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Hausratversicherung – Abhandenkommen von versicherten Sachen durch Beraubung

OLG Köln – Az.: I-9 U 183/16 – Urteil vom 18.07.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 131/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aufgrund der bei dieser abgeschlossenen Hausratversicherung im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 31.08.2013, bei dem ihr Schmuck im Wert von ca. 65.000,- EUR entwendet worden ist.

Die am 07.06.1946 geborene Klägerin lebte mit ihrem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles 78-jährigen Lebenspartner, dem Zeugen H, einem pensionierten Lehrer, in der S-straße 84 in L. Für ihr Wohnhaus unterhielt sie bei der Beklagten eine Hausratversicherung gemäß Nachtrag Nr. 99 zum Versicherungsschein vom 05.11.2013 (K 3 Bl. 21 ff.) mit einer Versicherungssumme von 161.900,- EUR. Diesem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen – Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen der Q – V.I.P. Version Intelligent, Fassung Oktober 2005, (VHB 05/PR 10.2005 Vers. 1.) zugrunde, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 3, Bl. 27 ff. d.A. bzw. … 1 Anlagenheft verwiesen wird. Versichert ist nach § 3 Nr. 1 b) VHB u.a., wenn versicherte Sachen durch Beraubung abhandenkommen. § 5 Nr. 3 VHB definiert die Beraubung wie folgt:

„Beraubung liegt vor, wenn

a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),

b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,

c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.“

Im August 2013 erhielt die Klägerin einen Anruf, in dem sich der Anrufer als Beamter des BKA vorstellte und ihr von mehreren, in der Nähe ihres Wohnhauses verübten Diebstählen berichtete. Einer dieser Diebstähle, bei dem Juwelen im Wert von über 2 Millionen EUR entwendet worden waren, war der Klägerin bekannt. Der Anrufer erklärte weiter, er wolle als Sicherheitsberater der Polizei die Klägerin und alle unmittelbaren Nachbarn vor künftigen Diebstählen warnen und fragte, ob die Klägerin ihre Wertsachen, wie Schmuck, gut versichert habe. Die Klägerin gab an, die Wertsachen im Safe untergebracht zu haben.

Am 31.08.2013 gegen 22.00 Uhr erhielt die Klägerin erneut einen Anruf. Es meldeten sich ein Herr L2 und ein Herr I oder I2, die angaben, Mitarbeiter des BKA zu sein. Sie erklärten der Klägerin, eine Betrügerbande sei unterwegs, die wahrscheinlich den Diebstahl im Nachbarhaus im August begangen habe und nun einen Angriff auf die klägerische Wohnung plane, um auch dort Wertsachen zu stehlen. Man habe ein Telefonat abgehört, ein Ler Einsatzkommando der Polizei sei unterwegs, um das klägerische Haus zu umstellen, und der Zugriff solle nach Mitternacht gegen 1.00 Uhr erfolgen. Der Zeuge H übernahm den Hörer und verlangte einen Identifikationsnachweis der angeblichen Mitarbeiter des BKA. Ihm wurde gesagt, er könne auf dem Display die Nr. 110 sehen, was insofern nicht stimmte, als sich vor der 110 noch eine 0 befand. Die Klägerin und der Zeuge H glaubten deswegen, es mit Mitarbeitern des BKA zu tun zu haben. Der Zeuge H erhielt die Anweisung auf seinem Handy ständig mit dem Herrn L2 in Kontakt zu bleiben, während die Klägerin die Wertsachen (Schmuck u. Uhren) aus dem Safe nehmen und in einer Waschmaschine im Keller deponieren sollte, damit die Täter beim Versuch, in die klägerische Wohnung einzudringen, im Safe nichts vorfänden. Aufgrund dessen gerieten die Klägerin und der Zeuge H in starke Angstzustände.

Als der Zeitpunkt des angeblich geplanten Angriffs der Bande näher rückte, kam von den angeblichen Mitarbeitern des BKA die „Empfehlung“ in Befehlsform, die schon komplett in einer Plastiktüte verpackten Wertsachen in einer auf dem Hof stehenden Mülltonne zu deponieren, um dem Einsatzkommando den Zugriff auf die Diebesbande zu erleichtern. Anweisungsgemäß legte der Zeuge H den Schmuck der Klägerin daraufhin in die Mülltonne.

