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Wohngebäudeversicherung – Wohnungsbrand – Fristablauf für Anspruch auf Neuwertentschädigung

Neuwertentschädigung bei Wohngebäudeversicherung: Fristablauf im Fokus

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden befasst sich mit Ansprüchen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Wohnungsbrand. Der Kläger, Eigentümer des betroffenen Mehrfamilienhauses, macht gegenüber seiner Versicherung verschiedene Schadensersatzansprüche geltend. Ein zentraler Aspekt des Urteils ist die Ablehnung einiger Ansprüche aufgrund des Ablaufs einer Drei-Jahres-Frist sowie der spezifischen Versicherungsbedingungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 436/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Kläger ist Eigentümer eines durch Brand beschädigten Mehrfamilienhauses und hat eine Wohngebäudeversicherung bei der beklagten Versicherung.
  2. Ansprüche betreffen Reparaturkosten der elektrischen Anlage, fiktive Hotelkosten, sowie Schäden am Dach und Parkett.
  3. Das Landgericht lehnt die Ansprüche auf fiktive Hotelkosten und weitere Schadenersatzforderungen ab, gewährt aber einen Teil der Reparaturkosten.
  4. Der Kläger argumentiert, dass die Drei-Jahres-Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen durch eine Zusage der Versicherung aufgehoben sei.
  5. Das Gericht stellt fest, dass die Drei-Jahres-Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung nach Versicherungsbedingungen relevant ist und vom Kläger nicht eingehalten wurde.
  6. Einige Ansprüche, wie die für Mietausfall, wurden abgelehnt, da die Wohnung trotz der Schäden weiterhin nutzbar war.
  7. Das Gericht lehnt es ab, eine Revision des Urteils zuzulassen, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.

Wohngebäudeversicherungen sind für Eigentümer von Immobilien ein wichtiger Schutz vor finanziellen Belastungen durch Schäden am Gebäude. Im vorliegenden Fall geht es um einen Wohnungsbrand und die Fristabläufe für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Neuwertentschädigung.

Die Versicherungsbedingungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Ansprüche. In diesem Zusammenhang ist die Drei-Jahres-Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen ein wichtiger Aspekt. Im nachfolgenden Text erfahren Sie mehr über die Details dieses Urteils und die rechtlichen Implikationen für Versicherungsnehmer. Lassen Sie uns eintauchen und die wichtigsten Punkte dieses Urteils entdecken.

Rechtliche Auseinandersetzung um Wohngebäudeversicherung nach Wohnungsbrand

Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der sich um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Wohnungsbrand drehte. Im Mittelpunkt stand der Kläger, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der gegen seine Versicherung wegen eines Brandschadens vom April 2016 vorging. Er forderte dabei die Neuwertentschädigung für verschiedene Schadenspositionen, darunter Reparaturkosten für die Elektrik und fiktive Hotelkosten.

Kernproblem: Fristablauf und Versicherungsbedingungen

Das Gericht musste eine komplexe Sachlage bewerten, die sich um den Fristablauf für die Geltendmachung der Neuwertentschädigung und die Auslegung der Versicherungsbedingungen drehte. Laut den Versicherungsbedingungen der Beklagten hatte der Kläger Anspruch auf Teile der Entschädigung, sofern er innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall nachweisen konnte, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet wird. Dies wurde vom Kläger jedoch nicht fristgerecht sichergestellt.

Streitpunkt: Reparaturkosten und Mietausfall

Ein wesentlicher Diskussionspunkt war der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten der elektrischen Anlage und die Forderung nach Mietminderung. Der Kläger behauptete, die Wohnung sei aufgrund umfangreicher Reparaturarbeiten nicht bewohnbar gewesen, was ihm einen Anspruch auf Nutzungsausfall verschaffe. Die Beklagte stritt dies ab und verwies auf die fehlende Unbewohnbarkeit der Wohnung.

Entscheidung des OLG Dresden: Klage größtenteils abgewiesen

Das OLG Dresden wies die Klage in Höhe von 5.075,88 € ab und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts. Zentral war dabei die Feststellung, dass der Kläger die erforderliche Wiederherstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Drei-Jahres-Frist sichergestellt hatte. Ebenso wurde der Anspruch auf Nutzungsausfall abgelehnt, da das Gericht die kontinuierliche Nutzung der Wohnung als Indiz gegen eine Unbewohnbarkeit wertete.

