Terrassen-Überschwemmung: OLG Hamm lehnt Versicherungsschutz ab
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Überschwemmung im Sinne der Wohngebäudeversicherung eine Überflutung des Grundstücks erfordert, die entweder durch oberirdische Gewässer oder Witterungsniederschläge verursacht wird. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Kläger abgelehnt, da die Ansammlung von Niederschlagswasser auf ihrer Terrasse nicht die Definition einer Überschwemmung erfüllt. Dies liegt daran, dass das Wasser nicht über die Erdoberfläche hinausgetreten ist und daher keinen Versicherungsschutz darstellt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Ablehnung der Berufung: Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Definition von Überschwemmung: Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherung erfordert eine Überflutung des Grundstücks, verursacht durch oberirdische Gewässer oder Niederschläge.
- Kriterien für Überschwemmung: Eine Überschwemmung liegt nur vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
- Keine Überschwemmung auf Terrasse: Die Ansammlung von Wasser auf der Terrasse der Kläger erfüllt nicht die Kriterien einer Überschwemmung, da das Wasser nicht über die Erdoberfläche hinausgetreten ist.
- Ausschluss von Versicherungsschutz: Die Wasseransammlung aufgrund der baulichen Gestaltung der Terrasse fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
- Verneinung des Schuldanerkenntnisses: Das Landgericht verneint ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten bezüglich der Reparaturfreigabe.
- Kein Anspruch auf Schadensermittlungskosten: Ohne Beweis, dass der Versicherer den Hauptschaden trägt, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schadensermittlungskosten.
- Bedeutung für Versicherungsnehmer: Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Wasseransammlung automatisch als Überschwemmung gilt und somit Versicherungsschutz gewährt.
Übersicht
Eine Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden durch Überschwemmungen ab, jedoch gibt es Einschränkungen und Ausnahmen. Laut Experten ist eine Überschwemmung definiert als „das Eindringen von Wasser in ein Gebäude oder auf ein Grundstück infolge von Hochwasser, Überschwemmungen oder Rückstau von Abwasser.“ Das Aufstauen von Niederschlagswasser auf einer Terrasse kann jedoch problematisch sein, da es nicht immer als Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt.
In einigen Fällen kann jedoch eine Überschwemmung vorliegen, wenn das Wasser in das Gebäude eindringt. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Ausschlüsse in der eigenen Wohngebäudeversicherung zu prüfen, um festzustellen, ob Schäden durch das Aufstauen von Niederschlagswasser auf einer Terrasse abgedeckt sind. In einigen Fällen kann es notwendig sein, eine separate Elementarschadenversicherung abzuschließen, um den Schutz zu erweitern. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum vorgegebenen Thema vorgestellt und besprochen.
Rechtsstreit um Definition einer Überschwemmung im Versicherungsfall
Im Zentrum des Falles am Oberlandesgericht Hamm stand eine Wohngebäudeversicherung und die Frage, ob der Schaden durch eine Überschwemmung auf einer Terrasse als versichertes Ereignis gilt. Die Kläger behaupteten, dass ihre Terrasse nach starken Regenfällen zehn Zentimeter hoch unter Wasser stand. Sie argumentierten, dass dies eine Überschwemmung im Sinne ihrer Versicherungspolice darstelle und forderten dementsprechend Leistungen von ihrer Versicherungsagentur.
Kernproblem: Abgrenzung von Überschwemmung und Wasseransammlung
Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Interpretation des Begriffs „Überschwemmung“ gemäß den Versicherungsbedingungen. Das OLG Hamm bezog sich auf die ständige Rechtsprechung, die eine Überschwemmung als Überflutung des Grund und Bodens definiert, die entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge verursacht wird. Entscheidend war hier, ob die Wasseransammlung auf der Terrasse den Boden überflutete und somit als Überschwemmung im rechtlichen Sinne zu werten war.
Entscheidung des OLG Hamm: Grenzen des Versicherungsschutzes
Das Gericht stellte fest, dass eine bedingungsgemäße Überschwemmung eine Ansammlung von Wasser erfordert, die über die Oberfläche hinausgeht und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Im vorliegenden Fall war das Wasser auf der Terrasse nicht über die Erdoberfläche hinausgetreten. Das Gericht folgerte daher, dass die Ansammlung von Niederschlagswasser auf einer versiegelten Fläche wie einer Terrasse nicht die Kriterien einer bedingungsgemäßen Überschwemmung erfüllt. Diese Entscheidung betonte die Grenzen des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung, insbesondere bei Schäden durch Wasser, das sich aufgrund der baulichen Gestaltung eines Grundstücks anstaut.
