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Dauerhafte Invalidität – Unfallversicherung

Ein Unfall gehört zu den Ereignissen im Leben, die sich nun wirklich kein Mensch ernsthaft wünscht. Bekanntermaßen geht es im Leben jedoch nicht immer nach den Wünschen des Menschen, sodass Unfälle immer einkalkuliert werden müssen. Hierbei sollte nicht vergessen werden, dass ein Unfall auch nicht immer glücklich oder glimpflich verläuft. Nicht selten ist es so, dass der Mensch erheblich unter den gesundheitlichen Auswirkungen eines Unfalls zu leiden hat. Mitunter können diese Folgen sogar so schlimm sein, dass eine dauerhafte Invalidität zurückbleibt. Diese dauerhafte Invalidität beeinflusst dabei jedoch nicht nur die Gesundheit des Menschen, auch wirtschaftlich ist sie deutlich spürbar. Es kommt nur zu häufig vor, dass der Mensch aufgrund der dauerhaften Invalidität nicht mehr in der Lage ist, seiner Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen. Dementsprechend fällt dann auch das Erwerbseinkommen weg, sodass zusätzlich zu dem gesundheitlichen Leiden auch noch die finanziellen Sorgen hinzukommen. Ist eine private Unfallversicherung vorhanden, so kann dies ein wahrer Segen sein. Es gibt jedoch im Hinblick auf die private Unfallversicherung einige Dinge, die beachtet werden wollen.

Dauerhafte Invalidität  - Unfallversicherung
Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Eine private Unfallversicherung tritt nur dann in Kraft, wenn bei der betroffenen Person ein bleibender irreparabler Gesundheitsschaden vorliegt. Überdies muss dieser gesundheitliche Schaden seine Ursache in einem Unfall haben. Unterschieden werden muss dabei jedoch zwischen krankheitsbedingten Folgen sowie den unfallbedingten Folgen. Fristen gibt es ebenfalls zu beachten.

Im Zusammenhang mit der privaten Unfallversicherung ist auch noch wichtig, dass bei Weitem nicht alle Folgen des Unfalls mitversichert sind und dass gewisse Grundbedingungen ebenfalls erfüllt sein müssen.

Die Grundbedingungen für die Leistung der Versicherung

Die wichtigste Grundbedingung für die Leistung der Versicherung ist, dass eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität wird rechtlich betrachtet die dauerhafte körperliche oder auch gesundheitliche Beeinträchtigung angesehen, welche eine Fortführung der Erwerbstätigkeit der versicherten Person unmöglich werden lässt. Eine weitere Grundbedingung für die Leistungspflicht der Versicherung ist, dass die Invalidität aufgrund eines Unfalls erlitten wurde und nicht von vorübergehender Natur ist.

Die Definition des Begriffes Unfall ergibt sich aus dem § 178 Absatz 2 VVG. Der Unfall wird als ein

  • plötzliches
  • äußerliches
  • körperlich einwirkendes

Ereignis angesehen. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass die exakte Definition eines Unfalls in den individuellen Versicherungsbedingungen eines Versicherungsanbieters eigenständig formuliert ist und dementsprechend abweichend auch von den rechtlichen Standardformulierungen abweicht.

In der Regel orientieren sich die Versicherungsgeber bei der Definition eines Unfalls jedoch anbieterübergreifend an dem Begriff „PAUKE„.

Mit diesem Begriff werden die Voraussetzungen

  • plötzlich
  • außen
  • körperlich
  • einwirkend

abgekürzt. In jedem Fall wird der Versicherungsgeber überprüfen, ob diese zwingenden Voraussetzungen für einen Leistungseintritt auch tatsächlich gegeben sind. Hierbei spielt jedoch auch der Grund für einen Unfall eine zwingende Rolle, da gewisse Gründe für einen Unfall auch durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.

In der gängigen Praxis können Unfälle, die durch

  • Versagen des Kreislaufsystems
  • Herzinfarkte
  • Schlaganfälle

durchaus dazu führen, dass die Versicherung nicht bezahlen muss. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch erwähnt werden, dass es sich hierbei um rechtliche Grenzfälle handelt.

Ein rechtlich gesehen anerkannter Unfall ist auch dann gegeben, wenn seine schädigenden Wirkungen schrittweise eintreten und zu einer Invalidität führen. Das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sagt diesbezüglich im § 178 Absatz 2 deutlich, dass eine Unfreiwilligkeit eines Ereignisses grundsätzlich bis zu dem endgültigen Gegenteilbeweis seitens des Versicherungsgebers angenommen wird.

Der Passus des § 178 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz ist für die Versicherungsgeber absolut bindend und keine Versicherungsgesellschaft darf von diesem Passus abweichen, wenn dies einen Nachteil des Versicherungsnehmers nach sich zieht.

Ausgeschlossene Unfälle

Auch wenn der Unfall als Ausgangsereignis für die Leistungspflicht einer Versicherung bei einer Invalidität des Versicherungsnehmers zwingend festgelegt ist, so gibt es im Hinblick auf die Art des Unfalls durchaus Unterschiede. So sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen die Versicherung trotz des Vorliegens eines Unfalls keine Zahlung leisten muss. Derartige ausgeschlossene Unfälle müssen jedoch zwingend in dem Versicherungsvertrag aufgeführt werden.

