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Schadenersatz bei Vorschaden: Wann zahlt die gegnerische Versicherung?

Viele Unfallgeschädigte verlieren bares Geld, weil Versicherungen den Schadenersatz bei einem Vorschaden mit Verweis auf alte Kratzer oder Dellen massiv kürzen. Dabei sichert Ihnen die aktuelle Rechtsprechung oft deutlich höhere Zahlungen zu, als die Gegenseite behauptet – sofern Sie die entscheidenden Fallstricke bei der Schadensabgrenzung kennen.

Übersicht

Szene eines Verkehrsunfalls auf einer belebten Straße in einer deutschen Stadt.
Symbolbild: KI

Das Wichtigste im Überblick

  • Nach der Rechtsprechung gelten Schäden mit Reparaturkosten von bis zu etwa 750 Euro, in Einzelfällen auch bis rund 1.000 Euro, häufig als bloße Bagatellschäden, die die juristische Unfallfreiheit eines Fahrzeugs in der Regel nicht aufheben.
  • Unfallgutachter können reparierte Vorschäden häufig über erhöhte Lackschichtdicken nachweisen: Eine originale Werkslackierung liegt typischerweise im Bereich von etwa 80 bis 160 Mikrometern; deutlich erhöhte Werte ab ungefähr 200 Mikrometern können auf Nachlackierungen oder Reparaturen hindeuten.
  • Fiktive Schadensabrechnungen (Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne tatsächliche Reparatur) können bei höheren Gutachtenwerten – häufig ab etwa 2.500 Euro Schadenhöhe – im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherer gespeichert werden, um mögliche spätere Doppelabrechnungen zu erkennen.
  • Bei zerstörten Reifen mit nur noch etwa 1,6 Millimetern Restprofiltiefe, also an der gesetzlichen Mindestprofiltiefe, kann die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Vorteilsausgleichs einen vollständigen Abzug des Reifenwertes vornehmen.
  • Der Bundesgerichtshof verlangt nicht zwingend immer die Vorlage alter Werkstattrechnungen; entscheidend ist eine ausreichende substantiierte Darlegung früherer Schäden und ihrer Beseitigung durch den Fahrzeugbesitzer, wozu vorhandene Rechnungen und Nachweise regelmäßig heranzuziehen sind.

Zahlt die Kfz-Versicherung bei einem Unfall mit alten Kratzern?

Ein lauter Knall an der roten Ampel, zersplittertes Plastik und ein klarer Fall für die gegnerische Haftpflichtversicherung. Eine 45-jährige Pendlerin wird unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt. Die Schuldfrage (Haftung dem Grunde nach, also die Klärung, wer den Unfall rechtlich zu verantworten hat) ist am Unfallort sofort geklärt.

Doch wenige Wochen später folgt die Ablehnung: Das Versicherungsunternehmen weigert sich beharrlich, die Reparaturkosten zu übernehmen. Der Grund für diese Weigerung ist ein älterer, oberflächlicher Kratzer an exakt derselben Stoßstange. Plötzlich steht die Fahrerin vor rechtlichen Hürden, und die erhoffte Entschädigung verzögert sich.

Solche Konstellationen gehören zum Alltag in der deutschen Regulierungspraxis. Versicherer nutzen eine vorangegangene Beschädigung des Autos häufig als willkommenen Hebel, um eine Zahlungsverweigerung der Kfz-Versicherung rechtlich zu rechtfertigen.

Für juristische Laien wirkt dieses Vorgehen oft wie reine Schikane, basiert jedoch auf einem zentralen Grundsatz im deutschen Zivilrecht. Nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dieses Prinzip der Totalrestitution schützt den Geschädigten umfassend.

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ (§ 249 Abs. 1 BGB)

Gleichzeitig greift an dieser Stelle das strenge Bereicherungsverbot. Eine geschädigte Person darf durch einen unverschuldeten Crash keinen finanziellen Gewinn erzielen.

Genau hier setzt die Argumentation der Versicherer an. Wenn ein Kotflügel bereits vor dem neuen Zusammenstoß tiefe Dellen aufwies, würde eine komplett neue Lackierung auf Kosten der Versicherung den Wert des Wagens unzulässig steigern (Vorteilsausgleichung, also die Anrechnung von Vermögensvorteilen, die dem Geschädigten durch die Reparatur entstehen).

Juristen wenden in solchen Fällen die sogenannte Differenzhypothese an. Diese Berechnungsmethode ermittelt den exakten finanziellen Unterschied zwischen dem Fahrzeugwert unmittelbar vor dem Aufprall und dem Zustand direkt danach.

Ein vorheriger Makel am Lack schmälert jedoch keineswegs Ihre Ansprüche. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, die Ansprüche präzise abzugrenzen und gegenüber der Versicherung erfolgreich durchzusetzen.

Zahlungsverweigerung wegen Vorschäden? Jetzt Ansprüche sichern

Versicherungen nutzen alte Kratzer oder Dellen oft als Vorwand, um berechtigte Entschädigungen massiv zu kürzen oder ganz zu verweigern. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, den Neuschaden präzise abzugrenzen und Ihre Rechte gegenüber der Versicherung erfolgreich durchzusetzen.

Ein Gutachter drückt ein digitales Messgerät auf den blauen Lack eines Autos, um die Lackschichtdicke zu überprüfen.
Über eine unnatürlich hohe Lackschichtdicke können Sachverständige aufdecken, ob sich unter dem Lack alte Spachtelarbeiten eines Vorschadens verbergen. Symbolfoto: KI

Wie unterscheiden sich Vorschaden, Altschaden und Gebrauchsspur?

