, wenn durch die falschen oder widersprüchlichen Angaben der Verdacht entsteht, dass der Diebstahl entweder gar nicht stattgefunden hat oder dass Sie wichtige Umstände verschwiegen oder manipuliert haben.
  • Verlust des Versicherungsschutzes: In besonders schweren Fällen, insbesondere bei bewusstem Betrugsversuch, kann die Versicherung sogar den Versicherungsvertrag mit Ihnen kündigen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Wissentlich falsche Angaben gegenüber der Versicherung, um eine Leistung zu erhalten, auf die Sie keinen Anspruch haben, können den Tatbestand des Versicherungsbetrugs erfüllen. Versicherungsbetrug ist eine Straftat und kann eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Das bedeutet: Auch wenn das Auto tatsächlich gestohlen wurde, können Ihnen Nachteile bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes und strafrechtliche Ermittlungen drohen, wenn Ihre Angaben oder die Angaben Ihrer Zeugen unwahr oder erheblich widersprüchlich sind.

Bedeutung für Zeugenaussagen

Stellen Sie sicher, dass auch Zeugen, die Sie benennen, die Wahrheit sagen und ihre Beobachtungen korrekt wiedergeben. Wenn Zeugenaussagen, die im Zusammenhang mit Ihrem Fall stehen, nachweislich falsch oder widersprüchlich sind und die Versicherung Grund zu der Annahme hat, dass dies auf Ihre Veranlassung geschehen ist, kann sich dies ebenfalls negativ auf Ihren Versicherungsanspruch auswirken.

Es ist daher in jedem Fall am besten, stets ehrlich und offen gegenüber der Versicherung zu sein und alle Umstände wahrheitsgemäß zu schildern.


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Wie wird der Wiederbeschaffungswert eines gestohlenen Fahrzeugs im Rahmen der Kaskoversicherung ermittelt und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Wenn Ihr Fahrzeug gestohlen wurde und Sie eine Kaskoversicherung haben, zahlt die Versicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert. Dieser Wert soll Ihnen ermöglichen, ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu kaufen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den ein vergleichbares Fahrzeug unmittelbar vor dem Diebstahl gekostet hätte. Stellen Sie sich vor, Sie müssten Ihr eigenes Auto kurz vor dem Diebstahl auf dem Markt kaufen – der Preis, den Sie dafür hätten zahlen müssen, ist im Grunde der Wiederbeschaffungswert.

Zur Ermittlung dieses Wertes berücksichtigt die Versicherung verschiedene Faktoren Ihres gestohlenen Fahrzeugs:

  • Alter: Wie alt war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls?
  • Zustand: Gab es Vorschäden? War das Auto gut gepflegt oder gab es Mängel?
  • Laufleistung: Wie viele Kilometer hatte das Fahrzeug gefahren?
  • Ausstattung: Welche Sonderausstattungen hatte das Fahrzeug (z.B. Navigationssystem, Ledersitze, Schiebedach)?
  • Anzahl der Vorbesitzer: Wie oft wurde das Fahrzeug bereits weiterverkauft?
  • Marktlage: Wie ist die aktuelle Preisentwicklung für dieses Modell auf dem Gebrauchtwagenmarkt?

Die Versicherungen nutzen oft spezielle Datenbanken und vergleichen Ihr gestohlenes Fahrzeug mit ähnlichen Autos, die tatsächlich auf dem Markt angeboten werden oder kürzlich verkauft wurden.

In manchen Fällen, besonders wenn der Wert strittig ist, kann auch die Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) hilfreich sein. Ein solcher Experte kann den genauen Zustand und Wert des Fahrzeugs nach objektiven Kriterien beurteilen und so zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes beitragen.

Ziel ist immer, einen fairen Wert zu finden, der den realen Marktwert Ihres Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls widerspiegelt.


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Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes nach einem Auto-Diebstahl verweigert?

Wenn Ihr Auto gestohlen wurde und Ihre Kaskoversicherung die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes ablehnt, bedeutet das, dass die Versicherung den Betrag, der nötig wäre, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen, nicht leisten will. Der Wiederbeschaffungswert ist im Grunde der Wert, den Ihr Fahrzeug unmittelbar vor dem Diebstahl auf dem Gebrauchtwagenmarkt hatte.

