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Vollkaskoversicherung – Fahrzeug bei Unfall durch Brand zerstört

Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung: OLG Brandenburg klärt Streit um Obliegenheitsverletzungen und Schadensanzeige

In einem komplexen Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass die Berufung der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, gegen ein Urteil des Landgerichts Cottbus zurückgewiesen wird. Der Fall drehte sich um die Leistungsfreiheit der Versicherung aufgrund von angeblichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers. Der Kläger hatte nach einem Autounfall in Polen, bei dem sein Fahrzeug vollständig zerstört wurde, von der Versicherung eine Zahlung von 13.545,00 € gefordert. Die Versicherung argumentierte, dass der Kläger falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht habe und deshalb leistungsfrei sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 144/09 >>>

Die Berufungsbegründung und ihre Schwächen

Vollkaskoversicherung - Fahrzeug bei Unfall durch Brand zerstört
OLG Brandenburg entscheidet: Keine Leistungsfreiheit für Versicherung trotz behaupteter Obliegenheitsverletzungen. Glaubwürdige Zeugenaussagen und Beweise entscheiden den Fall (Symbolfoto: pfalztv /Shutterstock.com)

Die Beklagte stützte ihre Berufung darauf, dass das Landgericht zu Unrecht eine Leistungsfreiheit ihrerseits wegen Obliegenheitsverletzungen verneint habe. Sie behauptete, der Kläger habe in der Schadensanzeige falsche Angaben zu Vorschäden gemacht. Das OLG Brandenburg fand jedoch, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Es wurde klargestellt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt, aber in der Sache nicht überzeugt.

Glaubwürdige Zeugenaussagen stützen den Kläger

Zwei Zeugen bestätigten glaubhaft den Unfallhergang und die Zerstörung des Fahrzeugs des Klägers. Ein polnischer Polizist und der Fahrer des Lkw, mit dem der Kläger kollidiert war, lieferten detaillierte Schilderungen des Ereignisses. Ihre Aussagen wurden durch amtliche Bestätigungen und interne Einsatztagebücher der Feuerwehr gestützt. Diese Beweislage überzeugte das Gericht davon, dass der Kläger einen Anspruch auf die geforderte Zahlung hat.

Unstimmigkeiten im Gutachten der Beklagten

Die Versicherung hatte ein Privatgutachten vorgelegt, das jedoch nicht dazu beitrug, den Fall zu ihren Gunsten zu entscheiden. Der Gutachter konnte zwar das zerstörte Fahrzeug als das versicherte Fahrzeug identifizieren, seine Ausführungen zum Unfallort waren jedoch nicht überzeugend. Es war nicht gesichert, dass der Gutachter den tatsächlichen Unfallort besichtigt hatte, was seine Schlussfolgerungen in Frage stellte.

Keine Revision zugelassen

Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Beklagten zurück und entschied, dass die Kosten des Berufungsverfahrens von der Beklagten zu tragen sind. Zudem wurde die Revision nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung rechtskräftig ist.

Mit diesem Urteil klärt das OLG Brandenburg wichtige Fragen im Bereich der Vollkaskoversicherung und der Obliegenheitsverletzungen. Es zeigt, wie entscheidend glaubwürdige Zeugenaussagen und stichhaltige Beweise für den Ausgang eines Rechtsstreits sein können.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 144/09 – Urteil vom 23.09.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 301/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Leistungsfreiheit ihrerseits wegen Obliegenheitsverletzungen verneint, obwohl dem Kläger die falschen Angaben in der Schadensanzeige zu Vorschäden zuzurechnen seien, weil er die Schadensanzeige unterschrieben und sich damit die darin enthaltenen unrichtigen Angaben zu Eigen gemacht habe. Die Beklagte zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Schadensereignisses vom 16.12.2003 einen Anspruch auf Zahlung von 13.545,00 € aus §§ 12 Abs. 1 Ziffer II. f), 13 Abs. 1 AKB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag.

aa) Der Kläger hat den Eintritt eines Versicherungsfalles gem. §§ 12 Abs. 1 Ziffer II. f), 13 Abs. 1 AKB nachgewiesen, nämlich einen Totalschaden des versicherten Fahrzeuges aufgrund des Unfalls auf der Autobahn A … in Polen in Richtung T…/F… in den frühen Morgenstunden des 16.12.2003, bei dem das versicherte Fahrzeug auf der linken Fahrspur mit einem Lkw kollidierte, in Brand geriet und vollständig zerstört wurde.

