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Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung

Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur LebensversicherungDer klagende Versicherungsnehmer hatte gegenüber der Versicherung im vorliegenden Fall die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach seinem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung geltend gemacht.

Wird ein Versicherungsnehmer mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages belehrt oder werden ihm die Versicherungsbedingungen nicht übersandt, so kann er den Versicherungsvertrag auch nach Jahren noch widerrufen und die Versicherung ist in diesen Fällen dazu verpflichtet, die vom Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsprämien an diesen zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11).

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