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Elementarschadenversicherung – Anforderung an Erdsenkung als versicherte Gefahr

Ein Hausbesitzer aus Deggendorf erlebte eine böse Überraschung, als seine Elementarversicherung die Kosten für die Reparatur von Senkungsschäden an seinem Haus verweigerte. Das Landgericht Deggendorf gab der Versicherung Recht, da die Schäden nicht durch naturbedingte Hohlräume, sondern durch die Beschaffenheit des Baugrunds verursacht wurden. Nun muss der Kläger die Reparaturkosten von über 30.000 Euro selbst tragen und bleibt auf den Schäden an seinem Haus sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Deggendorf
  • Datum: 21.10.2020
  • Aktenzeichen: 23 O 445/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Privatperson, die Ansprüche aus einer Elementarschutzversicherung geltend macht.
    • Argumente des Klägers: Der Kläger behauptet, es habe eine Absenkung des Geländes um sein Haus gegeben, die zu Rissbildungen und weiteren Schäden geführt habe. Diese Schäden begründet er mit der geologischen Situation der Tertiärbucht und möglicher Hangverformungen.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der der Kläger eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat.
    • Argumente der Beklagten: Die Beklagte bestreitet die Versicherbarkeit des Schadens unter den geltenden Bedingungen. Sie führt an, dass der Schaden durch technische Defizite infolge unzureichender Baugrubenhinterfüllung verursacht wurde, was nicht unter die Definition einer versicherten Erdsenkung fällt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger beansprucht eine Zahlung von der Beklagten für Schäden an seinem Wohngebäude, die seiner Meinung nach durch eine versicherte Erdsenkung verursacht wurden. Die Beklagte lehnt die Zahlung ab, da sie den Schaden nicht als von der Versicherung gedeckt ansieht, sondern auf Mängel der Bodenbeschaffenheit und Bauarbeiten zurückführt.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist der von der Kläger angegeben Schaden an seinem Hauswirtschaft durch eine naturbedingte Erdsenkung, wie sie in der Versicherungspolice definiert ist, abgedeckt oder nicht?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung.
  • Begründung: Das Gericht stellt fest, dass die Setzungen und Rissbildungen am Grundstück des Klägers nicht durch eine naturbedingte Erdsenkung, sondern durch Setzungen in weichem tonigem Baugrund verursacht wurden. Damit handelt es sich nicht um einen durch die Versicherung gedeckten Schaden entsprechend den Vertragsbedingungen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entlastung der Versicherung von der Zahlungspflicht nach den Vertragsbedingungen wird bestätigt, und der Kläger erhält keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Elementarschadenversicherung: Erdsenkung und ihre Herausforderungen im Schadensfall

Die Elementarschadenversicherung bietet einen wichtigen Schutz vor finanziellen Belastungen, die durch Naturgefahren wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Grundwasserschäden entstehen können. Diese Versicherung stellt sicher, dass Eigentümer von Immobilien im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Allerdings hängt der Versicherungsschutz oft von spezifischen Bedingungen und Klauseln ab, die definieren, welche Risiken abgedeckt sind und wie versicherte Gefahren, wie etwa Erdsenkung, bewertet werden.

Gerade bei der Risikoanalyse von Eigenheimen ist es entscheidend zu verstehen, wie Erdsenkung als versicherte Gefahr eingestuft wird und welche Voraussetzungen für eine Schadensmeldung erfüllt sein müssen. In dem folgenden Abschnitt wird ein aktueller Fall vorgestellt und analysiert, der die Herausforderungen und Feinheiten der Elementarschadenversicherung im Zusammenhang mit Erdsenkung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Senkungsschäden um Wohnhaus nicht von Elementarversicherung gedeckt

Absenkung des Bodens an der Hausecke mit messbarer Vertiefung
(Symbolfoto: Recraft gen.)

Das Landgericht Deggendorf hat die Klage eines Hausbesitzers gegen seine Versicherung auf Zahlung von 31.801 Euro für Schäden durch Erdsenkungen abgewiesen. Der Kläger hatte seit 2005 eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz bei der beklagten Versicherung abgeschlossen, die unter anderem Schäden durch Erdsenkungen, Erdfall und Erdrutsch absicherte.