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie der in der Berufungsinstanz ergänzend erfolgten Beweiserhebungen steht zur Überzeugung des Senats der Eintritt eines Totalschadens am Fahrzeug des Klägers aufgrund des Unfalles auf der Autobahn fest. Die Zeugen M… P… und H… K… haben glaubhaft bestätigt, dass das Fahrzeug des Klägers aufgrund eines Unfalles mit anschließendem Brand auf der Autobahn am 16.12.2003 vollkommen zerstört worden ist. So hat der polnische Polizist M… P… bekundet, er könne sich an den Kläger und in diesem Zusammenhang auch an einen Unfall erinnern. Der Zeuge hat angegeben, er sei erst nach dem Unfall zu der Unfallstelle gerufen worden, habe dort aber festgestellt, dass das Fahrzeug, welches dem Kläger zuzuordnen war, verbrannt gewesen ist. Dabei sei an der Fahrzeugform noch zu erkennen gewesen, dass es sich um einen Chrysler gehandelt habe. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass das Fahrzeug völlig ausgebrannt gewesen ist. Der Senat hat keine Veranlassung den Ausführungen des Zeugen nicht zu folgen. Der Zeuge konnte seine damaligen Wahrnehmungen noch detailliert schildern. So konnte er etwa angeben, dass ein Polizeitechniker Fotografien gemacht hat, die allerdings von sehr schlechter Qualität gewesen seien. Weiter hat der Zeuge bekundet, er habe den Kläger, der trotz der winterlichen Temperaturen nur mit einem T-Shirt bekleidet gewesen sei, noch mit zur Polizeiwache genommen. Gerade letztere Besonderheiten – in Zusammenschau mit den vom Kläger im Termin am 28.01.2010 geschilderten Unstimmigkeiten auf der Polizeiwache im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Abschleppunternehmens – erklären, dass sich der Zeuge noch an den Kläger erinnern konnte, obwohl der Unfall im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung schon knapp zwei Jahre zurücklag. Zudem hat der Zeuge auf Nachfrage der Beklagten angegeben, in seinen bisher zwölf Berufsjahren als Polizist nur zweimal mit brennenden Fahrzeugen auf der Autobahn zu tun gehabt zu haben, sodass auch die Seltenheit des Ereignisses die detaillierten Erinnerungen des Zeugen plausibel erscheinen lässt. Der Zeuge H… K… hat die Unfalldarstellung des Klägers ebenfalls bestätigt. Der Zeuge war Fahrer des Lkw, auf den der Kläger aufgefahren ist. Der Zeuge hat angegeben, er sei nach dem Anstoß, den er als relativ stark eingestuft hat, nach hinten gegangen und habe dabei festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers bereits brannte. Er habe dann den Fahrer des vor ihm stehenden Lkw aufgefordert, vorzufahren und selbst sein Fahrzeug vorgesetzt, damit dieses nicht ebenfalls in Brand geriet. Der Zeuge hat den Kläger wiedererkannt. Er hat zudem bestätigt, dass das Fahrzeug verbrannt bzw. ausgebrannt war bevor Feuerwehr und Polizei eingetroffen seien. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage liegen wiederum nicht vor. Der Zeuge konnte die Unfallereignisse ebenfalls detailliert schildern. Auch erscheinen die präzisen Erinnerungen des Zeugen im Hinblick auf die Sorge des Zeugen, sein Fahrzeug könne ebenfalls in Brand geraten, durchaus plausibel. Der Zeuge hat auch Angaben zur Beschädigung des Lkw machen können und insoweit eine Beschädigung des hinteren Stoßbalkens sowie des Korbes mit dem Ersatzrad geschildert. Da die Reparatur dieser kleineren Schäden im Unternehmen des Zeugen erfolgte und nach den Angaben des Zeugen auch der eigenen Versicherung gemeldet wurde, sieht der Senat Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung auch nicht darin begründet, dass anscheinend eine Inanspruchnahme des Versicherers des Klägers wegen dieser Schäden nicht erfolgt ist, zumal insoweit eine Rechtsverfolgung im Ausland – aus Sicht des Eigentümers des Lkw – erforderlich gewesen wäre.

