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Wohngebäudeversicherung – innen liegende Regenwasserleitung

Ein Wasserschaden in einem Wohngebäude kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Doch wer kommt für die Kosten auf, wenn der Schaden durch eine innen liegende Regenwasserleitung verursacht wurde? Dies war die zentrale Frage in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 22/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Das Landgericht Wuppertal hat das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19.12.2013 teilweise abgeändert.
  • Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 27.01.2012 zu zahlen.
  • Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag, nachdem es 2011 zu einem Wasserschaden im Haus der Beklagten kam.
  • Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es nicht bewiesen sah, dass der Schaden durch Regenwasser aus einer innen liegenden Regenwasserleitung verursacht wurde.
  • Die Klägerin argumentierte, dass die Definition einer „innen liegenden Dachrinne“ in den Versicherungsbedingungen nicht klar sei und nicht dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB entspreche.
  • Das Landgericht Wuppertal entschied, dass der Schaden durch eine innen liegende Regenrinne verursacht wurde und die Klägerin Anspruch auf den geforderten Betrag hat.
  • Die Zinsforderung basiert auf §§ 291, 288 BGB.
  • Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist nicht revidierbar.

Hintergrund: Was war geschehen?

Wasserschaden durch Regenwasserleitung innen
(Symbolfoto: leksandr Finch /Shutterstock.com)

Anfang 2011 kam es im Haus der Beklagten zu einem Wasserschaden. Die Klägerin ließ die Schäden beheben und erhielt dafür Anfang 2012 eine Rechnung über 1.348,27 EUR, die sie auch beglich. Sie forderte nun von der Beklagten, ihrer Versicherung, die Übernahme dieser Kosten.

Das rechtliche Problem: Wer trägt die Kosten?

Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Wohngebäudeversicherung der Beklagten für den Schaden aufkommen muss. Dabei ging es insbesondere um die Definition und Interpretation einer „innen liegenden Regenwasserleitung“.

Erstes Urteil: Amtsgericht Velbert

Das Amtsgericht Velbert wies die Klage der Klägerin zunächst ab. Es argumentierte, dass die Klägerin die Rechnung bereits beglichen hatte und daher kein Anspruch auf Freistellung bestünde. Zudem war das Gericht der Ansicht, dass nicht bewiesen sei, dass der Schaden durch Regenwasser verursacht wurde, das aus einer innen liegenden Regenwasserleitung ausgetreten sei.

Berufung: Landgericht Wuppertal

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Sie argumentierte, dass es nicht darauf ankomme, ob eine innen oder außen liegende Rinne vorliege. Zudem kritisierte sie die Auslegung des Begriffs „innen liegende Dachrinne“ durch das Amtsgericht.

Das Landgericht Wuppertal gab der Klägerin in der Berufung Recht. Es stellte fest, dass der Versicherungsfall eingetreten sei und es sich um einen Leitungswasserschaden handele. Das Gericht betonte, dass aus versicherungsrechtlicher Sicht die Regenwasserleitung als „innen liegend“ zu betrachten sei, da sie sich innerhalb des durch Wände, Dach und Boden abgegrenzten Bereichs befand.

Warum wurde so entschieden?

Das Landgericht Wuppertal legte großen Wert auf die Interpretation des Begriffs „innen liegende Regenwasserleitung“. Es argumentierte, dass es aus versicherungsrechtlicher Sicht darauf ankomme, ob die Leitung innerhalb des Gebäudes verlegt sei. Dies war hier der Fall.

Fazit: Ein klares Urteil für den Verbraucherschutz

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern. Es macht deutlich, dass Versicherungen ihre Vertragsbedingungen klar und eindeutig formulieren müssen und dass im Zweifel eine verbraucherfreundliche Auslegung zu erfolgen hat.

➨ Wasserschaden durch Regenwasserleitung: Wer trägt die Kosten?

Ein Wasserschaden kann unerwartete finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn Unklarheiten bezüglich der Verantwortung bestehen. Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Ihre Wohngebäudeversicherung die Kostenübernahme ablehnt, obwohl Sie der Meinung sind, dass ein Schaden durch eine innen liegende Regenwasserleitung verursacht wurde, sind Sie nicht allein. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihres Falles an. Gemeinsam können wir im Anschluss die besten Schritte für eine erfolgreiche Beratung und Klärung planen. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam für Ihr Recht kämpfen.

