Skip to content

Versicherungsschutz Kfz-Kasko – Wanderaschenbecher – Einbruchdiebstahl

LG Wuppertal – Az.: 9 S 7/20 – Urteil vom 07.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.12.2019, 39 C 66/19, und die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen wird auf seine Kosten zurück- bzw. abgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer Teilkaskoversicherung für seinen Pkw, einen Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf Zahlung eines Betrags von 1.683,37 EUR in Anspruch, weil der Glasbruch des hinteren linken Seitenfensters, welchen die Beklagte abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 EUR unstreitig reguliert hat, nach streitigem Klägervorbringen bei einem Einbruch in sein Fahrzeug in der Nacht vom 17.11. auf den 18.11.2018 verursacht worden sei, bei welchem der Wanderaschenbecher mit darin befindlichem Kleingeld entwendet sowie Lack- und Polsterschäden verursacht worden seien.

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand November 2016 (Bl. 74 ff, 85 f d.A., im Folgenden: AKB) ist bestimmt:

„C. Voll- und Teilkaskoversicherung

C.1. Unsere Leistungen

Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden Ihres Fahrzeugs und seiner Bestandteile infolge eines Ereignisses der Vollkasko und der Teilkasko. Mitversichert ist auch das fahrzeugtypische Zubehör. Das ist die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeugs ab Werk ordern kann.

C.1.1.

Folgende Teile und fahrzeugtypisches Zubehör sind beitragsfrei und ohne Wertbegrenzung mitversichert, soweit nicht anders in C.1.2 und C.1.3 geregelt: […]

b)

fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird; […]

C.2 Teilkasko

C.2.1

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse […]

b) Entwendung

insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht […]

e) Glasbruch

Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Schäden werden nur nach Vorlage einer Werkstattrechnung ersetzt. […]

Nach Ablehnung einer weitergehenden Regulierung gegenüber dem Kläger selbst blieb auch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 08.01.2019 unter Fristsetzung zum 20.01.2019 ohne Erfolg.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, bei dem entwendeten Wanderaschenbecher habe es sich um ein Zubehörteil des Herstellers Renault gehandelt, und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Frankfurt (16 S 98/15) die Ansicht vertreten, der von ihm geltend gemachte Schaden sei als Einbruchsschaden von der Teilkaskoversicherung umfasst; das Bestreiten eines Einbruchs durch die Beklagte sei im Hinblick auf die durch sie erfolgte Regulierung des Glasbruchs widersprüchlich. Zur Beseitigung der nicht bereits regulierten Schäden – Dichtung Türscheibe, Kratzer auf der Seitentür und einer Beschädigung des Polsters – sei gem. Kostenvoranschlag des Autohauses F (Bl. 4 ff d.A.) ein Netto-Kostenaufwand in Höhe von 1.683,37 EUR erforderlich.

Im Termin vom 06.11.2019 (Bl. 109) hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 und darüber hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrags von 255,85 EUR als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die AKB und unter Hinweis, dass laut den Versicherungsbedingungen Glasbruch unabhängig von der Art des Schadensereignisses versichert und aus diesem Grund der Glasbruch reguliert worden sei, einen Einbruch sowie die Behauptung bestritten, der Aschenbecher sei vom Kläger als Zubehörteil der Firma Renault ausschließlich für und mit dem Fahrzeug angeschafft worden. Sie hat die Ansicht vertreten, der Wanderaschenbecher sei von der Versicherung nicht erfasst, und hat unter Verweis auf Vorschäden am Fahrzeug und auf die bereits erfolgte Regulierung des Glasbruches die geltend gemachte Schadenshöhe bestritten.

Das Amtsgericht hat – ohne Wiedergabe des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Tatbestand und ohne eine diesbezügliche rechtliche Würdigung bzw. Erwähnung in den Entscheidungsgründen – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch bei Unterstellung des klägerischen Vortrags zum Einbruch liege kein versichertes Ereignis vor; Versicherungsschutz bestehe gem. § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag nur für die Entwendung insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile beziehe; bei dem Wanderaschenbecher handele es sich aber nach der Regelung in C. 1.1b) des Versicherungsvertrags nicht um ein solches mitversichertes Zubehörteil, weil es nach der maßgebenden objektiven Verwendungsmöglichkeit nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs diene, worauf bereits der Name es „Wanderascher“ hinweise.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge betreffend den Hauptantrag und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich – indes mit einem offensichtlichen Schreibfehler betreffend die Höhe der letztgenannten Kosten von 2.055,85 EUR anstelle von erstinstanzlich 255,85 EUR  – weiterverfolgt.