Die Angaben der beiden Zeugen werden gestützt durch die Aussage des Zeugen M… Ko…, dem Vorgesetzten des Zeugen P…. Dieser ist zwar nicht selbst an der Unfallstelle gewesen, er ist allerdings auf dem Dienstweg durch die vor Ort tätigen Polizisten darüber informiert worden, dass am 16.12.2003 auf der Autobahn eine Kollision stattgefunden hat und der beteiligte Pkw verbrannt ist. Die Aussagen der Zeugen werden weiter belegt durch die vom Kläger eingereichten amtlichen Bestätigungen in Form der polizeilichen Unfallaufnahme vom 17.12.2003, in der unter anderem – durch den Zeugen P… – bescheinigt wird, dass das Fahrzeug restlos verbrannt ist, sowie durch das Schreiben der Kreiskommandantur der staatlichen Feuerwehr in Z… vom 15.03.2005, das den Brand an dem über den Kläger versicherten Pkw ebenfalls bestätigt und bescheinigt, dass an dem Einsatz insgesamt drei Löschzüge beteiligt gewesen sind. Schließlich stützen auch die Kopien aus dem internen Einsatztagebuch der Kreiskommandatur der Feuerwehr Z… für die Nacht vom 15. auf den 16.12.2003, die einen Brand des klägerischen Fahrzeuges und einen geschätzten Schaden von umgerechnet rund 35.000,00 € ausweisen, die Darstellung des Klägers.