Gegen 1.05 Uhr wurde die Klägerin aufgefordert, das Tor zu Garageneinfahrt mit dem Türdrücker zu öffnen, was sie auch tat.

Anschließend meldete sich der angebliche Mitarbeiter des BKA wieder bei der Klägerin, teilte aufgeregt mit, dass die Diebe wahrscheinlich das Gespräch mit den BKA-Leuten abgehört hätten und das Einsatzkommando versagt habe. Er informierte die Klägerin darüber, dass die Diebesbande die Plastiktüte zeitlich vor dem Einsatzkommando aus der Mülltonne geholt habe und geflüchtet sei. Dabei sei das Autokennzeichen notiert worden, so dass man jetzt eine Ringfahndung einleite. Der Klägerin wurde versprochen, dass die Verbrecher keine Chance hätten und die Wertsachen zurückgebracht würden.

Einige Zeit später rief ein Mann mit ausländischem Akzent bei der Klägerin an, erklärte ihr, man könne ihn nicht für dumm verkaufen und forderte die Klägerin zur Zahlung von 100.000,- EUR auf, verbunden mit der Drohung, anderenfalls würden sie und der Zeuge H getötet. Danach fürchteten die Klägerin und der Zeuge H um ihr Leben und konnten keinen klaren Gedanken mehr fassen.

Ungefähr eine Stunde später rief der Zeuge H bei der Polizei an. Diese klärte die Klägerin und den Zeugen H nach ihrer Ankunft in der klägerischen Wohnung darüber auf, dass es nie ein Einsatzkommando gegeben habe.

Am 22.11.2013 führte der Schadenregulierer der Beklagten, Herr K, in der klägerischen Wohnung einen Ortstermin durch.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 lehnte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, dass ein nicht versicherter Trickdiebstahl vorliege (K 2, Bl. 19 f. d.A.).

Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2014 Stellung und machte gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch für den nach seiner Ansicht „geraubten“ Schmuck in Höhe von 65.000,- EUR geltend (K 7, Bl. 47 ff. d.A.).

Gleichwohl lehnte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 19.03.2014 die Gewährung von Versicherungsschutzes weiterhin ab (K 5, Bl. 43 f. d.A.).

Der abhanden gekommene Schmuck einschließlich Uhren der Klägerin – im wesentlichen Erbstücke – hatte einen Wert von ca. 40.000,- EUR. Hiervon macht die Klägerin wegen der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Tresorklausel (versicherter Höchstbetrag 25.000,- EUR) nur einen Betrag in Höhe von 25.000,- EUR geltend.

Hausratversicherung - Abhandenkommen von versicherten Sachen durch Beraubung
(Symbolfoto: Von SpeedKingz/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.10.2016 – 24 O 131/16 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 25.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 verurteilt. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin aus der Hausratversicherung i.V.m. § 1 S. 1 VVG und den Vorschriften der vereinbarten VHB wurde mit der Begründung bejaht, dass ein Raub i.S.d. § 5 Nr. 3 a) VHB vorliege. Maßgeblich für die dafür erforderliche Gewaltanwendung gegen den Versicherungsnehmer zur Ausschaltung dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen, also den versicherungsrechtlichen Raubegriff, sei der allgemeine Sprachgebrauch. Versicherungsrechtlich sei daran anzuknüpfen, dass bei der Versicherungsnehmerin Angst um Leib und Leben habe ausgelöst werden sollen. Durch die Möglichkeit, dass die Bande vor dem SEK die klägerische Wohnung stürmen könnte, habe unwiderstehlicher Zwang auf das Opfer ausgeübt werden sollen, der Wegnahme nichts mehr entgegenzusetzen, auch wenn die Angstverursachung mit durch Täuschung geprägt gewesen sei. Ohne die von den Tätern beabsichtigte Ängstigung der Versicherungsnehmerin wäre diese nicht bereit gewesen, die Wertsachen in die Mülltonne zu bringen. Die Einschränkung gemäß § 5 Nr. 3 a) S. 2 VHB greife nicht ein, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen und die Klausel wegen Intransparenz (§ 307 BGB) und als Überraschungsklausel (§ 305 c I BGB) unwirksam sei. Eine Wegnahme des in der Mülltonne abgelegten Schmucks sei gegeben. Auf § 5 Nr. 5 VHB könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die Regelung unklar i.S.d. § 305 c II BGB sei. Dass eine Verbringung an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auch vorliege, wenn Sachen letztlich am Versicherungsort geblieben seien, erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles verkenne die durch die Täter ausgelöste Notlage der Klägerin.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung insgesamt begehrt.

