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Corona-Pandemie: Haftet Betriebsversicherung bei Corona-Einnahmeausfällen?

Zum aktuellen Urteil des LG München I und dessen konkreten Folgen für Ihr Unternehmen

I.

Der Herbst bzw. Winter steht unmittelbar bevor und die Covid-19-Pandemie schreitet weiter fort. Während die Fallzahlen scheinbar unaufhörlich steigen, warnen Virologen und Epidemiologen bereits vehement vor der zweiten Welle der Corona-Pandemie. Sofern sich der aktuelle Trend der Verbreitung des Virus ungebremst weiter fortsetzen sollte, drohen mitunter erneut politisch drastische Maßnahmen bis hin zum – vor allem seitens der Wirtschaft gefürchteten – sog. Lockdown, der bereits zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zu einer Erschütterung der deutschen Wirtschaft sowie zu einer Existenzbedrohung für Unternehmer und deren Betriebe geführt hat. Für nicht weniger Verunsicherung sowohl bei Gastronomen/Hoteliers als bei reisenden Urlaubsgästen sorgt derzeit das sog. Beherbergungsverbot. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen – Herr Dr. Christian Kotz – erläutert Ihnen im nachfolgenden Artikel das Urteil des Landgericht München I zur Haftung der Betriebsversicherung bei Corona-Einnahmeausfällen und dessen konkrete Folgen für Ihr Unternehmen.

Betriebsschließungen wegen Corona Virus
Symbolfoto: Von Kingfajr/Shutterstock.com

II.

Bereits seit Wochen sind unterschiedliche Gerichte in diversen Gerichtsverfahren mit der Frage beschäftigt, inwiefern Versicherer für die Corona-bedingten Betriebsschließungen vor allem von Gaststätten und Hotels aus sog. Betriebsschließungsversicherungen (BSV) Versicherungsleistungen erbringen müssen. Die Versicherer verweigern in der Regel die Versicherungsleistungen mit den erwartbaren Begründungen, dass es sich bei Covid-19 einerseits um ein neuartiges Virus bzw. einen neuartigen Krankheitserreger handele, der somit nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der meisten Betriebsschließungsversicherungen falle. Ferner wird oftmals zudem seitens der Versicherer moniert, dass die Betriebsschließungen formaljuristisch nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt seien, sondern die Rechtsgrundlage vielmehr auf den aufgrund des Föderalismus ergangenen Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer beruhe.

Im konkreten Urteil des Landgerichts München I (Az. 12 O 5895/20) gab die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des LG München I letztlich der Klage eines Gastwirts des Augustiner Kellers in München statt und sprach dem Gastwirt in dem Verfahren gegen den Bayerischen Versicherungsverband eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 EUR aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung zu. Der Kläger hatte die streitbefangene Betriebsschließungsversicherung (BSV) Anfang März gerade im Hinblick auf die Pandemie abgeschlossen, die jedoch die Leistung verweigerte. In dem zugrunde liegenden Fall hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab dem 21.03.2020 den Betrieb des Klägers aufgrund des Coronavirus geschlossen. Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung an. Ferner habe der Kläger auch nicht vorher gegen die Anordnungen vorgehen müssen.

Auch der Umstand, dass das Coronavirus tatsächlich nicht im klägerischen Betrieb aufgetreten ist, spielte für die Kammer keine Rolle, da es nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lediglich darauf ankomme, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde. So verhielt es sich in diesem konkreten Fall: zwar beruhte die Schließung des Betriebs des Klägers auf der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020. Sowohl diese Allgemeinverfügung als auch die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 nahmen jedoch ausdrücklich Bezug auf die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 28 – 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Ferner rügte das Gericht in der Urteilsbegründung auch eine Klausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als intransparent, die deswegen unwirksam sei. Denn wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt werde, müsse dennoch deutlich für den Versicherungsnehmer ersichtlich sein, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Dieser Anforderung entsprach die besagte Klausel der AVB jedoch nicht. Somit durfte der Versicherungsnehmer aufgrund des Wortlauts davon ausgehen, einen umfassenden, sich mit dem Infektionsschutzgesetz deckenden Versicherungsschutz zu erlangen und musste nicht, wie von der beklagten Versicherung argumentiert, mit einem Ausschluss von COVID-19 in der Liste der versicherten Krankheiten rechnen. Was die Höhe der zu zahlenden Entschädigung angeht, so wurde seitens des Gerichts zudem klar gestellt, dass weder das Kurzarbeitergeld noch die staatlichen Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd wirken. Dies liegt darin begründet, dass es dabei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es wird abzuwarten sein, ob nicht noch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. Unabhängig davon wird es in den kommenden Wochen noch mehrere Gerichtsentscheidungen aus München geben, da beim Landgericht München bereits rund 90 Klagen eingegangen sind.

III.

Sollte auch Ihr Betrieb von den Corona-bedingten Betriebsschließungen aufgrund des Lockdowns betroffen gewesen sein bzw. sollte Ihre Betriebsschließungsversicherung die Leistung verweigern, so wenden Sie sich an den erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen. Herr Dr. Christian Kotz steht Ihnen mit seiner besonderen Expertise im komplizierten Versicherungsrecht gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei in Kreuztal bei Siegen oder wenden Sie sich vertrauensvoll im Rahmen der Online-Beratung an den Versicherungsrechtsexperten der Kanzlei Kotz. Für Ihr Recht sind wir übrigens bundesweit im Einsatz.

Lesen Sie auch: Urteile und Ratgeber rund um die Corona-Pandemie.

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