In der gängigen Praxis betrifft dies für gewöhnlich Unfälle, die

  • aufgrund von Bewusstseins- oder Geistesstörungen
  • bei der Durchführung einer Straftat
  • durch Bürgerkriegs- oder Kriegszuständen
  • infolge von radioaktiven Strahlungen sowie Kernenergieauswirkungen
  • bei Heilmaßnahmen sowie therapeutischen Eingriffen am Körper
  • durch Vergiftungen oder Injektionen
  • durch Insektenbisse oder Stiche

verursacht werden. Im Hinblick auf die Bewusstseins- sowie Geistesstörungen muss zwingend erwähnt werden, dass auch die Trunkenheit oder der Drogeneinfluss unter diese Ausschlussbedingungen fällt. Überdies gibt es auch Versicherungsanbieter, welche ihre Leistungen zusätzlich zu diesen Ausschlussbedingungen noch weiter einschränken und auch Unfälle durch Hobbytätigkeiten oder besonders riskante Aktivitäten erweitern. Möchte der Versicherungsgeber diese Aspekte mitversichern, so wird für gewöhnlich ein durchaus beträchtlicher Risikozuschlag an den Versicherungsgeber fällig.

Ein Versicherungsnehmer, der eine dauerhafte Invalidität aus dem Unfall heraus erlitten hat und dementsprechend auch die Versicherungsleistung beziehen möchte, muss den Anspruch gegenüber dem Versicherungsgeber zwingend geltend machen. Hierfür gibt es jedoch Fristen, die eingehalten werden müssen. Hierbei gilt, dass eine Invalidität spätestens mit dem 15 Monat nach dem Unfallereignis bei dem Versicherungsgeber angemeldet werden muss. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers durch ein ärztliches Gutachten.

Versäumt der Versicherungsnehmer die 15-Monatsfrist, so kann im schlimmsten Fall ein Verlust des Anspruches durch die Verjährung als Folge drohen.

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu wissen, dass es innerhalb der 15 Monate keine körperliche Heilveränderung gegeben haben darf. Wenn die Verletzung, welche zu der Invalidität geführt hat, innerhalb von 15 Monaten verheilt gibt es dementsprechend auch keinen Anspruch mehr auf eine Leistung des Versicherungsgebers für den Versicherungsnehmer.

Im Normalfall wird der Versicherungsgeber seiner Leistungspflicht durch eine einmalige Geldzahlung nachkommen.

Die Höhe der Geldzahlung ist dabei jedoch abhängig von den Faktoren

  • Invaliditätsgrad
  • vereinbarte Versicherungssumme
  • die Schwere des gesundheitlichen Schadens

Ein Anspruch auf die Zahlung der vollständigen Versicherungssumme besteht nur dann, wenn eine 100 prozentige Invalidität des Versicherungsnehmers vorliegt.

Leistungeb bei Eintritt einer Invalidität
Symbolfoto: Von Elnur/Shutterstock.com

Für gewöhnlich wird sich der Versicherungsgeber anhand seiner Gliedertaxe orientieren und einen bestimmten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer leisten. Hierfür ist es jedoch auch enorm wichtig, dass der Versicherungsnehmer in dem Versicherungsantrag vollständige und wahrheitsgetreue Angaben im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand gemacht hat. Sollte ein Versicherungsnehmer in diesem Antrag wichtige Informationen wie beispielsweise Vorerkrankungen oder körperliche Gebrechen verschwiegen haben, so kann dies zum Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherungsgebers führen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorerkrankungen oder körperlichen Gebrechen zu dem Unfall geführt haben, welcher dann letztlich die Invalidität nach sich gezogen hat. Um den aktuellen Gesundheitszustand festzustellen ist es durchaus denkbar, dass eine Versicherungsgesellschaft im Zuge des Antragsverfahrens ein aktuelles ärztliches Gutachten anfordert oder gar die Vorstellung bei einem Arzt anweist. Kommt der Antragssteller dieser Aufforderung nicht nach, so wird in der Regel die Versicherung durch den Versicherungsgeber abgelehnt. Dies ist jedoch nur selten der Fall, da die Vielzahl der Versicherungsgesellschaften den Angaben des Antragsstellers zunächst erst einmal Glauben schenken. Solange kein Versicherungsereignis eintritt, ist dies auch nicht weiter problematisch. Problematisch wird es erst dann, wenn ein Versicherungsereignis tatsächlich eintritt und die Versicherungsgesellschaft mit dem vermeintlichen Anspruch des Versicherungsnehmers konfrontiert wird.

In der gängigen Praxis geht es nicht selten um sehr große Beträge, die ein Versicherungsgeber im Fall der Invalidität an den Versicherungsnehmer zahlen muss. Dementsprechend sorgsam und zeitintensiv wird auch die Prüfung des Versicherungsgebers ausfallen. Ärztliche Gutachten werden nicht selten von den Versicherungsgesellschaften angezweifelt und durch eigene Gutachten, die eigens dafür in Auftrag gegeben werden, widerlegt. Streitigkeiten sind diesbezüglich daher schon fast vorprogrammiert und viele Versicherungsgesellschaften bauen auf den Umstand, dass der Versicherungsnehmer wirtschaftlich die schwächere Position bekleidet. Dies ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht der Fall, was jedoch den wenigsten Versicherungsnehmern auch wirklich bewusst ist. Es ist dementsprechend auch sehr ratsam, sich im Zweifel an einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden und diesen mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen. Wichtig ist, dass zunächst erst einmal ein kühler Kopf bewahrt wird und dass Sie sich nicht von der Versicherungsgesellschaft einschüchtern lassen. Wir sind eine langjährig erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein großes Team aus Fachanwälten für Versicherungsrecht, welche sich sehr gern engagiert mit Ihrem Fall auseinandersetzen und Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch auf dem gerichtlichen Weg für Sie wahrnehmen. Kontaktieren Sie uns einfach.

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