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Warentransportversicherung – Verladungsfehler als Schadensursache

LG München I – Az.: 12 HK O 10874/15 – Urteil vom 28.04.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Transportversicherung.

Die Beklagte war vom 01.01.2007 bis zum 01.01.2015 Transportversicherer der Klägerin (Versicherungsschein Anlage K 1).

Die Klägerin bestellte über ihren in China ansässigen Lieferanten am 02.01.2014 mit zwei Bestellvorgängen in einem Fall 777 Wannen für Kinderwägen in zwei verschiedenen Ausführungen (Anlage K 6, Anlage A 1) und im zweiten Fall 852 Stück Wannen für Kinderwägen in zwei verschiedenen Ausführungen (Anlage K 6 , Anlage B 1). In beiden Bestellungen vermerkte die Klägerin:

„Lieferbedingungen: FOB China 20 Days after Shipment

Zahlung: FOB China“

Der Absender in China verpackte die Wannen, die jeweils in einem verschlossenen, mit zwölf Luftöffnungen versehenen Kunststoffbeutel eingeschlagen und mit zweiwelligen geklebten Pappkartons in Umkartons gelegt waren, in China bei einer mittleren Luftfeuchtigkeit von 86,4% und einer Temperatur von 31° dergestalt, dass die zur Verschiffung bestimmten Container durch die Umkartons vollständig ausgefüllt wurden (Anlage K 6, Anlage F 2) ohne dabei Trocknungsmittel beizufügen.

Warentransportversicherung - Verladungsfehler als Schadensursache
(Symbolfoto: Siwakorn1933/Shutterstock.com)

Ein Container mit 777 Kartons wurde durch die Streitverkündete zu 2) am 17. Oder 18.05.2014 verschifft und am 23.06.2014 im Lager der Firma G AG, die durch einen Lagervertrag mit der Klägerin verbunden war, angeliefert. Ein zweiter Container mit 923 Kartons wurde durch die Streitverkündete zu 1) am 24. oder 27.05. verschifft und bei der G AG am 02.07.2014 angeliefert. Der erste Container mit 777 Stück war zwischenzeitlich durch die Verkäuferin am 19.05.2014 mit US-Dollar 34897,59 in Rechnung gestellt worden, die zweite Lieferung mit 923 Kartons am 26.05.2015 mit US-Dollar 40.981,41 (Anlage K 6, Anlage C 1, 2).

Am 03.07.2014 gab die Klagepartei gegenüber der Firma G AG eine Schadensmeldung ab, wonach am Vortag ein Container eingetroffen sei, der feuchte Cartonagen mit angeschimmelten Produkten enthält (Anlage K 6, Anlage E 5). Am 07.07.2014 besichtigte der durch die Beklagtenpartei beauftragte Sachverständige R die am 02.07.2014 bei der GAG eingegangene Sendung (Anlage B 8). Die Firma G AG übermittelte der Klägerin am 08.07.2014 (Anlage K 20) die Bedingungen, unter denen eine Firma die angeschimmelten Kinderwägen aufbereiten würde und wies darauf hin, dass diese Firma „keine 100 % Sicherheit in Bezug auf Restbestände bzw. Reinigungsmittel garantieren“ würde. Seit Juli 2014 lagern die durch die Klägerin ausgesonderten Kinderwägen, worüber sie von der G AG Rechnungen über die Kosten der Lagerungen erhalten hat (Anlage K 18, K 19). Soweit die Klägerin Ware nicht wegen von ihr festgestellter Schadhaftigkeit ausgesondert hat, hat sie diese ohne weitere Aufbereitung in den Verkauf gegeben. Am 31.07. unterrichtete der Sachverständige R die Klägerin über die Möglichkeit, die Sendung durch eine Firma E R BV in den Niederlanden sachgerecht aufbereiten zu lassen.

Im Auftrag der Klägerin besichtigte am 23.10.2014 der Sachverständige S beide Warensendungen um die Schadensursache zu ermitteln und stellte hierüber eine Rechnung in Höhe von € 850,– (Anlage K 6 a) aus. Am 11.12.2014 beauftragte die Klägerin die ostthüringische Materialprüfungsgesellschaft mit der Überprüfung von Babywannen worüber die Auftragnehmerin eine Rechnung über 510,– € netto stellte (Anlage K 7, Anlage K 8).