Schlussfolgerungen und Weiterleitung zum Urteil

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und der genauen Kenntnis der Versicherungsbedingungen in Fällen von Schadensansprüchen gegen Versicherungen. Es zeigt auch, wie Gerichte die Plausibilität von Ansprüchen auf Schadensersatz in komplexen Versicherungsfällen bewerten. Für eine detaillierte Betrachtung des gesamten Urteils des OLG Dresden mit dem Aktenzeichen 4 U 436/21 vom 28. Juni 2022, welches die vorliegenden Punkte und viele weitere Aspekte umfasst, sei auf das vollständige Dokument verwiesen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was beinhaltet der Begriff  Neuwertentschädigung in der Wohngebäudeversicherung und welche Rolle spielt dieser im Kontext eines Wohnungsbrandes?

Der Begriff „Neuwertentschädigung“ in der Wohngebäudeversicherung bezieht sich auf die Erstattung der Kosten, die notwendig sind, um ein beschädigtes Gebäude in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen. Der Neuwert ist dabei der Betrag, der aufgewendet werden muss, um das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalls neu zu bauen, einschließlich aller notwendigen Architektengebühren und sonstigen Nebenkosten.

Im Kontext eines Wohnungsbrandes spielt die Neuwertentschädigung eine entscheidende Rolle, da sie sicherstellt, dass der Versicherungsnehmer im Falle eines Totalschadens oder einer Beschädigung des Gebäudes finanziell so gestellt wird, als ob das Gebäude neu errichtet worden wäre. Dies bedeutet, dass nicht der aktuelle Zeitwert oder der Wert des Gebäudes vor dem Schaden, sondern der Neuwert für die Wiederherstellung maßgeblich ist.

Die Neuwertentschädigung wird allerdings nur dann geleistet, wenn das Gebäude tatsächlich wiederhergestellt wird und zwar in der gleichen Art und Güte wie vor dem Schadensereignis. Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut oder in einer anderen Art und Weise als zuvor, kann der Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze, also die Differenz zwischen dem bereits gezahlten Zeitwert und dem Neuwert, verloren gehen.

Viele Wohngebäudeversicherungen verwenden das Prinzip des „gleitenden Neuwerts“, welches eine Anpassung der Versicherungssumme an die Baupreisentwicklung vorsieht, um Unterversicherung zu vermeiden. Der gleitende Neuwert berücksichtigt die Preisentwicklung der Baukosten und stellt sicher, dass die Versicherungssumme stets ausreichend ist, um das Gebäude im Schadensfall neu zu errichten.

Zusammenfassend ist die Neuwertentschädigung in der Wohngebäudeversicherung essenziell, um nach einem Wohnungsbrand die finanziellen Mittel für den Wiederaufbau oder die Reparatur des Gebäudes in neuwertigem Zustand zu erhalten. Sie trägt dazu bei, dass der Versicherungsnehmer nicht auf den Kosten sitzen bleibt und das Gebäude entsprechend den aktuellen Baukosten und Standards wiederhergestellt werden kann.

Wie definiert sich der Zeitwertschaden im Vergleich zur Neuwertentschädigung und welche Bedeutung hat dies für Versicherungsansprüche?

Der Zeitwertschaden und die Neuwertentschädigung sind zwei wichtige Begriffe im Versicherungswesen, die sich auf die Art und Weise beziehen, wie Versicherungsansprüche bewertet und ausgezahlt werden.

Der Zeitwert ist der Wert, den eine versicherte Sache zum Schadenszeitpunkt tatsächlich hat. Er berücksichtigt das Alter und die Abnutzung der Sache und bringt diese wertmindernd in Abzug. Der Zeitwert wird oft als Marktwert einer Sache betrachtet. Bei der Berechnung des Zeitwerts wird der Neuwert eines Gegenstands ermittelt und dann eine bestimmte Summe für Alter, Gebrauch und Abnutzung, die sogenannte Wertminderung, abgezogen.

Die Neuwertentschädigung hingegen bezieht sich auf den Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Der Neuwert kann unter oder über dem Anschaffungspreis liegen. In der Wohngebäudeversicherung wird üblicherweise der gleitende Neuwert versichert, der den ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes bemisst.