Eine andere Beurteilung ist weder aufgrund des vom Privatsachverständigen R… N… für die Beklagte erstellten Gutachten vom 16.04.2004 und der Bekundungen des R… N… als sachverständiger Zeuge im Termin vor dem Landgericht am 18.10.2007 gerechtfertigt noch auf Grundlage der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. F… in seinen Gutachten vom 03.03.2008 und 29.04.2010, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.09.2010 erläutert hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen N… vom 16.04.2004, dass es sich bei dem begutachteten und völlig zerstörten Fahrzeug tatsächlich um das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug handelt. Dem Privatgutachter war eine Identifizierung anhand der festgestellten Fahrgestellnummer möglich. Dahinstehen können die Ausführungen des Privatgutachters, der ihm gezeigte Unfallort könne nicht der Brandort gewesen sein, weil bei einem Brand in der vom Kläger geschilderten Dimension die thermische Belastung der Fahrbahnoberfläche auch im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Privatgutachter noch hätte feststellbar sein müssen. Es steht nämlich bereits nicht fest, dass dem Privatsachverständigen tatsächlich der zutreffende Unfallort von der polnischen Polizei gezeigt worden ist. Vielmehr sind schon deshalb begründete Zweifel vorhanden, dass der Privatgutachter die genaue Unfallstelle gefunden hat, weil der Zeuge zunächst zu einem offensichtlich falschen Ort auf einer Landstraße geführt worden ist und auch hinsichtlich der gezeigten Unfallstelle auf der Autobahn nicht einmal gesichert ist, worauf die entsprechenden Erkenntnisse der befragten polnischen Polizisten beruhten, insbesondere ob sie etwa an dem Einsatz selbst beteiligt gewesen sind. Auch die vom Privatsachverständigen N… angeführten Anhaltspunkte für einen Brand des versicherten Fahrzeuges auf dem Gelände des Abschleppunternehmers in Polen, belegen nicht, dass das Fahrzeug des Klägers nicht bereits zuvor auf der Autobahn gebrannt hat und durch diesen Brand einen Totalschaden erlitten hat. Sowohl der Privatsachverständige N… als auch der gerichtlich beauftrage Sachverständige Dipl.-Ing. F… kommen zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug auf dem Gelände des Abschleppunternehmens gebrannt hat. Der Privatsachverständigen hat insoweit auf die Schuttlagen, die Brandbeeinträchtigungen an den umliegenden Bäumen und die teilweise abgeschmolzenen Felgen verwiesen sowie auf den vergleichsweise guten Zustand von Teilen des Motorblocks und der Zündkerzen, der gegen eine Ausbreitung des Brandes über den Motorraum spricht. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige folgert aus den abgeschmolzenen Rädern einen Brand des Fahrzeuges auf dem Gelände des Abschleppunternehmens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F… hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat überzeugend ausgeführt, dass es bei einem Schmelzen der Räder bei einem Brand auf der Autobahn zu einer Verbindung des abfließenden Aluminiums mit der Bitumen- oder Asphaltdecke gekommen wäre, während der Brand auf dem Sandboden des Abschleppunternehmens die fehlende Verbindung des abgeflossenen Aluminiums mit dem Untergrund erkläre, da sich durch die im Boden befindliche Feuchtigkeit ein Dampfpolster zwischen Boden und ablaufenden Aluminium bilde. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F… konnte jedoch nicht ausschließen, dass das Fahrzeug des Klägers nicht bereits zuvor auf der Autobahn durch einen ersten Brand vollständig zerstört worden ist. Die Ausführungen des Privatgutachters N… berücksichtigen diese Möglichkeit bereits nicht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F… hat zur Problematik zweier Brände in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.04.2010 ausgeführt, die von den Zeugen verwendete Formulierung „vollständig ausgebrannt“ sei relativ. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er klargestellt, dass konkrete Aussagen zum Brandhergang, insbesondere zur Entwicklung zum Vollbrand, nicht vorlägen, sodass die von den Zeugen bekundete totale Zerstörung des Fahrzeuges auf der Autobahn, die der Senat – wie ausgeführt – als erwiesen ansieht, nicht widerlegt werden könne. Weiter hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat überzeugend dargelegt, aus dem Brandbild ergebe sich eindeutig, dass das Fahrzeug auf dem Abstellplatz mit hoher Temperatur gebrannt habe. Dies folge aus den abgeflossenen Rädern sowie aus der erheblichen Verbrennung der Beifahrerseite. Insoweit hat der Sachverständige die Vermutung angestellt, der Brand auf dem Abstellplatz sei durch Verwendung von flüssigem Brandbeschleuniger verursacht worden, da gerade eine Brandentwicklung an der Beifahrerseite ohne solchen Zusatz nicht zu erwarten sei. Zugleich erklärt die Annahme eines zweiten Brandes, dass das Fahrzeug nach den Feststellungen des Privatsachverständigen vor dem (zweiten) Brand nicht betriebsbereit gewesen ist, was der Sachverständige insbesondere an den Brandschäden an den bereits zuvor durchtrennten Kabelenden der Plusleitung zur Batterie und den festgestellten Brandschatten unterhalb der in den Fahrgastraum gestellten Lichtmaschine festgemacht hat. Ebenso steht das Fehlen von Transportspuren an den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers in diesem Fall der Annahme eines Brandes auf der Autobahn nicht entgegen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Räder des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges bereits bei dem Transport – und somit vor dem zweiten Brand – so herabgebrannt waren, dass sie Spuren auf der Ladefläche des Abschleppfahrzeuges hätten hinterlassen müssen. Ferner ist das Abstellen des Unfallfahrzeuges am Ort der Begutachtung durch den Privatsachverständigen kein Hinweis gegen einen Brand auf der Autobahn, da aus dem Fehlen eines Rangierbereiches am späteren Standort schon deshalb keine Schlüsse gegen ein vorangegangenes Brandereignis geschlossen werden können, weil denkbar ist, dass das Fahrzeug nach dem Abladen noch ohne größere Probleme verschoben werden konnte. Weitergehende Feststellungen zum Umfang des Abschmelzens der Räder durch einen ersten und einen zweiten Brand lassen sich dabei nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F… schon mangels Sicherstellung des abgeflossenen Materials und der Reste der Räder nicht treffen.

Schließlich war die Einholung eines Obergutachtens nicht veranlasst. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat sind Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen nicht mehr vorhanden. Der Sachverständige hat seine Feststellung auch ohne Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Lichtbilder nachvollziehbar begründen können. Auch ist nicht ersichtlich, dass etwa ein anderer Sachverständiger weitergehende Feststellungen treffen könnte, zumal die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines zweiten Brandes unter Verwendung von flüssigem Brandbeschleuniger besteht.

Nach allem hat der Kläger den unfallbedingten Totalschaden des versicherten Fahrzeuges bewiesen. Einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des Feuerwehrmannes M… Ku… sowie der Polizisten M… Ka…, T… J… und M… Kol… und durch eine erneute Vernehmung der Zeugen P… und Ko… zur Übergabe der polizeilich gefertigten Fotografien an den Kläger bedurfte es daher nicht.

bb) Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Verpflichtung zur Erbringung von Ersatzleistungen frei geworden.