Um Ihren Schadenersatz erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Schadensarten kennen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft diese Abgrenzungen für Sie, um Ihre Ansprüche abzusichern.


SchadensartMerkmalAuswirkung auf Schadenersatz
GebrauchsspurAlltägliche Abnutzung (z.B. kleine Steinschläge oder leichte Lackkratzer ohne Unfallcharakter)Unproblematisch; typische Gebrauchsspuren gelten nicht als Vorschaden und mindern den Schadenersatzanspruch in der Regel nicht
VorschadenFrüherer, unfallbedingter Schaden an derselben Stelle, der bereits repariert wurde (fachgerechte Instandsetzung)Grundsätzlich voller Anspruch; der Geschädigte muss frühere Schäden und deren Reparatur jedoch substantiiert darlegen (z.B. durch Beschreibung, Unterlagen, Gutachten)
AltschadenZum Unfallzeitpunkt noch vorhandener, nicht reparierter Schaden (z.B. Delle oder tiefer Kratzer, der nie behoben wurde)Erstattet wird nur der technisch und rechnerisch abgrenzbare Neu- bzw. Mehrschaden gegenüber dem bereits vorhandenen Altschaden
DeckungsgleichNeuer Schaden betrifft im Wesentlichen dieselbe Stelle wie ein vorhandener Vor- oder AltschadenErhöhtes Risiko: Gelingt die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden nicht, kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen; ist der Neu-/Mehrschaden technisch und rechnerisch abgrenzbar, bleibt zumindest dieser ersatzfähig

Wann gilt ein reparierter Schaden als Vorschaden?

Ein Vorschaden im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Auto bereits vor dem aktuellen Crash einen unfallbedingten Schaden erlitten hat, der vor dem neuen Unfall wieder instand gesetzt wurde, idealerweise fachgerecht in einer Werkstatt. Für das bloße Auge des Fahrers ist ein solcher reparierter Schaden meist kaum oder gar nicht mehr zu erkennen.

Dennoch kann der Wagen rechtlich seine Eigenschaft als „unfallfrei“ verlieren, wenn es sich nicht mehr nur um einen geringfügigen Bagatellschaden handelt. Als grober Richtwert ziehen Gerichte für die Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und erheblichem Unfallschaden häufig eine Grenze von etwa 750 Euro (teilweise bis rund 1.000 Euro) beim Reparaturaufwand heran.

Liegt der frühere Schaden deutlich über dieser Bagatellgrenze, kann dies im Regelfall zum Makel eines Unfallwagens führen – die genaue Einordnung hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Einschätzung von Gutachtern und Gerichten ab.

Was bedeutet ein unreparierter Altschaden für mich?

Anders bewerten Gutachter den sogenannten Altschaden. Hierbei handelt es sich um eine Beschädigung, die zum Zeitpunkt des neuen Unfalls noch unrepariert am Blech vorhanden war. Ein typisches Beispiel ist eine eingedrückte Tür durch einen missglückten Einparkversuch vor drei Monaten. Fährt nun jemand genau in diese bereits beschädigte Tür, wird die Regulierung für Sie komplex.

Ein unreparierter Altschaden mindert den Fahrzeugwert erheblich. Die gegnerische Versicherung muss in diesem Fall nur für die Verschlimmerung zahlen – den sogenannten Mehrschaden (also nur die frische Delle in der ohnehin beschädigten Tür). Ist die Tür jedoch bereits so stark deformiert, dass der neue Kratzer gar nicht mehr ins Gewicht fällt, kann die Zahlungspflicht komplett entfallen.

Sind normale Gebrauchsspuren ein Problem?

Im starken Kontrast dazu stehen einfache Gebrauchsspuren. Winzige Steinschläge auf der Motorhaube, feine Mikrokratzer in den Griffmulden oder leichte Abnutzungen im Innenraum stellen normale Begleiterscheinungen des alltäglichen Straßenverkehrs dar. Diese Spuren erfordern im Regelfall keine Instandsetzung und stehen dem Anspruch auf eine volle Erstattung der Reparaturkosten nicht im Weg. Sie sind funktional irrelevant und entwerten das Fahrzeug nicht in einem juristisch angreifbaren Maß.

Wie weisen Gutachter alte Unfallschäden nach?

Um im Streitfall zu klären, ob es sich lediglich um eine harmlose Gebrauchsspur oder doch um einen früheren Unfallschaden handelt, reicht eine einfache optische Prüfung meist nicht aus.

Versicherungen verlassen sich bei der Begutachtung deshalb nicht allein auf den bloßen Augenschein. Um frühere Unfälle zu erkennen und zu bewerten, setzen Sachverständige verschiedene technische Mess- und Prüfmöglichkeiten ein.

Ein wichtiges Instrument ist hierbei die Messung der Lackschichtdicke. Automobilhersteller lackieren Karosserien in ihren Werken mit maschineller Präzision. Eine unberührte Werkslackierung weist typischerweise eine Lackschichtdicke im Bereich von etwa 80 bis 160 Mikrometern (μm) auf. Deutlich erhöhte Werte ab ungefähr 200 μm deuten in der Regel auf eine Nachlackierung hin. Werden an einzelnen Stellen sehr hohe Werte von deutlich über 400 bis 500 μm gemessen, spricht dies meist für einen größeren Spachtelauftrag unter dem Lack und damit häufig für umfangreichere frühere Verformungen.

Infografik zur Lackschichtdickenmessung: Originaler Werkslack liegt bei 80-160 Mikrometern, Nachlackierungen ab 200 Mikrometern und Spachtelarbeiten bei schweren Unfällen über 400 Mikrometern.
Ein unsichtbarer Vorschaden lässt sich durch ein Lackschichtdickenmessgerät meist zweifelsfrei nachweisen.