Die Art der Entschädigung, die eine Versicherung im Schadensfall leistet, hängt von der Art der Versicherung und den spezifischen Bedingungen des Versicherungsvertrags ab. Bei einer Kfz-Kaskoversicherung wird beispielsweise im Schadensfall der Neuwert und nicht der Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt. Im Gegensatz dazu ersetzt die private Haftpflichtversicherung im Schadensfall den Zeitwert.

Diese Unterschiede sind wichtig, da sie bestimmen, wie viel Geld ein Versicherungsnehmer im Falle eines Schadens erhält. Eine Neuwertentschädigung kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer genug Geld erhält, um einen verlorenen oder beschädigten Gegenstand durch einen neuen, gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen. Eine Zeitwertentschädigung hingegen könnte dazu führen, dass der Versicherungsnehmer nur genug Geld erhält, um einen gebrauchten Gegenstand zu ersetzen, der dem verlorenen oder beschädigten Gegenstand ähnlich ist.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 436/21 – Urteil vom 28.06.2022

1. Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 5.075,88 € (2.681,88 € Reparaturkosten der elektrischen Anlage und 2.394,00 € fiktive Hotelkosten) abgewiesen.

2. Die Feststellungsanträge zu Ziffern 2. und 3. der Klageschrift werden abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 16.02.2021 – 8 O 2899/19 – wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung bleibt im Übrigen dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.075,88 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Versicherung Ansprüche wegen eines Wohnungsbrandes vom 07.04.2016 geltend. Er ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses …-Straße … in D… und unterhält bei der Beklagten seit 2012 eine Wohngebäudeversicherung zum dynamischen Neuwert.

§ 21 Abs. 12 der Versicherungsbedingungen der Beklagten enthält folgende Regelung:

Ist in der Versicherung gemäß §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Neuwert (§ 14 Nr. 1, Nr. 2 a oder Nr. 3 a) der Versicherungswert, so erwerben Sie auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und sobald sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um

a) Gebäude in Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich …

b) Bewegliche Sachen, Grundstücksbestandteile oder Sachen gemäß § 10 Nr. 3, die zerstört worden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und im neuwertigen Zustand wieder zu beschaffen; …

§ 12 Abs. 1:

Soweit vereinbart, ist Mietverlust für die in diesem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude versichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalls

a) Mieter …

b) Nutzungsausfall entsteht, weil sie die Räume selbst benutzen oder unentgeltlich Dritten überlassen haben und die Räume unbenutzbar geworden sind, und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar ist. …

(2) Der Berechnung ist zugrunde zulegen, …

b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zusätzlich der fortlaufenden Betriebskosten, soweit sie auf den Mieter umlagefähig sind.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zudem eine Hausrats- und Inhaltsversicherung, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Er bewohnte in dem in Rede stehenden Gebäude mit Frau und Kleinkind die Dachgeschosswohnung (ca. 150 m²) und betrieb von dort aus auch seine Kanzlei. Am 07.04.2016 brach auf dem Dachboden des versicherten Gebäudes ein Feuer aus. Die Feuerwehr legte den Brandherd mechanisch durch Herausreißen der Bodenplanken frei und löschte ihn mit Wasser. Der Kläger meldete den Schaden bei der Beklagten. Diese beauftragte den Sachverständigen A… mit der Begutachtung, der am 28.04.2016 (Anlage B1) ein Gutachten erstellte, das zu einem Zeitwertschaden von brutto 20.379,19 € und einem Neuwertschaden von 28.290,32 € gelangte. Darin enthalten sind Entsorgungskosten, der Wiederaufbau des Spitzbodens, Elektroarbeiten und Wiederherstellung der Wohnung im Dachgeschoss (Anlage B1). In die Rechnung des Privatgutachters A… sind im Umfang von 3.129,70 € Kosten für Elektroarbeiten und ein Minderwert wegen kleiner möglicher Schäden an der Dachhaut in Höhe von 3.053,95 € enthalten, jedoch keine weiteren Dacharbeiten. Die Beklagte hat 28.290,32 € auf die Gebäudeversicherung bezahlt (20.379,19 € am 18.04.2019 und weitere 7.911,13 € am 20.12.2019).