Unschädlich ist, dass der Kläger den Schadensfall nicht innerhalb der Wochenfrist des § 7 I. Abs. 2 AKB schriftlich angezeigt hat. Es ist ausreichend, dass der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist den Versicherungsfall mündlich anzeigt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 27. Aufl., § 33 VVG, Rn. 19 m. w. N.). Dies ist unstreitig erfolgt.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I. Abs. 2 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger ist ebenfalls nicht eingetreten. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Fragen des Versicherers im Schadensanzeigeformular einschließlich späterer ergänzender Rückfragen, wobei bereits die Nichtbeantwortung einer Frage eine Pflichtverletzung darstellt (Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., § 7 AKB, Rn. 12). Eine Obliegenheitsverletzung liegt dabei unter anderem bei Verneinung oder unrichtiger Beantwortung der Frage nach Unfallzeugen vor (Knappmann a. a. O., Rn. 40). Auch Angaben, die für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung bedeutsam sind, müssen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden, so sind bei entsprechender Nachfrage insbesondere Vorschäden – auch soweit sie bereits repariert sind – anzugeben, die Fahrleistung ist bei Nachfrage ebenfalls mitzuteilen (Knappmann, a. a. O., Rn. 43, 47, 49).

Zwar genügt die Schadensanzeige des Klägers vom 18.12.2003 diesen Anforderungen nicht, gleichwohl ist dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung nicht anzulasten, die die Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge hätte. So hat der Kläger in der Schadensanzeige lediglich einen Zeugen des Unfalles benannt, nämlich einen Herrn S… D…, hingegen etwa den im Rechtsstreit vernommenen Zeugen H… K… nicht erwähnt. Die Beklagte hat jedoch den Vortrag des Klägers nicht widerlegt, im damaligen Zeitpunkt seien ihm weitere Zeugen nicht bekannt gewesen. Er habe sich nur den Namen und die Anschrift dieses einen Zeugen notiert. Namen und Anschriften der weiteren Zeugen habe er erst erfahren, als er sich die polizeiliche Unfallaufnahme ins Deutsche habe übersetzen lassen, was ausweislich der Rechnung der Übersetzerin erst im September 2004 der Fall gewesen ist.

