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Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles

LG Bielefeld – Az.: 18 O 313/18 – Urteil vom 30.10.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag auf Leistung in Anspruch.

Die Klägerin war in der Vergangenheit liiert mit Herrn A. Beide waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Grundstücks xxx. Der Erwerb des Grundstücks im Jahr 2006 wurde von der B. finanziert.

Bezüglich dieses Grundstücks bestand mit der Beklagten eine Gebäudeversicherung, bei der auch das Wagnis „Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion“ versichert war.

Das Versicherungsverhältnis bestand zwischen der Klägerin und Herrn A. Auf Anlagen BLD2 f. wird verwiesen.

Die Klägerin und ihr früherer Partner trennten sich schließlich voneinander. Beide konnten sich auf eine Vermögensauseinandersetzung nicht verständigen. Insbesondere war es so, dass sich Herr A. einer – freihändigen – Veräußerung des Hausgrundstücks widersetzte. Dies führt dazu, dass die Klägerin schließlich Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung stellte, um die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft herbeizuführen. Diesem Antrag schloss sich letztlich die finanzierende Bank an, sodass das Grundstück im Frühjahr 2015 unter Zwangsverwaltung gestellt wurde. Zwangsverwalter war Herrn C., Z-Str. xx, XXXXX B. Dieser wurde in den Versicherungsvertrag als Vertreter der Klägerin und des Herrn A. aufgenommen. Auf den Ersatzversicherungsschein vom 08.07.2015 (Anlage K1) wird Bezug genommen.

Herr A. konnte und wollte sich augenscheinlich mit der Trennungssituation nicht abfinden. Unter dem 11.11.2015 führte er eine Brandexplosion herbei, bei welcher das Grundstück und das aufstehende Gebäude erheblich beschädigt wurden. Bei dieser Explosion kam Herr A. ums Leben.

Die Klägerin begehrt nun Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem zu Versicherungsnummer 130187112 bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag verpflichtet ist, den der Klägerin durch die Brandexplosion am 11.11.2015 entstandenen Schaden an dem versicherten Objekt zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich u. a. auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, weil es der Klägerin jedenfalls im Moment nicht möglich ist, den genauen Schaden zu beziffern.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dahinstehen kann, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Die Beklagte beruft sich jedoch mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gem. § 81 VVG:

Es ist unstreitig, dass Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Schadensereignisses die Klägerin und Herr A. gewesen sind, und zwar für die gesamte Immobilie. Daran ändert auch nichts die angeordnete Zwangsverwaltung für die Immobilie. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass das Vertragsverhältnis mit ihr und dem Herr A. fortgeführt wurde. In diesen Fällen wird nach überwiegender, wenngleich umstrittener Ansicht das Verschulden eines Versicherungsnehmers gegenüber dem anderen zugerechnet (Nachw. bei Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 28 Rn. 87-92). Da es um die Einheitlichkeit der versicherten Gefahr geht, ist der diesbezügliche Einwand der Klägerin, sie habe die Teilung der Miteigentümergemeinschaft betrieben, nicht stichhaltig. Das versicherte Interesse ist rein wirtschaftlich zu verstehen, mag die Klägerin auch kein Interesse gehabt haben, das Wohnhaus mit Herrn A. gemeinsam zu halten.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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