Die Klägerin trägt vor, sie habe bei Entgegennahme der Ware an zahlreichen Babywannen Schimmelbefall feststellen müssen, und zwar aus der Sendung von 777 Wannen bei insgesamt 342 Stücken und aus der Sendung mit 923 Wannen an insgesamt 839 Stücken; die schadhaften Stücke habe sie in einer Liste (Anlage K 15) mit den jeweiligen Einkaufspreisen in US Dollar erfasst. Der Schaden sei aufgrund Feuchtigkeit im Container während des Transportes entstanden, so dass es sich um einen versicherten Transportschaden handele. Es habe sich dabei nicht um normale Luftfeuchtigkeit gehandelt, auch sei die Ware nicht feucht verladen worden. Dies sei insbesondere daran zu erkennen, dass der Sachverständige R an den Wannen selbst Feuchtigkeit nicht habe messen können. Seit 1997 seien die Waren identisch verpackt worden, ohne dass bislang ein derartiger Schaden eingetreten sei. Auch habe sie, die Klägerin, keine Anweisung zur Verpackung erteilt, weshalb sich die Beklagte nicht auf Verpackungsmängel berufen könne. Vielmehr sei der Transport durch die Firma G durchgeführt worden. Zudem habe sich das Verpackungsmaterial als nicht beanspruchungsgerecht erwiesen, ohne dass jedoch insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Klägerin vorzuwerfen seien, weshalb der durch die nicht beanspruchungsgerechte Verpackung entstandene Schaden nach Ziffer 2.5.1.5 der DTV-Güter 2000 vom Versicherungsschutz gedeckt sei. Der Schaden sei auch nach Gefahrübergang auf die Klägerin entstanden, denn sie habe mit ihrem chinesischen Lieferanten FOB vereinbart und dies mit einer Zahlungsfrist von 20 Tagen verbunden.

Eine konkrete Möglichkeit zur Aufarbeitung der schadhaften Wannen sei nicht gegeben gewesen, da die Aufbereitungsfirma gerade keine Haftung für rückstandsfreie Aufbereitung habe übernehmen können.

Es sei folgender Warenschaden entstanden:

510 Wannen zum Einkaufspreis von jeweils 41,67 US-$ ergibt 21.501,72 US-$;

661 Stück Babywannen zum Einkaufspreis von 48,87 US-$ ergibt 32.303,07 US-$

also insgesamt 53.804,79 US-$,

was bei einem Umrechnungskurs im Juni 2015 einen Betrag von € 39.855,22 ergebe.

Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, folgende Schäden zu ersetzen:

  • Die Frachtrechnungen, hiervon 52 %
  • Lagerkosten
  • Kosten für den Havarie-Bericht des Gutachters S
  • Kosten für die Materialprüfung
  • Vorgerichtliche Kosten

Der jeweilige Sachvortrag sei nicht verspätet gewesen.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 51.243,28 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 48.018,26 seit 08.04.2015 sowie aus weiteren € 3.225,– ab Rechtshängigkeit zu leisten.

II. Die Beklagte wird weiters verurteilt, an die Klägerin nicht festsetzbare vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 2.346,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2015 zu leisten.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die von der Klägerin behaupteten Bestellungen würden bestritten. Es fehle bereits an einem Gefahrübergang auf die Klägerin, denn FOB sei entweder nicht vereinbart worden oder jedenfalls sei der Gefahrübergang erst 20 Tage nach Beginn des Transports vereinbart worden.

Die behaupteten Schäden seien nicht durch den Transport entstandenen. Dies folge aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Reuter zur Schadensursache: danach sei die Sendung mit zu hoher Feuchte zur Verladung gekommen wobei davon auszugehen sei, dass die Feuchte über die stark hygroskopischen Wellpappkartons in den Container getragen worden sei. Somit komme es nicht darauf an, ob bei Überprüfung der Ware auch an den Wannen selbst Feuchtigkeit habe gemessen werden können, da Wanne und Verpackung insoweit als Einheit anzusehen seien. Die bei der Verladung in China herrschende Luftfeuchtigkeit sei als normale Luftfeuchtigkeit i. S. v. Ziffer 2.5.1.4 der DTV-Güter 2000 anzusehen, so dass bereits hieraus eine Ersatzpflicht ausscheide. Als Schadensursache sei somit Ladungsschweiß anzusehen, der gerade nicht versichert sei. Zudem sei die Verpackung nicht sachgemäß gewesen, nach Anweisung der Klägerin sei kein Trocknungsmittel verwendet worden. Die Verteilung der feuchten Kartons im Container spreche gegen Schiffsschweiß, der als Transportschaden zu ersetzen wäre. Zudem sei durch die Lagerung der Wannen bei der Klägerin Schimmel weiter verstärkt worden.

