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Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung – Leistungsansprüche aus Unfallversicherung

OLG Dresden – Az.: 4 U 2144/21 – Beschluss vom 20.12.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 865.546,00 EUR festzusetzen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage der Leistungspflicht der Beklagten aus einer Unfallversicherung.

Der Kläger hielt bei der Beklagten eine Vermögenssicherungspolice mit Vertragsbeginn zum 19.09.20216 (Vers.-Nr. 000-PK-000.000.000.000) in die ein Unfallversicherungsvertrag eingeschlossen war. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2016) in der Fassung von Januar 2017 zugrunde.

In Ziff. 5 der AUB 2016 heißt es:

 „5.1 Ausgeschlossene Unfälle

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen…

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

– Alkoholkonsum,

Beispiele: Die versicherte Person

– kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. …“

Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung - Leistungsansprüche aus Unfallversicherung
(Symbolfoto: Kamira/Shutterstock.com)

Der Kläger erlitt am 4.8.2017 mit seinem Kraftrad xxx xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xxx einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr mit seinem Kraftrad zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 00.30 Uhr und 4:30 Uhr die B… von H…… kommend in Richtung L……, als er in einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und sich auf dem angrenzenden Feld überschlug. Nachdem er gegen 4:30 Uhr dort aufgefunden wurde, wurde durch die hinzugezogene Polizei um 5:12 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 0,53 mg/l (= BAK-Wert 1,06 ‰) ergab. Eine weitere Blutentnahme zur Vorbereitung einer Operation wurde um 5:44 Uhr im Klinikum Görlitz durchgeführt und ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰.

Die Beklagte lehnte in der vorgerichtlichen Korrespondenz eine Leistungspflicht aus dem Unfallversicherungsvertrag unter Berufung auf den Leistungsausschluss wegen einer alkoholinduzierten Bewusstseinsstörung im Sinne von Nr. 5.1.1 AUB ab. Im Hinblick auf den Leistungsausschluss hat der Kläger eingeräumt, dass „eine Alkoholisierung gewissen Grades“ vorgelegen habe, das Vorliegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit und einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung hat er indessen in Abrede gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Görlitz, Az 240 Js 30567/17, und der Verwertung des im Ermittlungsverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. E…… vom 19.2.2018. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall des Klägers sei durch eine Bewusstseinsstörung herbeigeführt worden, so dass der Versicherungsfall bedingungsgemäß ausgeschlossen sei. Auch wenn vieles dafür spreche, dass der Unfall früher als um 04.30 Uhr am Morgen des 04.08.2017 geschehen sei, so dass von einer höheren Alkoholisierung des Klägers ausgegangen werden müsse, habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig gewesen sei. Der Blutalkoholgehalt des Klägers läge aber im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit und ihm sei ein alkoholtypischer Fahrfehler unterlaufen, weshalb im Ergebnis von einem Ausschlusstatbestand auszugehen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zu deren Begründung führt er aus, das Landgericht sei zu Unrecht von hinreichenden Indizien für einen alkoholtypischen Fahrfehler ausgegangen. Dagegen spreche insbesondere, dass der Kläger nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Die erkennbare Spurenlage würde nicht ausschließen, dass der Unfall durch verkehrsbedingte Ausweichbewegungen des Klägers verursacht worden sei. Allein das Abkommen von der Fahrbahn würde daher nicht ausreichen, einen alkoholtypischen Fahrfehler anzunehmen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 865.460,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 862.299,- € seit dem 21.1.2018 sowie aus weiteren 2.461,- € seit dem 31.12.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Invaliditätsrente ab dem 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 in Höhe von monatlich 1.391,14 € – monatlich vorschüssig – sowie ab dem 1. Januar 2022 – jährlich um 2 % erhöht – zu zahlen,

3. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dem Kläger weitere Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zur Unfallversicherung (Versicherungsschein Nr. 661 – PK – 010.081.919.593) wegen des Verkehrsunfalls vom 1.8.2017 zu erbringen,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 6.904,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Görlitz, Az 240 Js 30567/17 und den Inhalt des Rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E…… vom 19.02.2018 ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger hat wegen seines Verkehrsunfalls vom 04.08.2017 keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses gemäß Nr. 5.1.1. AUB bejaht, da der Unfall infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung eingetreten ist.