Der Kläger hat behauptet, er habe Anspruch auf eine Mietminderung für 1 1/2 Monate. Die Wohnung sei wegen umfangreicher Arbeiten eigentlich nicht bewohnbar gewesen, lediglich weil der Aufenthalt für ein nicht mal einjähriges Kind im Hotel noch weniger zumutbar gewesen wäre, sei er mit seiner Familie in der Wohnung verblieben. Gleichwohl habe er Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 100% des Mietwertes. Bei der Größe der Wohnung und der Ausstattung sei ein Mietausfall, respektive fiktive Hotelkosten in Höhe von 2.394,00 € berechtigt. Der Kläger macht für die Reparatur der Elektrik 5.811,58 €, für bereits durchgeführte Reparaturen 22.106,67 € und für ein elektrisches Provisorium 500,00 € geltend. Er behauptet, das Dach und insbesondere die Dachhaut sei durch den Brand beschädigt worden. Die übermäßige Erhitzung habe zur Versprödung des Materials und damit zur Undichtigkeit des Daches geführt. Zudem sei durch das Löschwasser das Parkett beschädigt worden. Der Fußboden sei zwar nicht neuwertig gewesen, aber die Schädigung habe zu einem nicht mehr hinnehmbaren Knarren des Fußbodens geführt. Er habe insoweit Anspruch auf die Neuwertspitze. Auf das Ablaufen der Drei-Jahres-Frist könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Zeuge J… (Versicherungsvertreter der Beklagten) mit dem Innendienst der Beklagten telefoniert, und ihm anschließend mitgeteilt habe, dass die Drei-Jahres-Frist mit der erfolgten Anmeldung der Forderung in jedem Fall eingehalten sei und sich der Kläger keine Sorgen zu machen brauche. Die Beklagte werde sich auf die Frist nicht berufen.

Die Beklagte hat bestritten, dass an dem Gebäude Schäden entstanden seien, die den gezahlten Betrag von 28.290,32 € überstiegen. Die behaupteten Schäden am Dach und am Parkett seien nicht vorhanden und insbesondere nicht auf den Brand zurückzuführen.

Das Landgericht hat eine Zeugin zu den zerstörten Gegenständen gehört und der Klage in Höhe von 2.681,88 € für die Reparaturkosten der elektrischen Anlage entsprechend der Rechnung der Firma S… über 5.811,58 € durch Teilurteil stattgegeben. Hierbei hat das Landgericht den vom Sachverständigen A… in der Regulierung für die Elektrik zugestandenen Betrag von 3.129,70 € in Abzug gebracht und den Restbetrag von 2.681,88 € zugesprochen. In Höhe der Hotelkosten von 2.394,00 € hat es die Klage abgewiesen, wobei im Tenor insoweit versehentlich der Betrag auf 2.681,88 € beziffert wird. Die Feststellungsanträge hinsichtlich der Beschädigungen des Daches und des Parketts hat es abgewiesen, weil die Wiederherstellung nicht innerhalb von drei Jahren sichergestellt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe den Mietausfallschaden zu Unrecht abgewiesen. Dieser ergebe sich aus der Gebäudeversicherung nicht aus der Hausratversicherung. Zu Unrecht habe das Landgericht sich auf die Drei-Jahres-Frist gestützt. Das Landgericht habe den klägerischen Beweisantritt zur Vernehmung des Zeugen J… übergangen. Dieser habe ausdrücklich erklärt, dass sich die Beklagte auf die Drei-Jahres-Frist nicht berufen werde. Zudem hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass es die Berufung der Beklagten auf die Drei-Jahres-Frist für nicht treuwidrig halte. Dann hätte der Kläger dazu weiter vortragen können. Der Hinweis der Beklagten auf die Drei-Jahres-Frist in dem Schreiben vom 28.10.2018 (Anlage B3) genüge nicht.

Der Kläger beantragt: das Teilurteil des Landgerichts Dresden vom 16.02.2017 (Az.: 8 O 2899/19) wird abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.076,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24.02.2020 zu bezahlen.

2. Der Klageantrag zu 1. wird nicht – zumindest – in Höhe von 2.681,88 € abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nach Nachweis der Durchführung der Reparatur des Daches …-Straße …, D… entsprechend des ihm als Anlage K3 vorgelegten Gutachtens dokumentierten Umfangs, die dadurch veranlassten angemessenen Aufwendungen zu ersetzen hat.

Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nach Nachweis der Durchführung der Reparatur des Daches …-Straße …, D… binnen 12 Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend des ihm als Anlage K3 vorgelegten Gutachtens dokumentierten Umfangs, die dadurch veranlassten, angemessenen Aufwendungen zu ersetzen hat.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nach Nachweis der Durchführung der Reparatur des Wasserschadens am Parkett im Zimmer 3. OG-Südwest, …-Straße …, D… binnen 12 Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung, die dadurch veranlassten, angemessenen Aufwendungen zu ersetzen hat.

Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nach Nachweis der Durchführung der Reparatur des Wasserschadens am Parkett im Zimmer 3. OG-Südwest, …-Straße …, D…, die dadurch veranlassten, angemessenen Aufwendungen zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt:

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16.02.2021, Az. 8 O 2899/19 im Wege der Anschlussberufung insoweit abzuändern, als die Beklagte darin verpflichtet wird, an den Kläger 2.681,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24.02.2020 zu zahlen, und die Klage (auch) insoweit abzuweisen.

und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Wiederherstellung der Elektroanlage zu. Es werde bestritten, dass die in der Anlage K5 eingereichten Rechnung wiedergegebenen Leistungen zur Beseitigung des Brandschadens erforderlich gewesen seien. Unklar sei, wozu ein Deckendurchbruch notwendig gewesen sei. Die Verwendung von 42 m Kabel sei nicht plausibel. Zudem sei der Ansatz von 48,00 € pro Stunde überhöht und nicht ortsüblich. Schließlich sei das ausführende Unternehmen kein Elektrofachbetrieb und hätte derartige Arbeiten auch nicht ausführen dürfen. Zu Recht sei der Mietausfall abgewiesen worden. Die Dachgeschosswohnung erstrecke sich über zwei Etagen und vom Löschwasser sei nur das Kinderzimmer, ein kleiner Flur, ein Flur und das Treppenhaus mit einer Fläche von ca. 32,08 m² betroffen gewesen. Die Behauptung des Klägers, die Wohnung sei unbewohnbar gewesen, sei nicht substantiiert und werde bestritten. Im Übrigen habe sich die Beklagte zu Recht auf die Drei-Jahres-Frist berufen. Zusagen des Zeugen J… seien nicht von dessen Vertretungsmacht gedeckt. Unabhängig davon bleibe bestritten, dass die Bauteile durch das Schadensereignis in Mitleidenschaft gezogen worden seien.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen J…. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auf die zulässige Anschlussberufung der Beklagten war das Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

Die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche aus der Gebäudeversicherung stehen dem Kläger nicht zu.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung des fiktiven Mietausfalles in Höhe von 2.394,00 € (versehentlich im Urteilstenor mit 2.681,88 € angegeben) abgewiesen.

Der Kläger beanstandet die Annahme des Landgerichts nicht, dass fiktive Hotelkosten nach den Bestimmungen der Hausratversicherung in Ziffer 1.1.2 (8), Anlage B8) nicht versichert sind. Er kann seinen Anspruch aber auch nicht auf die Regelung in § 12 der Gebäudeversicherung stützen. Danach stünde ihm ein Nutzungsausfall für die von ihm und seiner Familie selbst genutzten Räume nur dann zu, wenn die Räume insgesamt unbenutzbar geworden wären. Dies ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen, die kontinuierliche Nutzung stellt zumindest ein starkes Indiz gegen eine Unzumutbarkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen dar, das der Kläger nicht widerlegt hat. Er hat zwar pauschal behauptet, dass wegen der umfangreichen Arbeiten für ca. 1,5 Monate die Wohnung nicht nutzbar gewesen sei. Vom Brandschaden war er aber unstreitig unmittelbar nur der Dachboden und die dort lagernden Gegenstände betroffen. Des Weiteren waren nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten von dem Lösch- Wasserschaden lediglich ein Zimmer und im Übrigen Flur und Treppenhaus auf einer Fläche von ca. 32,08 qm betroffen. Der Sachverständige der Beklagten konnte in drei Räumen Spuren des Löschwassers finden (Anlage B1, Gutachten des Sachverständigen der Beklagten A… vom 28.04.2016). Die Wohnung hat nach den Angaben des Klägers eine Fläche von 159,6 m². Es ist nicht ersichtlich, dass andere Räume nicht nutzbar gewesen sein sollen. Soweit der Kläger behauptet, dass die Elektrik komplett ausgefallen sei, trägt er aber auch vor, dass nach einer Erstüberprüfung der Anlage ein Stromkreis in der Wohnung im 2. Obergeschoss wieder in Betrieb genommen werden konnte und er zahlreiche Verlängerungskabel und LED-Baulampen angeschafft habe, um auch in den anderen Wohnungsteilen Strom und Licht zur Verfügung zu haben. Wenn aber schon nach der ersten Überprüfung der Stromkreise die Elektrik im 2. Obergeschoss wieder in Betrieb genommen werden konnten, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschränkung auf benutzbar gebliebene Räume nicht zumutbar gewesen sein soll. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus dem Gutachten des Privatgutachters A… nicht, dass die Wohnung nicht nutzbar gewesen wäre.