Die Beklagte wendet ein, auch wenn die Täter mit einer enormen kriminellen Energie vorgegangen seien, handele es sich vorliegend um Betrug, nicht um eine Gewalttat in Form eines Raubes. Dies ergebe sich auch aus dem erst nach der mündlichen Verhandlung mit dem Terminprotokoll vom 26.09.2016 übermittelten Strafurteil, in dem – unstreitig – der Täter bei vergleichbarer Vorgehensweise wie im vorliegenden Fall wegen Bandenbetrugs verurteilt worden sei.

Das Landgericht habe sich über die Parteimaxime hinweggesetzt, obwohl sich die Klägerin vorgerichtlich und in der Klageschrift nicht auf einen Raub unter Anwendung von Gewalt gestützt habe. Gegenstand sei nur ein Anspruch aufgrund einer behaupteten Bedrohung gewesen, wovon die Klägerin auch in der Replik nicht abgerückt sei.

Das zur Akte gelangte strafrechtliche Urteil gegen Herrn N – die Ermittlungsakte habe nicht vorgelegen – sei unergiebig, weil nur allgemeine Aussagen zur Organisation dieser Verbrecher dargelegt, aber keine Ausführungen zum streitgegenständlichen Versicherungsfall gemacht worden seien. Soweit die Kammer nur vermutet habe, dass insoweit eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO erfolgt sei, hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen, um den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Strafurteil zu geben. Außerdem hätte Einsicht in die angeforderte Ermittlungsakte, und zwar in die Fallakte zum streitgegenständlichen Versicherungsfall, genommen werden müssen.

Obwohl die vorliegende Konstellation nicht ansatzweise mit den Fällen vergleichbar sei, in denen die Frage eines bedingungsgemäßen Raubbegriffs behandelt worden sei, sei vorliegend entgegen der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Raub bejaht und die Klausel als AGB-widrig verworfen worden.

Die Klägerin habe sich ausschließlich auf den Versicherungsfall „Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben“ gestützt. Dieser sei bei dem Telefonat am Tattag bzw. in der Nacht der Tat nicht gegeben, da der Anrufer keine Drohung, deren Verwirklichung in seiner Hand liege, ausgesprochen habe, sondern nur eine angebliche „Warnung“. Gleichwohl habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Raub mittels Gewalteinwirkung angenommen. Widersprüchlich sei, dass bei der Definition einerseits auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt, dann aber auf eine ältere Entscheidung des Strafsenats des BGH in Bezug genommen werde. Bei seinen strafrechtlichen Ausführungen habe das Landgericht übersehen, dass nach der Strafrechtsprechung der Gewaltbegriff eher eingeschränkt werde, um den Gewaltbegriff nicht ausufern zu lassen, und dass in dem vom BGH zu entscheidenden Fall der Raubbegriff nicht in den AVB definiert gewesen sei. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007 – 9 U 26/05 – für den vorliegenden Fall ein Raub. Abgesehen davon fehle ein Finalzusammenhang zwischen fiktiv unterstellter Gewaltanwendung und der Wegnahme.

Auf die rein deklaratorische Regelung in § 5 Nr: 3 a) S. 2 VHB komme es nicht mehr an. Aber selbst bei konstitutiver Wirkung liege erst recht kein Versicherungsfall vor. An der Wirksamkeit dieser Klausel bestünden keine Bedenken, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nicht auf den Gedanken käme, in der vorliegenden oder anderen betrügerischen Konstellation einen Raub unter Gewaltanwendung zu sehen. Auch die Klägerin selbst sei nie von einer Gewaltanwendung ausgegangen, sondern habe sich auf eine Drohung berufen. Für die vom Landgericht angenommene Unwirksamkeit dieser Regelung wegen Intransparenz und Überraschungswirkung fehle jegliche Begründung sowie eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 307 I S. 2, 305 c I BGB.