Bewusstseinsstörung im Sinne der Nr. 5.1.1 AUB sind alle, insbesondere auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, Gefahrenlagen in der gebotenen Weise zu begegnen (BGH, Urteil vom 24.9.2008 – IV ZR 219/07 – VersR 2008, 1683; Urteil vom 27.2.1985 – IVa ZR 96/83 – VersR 1985, 583). Nach ständiger Rechtsprechung wird bei Kraftfahrern, deren Blutalkoholkonzentration den Wert von 1,1 Promille erreicht, stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, die zum Vorliegen einer anspruchausschließenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörung führt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 – IVa ZR 10/84 -, VersR 1986, 141, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 -, BGHSt 37, 89-99, Rn. 10). Unterschreitet der Alkoholisierungsgrad den maßgeblichen Grenzwert, so bedarf es weiterer äußerer Anzeichen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung anzunehmen. Der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung lässt sich dann erst ziehen, wenn durch das Fehlverhalten des Verletzten belegt ist, dass dieser den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war (OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2017 – 20 U 122/17 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Das kann nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, weil die Frage, was genau dem Versicherten abverlangt wird, nur situationsbezogen beantwortbar ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 U 1/14 –, Rn. 29 – 56, juris; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 9). Die zur Bewusstseinsstörung führende Fahruntüchtigkeit muss anhand alkoholtypischer Fahrfehler oder sonstiger Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2010 – 20 U 74/10 –, Rn. 22, juris, HK-VVG/Karczewski § 81 VVG Rz 7 f; Jacob, VersR 2018, 75, 76, beide m.w.N. aus der Rspr.). Die Beweislast für die hinreichende Alkoholisierung und damit die Bewusstseinsstörung liegt beim Versicherer (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Nr. 5 AUB 2010, Rdn. 13; OLG Rostock, zfs 2006, 222). Nach § 286 ZPO bedarf die gerichtliche Überzeugungsbildung, allgemeinen Grundsätzen entsprechend, eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11 – VersR 2012, 338).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die Beklagte wegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung des Klägers leistungsfrei geworden ist.

Das Landgericht ist auf der Grundlage des im Ermittlungsverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten des Dr. E…… vom 19.02.2018 zu der Überzeugung gelangt, bei dem Kläger habe zumindest eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰ vorgelegen und hat ferner angenommen, zum klägerseits behaupteten Unfallzeitpunkt gegen 04.30 Uhr sei die Grenze einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ nicht nachweisbar überschritten gewesen. Dem ist die Berufung nicht entgegengetreten und lässt es als ihr günstig gegen sich gelten.

Die Beklagte hat aber gleichwohl den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens einer Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt geführt. Denn das Verhalten des Klägers zum angenommenen Unfallzeitpunkt gegen 04:20 Uhr belegt zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Gewissheit gemäß § 286 ZPO, dass er aufgrund seines Alkoholisierungsgrades nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen gerecht zu werden, um am Straßenverkehr in der konkreten Situation teilzunehmen.

Mit einer BAK von mehr als 1,04 ‰ war die kritische Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit nahezu erreicht und lag ein Wert vor, bei dem die Mehrheit der Kraftfahrer bereits alkoholbedingt fahruntüchtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 – IVa ZR 10/84 –, Rn. 8, juris, VersR 1985,141; OLG München Urteil vom 13. November 1986 – 24 U 124/86, BeckRS 2008, 19164, beck-online). Da der Kläger weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit Angaben zu seinen Trinkgewohnheiten und dem Trinkverhalten vor dem Unfall gemacht hat, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die auf eine Alkoholgewöhnung schließen lassen und somit dieser Annahme entgegenstehen. Aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades des Klägers sind daher zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit geringere Anforderungen an die Darlegung der weiteren Umstände des Einzelfalls zu stellen.