Die Klägerin habe ihre Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt. Zum einen treffe sie Mitverschulden, da sie keine Trocknungsmittel verwendet haben. Zum anderen habe sie keine Versuche unternommen, die Wannen wieder aufbereiten zu lassen, was nach den Ermittlungen des Sachverständigen Reuter möglich gewesen sei. Schon die Tatsache, dass die Klägerin Teile der Sendung ohne Aufbereitung in den Verkauf gegeben habe zeige, dass eine Aufbereitung der als schadhaft erkannten Wannen ohne weiteres möglich gewesen sei.

Die von der Klägerin behaupteten Stückzahlen der beschädigten Wannen und die dazugehörigen Einkaufspreise würden bestritten. Der Anteil der zu ersetzenden Frachtkosten sei unsubstantiiert behauptet worden, auch die sonstigen Schäden seien nicht zu erstatten. Schließlich gelte nach den Versicherungsbedingungen die Obergrenze von € 50.000,–, die die Klägerin jedoch überschreite.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Gefahrübergang

Gemäß Ziffer 4.4 des Versicherungsscheines beginnt der Versicherungsschutz mit Gefahrübergang. Wenn die Klagepartei in ihren Bestellungen auf FOB verweist, nicht aber gleichzeitig eine übereinstimmende Willenserklärung der Beklagtenpartei hierzu vorlegt, hindert dies die Vereinbarung der FOB nicht, da insoweit eine Annahmeerklärung nicht zu erwarten war, § 151 BGB. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass der Zusatz „20 days“ sich auf die Zahlung und nicht auf die Gefahrtragung bezieht was plausibel ist, da es wenig sinnvoll erscheint, die Gefahrtragung auf einen Zeitpunkt von 20 Tagen zu verschieben ohne zu wissen, welche Situation hinsichtlich der Ware zu diesem Zeitpunkt gerade existiert. Somit war grundsätzlich Versicherungsschutz gegen „alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“ (Ziff. 2.1 DTV-Güter 2000) gegeben. Beginn der Versicherung war bei der Klausel FOB der Zeitpunkt, wenn die Ware an Bord des Schiffes verstaut ist, Ziffer 8.2.4 DTV-Güter 2000.

2. Der Feuchtigkeitsschaden ist jedoch nicht durch eine während des Transports bestehenden Gefahr hervorgerufen worden.

Die Klägerin hat keine von den gewöhnlichen Seetransporten abweichenden Gefahrenereignisse vorgetragen, etwa Eindringen von Seewasser oder über das gewöhnliche Maß hinausgehende Temperaturschwankungen während des Seetransports (vgl. Kammergericht Berlin, BeckRs 1999, 12185 Rdn. 6). Auch hat sie nicht etwaige Verstöße gegen die Ladungsfürsorge während des Seetransports behauptet. Somit ist nach der sogenannten causa proxima zu suchen, d. h. nach der Ursache, die geeignet war, den Schadenserfolg mit einer Wahrscheinlichkeit von 51 bis 100 % herbeizuführen ( KG Berlin a.a.O. Rdn. 10).

Als einzige derartige Schadensursache kommt in Betracht, dass die Sendung mit zu hoher Feuchte verladen wurde. In weiterer Folge ist dann diese Feuchte kondensiert, so dass im Inneren der Kartons Schwitzwasserbildung entstanden ist. Dies beruht auf den übereinstimmenden Feststellungen des durch die Beklagtenpartei beauftragten Sachverständigen Reuter (Anlage B 8 S. 7) und des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Schneider (Anlage K 6 S. 8). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Schadensursache einzuholen, da, zudem nach nunmehr einem Ablauf von zwei Jahren, auch für einen gerichtlichen Sachverständigen keine zusätzlichen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, um eine von der Einschätzung zweier Sachverständiger abweichende andere Schadensursache zu ermitteln. Vielmehr ist vom festgestellten Ursachenbild auszugehen, d. h. der Verladung einer feuchten Sendung. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Wannen selbst feucht waren oder die dazugehörige Verpackung, d. h. die Wellpappe und die Umkartons. Für die Ermittlung einer Schadensursache kommt es auf diese Differenzierung zwischen Ware und Verpackung nicht an, vielmehr genügt es zur Schadensfeststellung, dass Feuchtigkeit – vermutlich über die hygroskopische Wellpappe – in den Container eingebracht wurde.

