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Geringgradige Fehlsichtigkeit – Korrekturbedürftigkeit – Krankheit  § 1 Abs. 1 MB/KK

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 146/18 – Urteil vom 11.04.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2018, Az. 22 O 63/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.598,42 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.598,42 €.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313 a Abs. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung erweist sich als überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet.

Die Operationen vom 13.12.2016 und 15.12.2016 stellen sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, so dass der Kläger aufgrund der Krankheitskostenversicherung Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.598,42 € verlangen kann.

Nach § 1 Abs. 1 lit. a MB/KK 2009 bietet der Beklagte Versicherungsschutz für Krankheiten und gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Nach § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

Der insoweit beweisbelastete Kläger hat vorliegend den Nachweis eines Versicherungsfalles geführt, weil es sich bei seiner Fehlsichtigkeit um eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen (1.) und beim refraktiven Linsenaustausch um eine Heilbehandlung handelt (2.), die medizinisch notwendig war (3.).

1.

Die Fehlsichtigkeit des Klägers ist eine „Krankheit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen.

a)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.03.2017 (Az.: IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 11, 14, zu einer Lasik-Operation) klargestellt, dass bei Fehlsichtigkeit das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit nicht mit dem Argument verneint werden kann, dass sie auf einem natürlichen Alterungsprozess beruht und bei 30-40 % der Menschen im mittleren Alter auftritt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt, wird davon ausgehen, zum Normalzustand der Sehfähigkeit gehöre ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr; er wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht (BGH a.a.O., Tz. 12, 15 mwN). Die Korrekturbedürftigkeit eines Zustands, der ohne seine Beseitigung oder die Anwendung von Hilfsmitteln wie Brille oder Kontaktlinsen die genannten Einschränkungen im täglichen Leben mit sich bringt, steht aus medizinischer Sicht außer Frage (BGH, a.a.O., Tz. 16).

Geringgradige Fehlsichtigkeit - Korrekturbedürftigkeit – Krankheit  § 1 Abs. 1 MB/KK
(Symbolfoto: Von sebra/Shutterstock.com)

Bei der Beurteilung, ob eine Krankheit in diesem Sinne vorliegt, darf entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an der (ausschließlichen) Prüfung verhaftet werden, ob dem Versicherungsnehmer ohne entsprechende Korrektur die in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs genannten Tätigkeiten (Lesen und Teilnahme am Straßenverkehr) beschwerdefrei möglich sind. Insoweit handelt es sich offensichtlich lediglich um typische Beispielfälle für Tätigkeiten, die ein entsprechendes Sehvermögen im Nah- und Fernbereich erfordern, ohne dass dies die Annahme einer Krankheit bei Vorliegen von Beeinträchtigungen bei anderen, insbesondere beruflichen Betätigungen auszuschließen vermag. Denn ein berufstätiger Versicherungsnehmer wie der Kläger wird ein aufgrund vorhandener Fehlsichtigkeit nicht mehr beschwerdefrei mögliches Ausüben seiner Berufstätigkeit nicht minder als Krankheit empfinden als eine entsprechende Beeinträchtigung bei den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielhaft genannten Tätigkeiten.

b)

Nach diesen Maßstäben handelt es sich zumindest bei der Fehlsichtigkeit des Klägers in Form der Hyperopie (vgl. Operationsberichte in Anl. K 4 und K 4 a), auch wenn diese nicht besonders stark ausgeprägt war, um eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne.

Denn nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen vor dem Senat war zumindest diese Form der Fehlsichtigkeit beim Kläger korrekturbedürftig.

aa)

Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.12.2017 (Bl. 61 bis 64) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.02.2018 (Bl. 81/82) ausgeführt, dass beim Kläger eine leichte Hyperopie vorlag, wobei der Grad der Einschränkung aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, weil Angaben zur Sehstärke des Klägers ohne Korrektur nicht vorliegen (S. 1 der Stellungnahme vom 27.02.2018, Bl. 81). Um ein scharfes Bild in der Nähe zu erhalten, war je nach Akkomodationsbreite des Klägers eine leichte Nahkorrektur erforderlich, die der Sachverständige mangels Vorliegen der exakten Akkomodationsbreite auf ca. +0,2 dpt für den Nahbereich schätzte (S. 3 des Gutachtens, Bl. 63) und die seiner Einschätzung nach lediglich für Tätigkeiten im Nahbereich (näher als 70 cm) erforderlich war (S. 4 des Gutachtens, Bl. 64).

