LG Paderborn – Az.: 3 O 351/16 – Urteil vom 20.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Fortbestehen einer Kapitallebensversicherung nach deren Kündigung im Jahr 2010 durch die T AG (nachfolgend: Zessionarin).
Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.10.1987 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. … ) ab, deren Laufzeit am 30.09.2012 enden sollte. Mit schriftlichem „Kaufvertrag“ vom 11.02.2010 und dazu geschlossener Nachtragsvereinbarung vom 24.06.2010 verkaufte der Kläger alle Rechte aus dieser Versicherung an die Zessionarin für einen Kaufpreis von 13.212,00 EUR, wobei dieser laut Vertrag in 192 gleich bleibenden Raten in Höhe von 68,81 EUR ausgezahlt werden sollte. Bereits in dem am 11.02.2010 unterzeichneten „Kaufvertrag“ trat der Kläger auch alle Rechte aus der streitgegenständlichen Versicherung bei der Beklagten an die Zessionarin ab. Hatten Kläger und Zessionarin zunächst einen Rückkaufwert von 13.600,00 EUR unterstellt, so belief sich der tatsächlich später von der Beklagten an die Zessionarin ausgekehrte Betrag auf 6.606,00 EUR, was zur Nachtragsvereinbarung führte (vgl. insgesamt Anlagen K1, K2 und K3).
Mit Schreiben vom 23.02.2010 kündigte die Zessionarin die Versicherung unter Vorlage einer gesonderten Abtretungserklärung einschließlich Anzeigevollmacht (Anlagen B10, B11). Mit Schreiben vom 16.03.2010 bestätigte die Beklagte die Kündigung gegenüber der Zessionarin und rechnete die Versicherung gegenüber der Zessionarin ab (Anlage B12).
Die C stellte mit Bescheid vom 26.05.2014 fest, dass die Zessionarin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betreibt und ordnete die Abwicklung desselben an. Über das Vermögen der Zessionarin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 28.07.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Bestätigung auf, dass ihm sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. … noch zustünden. Ferner verlangte er Auskunft und Abrechnung über den Rückkaufwert (Anlage K4). Die Beklagte lehnt dies mit Schreiben vom 13.01.2016 ab (Anlage K5).
Der Kläger meint, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche zuständen, da er unverändert Inhaber der Kapitallebensversicherung sei. Er könne daher nach Ende der Versicherungslaufzeit die Ablaufleistung verlangen. Die Versicherung sei insbesondere nicht durch die Kündigung der Zessionarin erloschen. Die durch die Zessionarin erklärte Kündigung sei unwirksam, weil sowohl die Veräußerung als auch die Abtretung der Lebensversicherung an diese wegen zweier Gesetzesverstöße nichtig seien. So handele es sich zum einen bei der Veräußerung und Abtretung der Lebensversicherung um ein Einlagengeschäft, welches die Beklagte mangels der – unstreitig – nicht erteilten finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG nicht habe tätigen dürfen. Zum anderen habe die Beklagte gegen die §§ 2, 3 RDG verstoßen, weil es sich bei der Inkassozession um eine Rechtsdienstleistung handele.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine schuldbefreiende Leistung an die Zessionarin berufen, da die Beklagte entweder gewusst habe oder grob fahrlässig in Unkenntnis darüber gewesen sei, dass die Abtretung an die Zessionarin unwirksam sei, so dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins im Sinne von § 808 Abs. 1 BGB vorliegend unerheblich sei. Insofern treffe den Versicherer die Pflicht, die Wirksamkeit der angezeigten Abtretung – auch aufgrund verschiedener Verdachtsmomente – zu prüfen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung an die Zessionarin sei in der Versicherungsbranche bekannt gewesen, dass mit dem Ankauf von Lebensversicherungen in erheblichem Umfang dubiose Geschäfte betrieben worden seien. Ferner seien die Begleitumstände der konkreten Abtretung, nämlich die sofortige Kündigung und Forderung des Rückkaufwertes unüblich und wirtschaftlich nicht logisch gewesen. Wäre die Beklagte ihrer Prüfungspflicht nachgekommen, hätte sie erkennen müssen, dass die Zessionarin mit dem Versicherungsankauf ein unerlaubtes Einlagengeschäft betreibe; auch der Verstoß gegen § 3 RDG hätte so festgestellt werden können. Vorsorglich bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Zessionarin der Beklagten den Versicherungsschein oder das Original des Versicherungsscheins vorgelegt und die Beklagte erst zeitlich danach den Rückkaufwert ausgezahlt habe.