Die vorliegende Konstellation sei auch nicht vergleichbar mit dem im angefochtenen Urteil genannten Fall „Pflug auf dem Felde“. Dabei sei übersehen worden, dass sie – die Beklagte – das klägerische Vorbringen zu den Örtlichkeiten mit Schriftsatz vom 12.09.2016 bestritten habe und es auf die Frage, ob das Grundstück komplett mit einer Mauer eingefriedet sei, nicht ankomme. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin bzw. ihr Lebensgefährte das Tor – wenn auch ungewollt – für die Täter geöffnet hätten, habe kein Gewahrsam mehr vorgelegen. Versicherungsort sei auch nur die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung sowie die enumerativ bezeichneten weiteren Bereiche, wie Balkone und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen, nicht aber ein Hof. Sollte das Landgericht insoweit eine Analogie vorgenommen haben ohne dies offen zu legen, wäre dies rechtsdogmatisch fehlerhaft. Zumindest sei der Versicherungsschutz aber nach § 5 Nr. 5 VHB ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 27.10.2016, 24 O 131/16, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

2. hilfsweise unter Aufhebung des Verfahrens die Sache an das Erstgericht zu verweisen,

3. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Berufung der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 05.04.2017 (Bl. 220 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Strafurteil des Landgerichts Bremen vom 31.03.2015, Az. 1 KLs 331 Js 20193/14 (16/14), lag in Kopie vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch aus § 1 I VVG i.V.m. § 5 Nr. 3 a) oder b) VHB 2005 und dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag wegen der Entwendung des klägerischen Schmucks in der Nacht des 31.08.2013 zu.

Die Vorgehensweise der Täter erfüllt weder den Tatbestand der Beraubung des § 5 Nr. 3 a) S. 1 VHB 2005 noch denjenigen des § 5 Nr. 3 b) VHB 2005.

1. Nach § 5 Nr. 3 a) 1. HS VHB 2005 liegt Beraubung vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Nach § 5 Nr. 3 a) 2. HS VHB 2005 liegt keine Gewalt vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).

a) Die Klausel in § 5 Nr. 3 a) 2. HS VHB 2005 ist weder wegen Intransparenz gem. § 307 I S. 2 BGB noch als Überraschungsklausel nach § 305 c) I BGB unwirksam.

Eine Regelung wie in § 5 Nr. 3 a) 2. HS VHB 2005 ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend i.S.d. § 305 c I BGB, weil er nach dem normalen Sprachgebrauch typischerweise davon ausgehen wird, dass kein Raub vorliegt, wenn die Entwendung durch Überraschung erreicht wird, auch wenn dabei eine gewisse Körperkraft eingesetzt wird, um den Gegenstand wegzunehmen, nicht aber, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, – 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22). Außerdem ist aufgrund der Regelung in § 5 Nr. 3 a) 2. HS VHB 2005 für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Fälle plötzlichen Entreißens von Taschen etc. nicht im Rahmen der Beraubungsversicherung gedeckt sind (Günther in VersR 2015, 750/751; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.09.2008, – 19 U 44/08 -, VersR 2009, 1360; Prölls/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, A § 1 AERB Rn. 37), so dass es auch an einer Intransparenz fehlt.

Zu berücksichtigen ist, dass in den Fällen, in denen der Täter – wie hier – das Überraschungsmoment ausnutzt und für die Wegnahme gerade keinen Widerstand überwinden muss, weil das Opfer keinen leistet, mangels Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme kein Raub vorliegt. Dies wird für den verständigen Versicherungsnehmer durch den Zusatz in § 5 Nr. 3 a) 2. HS VHB 2005 hinreichend deutlich.

Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Landgerichts, dass der Versicherungsschutz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer überraschend und benachteiligend in dem Fall eingeschränkt sei, dass der Täter dem arglosen Opfer von hinten auf den Kopf schlägt, so dass es ohnmächtig zu Boden geht, weswegen der Täter versicherungsrechtlich nur als Dieb anzusehen sei, weil das Opfer sich zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung keines eigenen Widerstandes bewusst gewesen sei. Hierbei wird übersehen, dass dieser Fall nach § 5 Nr. 3 c) VHB 2005 versichert und der Versicherungsnehmer insoweit nicht benachteiligt ist.

b) Es fehlt an einer für § 5 Nr. 3 a) S. 1 VHB 2005 erforderlichen Gewalteinwirkung gegenüber der Klägerin und dem Zeugen H durch die angeblichen Mitarbeiter des BKA als Mittel der Wegnahme des Schmucks.