Reicht die Lackmessung bei komplexen Unfällen nicht aus, greifen Experten auf eine 3D-Karosserievermessung zurück. Mit Systemen wie dem Car-O-Liner oder vergleichbaren Messanlagen wird das Fahrzeug millimetergenau vermessen und mit den Sollmaßen des Herstellers verglichen. So lassen sich auch geringfügige Abweichungen der Karosseriestruktur dokumentieren und gegebenenfalls auf frühere oder aktuelle Unfallschäden zurückführen.

Die Falle der deckungsgleichen Schäden: Wann der Anspruch gefährdet ist

Ein besonders kritisches Szenario entsteht in der Praxis bei der bereits skizzierten Deckungsgleichheit von Schäden. Wenn der neue Unfall exakt die Karosserieteile trifft, die schon durch einen unreparierten Vor- oder Altschaden in Mitleidenschaft gezogen wurden, verbirgt sich hier für Sie eines der größten finanziellen Risiken der gesamten Schadensregulierung.

Die Gerichte wenden in solchen Konstellationen strenge Maßstäbe an: Sie müssen den neuen Schaden möglichst klar vom alten trennen können. Diese sogenannte technische und rechnerische Abgrenzbarkeit (wichtig für den Kausalitätsnachweis, also den Beleg, dass genau dieser Unfall den jetzt geltend gemachten Mehrschaden verursacht hat) ist entscheidend, um Schadenersatz zu erhalten.

Gelingt diese Abgrenzung nicht – etwa weil beide Schäden so ineinanderlaufen, dass selbst ein Gutachter nicht mehr verlässlich differenzieren kann, welche Delle von welchem Ereignis stammt –, kann Ihr Anspruch ganz oder zumindest teilweise scheitern. In der Praxis kommt es in solchen Fällen durchaus zu vollständigen Klageabweisungen („Nullnummer“), wenn kein abgrenzbarer Neu- bzw. Mehrschaden nachgewiesen werden kann.

Ausgehend von dieser strengen gerichtlichen Trennungspflicht wird deutlich, wie existenziell eine saubere Dokumentation von Vor- und Altschäden (etwa durch detaillierte Fotos oder Gutachten) ist, bevor es zu einem erneuten Crash kommt. Gelingt die Isolierung des Neuschadens, muss die Versicherung zumindest den nachweisbar unfallbedingten Mehrschaden erstatten.

Praxis-Hinweis: Die Taktik der Versicherer

Bei einem Verdacht auf deckungsgleiche Schäden drängen gegnerische Versicherungen häufig darauf, ihren eigenen Hausgutachter zur Besichtigung zu schicken. Erfahrungsgemäß neigen diese Gutachter eher dazu, eine Trennung von Alt- und Neuschaden als „technisch schwierig“ oder „nicht sicher möglich“ einzustufen – was Ihre Ansprüche erheblich gefährden kann. Lassen Sie die Situation in solchen Fällen von einem eigenen, unabhängigen Sachverständigen überprüfen.

Schützt mich Unwissenheit bei einem gebraucht gekauften Auto?

Gerade Käufer von Gebrauchtwagen stoßen bei deckungsgleichen Schäden oft unerwartet auf Probleme. Viele fragen sich: „Was passiert, wenn ich den reparierten oder unreparierten Altschaden des Vorbesitzers gar nicht kannte?“

Die juristische Antwort lautet: Unwissenheit ändert nichts daran, dass Sie im Prozess grundsätzlich die Beweislast für den geltend gemachten Neuschaden tragen.

Auch wenn Sie das Auto im guten Glauben als „unfallfrei“ gekauft haben, tragen Sie gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung in der Regel das Beweisrisiko dafür, dass der nun geltend gemachte Schaden auf den aktuellen Unfall zurückzuführen ist. Stellt ein gerichtlich bestellter Gutachter fest, dass sich unter dem neuen Kratzer ein älterer, schlecht reparierter Spachtelschaden eines Vorbesitzers verbirgt und lässt sich dieser Vorschaden technisch nicht mehr zuverlässig vom Neuschaden trennen, kann das Gericht Ihre Klage ganz oder teilweise abweisen.

In einem solchen Fall untrennbarer, deckungsgleicher Schäden kommt als weiterer Weg in Betracht, den damaligen Verkäufer des Gebrauchtwagens wegen Sachmängeln oder – bei nachweisbar bewusstem Verschweigen eines Unfallschadens – wegen arglistiger Täuschung auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Achtung Falle: Mündliche Zusicherungen

Viele Käufer verlassen sich beim Autokauf auf mündliche Aussagen des Verkäufers zur Unfallfreiheit. In der juristischen Realität ist das riskant: Kommt es später zum Streit über einen verschwiegenen Unfallschaden, müssen mündliche Zusicherungen in der Regel bewiesen werden und sind ohne Zeugen schwer durchsetzbar. Achten Sie deshalb strikt darauf, dass die Unfallfreiheit oder bekannte Vorschäden möglichst klar und schriftlich im Kaufvertrag dokumentiert werden.

Zwei Hände sortieren auf einem Holztisch einen großen Stapel aus alten Werkstattrechnungen und Fahrzeugdokumenten.
Eine saubere Dokumentation mit gesammelten Rechnungen hilft maßgeblich dabei, die fachgerechte Reparatur früherer Unfallschäden zu beweisen. Symbolfoto: KI

Wer trägt die Beweislast für reparierte Vorschäden am Auto?