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 2.681,88 € für Elektroinstallationsarbeiten zu.

Die Reparaturrechnung der Firma S… vom 15.01.2019 (Anlage K5) ist keine geeignete Grundlage für den Nachweis der fachgerecht erbrachten Leistungen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Reparaturrechnung, die als Ausführungszeitraum April 2016 angibt, vom 15.01.2019 datiert (Anlage K5). Des Weiteren handelt es sich bei der Firma S… nicht um einen Fachbetrieb für Elektroinstallationen, sondern um eine Firma, die Computer wartet und pflegt, Waren an- und verkauft und Software installiert sowie Schulungen anbietet. Elektroinstallationen dürfen jedoch nur von einem Fachmann durchgeführt werden, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung). Es ist nicht dargetan, dass die Firma S… über diese Qualifikation verfügt. Schon aus diesem Grund kann die Rechnung nicht Grundlage des Nachweises von ordnungsgemäß ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten sein. Auf die dementsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2021 hat der Kläger nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.05.2022 reagiert. Neues Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 31.05.2022 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt und rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO. Der Senat hat im Termin vom 05.10.2021 Hinweise erteilt. Eine Schriftsatzfrist wurde zwar nicht bestimmt, jedoch wurde ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt, um den Zeugen J… zu hören. Bis zu dem Termin vom 17.05.2022 hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen. Ihm wurde im Termin vom 17.05.2022 keine Schriftsatzfrist zu richterlichen Hinweisen (§ 139 Abs. 5 ZPO) oder zu neuem Vorbringen der Beklagten (§ 283 ZPO) eingeräumt, sondern ihm lediglich Gelegenheit gegeben, bis zum 31.05.2022 zum Ergebnis der Beweisaufnahme – zur Vernehmung des Zeugen J… – gemäß § 285 ZPO Stellung zu nehmen. Von der Schriftsatzfrist war daher neues Vorbringen zu den Kosten für die Elektroinstallation – und auch für den Mietausfall – nicht umfasst. Der Kläger hat erstmals unter Beweisantritt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2022 nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen und insbesondere behauptet, dass der Zeuge S… über eine Berechtigung zur Durchführung von Elektroinstallationen verfügt. Das neue Vorbringen bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt.

Unabhängig davon stünde dem Kläger der Höhe nach ohnehin kein Anspruch von 2.681,88 € zu, sondern allenfalls ein Betrag von 127,93 €. Der Kläger macht aus der Wohngebäudeversicherung – abgesehen von einem Mietausfall in Höhe von 2.394,00 € – einen Betrag von 28.418,25 € (5.811,58 € für Elektroarbeiten, für sonstige Reparaturen 22.106,67 € und 500,00 € für die Anschaffung von Kabeln und LED-Baulampen) geltend. Die Beklagte hat auf die Wohngebäudeversicherung schon einen Betrag in Höhe von 28.290,32 € bezahlt. Daraus ergibt sich eine Differenz in Höhe von lediglich 127,93 €. Zwar hat der Sachverständige der Beklagten nur 3.129,70 € für Elektroarbeiten angesetzt. Er hat aber auch Positionen in seine Berechnung aufgenommen – die von der Beklagten bezahlt wurden -, die der Kläger gar nicht geltend gemacht hat, wie zum Beispiel für Planung und Vergabe 2.076,35 € und weitere 259,04 € für Strom und Wasser. Bei der Geltendmachung des Schadens aus der Wohngebäudeversicherung – soweit es um Reparaturkosten geht – handelt es sich sämtlich um Sachleistungen und damit einen einheitlichen Schaden, bei denen die einzelnen Positionen nur unselbständige Rechnungsposten sind. Die mit der Klage aus der Wohngebäudeversicherung geltend gemachten Einzelschäden an dem Gebäude gehören zur selben Schadensart und haben deshalb innerhalb eines Schadensersatzanspruches lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrages austauschbarer Faktoren und damit unselbständige Rechnungsposten (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2004 – III ZR 200/03 – juris; vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – juris).