Umfangreiche Schäden an Gebäude und Außenanlagen

Im Oktober 2018 meldete der Hausbesitzer seiner Versicherung, dass sich das Gelände rund um sein Haus abgesenkt habe. Es waren Risse am Gebäude sowie Schäden an der Pflasterung, Terrasse und den Gehwegen entstanden. Nach einem Kostenvoranschlag wären für die Schadensbehebung rund 32.100 Euro erforderlich gewesen. Die Versicherung lehnte die Regulierung jedoch ab.

Geologische Untersuchung offenbart Ursachen

Ein vom Gericht bestellter geologischer Sachverständiger stellte fest, dass die Absenkungen auf mehrere Faktoren zurückzuführen waren: Das zur Baugrubenhinterfüllung verwendete tonige Material aus dem Kelleraushub war bis zu 1,6 Meter über die frühere Geländeoberkante aufgefüllt worden. Dieses Material neigt zum Zusammendrücken unter seinem Eigengewicht. Zusätzlich führte die Belastung durch die Aufschüttung zu Setzungsbewegungen des weichen tonigen Baugrunds unter dem Gebäude. Die trockenen Sommer seit 2003 verstärkten die Setzungsschäden durch das Schrumpfen der abtrocknenden Tone.

Keine versicherten Hohlräume als Schadensursache

Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung. Laut den Versicherungsbedingungen liegt eine versicherte Erdsenkung nur bei einer „naturbedingten Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen“ vor. Als naturbedingte Hohlräume gelten dabei nur vollständig vom Erdreich umschlossene Räume mit einer natürlichen Decke aus einer Erdschicht. Der Sachverständige konnte jedoch für keinen der aufgetretenen Schäden solche Hohlräume als Ursache feststellen. Die Senkungen entstanden stattdessen durch die weiche Beschaffenheit des nicht verdichtbaren tonigen Materials sowie durch Schrumpfbewegungen des austrocknenden Tons.

Rechtliche Bewertung schließt Versicherungsschutz aus

Das Landgericht Deggendorf stellte klar, dass die Versicherungsbedingungen nur den natürlichen Einsturz oder Zusammenbruch der Decke eines umschlossenen Raums unterhalb der Erdoberfläche abdecken. Nachsackungen und Senkungen im Baugrund aufgrund kleiner poröser Risse oder durch Austrocknung des Bodens fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der Kläger muss daher nicht nur die Reparaturkosten selbst tragen, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt präzise die Grenzen der Elementarschutzversicherung bei Erdsenkungsschäden. Versichert sind ausschließlich Schäden durch natürliche Hohlräume, die vollständig vom Erdreich umschlossen sind und eine natürliche Decke haben. Setzungen durch weichen Baugrund, Austrocknung oder mangelhafte Verdichtung des Bodens fallen nicht unter den Versicherungsschutz – auch wenn sie erst Jahre nach dem Hausbau auftreten. Die Entscheidung zeigt, wie eng der Begriff der „naturbedingten Erdsenkung“ in den Versicherungsbedingungen ausgelegt wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Risse oder Senkungsschäden an Ihrem Haus bemerken, sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Ihre Elementarschutzversicherung dafür aufkommt. Besonders bei Häusern auf tonhaltigem Boden oder mit aufgeschüttetem Erdreich können Senkungen durch Austrocknung oder natürliche Verdichtung entstehen – diese Schäden müssen Sie selbst tragen. Nur wenn nachweislich ein natürlicher Hohlraum unter Ihrem Haus eingestürzt ist, greift der Versicherungsschutz. Lassen Sie daher bei Senkungsschäden zunächst deren genaue Ursache durch einen Geologen klären, bevor Sie kostspielige Rechtsstreitigkeiten mit Ihrer Versicherung riskieren.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Senkungsschäden an Ihrem Gebäude ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend für Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung. Unsere erfahrenen Experten im Versicherungsrecht analysieren Ihren individuellen Fall und die vorliegenden Gutachten, um Ihre Position gegenüber der Versicherung zu klären. Mit jahrelanger Expertise in vergleichbaren Fällen unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Schäden deckt eine Elementarschadenversicherung bei Erdsenkungen grundsätzlich ab?