Zusätzlich zur Verbringung einer feuchten Sendung in den Container ist von folgenden weiteren Schadensursachen auszugehen:

  • wie sich aus dem Lichtbild Anlage K 6, Anlage F 2, welches einen Container vor der Verschiffung zeigt, ergibt, wurden die Container bis oben hin ohne die Möglichkeit einer Luftzirkulation beladen; im letzten Termin äußerte der Geschäftsführer der Klagepartei in diesem Zusammenhang, dass bei früheren Sendungen nicht nur Wannen geladen wurden sondern auch Kartons mit Gestängen, so dass mehr Luft mit verladen worden sei;
  • den Sendungen wurden unstreitig keine Trocknungsmittel beigefügt.

Diese beiden weiteren Ursachen führten zusammen mit der Verladung der feuchten Sendung als causa proxima zum Schadensereignis. Es ist jedoch Sache des Absenders, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in den Containern befindliche Ware unter den zu erwartenden Transportverhältnissen den ihr aus der natürlichen Beschaffenheit drohenden Gefahren standzuhalten vermag, (vgl. KG Berlin a.a.O. Rn. 8). Dass der von der Klägerin benannte Herr R die Ware einer Endabnahme unterzogen habe ist, worauf hingewiesen wurde, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden; der hierzu angebotene Beweis war daher nicht zu erheben.

Für die Ursächlichkeit dieses dem Absender zu Last zu legenden Verladungsfehlers spricht auch ganz entscheidend die Tatsache, dass das identische Schadensbild bei zwei auf getrennten Schiffen und zu getrennten Zeiten transportierten Containern aufgetreten ist. Denn es ist extrem unwahrscheinlich, dass sich bei zwei verschiedenen Fahrten die identischen Transportrisiken verwirklicht haben; als Schadensursache ist vielmehr ist der identische Verladefehler anzusehen.

Soweit die Klagepartei auf Ziffer 2.5.1.5 DTV Güter abstellt und meint, der Schaden sei auf nicht beanspruchungsgerechte Verpackungen zurückzuführen, ohne dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, so trifft dies den Sachverhalt nicht. Die Tatsache, dass die Wellpappe hygroskopisch ist und somit Feuchtigkeit aufnehmen konnte ist kein Mangel der Wellpappe, denn bei einem durch Schiffscontainer durchgeführten Transport ist mit von außen eintretender Feuchtigkeit nicht zu rechnen, so dass die Verpackung der Babywannen nicht in erster Linie gegen Feuchtigkeit wirken soll. Vielmehr soll bei einem Containertransport die Verpackung verhindern, dass die Ware durch Stöße und andere mechanische Einflüsse beschädigt wird. Somit war die Wellpappe grundsätzlich für Bedingungen, unter denen Containertransporte durchgeführt werden, beanspruchungsgerecht. Sie war jedoch nicht dazu ausgelegt, dass sie vor dem Stauen in den Container Feuchtigkeit ausgesetzt ist und des weiteren nicht die Möglichkeit besteht, dass entweder durch Luftzirkulation oder durch Trocknungsmittel diese Feuchtigkeit wieder gebunden wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob ihr Mitarbeiter Herr E Anweisungen zur Verpackung gegeben hat oder nicht, denn wie bereits ausgeführt hat sich während des Transports nicht ein klassischer Verpackungsmangel verwirklicht sondern die Tatsache, dass die Sendung und damit auch die Verpackung feucht in den Container geladen wurde; gegen dieses Risiko ist die Klägerin mit ihrer Transportversicherung jedoch nicht versichert.

Die Klage war somit abzuweisen.

3. Nebenentscheidungen

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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