3.

Die Feststellungsanträge sind zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. Senat, Urteil vom 06.10.2020 – 4 U 2789/19 – juris). Zu Recht hat das Landgericht sie aber wegen des Ablaufs der Drei-Jahres-Frist aus § 21 Abs. 12 AVB der Beklagten am 07.04.2019 abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Neuwertspitze hinsichtlich der Reparatur des Daches und der Reparatur des Wasserschadens am Parkett im Zimmer des dritten Obergeschosses in der …-Straße … in D…. Der Kläger hat die Beseitigung der Schäden nicht binnen der Frist von drei Jahren sichergestellt. Bei der im Versicherungsvertrag enthaltenen Klausel handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungsklausel mit einer Ausschlussfrist nach Ablauf von drei Jahren. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Nach fruchtlosem Fristablauf kann in deren Anwendungsbereich der Anspruch auf die Neuwertentschädigung nicht mehr entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 06.10.2020 – 4 U 2789/19 – juris; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 31. Aufl., § 93 Rdnr. 11). Der Kläger hat die Durchführung der Arbeiten nicht bis zum 07.04.2019 sichergestellt. Er hat mit den Arbeiten weder begonnen noch hat er insoweit Verträge mit Handwerkern abgeschlossen.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auf die Drei-Jahres-Frist auch nicht verzichtet. Dem Kläger ist der Beweis für eine entsprechende Erklärung der Beklagten bzw. Vereinbarung nicht gelungen. Der Zeuge J… – Versicherungsvertreter bei der Allianz – konnte dies nicht bestätigen. Er gab zwar an, der Kläger habe ihm beim Heranrücken der Drei-Jahres-Frist eine Schadensaufstellung übersandt und ihn in diesem Zusammenhang gebeten, sich bei der Beklagten zu erkundigen, ob die Frist eingehalten werden könne. Er meine, dass diese Anfrage mit einer E-Mail des Klägers vom 05.03.2019 erfolgt sei. Er habe die E-Mail an eine ihm namentlich nicht mehr erinnerliche Sachbearbeiterin bei der Beklagten weitergeleitet und mit dieser telefoniert. In diesem Zusammenhang habe er darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist drohe und nachgefragt, wie damit umgegangen werde. Die Sachbearbeiterin habe ihm versichert, es sei alles da und werde nun bearbeitet. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass die Weiterbearbeitung unmittelbar stattfinden würde, habe er sich damit zufrieden gegeben. Im Anschluss daran habe er dem Kläger mitgeteilt, dass die Unterlagen fristgerecht eingegangen seien, eine Verjährung nicht in Betracht komme und alles jetzt weiterbearbeitet werde. Diese Einlassung hält der Senat grundsätzlich für glaubhaft.

Dem Zeugen schien aber nach dem Eindruck des Senates bei dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Beklagten der Unterschied zwischen der Verjährung und der strengen Wiederherstellungsklausel nicht geläufig gewesen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt nach diesem Unterschied erklärte er, dass er wisse, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn seit der Entstehung drei Jahre verstrichen seien. Diese Definition ist unscharf und trifft im Kern weder die Verjährungsfrist, die hier zum 01.01.2020 abgelaufen wäre, noch die strenge Wiederherstellungsklausel, nach der lediglich die Neuwertspitze nicht erstattet verlangt werden kann, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls die Beseitigung des Schadens sichergestellt wird. Zudem konnte aus den Erklärungen der Sachbearbeiterin bei der Beklagten nicht auf einen Verzicht auf die Einhaltung der Drei-Jahres-Frist geschlossen werden. Denn insoweit wurde dem Zeugen J… auf seine Frage nach der Verjährung mitgeteilt, dass die weitere Bearbeitung unmittelbar stattfinde, da die Unterlagen nunmehr vorliegen würden.