Soweit in der Schadensanzeige die Laufleistung des Fahrzeuges mit ca. 82.000 Kilometern angegeben ist, liegt eine für die Ermittlung des Wertes relevante Abweichung zu der vom Sachverständige N… angesetzten Laufleistung von ca. 81.000 Kilometern nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren von der Beklagten als falsch bezeichneten bzw. unausgefüllt gebliebenen Angaben, nämlich der Verneinung von Vorschäden, obwohl das Fahrzeug zuvor jedenfalls dreimal repariert worden war und es sich jeweils um nicht nur unerhebliche Beschädigungen handelte, der Angabe zur fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug, der Verneinung der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen sowie einer Reihe von Angaben zum eigenen wie auch zum gegnerischen Fahrzeug, ist dem Kläger gleichfalls eine Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Zur Überzeugung des Senates steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger die Schadensanzeige nicht selbst ausgefüllt hat, sondern der Mitarbeiter M… L… der Beklagten, dem der Kläger am Tag der Anzeige des Schadens auch den Originalfahrzeugbrief übergeben hat. Zugleich hat der Kläger bewiesen, dass er den Mitarbeiter der Beklagten über das Vorliegen von Vorschäden informiert sowie angegeben hat, dass er nicht sicher sei, ob das Fahrzeug bereits abgeschrieben sei und daher keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug mehr bestehe und es nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, weshalb er bei seinem Steuerberater nachfragen müsse. Der im Wege der Rechtshilfe in Portugal vernommene Zeuge L… hat den entsprechenden Vortrag des Klägers bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, der Kläger sei sich nicht sicher gewesen sei, ob es sich um ein Unternehmensfahrzeug gehandelt habe und er habe deshalb zunächst vergeblich versucht, seinen Steuerberater zu erreichen. Es sei dann vereinbart worden, dass der Kläger den Zeugen später informieren sollte, wenn etwas zu korrigieren sei. Auch habe der Kläger ihm – dem Zeugen – mitgeteilt, dass es schon zuvor Unfälle mit dem Fahrzeug gegeben habe, er sich aber nicht an weitere Einzelheiten erinnern würde. Der Zeuge hat angegeben, er habe erklärt, dies anhand von Computerangaben überprüfen zu wollen. Deshalb habe er einen genaueren Vermerk für unnötig gehalten. Auch hat der Zeuge bestätigt, dass der Kläger ihm Dokumente während der Ausfüllung des Formulars gezeigt habe, wahrscheinlich Dokumente betreffend die Fahrzeugidentifikation. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, sind nicht vorhanden, insbesondere fehlt ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits. Auch ist es gerade angesichts des nur kurzen Zeitraums den der Zeuge für die Beklagte tätig war, denkbar, dass er sich an die Schadensaufnahme noch erinnerte, weil es sich für ihn – der Zeuge spricht selbst von Ausbildungszeit – nicht um eine Routineangelegenheit handelte. Nach allem steht fest, dass von der Beklagten, vertreten durch den Zeugen L…, im Zeitpunkt der Schadensanzeige weitergehende Informationen nicht gefordert worden sind, insbesondere hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Angaben des Klägers zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zur Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen, die der Kläger gegebenenfalls noch korrigieren sollte, falsch gewesen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger selbst die Schadensanzeige unterschrieben hat, obwohl dort etwa die Frage nach Vorschäden eindeutig fälschlich verneint worden ist. Da nachgewiesen ist, dass gegenüber dem Zeugen zutreffende Angaben gemacht worden sind, kommt es hierauf nicht an. Für eine Berechtigung des Zeugen L… zur Entgegennahme entsprechender Erklärungen bestand dabei jedenfalls eine Anscheinsvollmacht, zugleich ist die Übermittlung der fehlerhaften bzw. unvollständigen Informationen durch den Zeugen L… nicht dem Kläger, sondern der Beklagten anzulasten. Nach § 43 VVG a. F. gilt ein Versicherungsagent in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist, als bevollmächtigt, Anzeigen gegenüber der Versicherung entgegenzunehmen. Die Vorschrift erfasst auch Schadensanzeigen (vgl. Kollhosser, a. a. O., § 43 VVG, Rn. 20). Zwar ist nicht davon auszugehen, dass es sich auch bei dem Zeugen L… um einen Versicherungsagenten handelte, vielmehr hat der Zeuge in seiner Vernehmung angegeben, er habe sich in einer Praktikumszeit befunden. Der Zeuge ist in der Praktikumszeit aber bei der Beklagten beschäftigt gewesen und eigenständig bei der Entgegennahme der Schadensanzeige tätig geworden, wobei sich aus den Angaben des Zeugen ergibt, dass er regelmäßig mit Kenntnis seines Vorgesetzten, die wiederum der Beklagten gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, in entsprechender Weise tätig geworden ist. Der Zeuge hat nämlich angegeben, er habe die Schadensanzeige auf die Ablage für seinen Chef gelegt, der es danach an die Zentrale der Beklagten weitergeleitet habe. Dies sei jedenfalls die übliche Vorgehensweise gewesen.

Soweit Angaben zum Schaden des Unfallgegners in der Schadensanzeige fehlen, ist eine entsprechende Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall bereits nicht relevant geworden, da bei einer Fahrzeugzerstörung durch einen auf einen Unfall folgenden Brand ein Interesse des Versicherers an Informationen über kollisionsbedingte Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners nicht ersichtlich ist.

