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Haftpflichtversicherungsvertrag – Kündigungsfrist bei Prämienerhöhung

AG Charlottenburg – Az.: 235 C 158/12 – Urteil vom 02.10.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge.

Die Beklagten schlossen als Versicherungsnehmer bei der Klägerin einen Versicherungsvertrag über eine Haftpflichtversicherung ab. Mit Beitragsrechnung vom 3. Dezember 2010, den Beklagten zugegangen am 7. Dezember 2010, nahm die Klägerin eine Angleichung des Folgebeitrages aufgrund der Ermittlung eines unabhängigen Treuhänders auf 1.063,11 € für die am 1. Februar 2011 beginnende Versicherungsperiode vor.

Die Beklagten zahlten den Versicherungsbeitrag nicht. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 kündigten die Beklagten den Versicherungsvertrag außerordentlich zum 1. Februar 2011. Das Kündigungsschreiben vom 6. Januar 2011 (Anlage B2, Blatt 57 der Akte) ist mit einem Eingangsstempel der Klägerin vom 20. Januar 2011 versehenen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin den Beitragszahlungsanspruch weiter.

Die Klägerin behauptet, die Kündigung des Vertrages sei unwirksam, da die Beklagten diese nicht fristgerecht erklärt hätten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.063,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 sowie 11,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 121,38 € Inkassokosten, 0,50 € Auskunftskosten und 5,00 € Kontoführungsgebühren, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beitragserhöhung entspräche nicht der Anpassungsklausel.

Die Kündigung vom 6. Januar 2011 sei der Beklagten am folgenden Werktag und nicht erst am 20. Januar 2011, mithin innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen. Jedenfalls habe die Beitragsrechnung der Klägerin keinen Hinweis auf das Kündigungsrecht der Beklagten enthalten, so dass der Vertrag jederzeit gekündigt habe werden können.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des Versicherungsbeitrages, da der Versicherungsvertrag von den Beklagten wirksam gekündigt worden ist.

I.

Gemäß § 40 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies haben die Beklagten unstreitig getan, so dass der Versicherungsvertrag zum 1. Februar 2011 beendet war.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Kündigung der Klägerin tatsächlich erst am 20. Januar 2011 zugegangen ist, da vorliegend die Monatsfrist zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu laufen begann.

Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dessen außerordentliches Kündigungsrecht hinzuweisen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Insoweit war von den Beklagten bestritten worden, dass ihnen eine entsprechende Belehrung über das Kündigungsrecht zugegangen sei. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 40, Rn. 25) hat lediglich pauschal behauptet, dass dem Schreiben vom 3. Dezember 2010 eine zweite Seite, in der auf das Kündigungsrecht hingewiesen worden sei, beigelegen habe. Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Klägerin jedoch nicht unterbreitet, worauf das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, ohne dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag ergänzte und unter Beweis stellte oder um entsprechende Erklärungsfrist bat. Folglich ist die Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass der Beitragserhöhung vom 3. Dezember 2012 keine Belehrung im Sinne des § 40 Abs. 1 VVG beigefügt war. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst mit Zugang einer vollständigen Mitteilung der Beitragserhöhung einschließlich Belehrung über das Kündigungsrecht zu laufen, mit der Folge, dass bei fehlender Belehrung ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht besteht, so dass die Kündigung der Beklagten – auch bei Zugang am 20. Januar 2011 – rechtzeitig war (vgl. Staudinger in MüKo zum VVG, § 40, Rn. 12) und den Vertrag zum 1. Februar 2011 beendet hat.

Im Ergebnis hat die Klägerin daher keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Beitragszahlung für die Versicherungsperiode ab dem 1. Februar 2011.

Da ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Versicherungsbeitrages nicht besteht, hat diese auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten sowie Kontoführungsgebühren.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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