Über viele Jahre hinweg war es in der Praxis oft schwierig, Schadenersatzansprüche bei Gebrauchtwagen mit Vorschäden durchzusetzen. Teilweise haben insbesondere einzelne Gerichte sehr hohe Anforderungen gestellt und von Unfallopfern detaillierte Nachweise zur früheren Reparatur verlangt.

Wer unverschuldet in einen Unfall geriet und einen Gebrauchtwagen mit unbekannter Historie fuhr, sollte dann möglichst genau darlegen können, dass alte Schäden fachgerecht behoben wurden, etwa durch Werkstattrechnungen, Gutachten oder Zeugen. Die heutige Rechtsprechung betont jedoch, dass es ausreicht, wenn Geschädigte die wesentlichen Parameter einer früheren Reparatur substantiiert vortragen und unter Beweis stellen; das Fehlen alter Werkstattrechnungen führt nicht automatisch dazu, dass Klagen scheitern.

Muss ich alte Werkstattrechnungen vorlegen?

Die früher von einigen Gerichten vertretene, sehr strenge Praxis bei reparierten Vorschäden hat der Bundesgerichtshof mit einer grundlegenden Entscheidung deutlich relativiert. Mit einem wegweisenden Beschluss haben die obersten Zivilrichter die Position der Unfallopfer gestärkt und eine spürbare Beweiserleichterung für Geschädigte geschaffen.

Betrachten wir diese verbraucherfreundliche Linie nun unter dem konkreten Blickwinkel des Karlsruher Richterspruchs: Der BGH stellte unmissverständlich klar, dass eine nachvollziehbare Schilderung der Instandsetzung, gepaart mit einer gutachterlichen Überprüfbarkeit im Prozess, vollkommen ausreicht. Das Fehlen von Rechnungen ist somit kein automatisches K.o.-Kriterium mehr.

Eine überzogene Forderung an die Substantiierungslast des Geschädigten bei der Darlegung vorangegangener Reparaturen widerspricht den prozessualen Grundsätzen. Es genügt, wenn die behauptete fachgerechte Instandsetzung durch eine Begutachtung im gerichtlichen Verfahren überprüfbar ist.

Wie genau muss ich einen Vorschaden beweisen?

Der juristische Hebel für den verbraucherfreundlicheren Kurs liegt im Zivilprozessrecht. Wenn es vor Gericht darum geht, ob ein Unfall überhaupt stattgefunden hat und wer dafür haftet, gilt grundsätzlich der Maßstab des § 286 ZPO.

Hier muss das Gericht sich eine eigene Überzeugung von der Wahrheit verschaffen; verlangt wird gemeinhin ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Geht es hingegen vor allem um die Ermittlung der Schadenshöhe und die Abgrenzung eines Neuschadens von älteren Beschädigungen, kommt der erleichterte § 287 ZPO zur Anwendung (Beweismaßreduzierung bei der Schadensschätzung). Für diese Ermittlung der Schadenshöhe genügt dem Gericht in der Regel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Ein kurzes Beispiel zur Verdeutlichung: Dass es überhaupt gekracht hat, müssen Sie vor Gericht so darlegen und beweisen, dass das Gericht sich davon überzeugen kann (etwa durch Zeugen oder den Polizeibericht). Geht es anschließend aber nur noch um die Frage, ob die Delle eher 500 oder eher 800 Euro Schaden verursacht hat, darf das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO auf Basis der plausibleren und überwiegend wahrscheinlichen Darstellung – etwa gestützt auf ein Gutachten – den Schaden schätzen, ohne jeden verbleibenden Zweifel ausräumen zu müssen.

In der Praxis dürfen Sie eine fachgerechte Reparatur eines Vorschadens in der Klageschrift auch dann behaupten, wenn Sie diese nur vermuten (etwa weil Sie das Auto mängelfrei beim Händler gekauft haben), solange es dafür tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige und das Gericht prüfen dann, ob und in welchem Umfang ein abgrenzbarer Neu- bzw. Mehrschaden vorliegt. Eine unklare Historie Ihres Autos führt also nicht automatisch dazu, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

Darf die Versicherung wegen eines HIS-Eintrags die Zahlung verweigern?

Oft lehnen Versicherungen unerwartet ab. Die gegnerische Versicherung verweigert die Regulierung und verweist auf eine Datenbank. Dahinter verbirgt sich das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft, betrieben von der Besurance HIS GmbH. Versicherer nutzen diese zentrale Meldestelle intensiv, um Doppelzahlungen abzuwehren.

Warum ist die fiktive Abrechnung ein Risiko?

Sobald Ihre Schadensmeldung auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters landet, kann dieser eine Abfrage in der HIS-Datenbank veranlassen. Dort sind unter anderem Fahrzeuge erfasst, zu denen in der Vergangenheit bestimmte, auffällige Schadenkonstellationen gemeldet wurden. Besonders aufmerksam beobachten Versicherer dabei die sogenannte fiktive Abrechnung (wenn Sie sich den Schadenbetrag auf Gutachtenbasis auszahlen lassen, ohne zwingend in der Markenwerkstatt zu reparieren).

In vielen Fällen meldet der eigene Versicherer solche fiktiven Abrechnungen an das HIS. In der Praxis orientieren sich die Meldungen häufig an Schadenbeträgen ab etwa 2.500 Euro, wobei die genaue Handhabung vom jeweiligen Versicherer und der Sparte abhängt.