Eine Elementarschadenversicherung deckt ausschließlich naturbedingte Erdsenkungen ab, bei denen der Erdboden über natürlich entstandenen Hohlräumen einsinkt. Dies betrifft beispielsweise Senkungen durch geologische Prozesse im Untergrund.

Versicherte Schadensszenarien

Die Versicherung übernimmt bei versicherten Erdsenkungen sowohl die Kosten zur Feststellung des Schadens als auch die Kosten zur Wiederherstellung des Gebäudes. Hierzu gehören Reparatur- und Renovierungskosten sowie im Extremfall auch die Kosten für einen Neubau.

Wichtige Ausschlüsse

Nicht versichert sind Erdsenkungen, die durch menschliche Einwirkung entstanden sind. Dazu zählen:

  • Senkungen durch Bergbauaktivitäten
  • Schäden durch Grundwasserabsenkungen
  • Bauarbeiten wie U-Bahn-Konstruktionen
  • Setzrisse durch Austrocknung des Bodens

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Für einen wirksamen Versicherungsschutz muss das Gebäude bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören:

  • Installation funktionierender Rückschlagklappen
  • Freie und gewartete Abflussleitungen
  • Ordnungsgemäß verschlossene Fenster und Türen

Bei nicht naturbedingten Erdsenkungen gilt das Verursacherprinzip – der Schadenverursacher muss für die entstandenen Schäden aufkommen.


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Wie lässt sich der Unterschied zwischen versicherten und nicht versicherten Erdsenkungen rechtlich nachweisen?

Der rechtliche Nachweis einer versicherten Erdsenkung erfordert die Dokumentation der naturbedingten Entstehung des Schadens. Eine naturbedingte Erdsenkung liegt vor, wenn sich der Erdboden über natürlich entstandenen Hohlräumen absenkt.

Erforderliche Nachweise

Ein geologisches Gutachten ist der wichtigste Beleg. Der Gutachter muss dabei zwei zentrale Aspekte untersuchen und dokumentieren:

  • Die Entstehung der Hohlräume durch natürliche Prozesse
  • Den kausalen Zusammenhang zwischen der Erdsenkung und den Gebäudeschäden

Abgrenzung zu nicht versicherten Fällen

Eine Erdsenkung ist nicht versichert, wenn sie durch menschliche Einwirkungen verursacht wurde. Typische Ausschlussgründe sind:

  • Unzureichende Bodenverdichtung bei der Bauausführung
  • Bergbauaktivitäten
  • Bauarbeiten in der Umgebung

Beweisführung in der Praxis

Die Beweislast für das Vorliegen einer versicherten Erdsenkung trägt der Versicherungsnehmer. Dabei sind folgende Aspekte entscheidend:

  • Zeitliche Dokumentation der Schadensentwicklung durch Fotos und Protokolle
  • Ausschluss anderer Schadensursachen durch systematische Untersuchung der Gebäudesubstanz
  • Nachweis der Naturbedingung durch geologische Analysen des Untergrunds

Der BGH hat klargestellt, dass auch langsame Erdbewegungen als versicherter Schadenfall gelten können, sofern sie naturbedingt sind und nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurden.


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Was sind die typischen Ausschlusskriterien in Elementarschadenversicherungen bei Erdsenkungsschäden?

Nicht-naturbedingte Ursachen

Die Elementarschadenversicherung deckt ausschließlich naturbedingte Erdsenkungen ab. Schäden durch menschliche Eingriffe sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehören Erdsenkungen durch Bergbauaktivitäten, Bauarbeiten oder die Absenkung des Grundwasserspiegels.

Bauliche Mängel

Wenn die Schäden auf unzureichende Bodenverdichtung bei der Gebäudeerrichtung zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz. Gleiches gilt für Schäden, die durch fehlerhafte Bauausführung oder mangelhafte Fundamentierung entstanden sind.

Gebäudespezifische Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz gilt nicht für Gebäude im Rohbauzustand. Auch bestimmte Nebengebäude wie Ferienhäuser oder Gartenhäuschen sind häufig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern sie nicht explizit mitversichert wurden.