Ergänzend hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens dargelegt (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 171), dass diese Korrektur im Nahbereich auch gerade im Hinblick auf die vom Kläger geschilderte Berufstätigkeit als selbstständiger Schreiner erforderlich war (vgl. auch Schreiben des Klägers vom 17.11.2016, Anl. K 3).

Eine Korrektur in Bezug auf das Sehen in die Ferne hielt der Sachverständige dagegen nicht zwingend für erforderlich. Insoweit hätte eine Korrektur erfolgen können, wenn dem Kläger das von ihm gesehene Bild zu unscharf erschienen wäre. Eine Teilnahme am Straßenverkehr erachtete der Sachverständige jedoch auch mit der vorhandenen Sehschwäche ohne entsprechende Korrektur noch für möglich (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 171).

bb)

Nach Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass er zumindest im Hinblick auf seine Hyperopie unter Beschwerden litt, so dass diese – sei es durch Hilfsmittel oder eine Operation – korrekturbedürftig war.

Aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 17.11.2016 (Anl. K 3) sowie aus den ergänzenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 170) ergibt sich, dass der Kläger nicht unerhebliche Beschwerden und Beeinträchtigungen bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Schreinermeister verspürte, die trotz der von ihm getragenen Brille für das Sehen in der Nähe (sog. Lesebrille) nicht vollständig behoben bzw. ausgeglichen werden konnten. Insbesondere nannte der Kläger Probleme bei Überkopfarbeiten, Arbeiten an der Kreissäge sowie Probleme beim Steigen auf einer Leiter.

Auch der Sachverständige hat bestätigt, dass insbesondere Überkopfarbeiten bei der beim Kläger vorliegenden Fehlsichtigkeit ein – selbst mit einer Gleitsichtbrille nicht zu behebendes – Problem darstellen, weil Gleitsichtbrillen in besonderen Situationen wie Überkopfarbeiten Probleme im Nahbereich bereiten (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2018, Bl. 89, und S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 171).

cc)

Trotz der Geringgradigkeit der Fehlsichtigkeit genügt die Korrekturbedürftigkeit, um zumindest als Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne zu bewerten, da der Kläger anderenfalls auch die Kosten der Versorgung mit Hilfsmitteln wie Brille oder Kontaktlinsen nicht erstattet verlangen könnte. Im zwischen den Parteien vereinbarten Tarif werden aber ausweislich Ziff. 8.1 der Tarifbedingungen zu § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 („Hilfsmittel“) Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen im Kalenderjahr einmal erstattet, was voraussetzt, dass die Fehlsichtigkeit einen Versicherungsfall und damit eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.

2.

Ungeachtet der Frage der medizinischen Notwendigkeit handelt es sich bei dem refraktiven Linsenaustausch um eine Heilbehandlung. Denn Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her auf Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit abzielt (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 21). Daran bestehen im Streitfall keine Zweifel. Die Maßnahme diente dem Ziel, die Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Darauf, ob die Durchführung dieser Therapie geeignet war, dieses Ziel zu erreichen, kommt es für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Sinne der Klausel nicht an (BGH, a.a.O., Tz.. 21). Dieser Frage kommt Bedeutung vielmehr erst bei der Prüfung zu, ob die Heilbehandlung als medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 anzusehen ist.

3.

Der refraktive Linsenaustausch war vorliegend auch medizinisch notwendig.

a)

Der Bundesgerichtshof hat im bereits mehrfach zitierten Urteil vom 29.03.2017 klargestellt, dass die medizinische Notwendigkeit der – auf die Beseitigung der Fehlsichtigkeit zielenden – Operationen nicht bereits mit Hinweis auf die Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann (a.a.O., Tz.. 22). Übernimmt der Versicherer die Kosten einer „medizinisch notwendigen“ Heilbehandlung ohne für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Einschränkungen, so kann er ihn schon nicht auf einen billigeren oder den billigsten Anbieter einer Heilbehandlung verweisen, die er für medizinisch gleichwertig hält. Das gilt erst recht, wenn sich der Versicherungsnehmer in Bezug auf das Ausgangsleiden bislang keiner medizinischen Heilbehandlung unterzogen, sondern auf ein Hilfsmittel zurückgegriffen hat, das – wie eine Brille oder Kontaktlinsen – lediglich geeignet ist, eine Ersatzfunktion wahrzunehmen, ohne den eigentlichen regelwidrigen Körperzustand zu beseitigen (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 26 m.w.N.).

b)

Maßgebend ist danach allein die Frage, ob die Operationen „medizinisch notwendig“ waren.

aa)

Mit dem Begriff „medizinisch notwendige“ Heilbehandlung wird – auch für den Versicherungsnehmer erkennbar – nicht an den Vertrag zwischen ihm und dem behandelnden Arzt und die danach geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft. Vielmehr wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß muss es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar gewesen sein, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 28 m.w.N.).

bb)

Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 29; BGH, Urteil vom 08.02.2006 – IV ZR 131/05 -, VersR 2006, 535, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 21.09.2005 – IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95 -, BGHZ 133, 208, juris Tz. 22).

Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist dabei dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Versicherers gegeben (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 30; BGH, Urteil vom 08.02.2006 – IV ZR 131/05 -, VersR 2006, 535, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 21.09.2005 – IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 10.07.1996 – IV ZR 133/95 -, BGHZ 133, 208, juris Tz. 18; BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – IV ZR 307/12 -, VersR 2013, 1558, Tz. 13 f.).

Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, Urteil vom 08.02.2006 – IV ZR 131/05 -, VersR 2006, 535, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 21.09.2005 – IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122, juris Tz. 17, jeweils m.w.N.). Liegt eine leichtere Krankheit vor, erweist sich die in Aussicht genommene Heilbehandlung also als nicht vital lebensnotwendig und sind ihre Erfolgsaussichten in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen bereits umfangreich erforscht, so lässt erst ein höherer Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit es als vertretbar erscheinen, die Maßnahme als bedingungsgemäß notwendig anzusehen (BGH, Urteil vom 21.09.2005 – IV ZR 113/04 -, BGHZ 164, 122, juris Tz. 17).

cc)

Nach diesen Maßstäben waren die Operationen vom 13.12.2016 und 15.12.2016 medizinisch notwendig, da der refraktive Linsenaustausch geeignet war, die Fehlsichtigkeit zu beseitigen (1), und da er bei dem Kläger trotz der nur geringgradigen Fehlsichtigkeit indiziert war (2).

(1)

Der Sachverständige hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.12.2017 (dort S. 3/4, Bl. 63/64) zunächst die Ansicht vertreten, die Operationen seien nicht medizinisch notwendig gewesen. Dabei hat er aber nahezu ausschließlich auf das aus seiner Sicht schlechte Verhältnis von Nutzen zu bestehenden Risiken abgestellt.

Maßgeblich ist insoweit jedoch, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers korrektur-, nicht zwingend behandlungsbedürftig ist, andererseits ob ein refraktiver Linsenaustausch medizinisch geeignet war, um die Fehlsichtigkeit zu beseitigen oder zu verringern, und ob sie beim Kläger – unter Hinwegdenken der Möglichkeit einer Versorgung mit Hilfsmitteln – indiziert war.

(2)

Diese medizinischen Fragen hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat, worauf hinsichtlich der Korrekturbedürftigkeit bereits eingegangen wurde, allesamt nachvollziehbar und plausibel bejaht. Damit war es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar, diese Heilbehandlung als notwendig anzusehen.

(a)

Der refraktive Linsenaustausch ist geeignet, die Fehlsichtigkeit des Klägers zu beseitigen oder zumindest zu lindern, was der Sachverständige auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt hat (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2018, Bl. 89, und S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 171).

(b)

Der beidseitige refraktive Linsenaustausch war nach den zuletzt getätigten Ausführungen des Sachverständigen auch indiziert.

In den Empfehlungen der Kommission Refraktive Chirurgie (Anl. B 2) heißt es unter Ziffer 8 lit. b zum Anwendungsbereich des refraktiven Linsenaustauschs mit einer multifokalen IOL nämlich: „Hyperopie sowie hohe Myopie (> -6 dpt) bei gleichzeitig bestehender Presbyopie. Bei gleichzeitig bestehendem Astigmatismus kann sowohl eine torische IOL als auch ein Laserverfahren gemäß 1.1 bzw. 1.2 oder eine AK gemäß 3. angewandt werden“. Unter „Nebenwirkungen“ wird ausgeführt, dass in der Regel weder Fern- noch Lesebrille erforderlich seien, dass es jedoch zu einer Verschlechterung des Dämmerungssehvermögens mit Wahrnehmung von Halos und Blendung kommen könne, ferner nach Monaten oder Jahren zu einer sekundären Trübung hinter der neuen Kunstlinse (Nachstar), die mittels eines Lasers ohne erneute Eröffnung des Auges einfach behandelt werden könne. Da bei der Operation das Auge eröffnet werde, könne in extrem seltenen Fällen durch eine Infektion eine Erblindung auftreten. Als „Kontraindikationen“ genannt werden Behandlungen unter dem 18. Lebensjahr.

Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass unter Anwendung der Empfehlungen der KRC in dieser medizinischen Fragestellung der Anwendungsbereich für den refraktiven Linsentausch eröffnet ist. Der Kläger leidet unter Hyperopie bei gleichzeitig bestehender Presbyopie. Bezüglich der Hyperopie wird dabei ein bestimmtes Maß der Fehlsichtigkeit nicht verlangt (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 172).

Da dem Sachverständigen zufolge (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 172) Kontraindikationen nicht vorliegen, könnte eine Indikation allenfalls dann verneint werden, wenn Risiken und Nebenwirkungen so hoch wären, dass sie bereits aus objektiver Sicht die Vornahme des Linsenaustauschs beim Kläger ausschließen würden (vgl. LG Köln, Urteil vom 18.07.2012 – 23 O 213/11 -, VersR 2013, 54, Tz. 16; Kalis in Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, Rn. 23 zu § 192). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

4.

Da es sich bei den Operationen vom 13.12.2016 und 15.12.2016 damit um medizinisch notwendige Heilbehandlungen handelte, ist der Beklagte zur Erstattung der hierfür entstandenen erforderlichen Kosten verpflichtet, die sich auf 5.598,42 € belaufen.

a)

Liquidation accuratis vom 09.02.2017 über insgesamt 5.062,77 € (Anl. K 5):

Die vom Beklagten hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit in Zweifel gezogenen Gebühren Nr. 1375 und Nr. 1345 GOÄ sind dem Sachverständigen zufolge zutreffend und korrekt in Ansatz gebracht worden (S. 4 des Gutachtens vom 12.12.2017, Bl. 64).

Entsprechendes gilt für die Gebühr Nr. A1353 GOÄ. Die mit dieser Gebühr abgerechnete Stabilisierung der Linse im Kapselsack ist – so der Sachverständige (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 172) – eine im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Operation erforderliche Maßnahme. Zu der abweichenden Stellungnahme (S. 4 des Gutachtens vom 12.12.2017, Bl. 64) war es lediglich deshalb gekommen, weil der Sachverständige Überlegungen angestellt hatte, ob im Rahmen der OP über die ohnehin notwendige Stabilisierung hinaus weitere Stabilisierungsmaßnahmen erforderlich gewesen sein könnten (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2019, Bl. 172), wofür sich vorliegend aus der Akte jedoch keine Anhaltspunkte ergeben.

b)

Gegen die Liquidation der PVS BW vom 19.12.2016 über 535,65 € (Anl. K 6) erinnert der Beklagte nichts.

c)

In der Summe errechnet sich deshalb ein dem Kläger zustehender Betrag in Höhe von 5.598,42 € (5.062,77 € + 535,65 €).

5.

Der Kläger kann weiter vom Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 280 Abs. 2, 249 BGB beanspruchen.

Der Beklagte befand sich mit ihrer Leistung bereits vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verzug, weil er spätestens mit Schreiben vom 04.01.2017 (Anl. K 3) eine Leistung aufgrund der beim Kläger durchgeführten Operation ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Er kann sich insoweit nicht auf mangelnde Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 VVG) berufen, auch wenn ihm – wie er vorträgt – die maßgeblichen ärztlichen Liquidationen erst im Zusammenhang mit der Klageerhebung zugegangen sein sollten. Der Beklagte hat bereits aufgrund des außergerichtlichen Schriftverkehrs, aus dem die geplante Maßnahme sowie die hierfür voraussichtlich entstehenden Kosten ersichtlich waren, seine Leistungspflicht nach durchgeführter Prüfung abgelehnt, wodurch der Leistungsanspruch fällig wurde (BGH, Urteil vom 27.09.1989 – IVa ZR 156/88 -, VersR 1990, 153, juris Tz. 7).

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe des berechtigten Leistungsanspruchs des Klägers errechnet sich deshalb folgender Erstattungsanspruch des Klägers:

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG   460,20 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €

Zwischensumme: 480,20 €

Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG mit 91,24 €

ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 571,44 €

Für einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch ist aus den Akten nichts ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine an den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3 ZPO in Höhe des mit der Berufung weiterverfolgten Anspruchs festzusetzen.

 

 

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