Kommt es Jahre später erneut zu einem Unfall an demselben Fahrzeugbereich, kann ein früherer HIS-Eintrag bei der regulierenden Versicherung eine genauere Prüfung auslösen. Der Sachbearbeiter prüft dann insbesondere, ob der frühere Schaden tatsächlich behoben wurde oder eine unzulässige Doppelabrechnung droht. In solchen Konstellationen kann der Versicherer Zahlungen zunächst zurückstellen und nähere Nachweise zur früheren Reparatur verlangen. Ohne ausreichende Dokumentation kann es daher zu Verzögerungen oder Kürzungen kommen.

Flussdiagramm zur HIS-Falle: Fiktive Abrechnungen über 2.500 Euro führen oft zu einem Eintrag im Hinweis- und Informationssystem, was bei späteren Unfällen zu Zahlungsverweigerungen führen kann.
Wer sich Unfallschäden fiktiv auszahlen lässt, ohne die Instandsetzung nachzuweisen, riskiert bei künftigen Unfällen massive Probleme. Infografik: KI

Darf ich die Werkstatt frei wählen?

Trotz dieser strengen Datenbank-Überwachung sollten sich Autofahrer nicht einschüchtern lassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die sogenannte Dispositionsfreiheit des Geschädigten mehrfach betont (also das Recht, über den erhaltenen Schadenersatz im Grundsatz frei zu verfügen).

In diesem aktuellen Urteil hat der BGH bekräftigt, dass es bei der fiktiven Schadensabrechnung auf den objektiv zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag ankommt und nicht darauf, ob, wo und in welchem Umfang Sie tatsächlich reparieren lassen. Als Geschädigter dürfen Sie das beschädigte Fahrzeug grundsätzlich in einer günstigeren freien Werkstatt reparieren lassen, es im Ausland instand setzen oder sogar mit den Beulen weiterfahren.

Die gegnerische Versicherung darf die Auszahlung des auf Gutachtenbasis ermittelten Erstschadens nicht davon abhängig machen, dass Sie konkrete Reparaturrechnungen vorlegen, solange ein nachvollziehbares, fachlich einwandfreies Gutachten vorliegt und keine berechtigte Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Referenzwerkstatt greift.

Wichtig für die HIS-Falle: Diese Wahlfreiheit ändert nichts daran, dass Sie bei einem späteren Unfall Ihre Beweislast tragen. Wer ohne Werkstattrechnung repariert oder mit Vorschäden weiterfährt, muss beim nächsten Crash gegebenenfalls durch Fotos, Zeugen oder ein Gutachten nachweisen, wie der frühere Schaden behoben wurde oder den neuen Schaden technisch und rechnerisch vom alten abgrenzen.

Wie lässt sich ein HIS-Eintrag wieder löschen?

Wenn Sie Ihr Auto nach einer fiktiven Auszahlung später doch noch reparieren lassen, sollten Sie rechtzeitig aktiv werden. Nach der DSGVO haben Sie einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft bei der HIS-Betreibergesellschaft. Ist der Schaden vollständig und fachgerecht instand gesetzt und kann dies durch geeignete Unterlagen (z. B. ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten oder spezifizierte Werkstattrechnungen) belegt werden, besteht in der Regel ein Anspruch darauf, dass der HIS-Eintrag gelöscht oder angepasst wird, weil der ursprüngliche Zweck der Speicherung entfallen ist.

Eine einfache TÜV-Bescheinigung oder eine bloße Kurzbestätigung ohne nachvollziehbare Reparaturdokumentation reicht dafür in der Regel nicht aus. Die Nachweise müssen deutlich erkennen lassen, dass alle im ursprünglichen Gutachten ausgewiesenen Schäden fachgerecht behoben wurden; gelingt das, schwächt das den Nutzen des Eintrags für Versicherer bei künftigen Regulierungen erheblich.

Praxis-Hürde HIS-Löschung:

Häufig lassen Fahrzeughalter fiktiv abgerechnete Schäden später kostengünstig in Eigenregie oder in einer sehr günstigen Werkstatt reparieren. Sachverständige verweigern im Nachhinein nicht selten eine aussagekräftige Reparaturbestätigung, wenn sie die Arbeiten unter dem Lack oder an verdeckten Bereichen nicht zuverlässig nachvollziehen können. Wer selbst Hand anlegt oder günstig reparieren lässt, sollte daher jeden wesentlichen Reparaturschritt mit Fotos, Unterlagen zu verwendeten Ersatzteilen und – möglichst – einer abschließenden Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter oder eine Fachwerkstatt dokumentieren, um eine fachgerechte Instandsetzung später belegen und eine HIS-Löschung besser durchsetzen zu können.

Wie beantrage ich eine HIS-Selbstauskunft?

Um böse Überraschungen bei der Schadensregulierung zu vermeiden, sollten besonders Käufer von Gebrauchtwagen präventiv klären, welche Informationen in der zentralen Datenbank über ihr Fahrzeug hinterlegt sind. Der Weg zu diesen Daten ist für Verbraucher rechtlich klar geregelt.

Um den damit verbundenen Anspruch auf die jährliche DSGVO-Selbstauskunft einzufordern, müssen Sie sich direkt an die Betreibergesellschaft, die Besurance HIS GmbH, wenden.

Dies funktioniert am einfachsten über ein Online-Formular auf der offiziellen Webseite des Betreibers. Um eine Auskunft für ein spezielles Fahrzeug zu erhalten, müssen Sie zwingend die 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) sowie einen aktuellen Halternachweis (Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I) vorlegen. Die schriftliche Auskunft zeigt Ihnen dann exakt, ob und von welcher Versicherung in der Vergangenheit ein Schaden für dieses Auto eingemeldet wurde.