Besondere Schadensfälle

Setzrisse durch Austrocknung des Bodens fallen nicht unter den Versicherungsschutz, selbst wenn die Austrocknung natürlich entstanden ist. Auch Schäden durch Vegetation, wie etwa Feuchtigkeitsentzug durch Bäume, werden nicht von der Versicherung übernommen.


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Welche Sofortmaßnahmen müssen Hausbesitzer bei Erdsenkungsschäden ergreifen?

Bei Erdsenkungsschäden ist die eigene Sicherheit der wichtigste Aspekt. Verlassen Sie bei akuter Gefahr sofort das Gebäude und nehmen Sie keine Rettungsversuche von Gegenständen vor.

Erste Schritte nach dem Ereignis

Sobald das Haus wieder gefahrlos betreten werden kann, sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Dokumentation des Schadens:

  • Fotografieren Sie alle sichtbaren Schäden
  • Erstellen Sie ein detailliertes Schadensprotokoll
  • Sichern Sie Beweise für die naturbedingte Ursache der Erdsenkung

Schadensbegrenzung

Als Hausbesitzer sind Sie verpflichtet, den Schaden soweit wie möglich einzudämmen. Dazu gehören:

  • Provisorische Abdichtung zerbrochener Fensterscheiben
  • Beseitigung von Stolperfallen und herumliegenden Gegenständen
  • Schutz vor Folgenschäden durch Abdichten gegen Regenwasser

Meldepflichten

Unverzügliche Meldung an:

  • Die Versicherung (sofern eine Elementarschadenversicherung besteht)
  • Die zuständige Gemeinde bei Gefährdung öffentlicher Bereiche
  • Bei nicht naturbedingten Erdsenkungen: Den Verursacher (beispielsweise Bergbauunternehmen)

Wichtig: Beginnen Sie mit provisorischen Reparaturen erst nach Rücksprache mit der Versicherung. Dokumentieren Sie alle durchgeführten Notmaßnahmen und bewahren Sie Rechnungen auf.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs?

Bei einer Ablehnung Ihres Versicherungsanspruchs können Sie in mehreren Stufen vorgehen.

Widerspruch einlegen

Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich per Einschreiben erfolgen und eine ausführliche Begründung sowie relevante Beweise enthalten.

Ombudsverfahren nutzen

Die Versicherungsombudsstelle bietet eine kostenlose Schlichtungsmöglichkeit. Bei einem Streitwert bis 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Versicherung bindend. Das Verfahren unterbricht die Verjährung Ihrer Ansprüche.

Stichentscheid oder Schiedsgutachten

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht die Möglichkeit eines Stichentscheids oder Schiedsgutachtens vor. Ein objektiver Gutachter prüft dabei die Erfolgsaussichten einer Kostenübernahme neu. Das Ergebnis ist für die Versicherung bindend.

Gerichtliche Durchsetzung

Als letzter Schritt bleibt die Klage vor Gericht. Sie haben dafür eine Frist von 6 Monaten. Bei einem Streitwert über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht. Gewinnen Sie den Prozess, muss die Versicherung sämtliche Kosten übernehmen.

Bei der Wahl des Vorgehens sollten Sie den Streitwert und die Erfolgsaussichten berücksichtigen. Ein Sachverständigengutachten kann Ihre Position stärken. Die Versicherung muss ihre Ablehnung stets begründen – prüfen Sie diese Begründung sorgfältig.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Elementarschadenversicherung

Eine spezielle Form der Versicherung, die Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Erdrutsche abdeckt. Diese Zusatzversicherung ergänzt die normale Gebäudeversicherung und schützt vor finanziellen Verlusten durch außergewöhnliche Naturereignisse. Geregelt wird der Versicherungsumfang durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die individuellen Versicherungsbedingungen. Beispiel: Ein Haus wird durch Hochwasser beschädigt – die Elementarschadenversicherung übernimmt die Reparaturkosten, während die normale Gebäudeversicherung diese Schäden nicht abdeckt.