Warum könnte die Versicherung die Zahlung verweigern?

Versicherungen müssen ihre Entscheidung, eine Zahlung zu verweigern, begründen. Häufige Gründe für eine Ablehnung nach einem Auto-Diebstahl können sein:

  • Zweifel am tatsächlichen Diebstahl, beispielsweise wenn Umstände unklar erscheinen.
  • Fragen, ob die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden (z.B. ob das Auto ordnungsgemäß verschlossen war).
  • Uneinigkeit über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des gestohlenen Fahrzeugs.
  • Möglichkeit, dass der Schaden durch andere Umstände als Diebstahl entstanden ist.

Welche Schritte sind bei einer Ablehnung möglich?

Wenn Sie mit der Entscheidung Ihrer Versicherung nicht einverstanden sind, stehen Ihnen verschiedene Wege offen, um die Angelegenheit zu klären:

Zunächst ist es wichtig, das Ablehnungsschreiben genau zu prüfen und die genannten Gründe zu verstehen.

Sie können dann direkt mit Ihrer Versicherung in Kontakt treten. Oft lassen sich Unklarheiten oder Missverständnisse in einem Gespräch oder durch schriftliche Nachfragen klären. Möglicherweise können Sie zusätzliche Informationen oder Dokumente vorlegen, die die Sichtweise der Versicherung beeinflussen könnten.

Viele Versicherungsunternehmen verfügen über interne Prüfverfahren, bei denen eine Entscheidung nochmals von einer anderen Stelle im Unternehmen betrachtet wird. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, ob ein solches Verfahren möglich ist.

Zusätzlich gibt es externe Stellen, die bei Streitigkeiten mit Versicherungen vermitteln können. Hierzu gehört unter anderem der Versicherungsombudsmann. Der Ombudsmann prüft den Fall neutral und versucht, eine faire Lösung zu finden. Dieses Verfahren ist für Sie in der Regel kostenfrei.

Es ist ratsam, alle Kommunikationen mit der Versicherung und anderen Stellen schriftlich festzuhalten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unmittelbar vor dem Schadensereignis (z. B. Diebstahl) zu erwerben. Er orientiert sich am Marktwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Laufleistung und Ausstattung. Die Kfz-Versicherung zahlt diesen Wert im Schadensfall, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als zum Beispiel der Zeitwert, der auch den Minderwert berücksichtigt, dient der Wiederbeschaffungswert dazu, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, ein ähnliches Fahrzeug neu zu kaufen.


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Beweislast

Beweislast bezeichnet die Verpflichtung einer Partei in einem Rechtsstreit, Tatsachen darzulegen und bei Bedarf vor Gericht nachzuweisen, die für ihre Rechte oder Ansprüche entscheidend sind. Im Versicherungsrecht trägt der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall – hier der Diebstahl – tatsächlich eingetreten ist. Das bedeutet, er muss dem Gericht glaubhaft beweisen, dass der Diebstahl stattgefunden hat. Gelingt dies nicht, kann die Versicherung die Leistung verweigern.


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„Äußeres Bild“ eines Diebstahls

Das „äußere Bild“ eines Diebstahls beschreibt die sichtbaren und nachvollziehbaren Umstände, die auf einen tatsächlichen Diebstahl schließen lassen, auch wenn dieser nicht direkt beobachtet wurde. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft darlegt, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Ort abgestellt war und später dort gegen seinen Willen nicht mehr auffindbar war, ohne plausiblen alternativen Grund. Dieses Konzept erleichtert den Nachweis im Versicherungsfall, weil die direkte Beobachtung des Diebstahls selten möglich ist.

Beispiel: Ihr Auto steht abends auf dem Parkplatz, am nächsten Morgen ist es verschwunden. Sie haben niemanden gesehen, der es entwendet hat, können aber belegen, dass es dort abgestellt war und niemand berechtigt war, es zu entfernen.