Gleiches gelte auch für die vom Beklagten angesprochene Wirkung der Abtretungsanzeige nach § 409 BGB – auch diese müsse er, der Kläger, sich nicht entgegenhalten lassen, da einmal die Abtretung wegen Gesetzesverstoßes nichtig sei und dies im Übrigen auch für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei.
Ferner sei der Beklagten auch ein Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 6 Abs. 4 VVG bzw. gegen (neben-)vertraglichen (Sorgfalts- und Treue-)Pflichten vorzuwerfen, da sie bei Erhalt der Kündigung nicht mit dem Kläger in Kontakt getreten sei, um diesen zu beraten und zu informieren. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, den Kläger zu warnen bzw. darüber zu informieren, dass das Geschäft mit der Zessionarin dubios sei, was ihr aufgrund der Prüfungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung hätte bekannt sein müssen.
Darüber hinaus habe keine Vollmacht der Zessionarin zur Kündigung vorgelegen. Die Zessionarin habe im eigenen Namen gehandelt und es habe keine erforderliche Vollmachturkunde vorgelegen.
Im Übrigen sei er von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr sei aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angemessen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der Ablaufleistung, die ihm als Versicherungsnehmer aus der mit der Beklagten als Versicherer geschlossenen Kapitalversicherung mit der Nr. … zusteht, an ihn den Betrag in Höhe der Ablaufleistung zu zahlen, über den die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat, und ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 928,80 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Zessionarin habe ihr im Zusammenhang mit der Kündigung den Versicherungsschein im Original eingereicht. Erst im Anschluss seien die Auflösung des Vertrags und die Auszahlung des Rückkaufwerts erfolgt.
Sie meint, es komme auf die Frage der Nichtigkeit des Vertrages bzw. der Abtretung nicht an, da gemäß § 11 der vereinbarten Versicherungsbedingungen in Verbindung mit §§ 4 VVG, 808 BGB aufgrund der Legitimationswirkung Leistungsfreiheit gegenüber dem Kläger eingetreten sei.
Sie könne sich zudem entgegen der Ausführungen des Klägers auch auf § 409 Abs. 1 BGB berufen, weil die Abtretung selbst nicht gegen ein Verbot verstoße.
Im Übrigen sei die Abtretung wirksam; ein Verstoß gegen § 32 KWG sowie § 3 RDG liege zum einen nicht vor und führe zum anderen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages und der Abtretung. Es liege bereits kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 32 KWG vor. Zudem fehle es an dem Nachweis der für eine Erlaubnispflicht erforderlichen Gewerbsmäßigkeit. Selbst wenn es sich vorliegend um ein Einlagengeschäft handele, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, da § 32 KWG kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 darstelle. Ein Verstoß gegen § 3 RDG liege bereits deshalb nicht vor, da die Dienstleistung mangels Entgeltlichkeit keiner Erlaubnis bedurft habe und zudem keine Inkassodienstleistung darstelle.
Darüber hinaus habe der Kläger unabhängig von der Abtretung die Vollmacht zur Kündigung erteilt.
Der Beklagte ist der Auffassung, es sei Verwirkung eingetreten. Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Es fehle mangels Verzugs an einer Anspruchsgrundlage. Zudem sei der Anspruch übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach Zustimmung beider Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 15.12.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei Schriftsätze bis zum 06.01.2017 eingereicht werden konnten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten weder Auskunft über die Höhe der Ablaufleistung noch Zahlung in Bezug auf den ursprünglich von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag verlangen, da der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht bis zum vorgesehenen Ablaufdatum bestand, sondern bereits durch die Kündigung der Zessionarin vom 23.02.2010 wirksam beendet worden ist.