Checkliste: 4 Schritte zur kostenlosen HIS-Selbstauskunft

  1. Schritt 1: Notieren Sie die 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) Ihres Autos.
  2. Schritt 2: Fertigen Sie eine gut lesbare Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Halternachweis an.
  3. Schritt 3: Rufen Sie das offizielle Online-Formular auf der Webseite der Besurance HIS GmbH auf.
  4. Schritt 4: Füllen Sie den Antrag nach Art. 15 DSGVO aus, laden Sie den Nachweis hoch und warten Sie auf die postalische Zustellung der Auskunft.

Wann darf die Versicherung Abzüge wie Neu für Alt vornehmen?

Selbst wenn die gegnerische Versicherung zähneknirschend die Haftung dem Grunde nach anerkennt und der Mehrschaden technisch sauber isoliert wurde, droht der nächste Ärger. Auf der Schlussabrechnung finden sich plötzlich hohe Abzüge, die den Auszahlungsbetrag erheblich schrumpfen lassen. Die Versicherer berufen sich dabei auf rechtlich zulässige Konstrukte, die den Geschädigten vor einer unzulässigen Bereicherung schützen sollen.

Darf die Versicherung Abzüge für alte Reifen machen?

Das Prinzip „Neu für Alt“ greift immer dann, wenn neue Ersatzteile die Lebensdauer Ihres Wagens verlängern oder Ihnen zukünftige Wartungskosten ersparen. Da Sie durch die Reparatur einen echten wirtschaftlichen Vorteil hätten, müssen Sie sich diesen anrechnen lassen. Bei normalen Blechteilen lehnen Gerichte diesen Abzug bei jüngeren Fahrzeugen meist ab, da ein Kotflügel ohnehin ein Autoleben lang halten sollte.

Anders sieht die Sachlage bei typischen Verschleißteilen aus. Ein klassisches Beispiel sind die Reifen. Wenn bei einem seitlichen Aufprall ein Reifen zerstört wird, prüft der Sachverständige sofort die verbliebene Restprofiltiefe. Beträgt das Profil beispielsweise nur noch 1,6 Millimeter und kratzt damit an der gesetzlichen Mindestgrenze, ist ein Abzug von 100 Prozent zulässig. Der Autobesitzer hätte diesen Reifen ohnehin in wenigen Wochen auf eigene Kosten austauschen müssen. Die Versicherung zahlt in diesem extremen Fall keinen Cent für den neuen Reifen.

Gibt es Geld für die Wertminderung des Autos?

Ein weiteres wichtiges Konzept bei der Schadensregulierung ist der merkantile Minderwert. Wenn ein Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, schrecken viele Käufer vor dem Begriff „Unfallwagen“ zurück. Dieser psychologische Makel drückt den Verkaufspreis erheblich, selbst wenn hochqualifizierte Meister den Schaden unsichtbar behoben haben. Diesen finanziellen Nachteil muss die gegnerische Haftpflichtversicherung durch eine Einmalzahlung ausgleichen.

Lange Zeit weigerten sich Versicherungen hartnäckig, einen merkantilen Minderwert auszuzahlen, wenn das Auto bereits einen alten Parkrempler in der Historie aufwies. Ihre Logik: Ein beschädigtes Auto kann nicht noch weiter entwertet werden. Die moderne Gutachterpraxis sieht das jedoch völlig anders. Wenn der neue Zusammenstoß eine völlig neue Qualität erreicht – etwa wenn nach einem leichten Kratzer nun der Rahmen auf der Richtbank gezogen werden muss – ist eine zusätzliche Wertminderung absolut berechtigt.

Für die genaue Ermittlung greifen Sachverständige auf komplexe mathematische Modelle zurück. Besonders verbreitet sind die Ruhkopf/Sahm-Methode und das Hamburger Modell. Die Ruhkopf/Sahm-Methode berechnet den Minderwert anhand des Veräußerungswertes, der prognostizierten Reparaturkosten und eines speziellen Faktors, der das Fahrzeugalter und vorangegangene Schäden einkalkuliert. Das Hamburger Modell stützt sich dagegen primär auf die bisherige Betriebsleistung des Motors und die anfallenden Reparaturkosten.

In einer wichtigen Klarstellung hat der Bundesgerichtshof vorgegeben, wie diese Modelle anzuwenden sind. Die Richter urteilten, dass die Berechnung stets auf Basis von Nettoverkaufspreisen erfolgen muss. Würde die Mehrwertsteuer in die Schätzung einfließen, entstünde eine Überkompensation, die dem Bereicherungsverbot widerspricht.

Der merkantile Minderwert stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Vermögenssubstanz dar. Zur Vermeidung einer systemwidrigen Überkompensation ist dieser Minderwert zwingend auf der Grundlage von Nettoverkaufspreisen zu schätzen.

Was passiert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden mit Vorschaden?

Nicht jeder Unfall endet in der Werkstatt. Ist das Auto so stark beschädigt, dass eine Reparatur unwirtschaftlich oder technisch unmöglich ist, liegt ein Totalschaden vor. Die gegnerische Haftpflichtversicherung rechnet in diesem Fall auf Basis des Wiederbeschaffungswertes ab – also jenem Betrag, den Sie aufbringen müssten, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu kaufen. Doch genau hier wird ein Vorschaden zum massiven Problem.

Ein Kfz-Sachverständiger ermittelt den Wiederbeschaffungswert stets anhand des Fahrzeugzustandes unmittelbar vor dem Unfall (Status quo ante, also der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde). Hatte das Auto zu diesem Zeitpunkt einen Vorschaden – egal, ob repariert oder unrepariert –, mindert dieser Makel den Marktwert des Wagens auf dem Gebrauchtwagenmarkt erheblich. Der Gutachter muss diese alten Schäden zwingend berücksichtigen und den Wiederbeschaffungswert nach unten korrigieren.