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Erdsenkung

Eine allmähliche, nach unten gerichtete Bewegung des Erdbodens, die zu Schäden an Gebäuden und Infrastruktur führen kann. Im Versicherungsrecht wird zwischen versicherten naturbedingten Erdsenkungen (durch natürliche Hohlräume) und nicht versicherten Senkungen (z.B. durch Bodenbeschaffenheit) unterschieden. Rechtliche Grundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Beispiel: Wenn sich der Boden unter einem Haus durch einen natürlichen unterirdischen Hohlraum absenkt, wäre dies ein versicherter Fall – nicht aber, wenn die Senkung durch weichen Baugrund verursacht wird.


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Baugrubenhinterfüllung

Das Material, das nach dem Bau eines Kellers zwischen Kellerwand und gewachsenem Boden eingebracht wird. Die Qualität und fachgerechte Verdichtung dieses Materials ist entscheidend für die Stabilität des Gebäudes. Nach DIN 4124 und DIN 18300 muss die Hinterfüllung bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Beispiel: Wird, wie im Text beschrieben, tonhaltiges Material verwendet, kann dies zu späteren Setzungen führen, da Ton sich bei Feuchtigkeitsänderungen stark verformt.


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Versicherungsbedingungen

Rechtlich bindende Vertragsklauseln, die den genauen Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Sie definieren, welche Schadensereignisse versichert sind und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung leistet. Geregelt in §§ 305 ff. BGB und speziell im VVG. Beispiel: Die Bedingung, dass eine Erdsenkung nur bei „naturbedingten Hohlräumen“ versichert ist, schließt Schäden durch andere Ursachen vom Versicherungsschutz aus.


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Setzungsbewegungen

Vertikale Bodenbewegungen, die durch die Verdichtung von Bodenschichten unter Belastung entstehen. Diese können sowohl durch natürliche Prozesse als auch durch bauliche Maßnahmen verursacht werden. Technisch definiert in der DIN 4019 (Baugrund – Setzungsberechnungen). Beispiel: Wenn schwere Aufschüttungen auf weichem Untergrund aufgebracht werden, kann der Boden darunter zusammengedrückt werden, was zu Gebäudeschäden führt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 12 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Inhalte von Versicherungsverträgen in Deutschland. Er legt fest, dass der Versicherer die gesetzlichen Verpflichtungen zur Leistung und Erfüllung der vertraglichen Ansprüche hat. Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Schaden aufzukommen, entscheidend und stützt sich auf die Bestimmungen des Versicherungsvertrags.
  • A 2.5.4 VGB 2011 (Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung): Diese Bestimmung definiert die versicherten Risiken innerhalb der Wohngebäudeversicherung und beschreibt unter anderem die Erdsenkung als naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Der Fall zeigt, dass die Einsicht, ob der Schaden als versicherter Fall anerkannt wird, entscheidend vom Verständnis der Natur und Ursachen der Erdsenkung abhängt.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt das Schadensersatzrecht und legt fest, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn durch eine schuldhafte Handlung jemandem ein Schaden zugefügt wird. Die Auseinandersetzung über die Abdeckung der Schäden an dem Gebäude durch die Versicherung könnte auch Ansprüche gegenüber Dritten betreffen, wenn nachweisbare Fahrlässigkeit im Spiel ist.
  • § 233 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Der Paragraph regelt die Zinsen für Geldforderungen im Falle einer Verzögerung der Zahlung. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist die Frage der Zinsansprüche von Bedeutung, insbesondere wenn die Beklagte sich weigert, die geforderten Beträge zeitnah zu zahlen, was zusätzliche finanzielle Belastungen für den Kläger bedeutet.
  • LG Deggendorf, Az.: 23 O 445/19: Dieses Urteil des Landgerichts beschäftigt sich konkret mit der Abweisung eines Klageantrags hinsichtlich eines Schadensfalls unter der Elementarschutzversicherung. Es bietet wichtige Präzedenzfälle zur Interpretation der Bedingungen für Naturkatastrophen und spezifischer Schäden wie Erdsenkungen und deren Abdeckung durch Versicherungen, was für den Kläger dringend relevant ist.

Das vorliegende Urteil

LG Deggendorf – Az.: 23 O 445/19 – Endurteil vom 21.10.2020


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