Die Zessionarin war befugt, die Kündigung auszusprechen. Die zu Grunde liegende Abtretung im Vertrag vom 11.02.2010 ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Abtretung bezogenen Erklärungen des Klägers und der Zessionarin unter Mängeln leiden oder durch die Abtretung gegen die versicherungsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien verstoßen wurde, sind nicht ersichtlich.
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Abtretung nicht wegen Gesetzesverstoßes gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig, weil der „Kaufvertrag“ und/oder die darin enthaltene Abtretung an die Zessionarin unter Verstoß gegen § 32 KWG bzw. §§ 2, 3 RDG erfolgten. Auch die Verletzung einer Beratungspflicht seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Versicherungsverkauf ist nicht festzustellen.
Hierzu im Einzelnen:
a) Die Nichtigkeit folgt nicht aus dem Verstoß gegen das Finanzaufsichtsrecht, § 32 Abs. 1 KWG. Zwar ist die genannte Vorschrift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten verletzt, denn bei dem Kaufvertrag bzw. der Abtretung ist im Ergebnis ein Einlagengeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 1 KWG gegeben, ohne dass die Zessionarin die erforderliche Erlaubnis zur Führung von Einlagengeschäften hatte. Nach der genannten Vorschrift zählt die Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht auf zu zahlende Zinsen zu den Bankgeschäften, welche nach § 32 Abs. 1 KWG nur betreiben darf, wer eine Erlaubnis besitzt. Der Kläger sollte nach den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen 192 monatliche Raten erhalten, die sich über die Gesamtlaufzeit von 16 Jahren auf das Doppelte des von der Zessionarin vereinnahmten Rückkaufwerts belaufen sollten. Dieser verblieb damit ganz überwiegend für Jahre im Sinne einer Einlage des Klägers bei der Zessionarin, so dass ein Verstoß gegen § 32 KWG zu bejahen ist.
Indes führt der genannte Verstoß aber nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes. Nicht jeder Gesetzesverstoß hat eine derartige Nichtigkeit zur Folge. Entscheidend sind Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsnorm.
Regelmäßig ist für eine aus § 134 BGB folgende Nichtigkeit erforderlich, dass sich das in Rede stehende gesetzliche Verbot gegen beide Vertragsparteien und nicht nur gegen eine Partei richtet (BGH, Urteil vom 19.04.2011 – XI ZR 256/10, Tz. 20, zitiert nach juris); ein nur einseitiger Regelverstoß eines Vertragspartners führt – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009 – 2 U 111/09, Tz. 16, zitiert nach juris; vgl. auch Palandt/ Ellenberger, 75 Aufl., Rz. 9 zu § 134 BGB m.w.N.) Mit den anerkannten Ausnahmen, etwa bei unzulässiger Rechts- oder Steuerberatung ist die vorliegende Konstellation nach Auffassung der Kammer nicht vergleichbar.
Vorliegend richtet sich die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nur an die Zessionarin, nicht aber an deren Vertragspartner, hier den Kläger, wie bereits daraus deutlich wird, dass sich die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf denjenigen bezogen ist, der ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, nicht aber den, der sie in Anspruch nimmt. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zumindest im Zusammenhang mit anderen Bankgeschäften – nämlich der Übertragung von Kreditverträgen auf eine Nichtbank – entschieden hat, spricht dieser Umstand entscheidend dagegen, § 32 KWG als Verbotsgesetz im Sinnen von § 134 BGB einzuordnen (BGH, Urteil vom 19.04.2011 – XI ZR 256/10, Tz. 20, zitiert nach juris).