Die vom Zeugen J… bekundete Erklärung der Sachbearbeiterin der Beklagten bezog sich aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts bislang allein auf die ihr vorliegenden Unterlagen, die ihr vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist zugegangen sind und die sie nunmehr bearbeiten wollte. Eine irgendwie geartete Verzichtserklärung hinsichtlich der Drei-Jahres-Frist für die Neuwertspitze ist der Erklärung schon nicht zu entnehmen.

Auf die Frage, ob der Zeuge J… eine E-Mail des Klägers vom 05.03.2019 oder die nunmehr vorgelegte E-Mail vom 25.03.2019 des Klägers – ein Antwortschreiben auf das Schreiben der Beklagten vom 19.03.2019 – an die Beklagte weitergeleitet hat, kommt es nicht an. Denn selbst wenn die Telefonate des Zeugen J… nach dem 25.03.2019 erfolgt sein sollten, kann die Aussage des Zeugen nicht anders gewürdigt werden. Schon aus dem Wortlaut der Erklärungen der Sachbearbeiterin der Beklagten, dass „alles da“ sei und die Sache nun „bearbeitet“ werde, lässt sich ein Verzicht auf die Drei-Jahres-Frist nicht entnehmen.

Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherer sich über eine längere Zeit zu Unrecht seiner Leitungspflicht entzogen hat und erst dadurch erreicht wird, dass er sich von seinen vertraglich übernommenen Pflichten bezüglich des Neuwertanteils nunmehr legal vollends entziehen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 06.10.2020 – 4 U 2789/19 – juris; LG Köln, Urteil vom 15.03.2017 – 20 O 292/16 – juris; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988 – 20 U 123/88 – juris). Die Beklagte hat sich aber nicht über längere Zeit ihrer Leistungspflicht entzogen. Sie hat ihre Einstandspflicht eingeräumt, einen Gutachter mit der Feststellung des Schadens beauftragt, der zeitnah am 28.04.2016 ein Kurzgutachten erstellt hat. Sie hat den Kläger auch mit Schreiben vom 18.10.2018 aufgefordert, einen aktuellen Grundbuchauszug vorzulegen und mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Zeitwertes derzeit bestehe. Des Weiteren hat sie auch in diesem Schreiben auf die Frist für die Neuwertspitze hingewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes die Wiederherstellung hinsichtlich des Wasserschadens im Parkett und der Dachreparatur sicherzustellen. Er hat innerhalb von drei Jahren diesbezüglich keine erkennbaren Aktivitäten zur Sanierung entfaltet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die erste Zahlung erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Schadensereignis getätigt hat. Dies kann in der Person des Klägers noch kein Vertrauen darauf begründen, dass sich die Beklagte nicht auf die Drei-Jahres-Ausschlussfrist berufen werde, zumal sie sowohl im Schreiben vom 18.10.2018 und vom 19.03.2019 darauf hingewiesen hat. Die Verzögerung der Auszahlung beruhte ausweislich der Schreiben der Beklagten auf der Nichtvorlage des aktuellen Grundbuchauszuges und dem Umstand, dass der Kläger erst im März 2019 Unterlagen eingereicht hat. Ebenso wenig konnte der Kläger aus der Erstattung der Neuwertentschädigung am 20.12.2019 entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen der Beklagten A… entnehmen, dass die Beklagte auch im Hinblick auf die noch nicht begonnenen und nicht in Auftrag gegebenen Arbeiten auf die Einhaltung der Drei-Jahres-Frist verzichten werde. Denn die Beklagte hat den Sachverständigen A… mit der Überprüfung der durchgeführten Arbeiten beauftragt und hat auf Grundlage seines Gutachtens vom 11.12.2019 eine weitere Zahlung vorgenommen, soweit die Reparaturarbeiten durchgeführt worden waren. Dies war aber hinsichtlich der Dachreparatur und der Beseitigung des Wasserschadens im Parkett nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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