Bei der Unfallstelle handelt es sich ausweislich der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder um eine gut ausgebaute breite Landstraße, auf der keine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung galt und die damit bis zu 100 km/h zu befahren war. Zum Unfallzeitpunkt war es noch dunkel, die Straße war trocken und sauber. Der Unfall ereignete sich, wie die Lichtbilder belegen, am Beginn einer sehr leichten und übersichtlichen Rechtskurve. Ausweislich der von der Polizei kurz nach dem Unfallereignis an der Unfallstelle gesicherten Fahrspuren kam der Kläger mit seinem Motorrad zu Beginn der Rechtskurve von der Fahrbahn ab und überschlug sich bei einer (noch) gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h mit seinem Fahrzeug auf dem von seiner Fahrtrichtung aus gesehen linksseitig an die Straße angrenzenden Feld. Ausweislich der gefertigten Lichtbilder lassen die im Feld erkennbaren Reifenspuren darauf schließen, dass der Kläger mit seinem Motorrad die Straße bereits zu Beginn der Kurve von der rechten Fahrbahn kommend und von seiner Fahrtrichtung aus gesehen auf der linken Fahrbahn in einer geraden Linie in Weiterführung seiner Fahrtrichtung verließ. Dieser Unfallhergang steht auch im Einklang mit dem Unfallbericht und einer auf einer Google-Maps-Übersichtsaufnahme eingezeichneten Unfallskizze der vor Ort tätigen Polizeibeamten, die zeitnah nach dem behaupteten Unfallzeitpunkt erstellt wurden.

Dagegen ist die Darstellung der Berufung, der Kläger könne seine Fahrbahn auch nach einer willentlichen (Ausweich)-Lenkbewegung verlassen haben, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der geradlinig ins Feld verlaufenden Reifenabdruckspuren weder nachvollziehbar noch durch sonstige Anhaltspunkte belegt. Auf der Fahrbahn selbst befanden sich unstreitig keine Spuren, auch keine erkennbaren Bremsspuren. Die von dem Kläger aufgezeigten, lediglich allgemein denkbaren Möglichkeiten eines anderen Unfallhergangs bleiben damit ohne tatsächliche Grundlage und stehen der Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers im Ergebnis nicht entgegen.

Es ist anerkannt, dass das Abkommen von der Fahrbahn durch einen alkoholisierten Fahrer bei einfacher Fahrsituation für eine relative Fahruntüchtigkeit des Fahrers spricht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2010 – 20 U 74/10 –, Rn. 39, juris). Aus rechtsmedizinischer Sicht sind gerade das zu späte Erkennen einer Kurve und die Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und –radius alkoholtypische Fehlleistungen (vgl. Haffner/Erath/Kardatzki: Alkoholtypische Verkehrsunfälle als zusätzliche Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit, NZV 1995, 301 m.w.N.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG; 28. Aufl., A.2.16. AKB 2008 Rz 45). Die Annahme eines alkoholtypischen Fahrfehlers ist auch deshalb geboten, weil die Reifenspuren im Feld belegen, dass der Kläger auf das geradlinige und zunächst nur leichte Abkommen von der Fahrbahn auch nicht durch Gegenlenken reagiert hat, was für sich genommen bereits belegt, dass er den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war. Dies gilt auch dann, wenn er ursprünglich auf fehlerhaft fahrende andere Verkehrsteilnehmer, Wildwechsel, Blendungen usw. – mangels erkennbarer Bremsspuren – allein mittels Ausweichbewegung reagiert und im weiteren Verlauf auf die andere Fahrbahnseite gekommen sein sollte. Denn dies zeigt, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung und darauf beruhender erheblicher Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, nicht mehr in der Lage war, die konkrete Gefahrenlage zutreffend einzuschätzen und sein Verhalten danach auszurichten. Mit dem Landgericht geht der Senat aber angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der erkennbaren Reifenspuren davon aus, dass ein derartiger Unfallhergang fernliegend ist und zum anderen dadurch auch die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Annahme einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung, die ursächlich für das Unfallgeschehen war, nicht begründet in Zweifel gezogen wird. Der Senat hat – wie auch das Landgericht – deshalb keinen Zweifel, dass der Kläger gerade wegen seiner Alkoholbeeinflussung im Bereich einer Rechtskurve gleichsam geradeaus gefahren ist (vgl. Senat r+s 1995, 374 für das Abkommen von der Fahrbahn in einer Rechtskurve; siehe auch Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB D 2 Rz 9 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Berufung spricht auch der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Sturzes ausweislich des dabei abgerissenen Tachos eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist, für die Annahme eines alkoholtypischen Fahrfehlers, da für einen nicht alkoholisierten Fahrer das Abkommen von der Fahrbahn bei geringeren Geschwindigkeiten vermeidbar gewesen wäre.

Die Beklagte hat auch den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall nachgewiesen. Sind eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urt. v. 30.10.1985, a.a.O.; OLG Köln, VersR 2013, 1166, m.w.N.).

Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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