Auch vorliegend ist kein Anlass gegeben, § 32 KWG anders einzuordnen. Zwar bezieht sich die die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wie der Kläger zu Recht ausführt, auf ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG. Die tragenden Erwägungen des Urteils sind jedoch ebenso auf ein hier vorliegendes Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG übertragbar. Den klägerseits in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 16.01.2013, 332 O 72/12), des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 11.03.2010, 1 L 271/10) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 11.07.2002, 5 U 182/00) vermochte sich die Kammer aus den nachstehenden Gründen nicht anzuschließen.
Das VG Frankfurt – ihm folgend das LG Hamburg – hat u.a. darauf abgestellt, dass der Zweck des Verbotsgesetzes bei Fortgeltung des Vertrages nicht erreicht werden könne, da die Verbote des Kreditwesengesetzes nicht (nur) im Interesse des Anlegerschutzes lägen, sondern auch der Stabilität des Finanzsystems dienten. Das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems sei aber generell belastet, wenn es zur Disposition der Vertragspartner stünde, die Rechtsgeschäfte trotz fehlender Erlaubnis über einen längeren Zeitraum fortzuführen. Und wäre es den Anlegern möglich, den Betreiber unerlaubter Bankgeschäfte an den eingegangenen Verträgen festzuhalten, so käme dies dem Recht des Anlegers gleich, den Betreiber zu einem verbotenen und strafrechtlich sanktionierten Verhalten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu verpflichten (VG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2010 – 1 L 271/10.F, Tz. 36, zitiert nach juris). Das Landgericht Hamburg hat überdies darauf abgestellt, dass bei einem Verstoß gegen § 32 KWG in Zusammenhang mit der Abtretung von Versicherungen im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung und damit ggf. einhergehende Rechtsunsicherheit sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer die Annahme der zivilrechtlichen Wirksamkeit nicht sachgerecht erscheine (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013 – 332 O 72/12, Tz. 51, zitiert nach juris).
Dem ist mit dem Landgericht Gießen (2 O 108/16, Urteil vom 07.06.2016, bislang nicht veröffentlicht, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B1) entgegenzuhalten, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nicht die Untersagung von Einlagengeschäften als solchen bezweckt, sondern sich lediglich gegen Unternehmen wendet, die die gesetzlichen Anforderungen des KWG nicht erfüllen. Die Einschätzung, dass sich das Verbot gerade gegen das Einlagengeschäft als solches richtet, überzeugt nicht. Der angeführte denkbare Verlust in das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems erfordert angesichts der Möglichkeiten der Bankenaufsicht, bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nach Maßgabe des § 37 KWG einzuschreiten und die Abwicklung der erlaubniswidrigen Geschäfte anzuordnen, nicht die Nichtigkeit des Geschäfts. Soweit darauf abgestellt wird, dass für den hier gegebenen Fall der Abtretung einer Versicherung in Verbindung mit einem ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäft die Wertung des § 32 KWG als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB eine sachgerechtere Abwicklung ermöglicht, als die sonst übliche Einordnung dieser Norm, erschließen sich der Kammer diese Besonderheiten nicht. Die Rückabwicklung bzw. der Ausgleich evtl. auftretender Schäden ist sachgerecht durchaus auch unter Annahme der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung der Versicherung möglich. Insofern könnte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründet sein (vgl. Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, § 32 Rdnr. 28; Erbs / Kohlhaas, Kommentar zum KWG, § 32 Rdnr. 10) – § 32 KWG stellt insoweit ein Schutzgesetz dar (so BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03 in NJW 2005 S. 2703). Dass Derartiges im vorliegenden Fall aufgrund der Insolvenz der Zessionarin gestört ist, ändert an der generellen Einschätzung nichts.
b) Die Abtretung ist auch nicht als unzulässige Rechtsdienstleistung gemäß § 3 RDG nichtig. Es liegt bereits keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG vor. Insbesondere handelt es sich gerade nicht um eine bloße Inkassodienstleistung. Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnisfreien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013, IV ZR 46/13, zitiert nach juris, Rdnr. 17f.). Vorliegend hat der Kläger die Abtretung unbedingt erklärt, der Zessionarin das alleinige unwiderrufliche Bezugsrecht eingeräumt und dem Eintritt der Zessionarin als neuem Versicherungsnehmer in das bestehende Versicherungsverhältnis zugestimmt. Er hat diese ebenfalls ermächtigt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufwert einzuziehen. Damit war die einzuziehende Forderung vollständig auf die Zessionarin übertragen worden. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich zudem, dass diese auch das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.