Er wendet gegen die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils ein, der Aschenbecher sei Pannenwerkzeug und Schonbezügen gleichzusetzen, welche in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich als dem ausschließlichen Gebrauch des Fahrzeugs dienende Gegenstände genannt seien. Die einschränkende Auslegung des Amtsgerichts gehe zu Lasten des Versicherungsnehmers, sei für ihn überraschend und benachteilige ihn unangemessen. Er erachtet das Bestreiten des Einbruchs durch die Beklagte weiterhin als widersprüchlich und tritt sowohl dazu als auch zur Schadenshöhe Beweis an durch Vernehmung von Zeugen bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

Im Übrigen wird von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag kein Anspruch auf Schadensersatz zu, welcher über die bereits erfolgte Regulierung des Glasbruchs hinausgeht, welchen er mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 VVG i.V.m. Ziff. C 1.1.b), C. 2.1.b) AKB, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage für einen weitergehenden Schadensersatz.

Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger schon kein versichertes Ereignis behauptet und konnte angesichts der fehlenden Schlüssigkeit seines Klagevorbringens dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat, ein Wanderaschenbecher entwendet wurde und ob es sich dabei um ein Zubehörteil gehandelt hat, welches beim Kauf mitgeordert werden kann. Denn gem. C.2.1 b) AKB besteht Versicherungsschutz bei einer Beschädigung, einer Zerstörung, einem Verlust oder einem Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch eine Entwendung, insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht. Einen Diebstahl eines mitversicherten Teils als allein in Betracht kommendes, anspruchsbegründendes Ereignis hat der Kläger nicht geltend gemacht:

Nach streitigem Klägervorbringen soll in der Nacht vom 17.11. auf den 18.11.2018 in sein Fahrzeug eingebrochen, dabei die Scheibe eingeschlagen und ein Wanderaschenbecher mit darin befindlichem Kleingeld entwendet worden sein.

Bei dem geltend gemachten Wanderaschenbecher handelt es sich nicht um ein mitversichertes Teil i.S.v. C.2.1 b) AKB.

a)

Ob ein Teil mitversichert ist, bestimmt C.1.1. AKB. Danach ist mitversichert auch das fahrzeugtypische Zubehör und damit die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeugs ab Werk ordern kann, wenn es fest im Fahrzeug ein- oder am Fahrzeug angebaut ist oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt wird, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.

b)

Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, wonach ein Wanderaschenbecher, auch wenn er ab Werk als Zubehörteil geordert werden kann, nicht „ausschließlich“ dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wie indes von der Bestimmung in C.1.1. AKB gefordert.

aa)

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut „Wanderaschenbecher“, welcher eine Mobilität zum Ausdruck bringt, und aus der objektiven Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes in gleichem Maß innerhalb wie auch außerhalb des Fahrzeugs, worauf das Amtsgericht maßgeblich abgestellt hat. Bei einem Aschenbecher handelt es sich zudem um einen Gegenstand, der es dem (Mit-)Fahrer ermöglichen soll, persönliche Rauchgewohnheiten auch während des Fahrens pflegen zu können, und damit um eine Sache, die vorrangig einem anderen Zweck als dem Gebrauch des Fahrzeugs dient.

bb)

Soweit der Kläger in erster Instanz auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) Bezug genommen hat (Urteil v. 11.01.2016, 16 S 98/15), vermag diese das hiesige Klagebegehren nicht zu stützen. Denn in dem dortigen Entscheidungsfall war der Einbruch unstreitig und war neben der Person die Absicht des Einbrechers streitig, welche nach den in jenem Fall maßgeblichen AKB 2008 – wie hier indes nicht – für das Vorliegen eines Versicherungsfalls entscheidend war.

cc)

Der Kläger mag zwar, wie er mit der Berufungsbegründung einwendet, eine abweichende Einordnung des Wanderaschenbechers als ein dem ausschließlichen Gebrauch des Fahrzeugs dienendes Zubehörteil für geboten erachten. Soweit er auf einen Vergleich mit Schonbezügen und Pannenwerkzeug abstellt, ist es zwar zutreffend, dass die Auflistung der Gegenstände, welche gem. C.1.1.b) ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen, nicht abschließend ist, wie sich aus dem Zusatz „z.B.“ ergibt, und dass auch Pannenwerkzeug außerhalb des Fahrzeugs eingesetzt werden kann.