Nach dem strafrechtlichen Raubbegriff des § 249 StGB ist hierfür Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. Ausreichend für den strafrechtlichen Gewaltbegriff ist eine Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, – 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 21 m.w.N.). Dieser strafrechtliche Rechtsbegriff wird aber durch die – auch hier – vereinbarten Versicherungsbedingungen überlagert, vgl. § 5 Nr. 3 a) 1. und 2. HS VHB 2005. Eine Beraubung ist danach nur dann versichert, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, wobei Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, – 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 21; LG Köln, Beschl. v. 12.11.2014, – 24 S 49/14 -, VersR 2015, 751 f. in juris Rn. 13). Wird beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen kein bewusster Widerstand überwunden, so liegt – bei Vereinbarung entsprechender Bedingungen – keine Beraubung i.S.d. Versicherungsrechts vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, – 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, § 5 VHB 2000 Rn. 14 m.w.N.). Eine derartige Modifizierung des strafrechtlichen Raubbegriffs dient dazu, die Unschärfen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs zu vermeiden, indem sie die Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl durch das Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung deutlicher definiert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, – 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22).

Soweit in älteren Bedingungen (vgl. VHB 84 u. VHB 92) der 2. Halbsatz („Überwindung bewussten Widerstandes“) fehlt, wurde nicht nach dem Maß der Gewalt unterschieden und von einem versicherungsrechtlichen Raubbegriff ausgegangen. Es reichte aus, dass der Versicherungsnehmer durch das überraschende Zugreifen gehindert ist, überhaupt Widerstand leisten (Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. § 5 VHB 2000 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.01.1977, – IV ZR 41/76 -, VersR 1977, 417 f. in juris Rn. 28). Deshalb wurden im Jahr 1977 die AVB anders ausgelegt, oftmals noch in gesetzesähnlicher Art und Weise. Es entspricht langjähriger Rechtsprechung des BGH – und auch des Senats -, dass für die Auslegung der Versicherungsbedingungen entscheidend ist, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht auffasst (BGH, VersR 2015, 570). Auf dieser Grundlage wird ein Versicherungsnehmer nach Maßgabe des Wortlauts des § 5 Nr. 3 a) 2. HS. VHB 2005 typischerweise nicht davon ausgehen, dass der Gewaltbegriff nach den AVB erfüllt ist, wenn z.B. der Täter sich unbemerkt von hinten nähert und dem Versicherungsnehmer für ihn plötzlich und völlig überraschend die Tasche entreißt, ohne dass ein Widerstand überhaupt nur aufkommen kann, weil es dem Täter gerade auf die Vermeidung von Gewalt ankommt. Der gesamte Ablauf ist vielmehr von einem Überrumpelungs- und Überraschungsmoment geprägt und nicht von einer Gewaltanwendung. Es handelt sich mithin schon bei diesen Fällen in der Regel nicht um einen versicherungsrechtlichen Raubschaden. Andere Gerichte sehen in dem plötzlichen Entreißen einer Tasche grundsätzlich keinen Raub (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2003 u. 06.04.2004, – 9 U 187/03 -; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.09.2008, – 19 U 44/08 -, VersR 1009, 1360 in juris Rn. 3/4; OLG Köln, Beschl. v. 17.05.2010, – 9 U 42/10 – VersR 2011, 390 in juris Rn. 7; LG Köln, Beschl. v. 12.11.2014, – 24 S 49/14 -, VersR 2015, 751 f. in juris Rn. 13). Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung damit, dass die Regelung in § 5 Nr. 2 a) VHB 92 – hier § 5 Nr. 3 a) VHB 2005 – weitaus klarer sei als die geltenden AVB in dem vom BGH in der Entscheidung vom 26.01.1977 – IV ZR 41/76 – zu beurteilenden Fall, die noch den unscharfen Begriff der Beraubung verwendet haben (OLG Köln, Beschl. v. 17.05.2010, – 9 U 42/10 -, VersR 2011, 390 in juris Rn. 10).

Danach scheitert ein Raub vorliegend daran, dass Mittel der Wegnahme keine Gewalteinwirkung auf die Klägerin und den Zeugen H war. Eine Gewalteinwirkung sollte aus Sicht der Täter – hier der angeblichen BKA Mitarbeiter – gerade dadurch vermieden werden, dass die Klägerin unter dem Vorwand einer vermeintlichen Warnung angewiesen wurde, den Schmuck letztlich außerhalb ihrer Wohnräume in der Mülltonne zu deponieren und anschließend im Haus zu warten.