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Darlegungs- und Beweislast

Darlegungs- und Beweislast umfasst die Verpflichtung, sowohl die Behauptung einer Tatsache vor Gericht vorzutragen (darlegen) als auch diese durch Beweise zu untermauern (beweisen). Im Fall eines Kfz-Diebstahls bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer zunächst seine Behauptung, ein Diebstahl habe stattgefunden, vorträgt und Nachweise vorlegt. Kann die Versicherung jedoch begründete Zweifel an der Wahrheit wecken, muss der Versicherungsnehmer einen absoluten Beweis führen. Das regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 1 Satz 1 und 45 Abs. 3.


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Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer vertraglich festgelegte Verhaltenspflichten nicht einhält, etwa die Pflicht zur unverzüglichen Meldung eines Diebstahls oder zur wahrheitsgemäßen Auskunft. Solche Pflichten sind Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Kommt der Versicherungsnehmer ihnen nicht nach, kann die Versicherung ihre Leistung ganz oder teilweise verweigern. Im schlimmsten Fall kann dies auch zur Kündigung des Vertrags führen. Das regelt § 28 VVG.

Beispiel: Meldet jemand einen Fahrzeugdiebstahl erst wochenlang verspätet oder macht falsche Angaben zum Diebstahlhergang, riskiert er, dass die Versicherung nicht zahlt.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 1 Satz 1 und § 45 Abs. 3: Diese Vorschriften regeln die Darlegungs- und Beweislast im Versicherungsvertrag, wonach der Versicherungsnehmer den Nachweis für das Vorliegen eines Versicherungsfalls, hier den Diebstahl, zu führen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Hamm stellte klar, dass der Autobesitzer als Versicherungsnehmer beweisen muss, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, was wegen Widersprüchen in den Aussagen scheiterte.
  • Allgemeine Kraftfahrtbedingungen (AKB): Reglementieren die Bedingungen und Voraussetzungen für die Versicherungsleistung in der Kfz-Versicherung, insbesondere die Anforderungen an die Anzeige und den Nachweis eines Diebstahls. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung berief sich auf die AKB, wonach für die Zahlung der Versicherungsleistung der glaubhafte Nachweis des Diebstahls erforderlich ist, den der Kläger nicht überzeugend erbrachte.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 286: Diese Vorschrift betrifft die richterliche Überzeugungsbildung im Zivilprozess und verlangt einen für die Praxis brauchbaren Grad an Sicherheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht konnte aufgrund der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen des Klägers und seiner Lebensgefährtin keine Überzeugung über das „äußere Bild“ des Diebstahls gewinnen und lehnte deshalb die Klage ab.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 141: Hiernach kann die Anhörung des Versicherungsnehmers als Beweismittel herangezogen werden, sofern dessen Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Glaubwürdigkeit des Autobesitzers und seiner Lebensgefährtin war durch gravierende Widersprüche stark erschüttert, sodass deren Aussagen nach § 141 ZPO nicht ausreichten, um das äußere Bild des Diebstahls zu belegen.
  • Versicherungsrechtliche Beweiserleichterungen beim Diebstahl: Grundsatz ist, dass der Versicherungsnehmer zur Glaubhaftmachung zunächst das äußere Bild des Diebstahls darlegen muss, woraufhin die Lebenserfahrung für einen Diebstahl spricht; erst bei begründeten Zweifeln der Versicherung ist der volle Beweis zu erbringen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG erkannte, dass nach dem anfänglichen Nachweis des äußeren Bildes berechtigte Zweifel aufgrund der Falschangaben entstanden, wodurch der Versicherungsnehmer den vollständigen Beweis nicht liefern konnte.
  • Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen: Im Zivilprozess kommt der Überzeugungskraft und Widerspruchsfreiheit der Aussagen zentrale Bedeutung zu, da die Beweiskraft von widersprüchlichen und falschen Angaben erheblich gemindert wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zahlreichen Widersprüche hinsichtlich Schlüsselbesitz, Erwerbsvorgang und Kaufpreis führten dazu, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen infrage stellte und deshalb keinen Diebstahlnachweis anerkannte.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-20 U 120/17 – Urteil vom 14.03.2018


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