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Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung – kurz erklärt


Bei einem Leitungswasserschaden werden die entstandenen Kosten in der Regel von der Wohngebäudeversicherung und der Hausratversicherung übernommen. Ein Leitungswasserschaden tritt auf, wenn Wasser unkontrolliert aus Leitungen, wie Zufluss- und Abflussrohren, Heizungsrohren und Anschlüssen an Waschbecken sowie Waschmaschinen, austritt. Diese Schäden können durch verschiedene Ursachen entstehen, darunter Materialfehler, Frost oder Abnutzungserscheinungen. Bei einem versicherten Leitungswasserschaden übernimmt die Wohngebäudeversicherung Kosten für die Leckageortung, die Beseitigung der Schadensursache und die Sicherung des Grundstücks. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass weder die Hausrat- noch die Wohngebäudeversicherung für Wasserschäden aufkommen, die nicht durch Leitungswasser verursacht wurden. Schäden durch Hochwasser, Flut oder Starkregen müssen gesondert über einen Elementarschutz versichert werden.

Wann zahlt die Gebäudeversicherung bei Wasserschaden nicht?

Die Wohngebäudeversicherung kommt in der Regel, wie oben bereits erwähnt, für Wasserschäden auf, die durch Leitungswasser verursacht wurden. Sie übernimmt Kosten, wenn Wasser unkontrolliert aus Leitungen wie Zufluss- und Abflussrohren, Heizungsrohren und Anschlüssen an Waschbecken sowie Waschmaschinen austritt. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Wohngebäudeversicherung nicht für Wasserschäden aufkommt. Dazu gehören Schäden, die nicht durch Leitungswasser, sondern durch andere Ursachen wie Hochwasser, Flut oder Starkregen entstanden sind. Für solche Schäden ist eine separate Elementarschadenversicherung erforderlich. Des Weiteren sind Schäden durch Regenrinnen, Badewasser sowie Hochwasser oder Rückstau, beispielsweise wenn nach einem Starkregen die Kanalisation überflutet wird und Abwasser ins Haus eindringt, nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Auch hierfür ist eine Elementarschadenpolice notwendig.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:

  • Versicherungsrecht: Es geht um einen Wohngebäudeversicherungsvertrag und die Frage, ob die Beklagte für einen Wasserschaden aufkommen muss. Die Klägerin beruft sich auf den Vertrag und die darin enthaltenen Bedingungen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 307 I 2: Die Klägerin argumentiert, dass eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht dem Transparenzgebot dieses Paragraphen entspricht. Es geht um die Unklarheit des Begriffs „innen liegende Dachrinne“.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 286, 291, 288: Diese Rechtsnormen betreffen die Beweislast und die Zinsforderung. Es wird argumentiert, dass der Schaden hinreichend sicher durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht wurde und dass Zinsen auf den geforderten Betrag anfallen.