Eine Obliegenheitsverletzung ist dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die Beanstandung des Privatsachverständigen N… in seinem Gutachten vom 16.04.2004 vorzuwerfen, er habe die vollständigen zur Gutachtenerstellung erforderlichen Unterlagen nicht erhalten. Aus dem Vortrag der Beklagten wie auch aus dem Gutachten des Sachverständigen erschließt sich bereits nicht, welche Unterlagen im Einzelnen nicht vorgelegt worden sind. Vielmehr ergibt sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.12.2004 eingereichten Anlagen, dass der ausgefüllte Fragebogen zum Brandschaden vorliegt. Die Antworten zu den offen gelassenen Fragen ergeben sich dabei bereits aus der Unfallschilderung des Klägers vom 12.01.2004. Auch der Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug hat der Beklagten vorgelegen, denn auch diesen hat sie mit dem Schriftsatz vom 06.12.2004 bei Gericht eingereicht. Ferner hat der Sachverständige Informationen zu der nächsten Abgasuntersuchung, zu Vorschäden, zur Gesamtlaufleistung und zur Farbe des Fahrzeuges erhalten, denn entsprechende Ausführungen finden sich in seinem Gutachten. Gleichfalls ist dort der Vermerk enthalten, dass eine Kopie des Kfz-Briefes dem Sachverständigen vorgelegen hat. Hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Bereifung und dem Fälligkeitstermin der nächsten HU ist wiederum eine Relevanz der Angaben im Rahmen der Feststellungen zu einem Brandschaden nicht ersichtlich. Nicht verlangt werden kann vom Kläger eine ins Einzelne gehende Aufschlüsselung der werksmäßigen Sonderausstattungen des von ihm gefahrenen Sondermodells. Die entsprechende Angabe, dass es sich um ein bestimmtes Sondermodell handelt, versetzt den Versicherer hinreichend in die Lage, sich über die Sonderausstattung des Fahrzeuges zu informieren und auf dieser Grundlage den Fahrzeugwert zu bestimmen. Lediglich darüber hinausgehende Ausstattungsbestandteile sind vom Versicherungsnehmer anzugeben, sodass auch nur solche Zusätze von der Nachfrage des Sachverständigen erfasst wurden. Das Fehlen entsprechender Angaben – hier zu CD-Wechsler, Kindersicherheitssitzen und Anhängerkupplung – berechtigt den Versicherer gleichwohl nicht zu einer Leistungsverweigerung wegen einer Obliegenheitsverletzung, § 242 BGB. Die Nichtangabe von den Wert des Fahrzeugs steigerndem Sonderzubehör wirkt sich allein zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus, da die entsprechende Wertsteigerung bei der Gutachtenerstellung und Schadensermittlung nicht berücksichtigt wird. Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers Informationen über solche Ausstattungsteile zu erlangen, besteht hingegen nicht.

Schließlich ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er die Beklagte nicht über einen zweiten Brand auf dem Gelände des Abschleppunternehmers informiert hat. Es fehlt bereits am Nachweis einer entsprechenden vorgerichtlichen Kenntnis des Klägers, auch im Hinblick auf die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. F… angestellte Vermutung zum Vorliegen einer Brandstiftung.

cc) Dem Kläger ist durch die Zerstörung des Fahrzeugs ein Schaden von 14.095,00 € entstanden.

Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R… Kan… in seinem Gutachten vom 30.01.2009, gegen das beide Parteien keine Einwendungen erhoben hat. Der Sachverständige hat einen Wiederbeschaffungswert im Unfallzeitpunkt in der genannten Höhe ermittelt. Abzusetzen ist die Selbstbeteiligung des Klägers von 500,00 € sowie der bereits vom Landgericht nicht berücksichtigte Wertzuschlag von 50,00 € für 2 Kindersicherheitssitze. Hingegen ist eine weitere Kürzung um einen Betrag von 50,00 € für die zusätzliche Ausstattung des Fahrzeuges mit einem 6-fach CD-Wechsler nicht vorzunehmen, § 287 ZPO. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist der Einbau eines CD-Wechslers nachgewiesen. Der Kläger hat die entsprechende Rechnung vom 04.05.1999 vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Rechnung um eine Fälschung handeln könnte oder sie nur aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden ist, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Fahrt zum Auftanken des Fahrzeuges, die er mit dem gesamten Gepäck für die bevorstehende Urlaubsfahrt unternommen hat, den CD-Wechsler nicht mitgeführt hat.

dd) Der Anspruch des Klägers ist schließlich nicht gemäß § 8 Abs. 1 AKB bzw. § 12 Abs. 3 VVG a. F. ausgeschlossen. Die Ablehnung der Beklagten unter Hinweis auf das Erfordernis, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben werden müsse, erfolgte mit Schreiben vom 23.04.2004. Die Klageschrift ist innerhalb dieses Zeitraums eingereicht worden, nämlich am 19.10.2004. Die Zustellung der Klage erfolgte am 03.11.2004 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO.

b) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund ihres Schreibens vom 23.04.2004, das eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung darstellt, seit dem 24.04.2004 in Verzug.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch die Beklagte hat im Zusammenhang mit ihrem als Anregung zu verstehenden Antrag auf Zulassung der Revision keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Zulassung der Revision erfordern würden.

Wert der Beschwer für die Beklagte: 13.545,00 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 13.545,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

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