Das juristisch Tückische für Sie: Wenn Sie keine genauen Angaben zum alten Schaden machen können, kann der Sachverständige den korrekten Wert Ihres Autos vor dem Crash schlichtweg nicht berechnen. Das ist eine harte Konsequenz, denn ohne diesen Wert bricht das gesamte Fundament Ihrer Abrechnung zusammen. Vor Gericht führt ein unklarer oder verschwiegener Vorschaden bei einem Totalschaden regelmäßig dazu, dass Sie komplett leer ausgehen.

Wie setzen Sie Ihren Schadenersatz trotz Vorschaden erfolgreich durch?

Unfallschäden an vorbelasteten Fahrzeugen juristisch aufzuarbeiten, ist kein hoffnungsloses Unterfangen mehr. Da die Amtsgerichte eine gestärkte Schätzbefugnis haben und der BGH seine Rechtsprechung korrigierte, stehen die Chancen für ehrliche Unfallopfer besser denn je. Dennoch lauern in der praktischen Abwicklung gefährliche Stolperfallen. Wer unüberlegt handelt, riskiert nicht nur das dringend benötigte Geld, sondern macht sich unter Umständen sogar strafbar.

Der sicherste Weg, um diese drastischen rechtlichen Konsequenzen abzuwenden, beginnt direkt bei der ersten Schadensaufnahme.

Untersucht der Gutachter Ihr Auto nach einem Crash, schützt Sie absolute Ehrlichkeit am besten. Verschweigen Sie alte, auch bereits behobene Schäden bewusst, entwerten Sie Ihr gesamtes Gutachten sofort (Erschütterung des Beweiswerts, also der Verlust der Glaubwürdigkeit des Gutachtens als Beweismittel). Stößt die gegnerische Versicherung später (etwa durch eine HIS-Abfrage) auf alte Schrammen, verliert Ihr Gutachten als Beweismittel vor Gericht völlig seinen Wert.

Zudem drohen massive strafrechtliche Konsequenzen. Wer absichtlich täuscht, um doppelt abzurechnen, erfüllt den Straftatbestand nach § 263 StGB und weckt den Verdacht auf Versicherungsbetrug. Neben empfindlichen Geldstrafen zahlt der Täter in solchen Fällen auch sämtliche Ermittlungskosten, wie etwa Detekteien oder Spezialgutachter der Gegenseite, aus der eigenen Tasche.

Ein weiterer, oft schwerwiegender Fehler ist der voreilige Verkauf des beschädigten Wagens. Viele Unfallopfer möchten das Fahrzeug so schnell wie möglich abgeben. Wenn die gegnerische Versicherung jedoch den dokumentierten Neuschaden bestreitet und eine gerichtliche Nachbesichtigung fordert, ist das Auto für eine Untersuchung oft nicht mehr verfügbar. Juristen nennen dies Beweisvereitelung. Die Beweislast kehrt sich in diesem Moment gegen den Geschädigten um, und der Anspruch auf fiktive Reparaturkosten entfällt meist vollständig.

Welche Checkliste hilft im Streitfall?

Um Kürzungsversuchen effektiv entgegenzutreten und eine Ablehnung der Übernahme zu verhindern, sollten Betroffene strategisch klug vorgehen. Die Einhaltung folgender Punkte erhöht die Erfolgschancen im Streitfall enorm:

  • Dem bestellten Gutachter unaufgefordert alle bekannten Vorschäden mitteilen.
  • Frühere Reparaturrechnungen und alte Kostenvoranschläge sorgfältig archivieren.
  • Ein unabhängiges Sachverständigengutachten einholen, keine Werkstatt-Schätzung.
  • Das Unfallfahrzeug auf keinen Fall vor der endgültigen Zahlungsfreigabe verkaufen.
  • Bei blockierenden Versicherern aktiv eine HIS-Selbstauskunft beantragen.
  • Unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht zur professionellen Durchsetzung Ihrer Ansprüche hinzuziehen.

Besonders die Wahl des Gutachters ist entscheidend. Ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt um die Ecke reicht für die komplexe Trennung von Neu- und Altschäden vor Gericht niemals aus. Nur ein hochqualifizierter Sachverständiger verfügt über die nötige Ausrüstung für Lackschichtdickenmessungen oder Rahmenprüfungen. Die Angst vor den hohen Kosten für solche Spezialuntersuchungen ist unbegründet.

Wie das Amtsgericht Langen in einem bemerkenswerten Urteil (Az. 57 C 121/23) entschied, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für aufwendige Analysen wie eine 3D-Karossevermessung vollständig tragen, wenn diese zur zweifelsfreien Abgrenzung der Beschädigungen zwingend erforderlich sind.

Da es oft zermürbt, mit Versicherungen zu argumentieren, unterstützen wir Sie frühzeitig. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht stellt sicher, dass die verbraucherfreundlichen BGH-Urteile in Ihrem Fall auch tatsächlich zur Auszahlung führen.


Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Das wahre Problem beginnt meist erst, nachdem Sie die Versicherung angeschrieben haben. Sachbearbeiter verschicken standardmäßig seitenlange, detaillierte Fragebögen und fordern mitunter sogar private Urlaubsfotos an, um den angeblich makellosen Zustand des Wagens vor dem Unfall zu prüfen. Viele Betroffene geben angesichts dieses Vorgehens auf und verzichten auf ihren Anspruch.