Die genannten Rechtsbereiche und Normen sind zentral für die Entscheidung des Falles, da sie die Grundlage für die Ansprüche der Klägerin und die Argumentation des Gerichts bilden.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Wuppertal – Az.: 9 S 22/14 – Urteil vom 28.08.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Velbert, 10 C 305/11, vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 27.01.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag einstandspflichtig ist, nachdem es Anfang 2011 im Haus der Beklagten zu einem Wasserschaden gekommen war. Die Klägerin ließ die Schäden beheben. Der beauftragte Handwerker stellte ihr hierfür Anfang 2012 1.348,27 EUR in Rechnung, die sie bezahlte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von den notwendigen Kosten zur Beseitigung des Wasserschadens vom 21.01.2011 in Höhe eines Betrages von 1.348,27 EUR freizustellen. Das Amtsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Antrag auf Freistellung sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die Rechnung nach ihrem eigenen Vortrag bereits vollständig ausgeglichen habe. Die Klage sei aber auch unbeschadet dessen unbegründet. Es sei nicht bewiesen, dass der Schaden durch Regenwasser verursacht worden sei, das aus einer innen liegenden Regenwasserleitung ausgetreten sei. Als innen liegende Dachrinne sei nämlich eine solche zu verstehen, die innerhalb des Mauerwerkes liege und keinen freien Ablauf zu einer Seite ermögliche. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.348,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie trägt vor: Es komme nicht darauf an, ob eine innen oder außen liegende Rinne vorliege. Die zu Grunde liegende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten entspreche nicht dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „innen liegenden Dachrinne“ könne nicht eindeutig bestimmt werden. Zudem gehe das Amtsgericht rechtsirrig davon aus, dass es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Dachrinne handele. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die Regenwasserleitung auf der Dachterrasse rage nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus und verlaufe auch unterhalb der Gebäudeoberkante. Schließlich sei das Gericht aufgrund der falschen Beweiswürdigung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt, dass der Wasserschaden vorrangig aufgrund einer fehlerhaften Abdichtung am Ende der Dachrinne vor Kopf entstanden sei, während nach ihrer, der Klägerin, Ansicht nicht auszuschließen sei, dass die Ursache auch in einem Defekt der Rinne liegen könne. Die Abdichtung habe 7 Jahre problemlos funktioniert. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Abdichtung am Kopfende der Rinne defekt gewesen sei, sei das Wasser immer noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der innen liegenden Regenrinne ausgetreten.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.1.Der Zulässigkeit der Berufung steht letztlich nicht entgegen, dass die Klägerin nicht den vom Amtsgericht abgewiesenen Anspruch auf Freistellung weiterverfolgt, sondern auf Zahlung klagt. Zwar setzt die Zulässigkeit einer Berufung voraus, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung, deren Richtigkeit gar nicht infrage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, VIII ZR 321/99, bei Juris).Jedoch sind Zahlungsanspruch und Freistellungsanspruch lediglich verschiedene Ausprägungen ein und desselben Schadensersatzanspruches auf Vermögensausgleich und ist die Situation vergleichbar mit dem Verhältnis der Ansprüche auf Naturalrestitution und auf Geldersatz nach § 249 S. 1 bzw. S. 2 BGB. Nach rechtskräftiger Stattgabe eines Freistellungsanspruchs ist in einem nachfolgenden Zahlungsprozess deshalb der Haftungsgrund nicht mehr zu prüfen (BGH, XI ZR 331/89, bei Juris). Die rechtskräftige Abweisung des Anspruchs des § 249 I BGB hat folgerichtig Rechtskraft auch für den Anspruch nach § 249 II 1 BGB, wenn nicht die Abweisung gerade damit begründet worden ist, es könne nur Geldersatz verlangt werden (Medicus in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 249, Rn. 215; RGZ 126, 401, 403).Vorliegend hat das Amtsgericht den Freistellungsanspruch zwar in erster Linie deshalb abgewiesen, weil wegen der zwischenzeitlichen Bezahlung kein Anspruch mehr bestünde, von dem frei gestellt werden könnte. Jedoch hat es im weiteren auch zur (Un-) Begründetheit der Klage im übrigen Stellung genommen, auch wenn dies zur Begründung dafür erfolgte, dass es eines gerichtlichen Hinweises auf Umstellung des Antrages nicht bedurft hätte.2.Der Klägerin steht die gemachte Hauptforderung aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu.a) Der Versicherungsfall ist eingetreten. Es handelt sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Nr. 1 a) bb) VGB-2008 i.V.m. Klausel 7960. Danach sind auch Schäden durch regenwasserversichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass es sich nicht um eine innen liegende Regenrinne gehandelt hat. Jedenfalls handelt es sich aus versicherungsrechtlicher Sicht um eine innerhalb des Gebäudes verlegte Regenwasserleitung, weil sie sich innerhalb des räumlichen Bereiches befunden hat, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt war (vergleiche BGH, IV ZR 107 30/97, bei Juris: „Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerboden zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich innerhalb des Gebäudes im Sinne von VGB …“). Ausweislich der Fotos 1 und 2, Gutachten Dr. Q vom 11.06.2013, Bl. 130f d.A., befand sich die Regenrinne eindeutig unterhalb der Krone der aufsteigenden Giebelmauer und innerhalb der von ihr umgrenzten Baufläche. Der Schaden ist hinreichend sicher im Sinne von § 286 ZPO durch aus der Regenrinne austretendes Wasser verursacht worden. Der Versicherungsfall ist nämlich schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist (OLG Koblenz, 10 U 238/10, bei Juris). Die Sachverständige hat hierzu in ihrem Gutachten ausgeführt: Die nachträglich aufgebrachte Abdichtung am nördlichen Rinnenende zeigt, dass Undichtigkeiten an der Abdichtung der aufgehenden Wand im Bereich des Rinnenendstückes beim Überlauf der Rinne, z.B. infolge stark Regenereignissen, Verstopfungen des Fallrohrs durch winterliche Eisbildung oder Laub, zu dem Wasserschaden geführt haben (Gutachten, S.9 = Bl. 134 d.A.).b) Nach § 13 VGB-2008 sind bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen jedenfalls die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zu ersetzen. Nach dem von der Beklagten auch insoweit nicht angegriffenen Gutachten waren die der Klägerin in Rechnung gestellten und von dieser bezahlten Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich und der Rechnungsbetrag insgesamt angemessen und ortsüblich (Gutachten Seite 11f = Bl. 136f d.A.).3.Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 1.500 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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