c) Soweit der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen ihre Pflichten aus § 6 Abs. 4 VVG bzw. gegen (neben-)vertraglichen (Sorgfalts- und Treue-)Pflichten vorwirft, greift dies ebenfalls nicht durch.
Für die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte Kenntnis von Rechtsverstößen der Zessionarin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsankauf und seiner Umsetzung hatte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eine positive Kenntnis der Beklagten ist seitens des Klägers bereits nicht hinreichend dargelegt. Der von dem Kläger zitierte Artikel der C „Kauf gebrauchter Lebensversicherungen als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft“ datiert erst aus Oktober 2010, wobei der streitgegenständliche Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgewickelt gewesen ist.
Auch eine vorwerfbare Unkenntnis diesbezüglich ist nicht ersichtlich. So ist bereits nicht zu sehen, weshalb die Beklagte gehalten gewesen sein soll, die Wirksamkeit der angezeigten Abtretung in dieser Hinsicht gesondert zu prüfen und den Kläger diesbezüglich zu beraten. Es stellt einen üblichen Vorgang dar, dass Ansprüche aus Renten- und Lebensversicherungen abgetreten werden, ohne dass regelmäßig hierbei Verstöße gegen Genehmigungspflichten verbunden wären. Ohne Vorliegen konkreter ausreichender Anhaltspunkte ist ein Versicherungsunternehmen deshalb nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der vorgelegten Abtretung zu überprüfen. Solche konkreten Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Grundsätzliche Warnungen vor unseriösen Ankäufern von Lebensversicherungen führen nicht dazu, dass ein Versicherer von sich aus prüfen müsste, was für ein Geschäft der Kündigung nach einer Abtretung zugrunde liegt. Die seitens des Klägers vorgelegten Berichte (Anlagenkonvolut K6) waren lediglich allgemein gehalten und betrafen nicht ausdrücklich das vorliegende Geschäftsmodell. Diese waren zudem an ein allgemeines Publikum gerichtet, mithin auch an Versicherungsnehmer, die beabsichtigten, ihre Kapitallebensversicherung vorzeitig zu beenden.
Ferner sind solche Begleitumstände nicht darin zu sehen, dass die T die Versicherungen alsbald nach dem Erwerb gekündigt und den Rückkaufwert vereinnahmt hat. Es ist jedenfalls nicht Gegenstand der Beratungspflicht des Versicherungsunternehmens, etwaige Geschäftsmodelle der Zessionarin zu hinterfragen oder diese aus einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt zum Schutz des Versicherungsunternehmers hin zu überprüfen. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer – wie dem Kläger – ist bekannt, dass die vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nachteilen verbunden ist und er mit dem streitgegenständlichen Verkaufsmodell für die Dauer von mehreren Jahren das Insolvenzrisiko der Zessionarin trägt. Dennoch war er es ja gerade selbst, der diesem Geschäftsmodell Vertrauen schenkte und das Risiko einer stufenweisen Auszahlung hinnahm. Eine etwaig ungenügende Aufklärung über die Risiken des Geschäftsmodells durch die Zessionarin, kann für das Verhältnis zwischen den Parteien keine Bedeutung haben.
2. In Anbetracht der vorstehend ausgeführten Rechtslage kann die Frage einer schuldbefreienden Wirkung der Zahlung der Beklagten an die Zessionarin nach § 808 BGB oder § 409 BGB auf sich beruhen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einreden der Verjährung und der Verwirkung greifen.
3. Da die Klage bereits im Hinblick auf den Auskunftsanspruch unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Begleichung von außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 8.257,50 EUR festgesetzt.