Eine Gleichstellung eines mobilen Wanderaschenbechers mit Pannenwerkzeug erachtet die Kammer indes vor folgender Erwägung für nicht gerechtfertigt. Während Schonbezüge und Pannenwerkzeug beide für eine Nutzung bzw. Wiederherstellung der Nutzung des Fahrzeugs als Mittel der Fortbewegung konzipiert sind, handelt es sich, wie zuvor ausgeführt, bei einem Aschenbecher um einen Gegenstand, der es dem (Mit-)Fahrer ermöglichen soll, persönliche Rauchgewohnheiten auch während des Fahrens pflegen zu können, und damit um eine Sache, die vorrangig einem anderen Zweck als dem Gebrauch des Fahrzeugs dient.

c)

Eine abweichende Würdigung ist auch nicht aus dem Grund geboten, weil die Regelung in C.1.1.b) AKB und die darin genannte Voraussetzung „ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienend“ – als allgemeine Geschäftsbedingung der Klauselkontrolle der §§ 305 ff BGB unterfallend – gem. § 305 c Abs. 2 BGB wegen Zweifeln bei der Auslegung im Sinne des klägerischen Verständnisses und damit zu Lasten der Beklagten als Verwender zu verstehen wäre. Denn für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass – wie hier – Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung indes einen einheitlichen Inhalt auf, ist für eine Anwendung der Unklarheitenregelung kein Raum (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 305 c Rn 15 mwN). Letzteres ist hier der Fall.

Der für sich genommen eindeutige Begriff „ausschließlich“ wird hier nämlich nicht durch die im Klammerzusatz genannten Beispiele „Schonbezüge, Pannenwerkzeug“ in dem Sinne aufgeweicht, dass eine Nutzung „auch“ für das oder in dem Fahrzeug ausreichte. Denn wie zuvor dargelegt, dienen Schonbezüge und Pannenwerkzeuge allein der Nutzung bzw. Wiederherstellung der Nutzung des Fahrzeugs als solchem, ein mobiler Aschenbecher hingegen vornehmlich dem Tabakkonsum, nicht hingegen der Nutzung eines Fahrzeugs selbst.

d)

Die Voraussetzung „ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienend“ ist zudem weder als überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen mit der Folge einer fehlenden Einbeziehung der Klausel in das Vertragsverhältnis noch benachteiligt sie den Beklagten als Vertragspartei unangemessen i.S.d. § 307 Abs.1 und 2 BGB mit der Folge einer Unwirksamkeit der Regelung in C.1.1.b) AKB. Vielmehr ist es auch aus der Sicht eines Versicherungsnehmers insbesondere mit Blick auf die Höhe von Versicherungsprämien nachvollziehbar (wenn auch im Schadensfall nicht wünschenswert), dass Leistungen aus der Teilkaskoversicherung für ein Fahrzeug auf solche Schadensereignisse beschränkt werden, welche sich gegen das Fahrzeug selbst oder solches Zubehör richten, welche im Fahrzeug fest an- und/oder eingebaut ist oder als mobiles fahrzeugtypisches und beim Hersteller orderbares Zubehör ausschließlich seinem Gebrauch dient, hingegen weiteres mobiles Zubehör, welches nach seiner objektiven Verwendungsmöglichkeit mindestens auch einem anderen Zweck als der Nutzung des Fahrzeugs dient, indes vom Versicherungsschutz ausgenommen wird, und zwar unabhängig von den Fragen, ob Gegenstände der letztgenannten Kategorie beim Hersteller des Fahrzeugs geordert werden können und, wenn ja, inwieweit sie dem Design des Fahrzeugs angepasst sind oder nicht.

2.

Mangels eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als vermeintlichen Verzugsschaden. Über diesen Anspruch hatte die Kammer erstmals in der Sache selbst zu entscheiden, nachdem das Amtsgericht über diesen erstinstanzlich gestellten Antrag im angefochtenen Urteil nicht entschieden hatte, mit Ablauf der Frist auf Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO und auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO diesbezüglich die Rechtshängigkeit der Klage entfallen war und der Kläger mit erneuter Antragstellung mit der Berufungsbegründungsschrift insofern erneut Klage erhoben hat (vgl. BGH VI ZR 209/14, in juris Rn 5).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 91, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.683,37 EUR (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!