Auslöser für die Verbringung des Schmucks in die Mülltonne waren zwei Anrufe am Abend des 31.10.2013 gegen 22.00 und um die Mitternachtszeit. Im ersten Telefonat haben die Anrufer der Klägerin wahrheitswidrig und unter Vorspiegelung einer falschen Identität („BKA-Mitarbeiter“) mitgeteilt, dass eine Betrügerbande unterwegs sei, die einen Angriff auf ihre Wohnung zwecks Entwendung ihrer Wertsachen plane und die höchst wahrscheinlich schon vorher im August einen Diebstahl im Nachbarhaus begangen habe. Ein Einsatzkommando der Polizei sei auch schon zu ihrem Haus unterwegs, um dieses zu umstellen und die Bande festzunehmen. Die Klägerin solle ihre Wertsachen aus dem Safe nehmen und in der Waschmaschine deponieren, damit die Diebe im Safe nicht mehr vorfänden. Gegen Mitternacht wurde der Klägerin von den Anrufern – angeblich Mitarbeiter des BKA – in Befehlsform „empfohlen“, die Wertsachen in einer der im Hof stehenden Mülltonnen zu deponieren, um dem Einsatzkommando den Zugriff auf die Diebesband zu erleichtern.

Durch diese Vorgehensweise sollte es bei der Wegnahme des Schmucks aus der Mülltonne schon gar nicht zu einem Kontakt zwischen den Tätern und der Klägerin bzw. dem Zeugen H kommen. Vielmehr sollten die Klägerin und der Zeuge H mit dem Vorwand, dass die Deponierung des Schmucks in der Mülltonne dem vereinfachten Zugriff der BKA-Beamten auf die Täter dienen sollte, überrumpelt und dazu veranlasst werden, den Tätern den Zugriff auf den Schmuck ohne Brechung eines Widerstandes zu ermöglichen. Ebenso ging die Klägerin trotz ihrer Angst davon aus, dass es von den Tätern keine Gewalteinwirkung zur Ermöglichung der Wegnahme des Schmucks geben werde, weil nach der Mitteilung der Anrufer geplant war, dass die BKA-Mitarbeiter die Täter schon vor der Wegnahme festnehmen würden und es schon gar nicht zum Verlust ihres Schmucks kommen würde.

Dass die Klägerin und der Zeuge H aufgrund des von den vermeintlichen BKA-Beamten angekündigten „Einbruchs“ einer Diebesbande um Leib und Leben fürchteten, genügt für die Annahme einer Gewaltanwendung nicht. Die hierfür ursächlichen Anrufe stellten keine Gewaltanwendung im o.g. Sinne dar. Die Entwendung der in der Mülltonne befindlichen Schmuckstücke konnte erfolgen, ohne dass die Täter dafür im Zeitpunkt der Wegnahme einen bewussten Widerstand der Klägerin und des Zeugen H brechen mussten. Denn in diesem Moment befanden sich die Klägerin und der Zeuge H im Haus und sind mit den Tätern in keinster Weise in Kontakt gekommen. Durch die bewusst falschen Mitteilungen im Rahmen der beiden Anrufe sind die Klägerin und der Zeuge H nur über einen angeblich in nächster Zeit zu erwartenden Angriff getäuscht worden. Das Gesamtgeschehen war danach von einem von Beginn an geplanten und auch realisierten Überrumpelungseffekt geprägt.

2. Die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles nach § 5 Nr. 3 b) VHB 2005 sind ebenfalls nicht erfüllt.

Nach § 5 Nr. 3 b) VHB 2005 liegt Beraubung vor, wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (s. § 9 Nr. 2 VHB 2005) verübt werden soll. Das Verhalten des Täters muss aus Sicht des Opfers den Eindruck erwecken, dieser werde ein Werkzeug ggf. als Waffe zum Einsatz bringen, um sich in den Besitz des Tatobjekts zu bringen (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2009, – 11 O 166/09 -, VersR 2011, 259 ff. in juris Rn. 18).