Weiterführende rechtliche Überlegungen und das Urteil
Weiterhin befasste sich das Gericht mit der Frage eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Versicherungsgesellschaft, das die Kläger geltend machten. Das Gericht verneinte jedoch das Vorliegen eines solchen Anerkenntnisses. Es stellte klar, dass ein Schuldanerkenntnis nicht leichtfertig angenommen werden kann und die Beteiligten einen besonderen Anlass für dessen Abschluss haben müssen. Das Gericht verneinte auch einen Anspruch der Kläger auf Erstattung von Schadensermittlungskosten, da nicht bewiesen wurde, dass die Versicherung für den Hauptschaden aufkommen muss. Abschließend wurde der Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen, und das OLG Hamm bestätigte das Urteil des Landgerichts, das den Versicherungsschutz in diesem Fall verneinte.
Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Betrachtung der Bedingungen und Definitionen in Versicherungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf Elementarschäden. Es zeigt auf, wie entscheidend die Details in den Policenbedingungen und die genaue Sachverhaltsanalyse für den Ausgang von Versicherungsstreitigkeiten sind.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Welche Rolle spielt das Aufstauen von Niederschlagswasser bei der Beurteilung von Versicherungsfällen?
Das Aufstauen von Niederschlagswasser spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Versicherungsfällen, insbesondere in Bezug auf Gebäude- und Elementarschadenversicherungen. Es gibt jedoch spezifische Bedingungen, unter denen Versicherungen Schäden durch aufgestautes Niederschlagswasser abdecken.
In der Regel sind Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser nicht versichert, wenn sie durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten oder Neubauten entstehen. Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keinen versicherten Schaden dar.
Die Gebäudeversicherung greift in der Regel bei Schäden durch Feuer und Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Für Schäden durch Starkregen und Überschwemmungen, einschließlich solcher, die durch aufgestautes Niederschlagswasser verursacht werden, ist eine zusätzliche Elementarversicherung erforderlich.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel die Beweislast für den Schaden trägt. Wenn beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schädigung, die zu einem Wasseraustritt geführt hat, bereits vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.
In einigen Fällen kann das Aufstauen von Niederschlagswasser auch zu Schäden führen, die nicht direkt durch das Wasser verursacht werden, sondern durch die daraus resultierenden Bedingungen, wie z.B. erhöhten Druck auf Gebäudestrukturen. Solche Schäden können ebenfalls Gegenstand von Versicherungsansprüchen sein, abhängig von den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice.
Inwiefern beeinflusst die bauliche Gestaltung eines Grundstücks die Versicherungsleistung bei Wasseransammlungen?
Die bauliche Gestaltung eines Grundstücks kann die Versicherungsleistung bei Wasseransammlungen maßgeblich beeinflussen. Versicherungen definieren Überschwemmungen als erhebliche Wasseransammlungen auf dem Grundstück, die zu Schäden führen können. Wenn das Eindringen von Wasser jedoch auf die bauliche Gestaltung des Grundstücks zurückzuführen ist, wie zum Beispiel ein abfallendes Grundstück zum Kellerabgang hin oder eine Versiegelung des Bereichs vor dem Kellereingang, kann dies die Beurteilung eines Versicherungsfalls beeinflussen.
Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass bauliche Gegebenheiten die Mitursächlichkeit für den Eintritt oder das Ausmaß einer Überschwemmung darstellen können. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung von Versicherungsansprüchen auch die baulichen Bedingungen des Grundstücks berücksichtigt werden müssen. Wenn beispielsweise die Gestaltung des Grundstücks dazu beiträgt, dass Wasser leichter eindringen kann, könnte dies die Versicherungsleistung beeinträchtigen, da die Versicherung argumentieren könnte, dass die Schäden durch die bauliche Gestaltung und nicht durch die Wassermengen selbst verursacht wurden.
Zusätzlich können bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Starkregenrisiken, wie sie in Gefahrenkarten für Starkregen dokumentiert sind, dazu beitragen, das Risiko von Wasseransammlungen zu minimieren und somit die Wahrscheinlichkeit von Versicherungsfällen zu reduzieren. Solche Maßnahmen können auch die Resilienz eines Grundstücks gegenüber Wasseransammlungen erhöhen und somit die Versicherungsleistung positiv beeinflussen.
Insgesamt ist die bauliche Gestaltung eines Grundstücks ein wichtiger Faktor, der bei der Beurteilung von Versicherungsleistungen bei Wasseransammlungen berücksichtigt wird. Sie kann sowohl das Risiko von Schäden als auch die Wahrscheinlichkeit einer Deckung durch die Versicherung beeinflussen.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-20 U 216/14 – Beschluss vom 28.01.2015
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ein versichertes Ereignis im Sinne von § 8 der Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 2006) verneint. Hierbei kann der Senat – umgekehrt als das Landgericht – offen lassen, ob Versicherungsschutz vorliegend bereits deshalb nicht besteht, weil dieser sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden bezieht, die dadurch entstehen, dass erhebliche Niederschlagsmengen von den zu ihrer Entsorgung vorgesehenen, innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befindlichen Einrichtungen nicht mehr aufgenommen werden können und in das Gebäude eindringen. Denn bereits der Versicherungsfall der „Überschwemmung“ im Sinne von § 8 BEW 2006 liegt nicht vor.
Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Versicherungsfall der „Überschwemmung“ eine Überflutung des Grund und Bodens erfordert, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung des des Versicherungsgrundstücks“ allerdings auch nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2005, IV ZR 252/03, VersR 2005, 828). Der Vorgang der Überflutung wird nach dem Sprachgebrauch dadurch geprägt, dass Wasser über die Oberfläche hinaus tritt und nicht mehr „erdgebunden“ ist. Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst daher nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also das Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird (vgl. Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, n.v.; Beschl. v. 03.08.2005, 20 U 103/05, zfs 2006, 103; OLG Köln, Urt. v. 09.04.2013, 9 U 198/12, VersR 2013, 1174; OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2013, 1 U 161/12, r+s 2014, 19; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.10.2011, 5 U 160/11, VersR 2012, 437; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007, 8 U 2837/06, r+s 2007, 329; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001, 19 U 01, NVersZ 2001, 570).
Hieran gemessen haben die Kläger schon das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Überschwemmung nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Die Kläger haben zunächst nur behauptet, die hinter dem Gebäude gelegene Terrassenfläche habe aufgrund vom Dach herabstürzender Regenmassen ca. zehn Zentimeter hoch unter Wasser gestanden. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2013 alsdann behauptet haben, die gesamte Terrassenfläche als auch das sich anschließende und nach oben ansteigende Grundstück habe unter Wasser gestanden, fehlt es an einem ausreichenden Beweisangebot. Den insoweit von den Klägern zu Beweiszwecken vorgelegten Lichtbildern lässt sich lediglich entnehmen, dass sich auf der Pflasterung hinter dem versicherten Gebäude Niederschlagswasser angestaut hat. Allein damit lässt sich aber nicht feststellen, dass sich auf der Oberfläche des Geländes außerhalb des Gebäudes erhebliche Wassermengen angesammelt hätten. Vielmehr ist das Eindringen des Wassers auf die bauliche Gestaltung des Grundstücksbereichs hinter dem versicherten Gebäude – nämlich die Versiegelung des Grund und Bodens mit Pflastersteinen – zurückzuführen. Die Ansammlung von Wasser auf einer versiegelten Fläche stellt aber keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar. Denn auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überschwemmung ein Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt daher nicht dem Versicherungsschutz. Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, n.v.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.09.2011, 12 U 92/11, VersR 2012, 231).
Fehl geht auch die weitere Rüge der Berufung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft mit Blick auf die Reparaturfreigabe vom 16.10.2012 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass sich die Reparaturfreigabe ersichtlich nur auf das Angebot der X GmbH vom 10.09.2012 bezogen habe. Zu diesem Angebot haben die Kläger aber ausdrücklich die Unzumutbarkeit des dort vorgesehenen Reparaturweges eingewandt. Dass die Beklagte aber mit der Freigabe dieses – kostengünstigeren – Reparaturweges zugleich ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anerkennen wollte, lässt sich dem Inhalt der E-Mail nicht entnehmen.
Unter einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwendungen des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. Ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Die Annahme, dass dies der Fall ist, setzt deswegen voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht. Die Annahme eines solchen Vertrages ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für seinen Abschluss hatten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht hat (vgl. Senat, Urt. v. 15.04.1988, 20 U 252/87, juris, Rn. 56, r+s 1988, 315).
Gemessen hieran kann die Erklärung der Beklagten vom 16.10.2012 nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewürdigt werden. Denn es bestand – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – für die Kläger erkennbar schon kein besonderer Anlass für die Beklagte, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach festzulegen.
Auch mit dem im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Hilfsantrag kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Schadensermittlungskosten gem. § 85 Abs. 1 VVG nicht in Betracht kommt, wenn unbewiesen bleibt, dass der Versicherer den Hauptschaden zu tragen habe. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinander. Allein die von der Berufung für ihre gegenteilige Auffassung bemühte Kommentarstelle (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 85 Rn. 9) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn soweit dort ausgeführt ist, dass bei Aufforderung durch den Versicherer ein Anspruch aus Auftrag in Betracht kommen könne, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 670 BGB. Selbst wenn nämlich der Zeuge T den Klägern erklärt haben sollte, es sei in Ansehung der Schadenhöhe am einfachsten, einen Kostenvoranschlag ihres Werkunternehmers, der Fa. Y, einzuholen, durften die Kläger den Umständen nach noch keine entgeltliche Tätigkeit der Fa. Y für erforderlich halten, ohne zuvor mit der Beklagten Rücksprache zu halten. Dies gilt umso mehr in Ansehung der Höhe der geforderten Kosten von 10 % des Angebotspreises.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.