Dabei ignorieren die Konzerne die verbraucherfreundlichen Vorgaben der obersten Richter im alltäglichen außergerichtlichen Schriftwechsel schlichtweg. Ich rate dazu, dieses wochenlange Spiel ständiger Nachfragen gar nicht erst mitzumachen. Oft lenken die internen Regulierungsabteilungen erst endgültig ein, wenn Sie zügig Klage einreichen.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auch, wenn ich keine Werkstattrechnungen vom Vorbesitzer meines Autos habe?

JA. Ihr Anspruch auf Schadenersatz besteht auch dann, wenn Sie keine Werkstattrechnungen vom Vorbesitzer vorlegen können. Ein fehlender Papierbeleg allein ist kein Grund mehr, eine Regulierung pauschal abzulehnen, solange der Zustand des Fahrzeugs technisch nachvollziehbar ist.

Der Bundesgerichtshof erleichterte die Beweislast für Geschädigte bei Vorschäden erheblich. Es reicht, wenn Sie die fachgerechte Reparatur eines Vorschadens plausibel behaupten und ein Sachverständiger dies technisch bestätigt. Um die Schadenshöhe zu ermitteln, wendet das Gericht den erleichterten Maßstab des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) an. Dieser verlangt lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die ein Gutachter technisch erbringt, anstatt eines lückenlosen schriftlichen Nachweises.


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Darf die Versicherung die Zahlung komplett verweigern, weil mein Auto bereits einen Altschaden hatte?

NEIN. Eine pauschale und vollständige Zahlungsverweigerung allein wegen eines Altschadens ist rechtlich unzulässig. Die gegnerische Versicherung muss für den Schaden aufkommen, der durch den neuen Unfall zusätzlich entstanden ist, auch wenn sich dieser mit einem Vorschaden überlappt.

Das Gesetz schreibt in § 249 BGB vor, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der ohne den Unfall bestehen würde. Die Versicherung muss daher nicht den Altschaden kostenlos mitreparieren, da dies eine ungerechtfertigte Bereicherung für Sie wäre. Sie haftet jedoch zwingend für die durch den neuen Aufprall verursachte Verschlimmerung, den sogenannten Mehrschaden. Ein unabhängiger Sachverständiger hat die Aufgabe, diesen neu hinzugekommenen Schaden exakt vom alten Zustand abzugrenzen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das betroffene Bauteil durch den Altschaden bereits so massiv zerstört war, dass es als technischer Totalschaden galt. Konnte der neue Aufprall an dem bereits wertlosen Bauteil nachweislich keinen messbaren weiteren Schaden verursachen, kann die Zahlungspflicht vollständig entfallen.


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Wie kann ich den HIS-Eintrag löschen, nachdem ich den alten Schaden fachgerecht repariert habe?

JA, nach einer fachgerechten Reparatur können Sie die Löschung des Eintrags erwirken. Sie müssen der Betreibergesellschaft Besurance HIS GmbH eine qualifizierte Reparaturbestätigung eines Sachverständigen vorlegen, um Ihren Löschungsanspruch nach der DSGVO durchzusetzen. Dieser Anspruch besteht, weil der ursprüngliche Speicherungszweck, die Verhinderung einer doppelten Abrechnung, mit der nachgewiesenen Reparatur entfallen ist.

Die rechtliche Grundlage für die Löschung bietet Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das „Recht auf Vergessenwerden“. Eine einfache TÜV-Bescheinigung oder eine unkommentierte Werkstattrechnung genügen als Nachweis meist nicht. Sie benötigen ein detailliertes Gutachten, das explizit bestätigt, dass Sie alle ursprünglich kalkulierten Mängel vollständig und fachgerecht behoben haben. Gerichte bestätigen, dass ein solches Sachverständigengutachten sogar aussagekräftiger ist als eine bloße Rechnung, da es den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur belegt.


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Verliere ich mein Geld, wenn ich das Unfallauto vor der endgültigen Regulierung verkaufe?

JA. Durch einen voreiligen Verkauf des Unfallfahrzeugs riskieren Sie den vollständigen Verlust Ihrer Schadenersatzansprüche. Dieser Schritt kann rechtlich als Beweisvereitelung gewertet werden, falls die gegnerische Versicherung den Schaden gerichtlich klären lassen möchte.

Die gegnerische Versicherung darf den von Ihnen gemeldeten Schaden grundsätzlich prüfen. Bestreitet die Versicherung die Schadenhöhe oder die Unfallfolgen und zieht vor Gericht, kann ein Sachverständiger das Fahrzeug erneut besichtigen. Haben Sie das Auto zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft, machen Sie diesen wichtigen Beweis unmöglich. Juristen bezeichnen dies als Beweisvereitelung, was die Beweislast umkehrt und Ihren Anspruch auf Kostenerstattung oft zunichtemacht.


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Muss ich die Kosten für neue Reifen selbst tragen, wenn meine alten bereits abgefahren waren?

JA. Waren Ihre alten Reifen bereits nahe der Verschleißgrenze, kann die Versicherung die Erstattung für neue Reifen im Rahmen des Abzugs „Neu-für-Alt“ vollständig verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern bereits fast erreicht oder unterschritten war.

Grundlage hierfür ist das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gemäß § 249 BGB: Die Entschädigung darf den Geschädigten nicht besserstellen, als er ohne den Unfall stünde. Ein fabrikneuer Reifen steigert den Wert gegenüber einem stark abgenutzten Reifen erheblich, wodurch Sie sich ohnehin anstehende Wartungskosten ersparen. Die Versicherung muss nur den Zustand vor dem Unfall wiederherstellen und nicht das Fahrzeug aufwerten. Hatte ein beschädigter Reifen nur noch die Mindestprofiltiefe, dürfen Versicherer rechtmäßig 100 Prozent abziehen.


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