Eine Beraubung i.S.d. § 5 Nr. 3 b) VHB 2005 scheitert schon daran, dass die Anrufer gegenüber der Klägerin und dem Zeugen H nicht angedroht haben, „selbst eine Gewalttat mit einer Gefahr für Leib und Leben für die beiden in der klägerischen Wohnung auszuüben“. Sie haben nur – insoweit wahrheitswidrig – als Warnung angekündigt, in den nächsten Stunden würde eine Diebesbande, also aus Sicht der Klägerin unbekannte Dritte, in das klägerische Haus eindringen, um dort Wertsachen zu stehlen. Da die Anrufer darauf aber auch aus Sicht der Klägerin keinen Einfluss hatten, handelte es sich zwar um die Ankündigung eines zukünftigen Übels, allerdings in Form einer Warnung vor naheliegenden, für die Klägerin und den Zeugen H negativen Konsequenzen durch Handlungen unbekannter Dritter, die aber nach eigener Darstellung nicht vom Willen der Anrufer abhängig waren und auf deren Eintritt die Anrufer nach dem Inhalt der Telefonate keinen Einfluss nehmen konnten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.08.2000, – 5 StR 300/00 -, NStZ-RR 2001, 171 ff. in juris Rn. 14 a.E.).

Abgesehen davon fehlt es auch an der Androhung einer „Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben“. Allein die Ankündigung, dass eine Diebesbande in das klägerische Haus eindringen will, stellt noch keine Androhung einer Gewalttat mit einer Gefahr für Leib und Leben für die Bewohner i.S.d. § 5 Nr. 3 b) VHB 2005 dar.

Der Täter muss Gefahr für Leib und Leben androhen. Dabei genügt nicht jede Körperverletzung. Vielmehr ist der Begriff ebenso zu verstehen wie in der Notstandsbestimmung des Strafrechts (§ 35 I StGB). Tötungsabsicht braucht der Täter zwar nicht zu äußern; auch dauernde Verstümmelung des Opfers braucht nicht angedroht zu werden. Die angedrohte Handlung muss aber doch eine Körperverletzung schwerer Art befürchten lassen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (Martin, SachversicherungsR, 3. Aufl. 1992, D XII Rn. 44). So soll es genügen, wenn zwei Männer drohen, sie würden dem Gewahrsamsinhaber „eine reinhauen“ und „ihn fertigmachen“.

Mit derartigen Gefahren haben die Anrufer um 22.00 Uhr und gegen Mitternacht vor der Wegnahme des Schmucks nicht gedroht. In den Telefonaten war nicht einmal ansatzweise davon die Rede, dass die Diebesbande die Klägerin und den Zeugen H angreifen und körperlich verletzen würde. Es war nur davor gewarnt worden, dass die Diebesbande in das klägerische Haus einsteigen wolle. Allerdings beabsichtigt nicht jeder Einbrecher, die Wegnahme von Wertsachen aus einem Haus mit Gewalt durchzusetzen und die Opfer zu bedrohen oder gar zu verletzen. Dass bei dem vorangegangenen Einbruch in der Nachbarschaft Gewalt gegen die Gebäudeeigentümer verübt worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Soweit sich erheblich später ein Mann mit ausländischem Akzent bei der Klägerin telefonisch gemeldet und die Zahlung von 100.000,- EUR verlangt hat, mit der Drohung, bei Nichtzahlung würden sie und der Zeuge H getötet, stellte dies zwar eine Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben dar. Diese war jedoch nicht mehr kausal für die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Wegnahme des Schmucks und sollte auch nicht zu dessen Wegnahme dienen.

Gegen die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Nr. 3 b) VHB 2005 spricht im Übrigen auch, dass einer der Anrufer als Täter ermittelt und durch Urteil des LG Bremen vom 31.03.2015, Az. 1 KLs 331 Js 20193/14 (16/14), strafrechtlich wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 20 Fällen, davon in 11 Fällen versucht, gem. §§ 263 I, V, 22 StGB verurteilt worden ist. D.h. der dem vorliegenden Rechtsstreit ist strafrechtlich nicht als Raub oder Bedrohung bewertet worden.

Es kann daher offen bleiben, ob der Deckungsschutz gemäß § 5 Nr. 5 VHB 2005 ausgeschlossen ist, insbesondere ob diese Regelung unklar i.S.d. § 307 I S. 2 BGB und deswegen wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 I S. 1 BGB unwirksam ist.

Ebenso wenig brauchte entschieden zu werden, ob der Beklagten nach § 81 II VVG ein Leistungskürzungsrecht zusteht, weil die Klägerin und der Zeuge H die Entwendung des versicherten Schmucks durch ihre Vorgehensweise – Deponierung des Schmucks in der Mülltonne aufgrund der telefonischen Anweisung vermeintlicher BKA-Mitarbeiter – grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 EUR

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