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Wohngebäudeversicherung: Muss die Versicherung zahlen, wenn ein Mitbesitzer den Brand legt?

Die vorsätzliche Brandstiftung durch einen Miteigentümer zerstörte ein gemeinsames Haus, das durch eine Wohngebäudeversicherung geschützt war. Als die unschuldige Partnerin den Schaden von der Versicherung forderte, lehnte diese ab, da der Täter ebenfalls Versicherungsnehmer war. Muss eine Versicherung in einem solchen Fall leisten, wenn einer der beiden gemeinsamen Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich herbeiführt?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 313/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Bielefeld
  • Datum: 30.10.2019
  • Aktenzeichen: 18 O 313/18
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Miteigentümerin einer Immobilie, die von ihrer Wohngebäudeversicherung die Feststellung der Leistungspflicht nach einem vorsätzlich durch den Mitversicherungsnehmer verursachten Brand begehrte. Sie argumentierte, die Tat ihres früheren Lebensgefährten könne ihr nicht zugerechnet werden.
  • Beklagte: Die Wohngebäudeversicherung, die eine Leistung verweigerte und sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Versicherungsnehmer berief.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der frühere Lebensgefährte der Klägerin und Mitversicherungsnehmer verursachte vorsätzlich eine Brandexplosion an der gemeinsam versicherten Immobilie. Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung der Leistungspflicht der Wohngebäudeversicherung für den entstandenen Schaden.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist ein Wohngebäudeversicherer leistungsfrei, wenn ein Miteigentümer und Mitversicherungsnehmer den versicherten Schaden vorsätzlich herbeiführt, während der andere Miteigentümer und Mitversicherungsnehmer unbeteiligt ist?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Miteigentümerin auf Feststellung der Leistungspflicht ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Leistungsfreiheit bei Vorsatz: Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich durch einen Versicherungsnehmer herbeigeführt wurde.
    • Zurechnung des Verschuldens: Das vorsätzliche Verschulden eines Mitversicherungsnehmers wird dem anderen Mitversicherungsnehmer zugerechnet, da die versicherte Gefahr bei Sachversicherungen als Einheit betrachtet wird.
    • Wirtschaftliches Interesse maßgeblich: Das versicherte Interesse ist rein wirtschaftlich zu verstehen; die persönlichen Motive oder Interessen der unbeteiligten Klägerin ändern nichts an der Zurechnung.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Die Beklagte wurde nicht zur Zahlung des Schadens verpflichtet.
    • Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn mein Miteigentümer das gemeinsame Haus anzündet – muss die Versicherung trotzdem zahlen?

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen gemeinsam mit einer anderen Person ein Haus. Vielleicht mit dem Partner, einem Geschwisterteil oder einem Freund. Um sich gegen Schäden abzusichern, schließen Sie gemeinsam eine Wohngebäudeversicherung ab. Doch dann kommt es zum Streit, die Beziehung zerbricht und einer der Eigentümer verursacht absichtlich einen schweren Schaden am Haus – zum Beispiel einen Brand. Sie selbst sind völlig unschuldig und stehen nun vor den Trümmern. Wer kommt für den Schaden auf? Muss die Versicherung zahlen, obwohl einer der Versicherungsnehmer der Täter ist?

Genau mit dieser schwierigen Frage musste sich das Landgericht Bielefeld in einem Urteil befassen. Ein Fall, der zeigt, wie kompliziert die Dinge werden können, wenn persönliches Drama und die kühle Logik von Versicherungsverträgen aufeinandertreffen.

Wie kam es zu dem verheerenden Brand?

Wohngebäudeversicherung Vorsatz: Nach einem durch Miteigentümer verursachten Brand steht ein Haus in Flammen.
Brandstiftung am Wohngebäude: Wenn ein vorsätzlicher Akt zum Versicherungsfall wird, welche Konsequenzen drohen dann für den Verursacher? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt des Falles standen eine Frau, nennen wir sie Frau W., und ihr früherer Lebensgefährte, Herr A. Gemeinsam hatten sie ein Grundstück mit einem Haus gekauft und waren beide zu gleichen Teilen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Um das Gebäude abzusichern, schlossen sie bei einer Versicherung eine Wohngebäudeversicherung ab, die unter anderem Schäden durch Feuer abdeckte. In diesem Vertrag waren sowohl Frau W. als auch Herr A. als gemeinsame Versicherungsnehmer eingetragen. Ein Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag mit der Versicherung abschließt und im Schadensfall Anspruch auf die Leistung hat.

Nach einiger Zeit trennte sich das Paar. Doch die Trennung verlief nicht reibungslos. Frau W. wollte die Angelegenheit klären und das gemeinsame Haus verkaufen, um das Vermögen aufzuteilen. Herr A. weigerte sich jedoch strikt. Da eine Einigung unmöglich schien, griff Frau W. zu einem rechtlichen Mittel: Sie beantragte beim zuständigen Gericht eine Teilungsversteigerung. Das ist eine spezielle Form der Zwangsversteigerung, die dann zum Einsatz kommt, wenn sich Miteigentümer nicht darüber einigen können, was mit ihrem gemeinsamen Besitz, wie einem Haus, geschehen soll. Das Gericht lässt das Haus dann öffentlich versteigern, und der Erlös wird unter den Eigentümern aufgeteilt.

Aufgrund dieses Antrags wurde das Grundstück unter Zwangsverwaltung gestellt. Das bedeutet, ein vom Gericht bestellter Verwalter, Herr C., übernahm vorübergehend die Kontrolle über die Immobilie. Seine Aufgabe war es, das Haus bis zur Versteigerung zu verwalten. Wichtig ist hierbei: Die Eigentumsverhältnisse änderten sich dadurch nicht. Frau W. und Herr A. blieben die Eigentümer und auch die gemeinsamen Versicherungsnehmer. Der Verwalter handelte lediglich als ihr Vertreter.

Am 11. November 2015 kam es zur Katastrophe. Herr A. verursachte absichtlich eine schwere Brandexplosion, bei der das Haus massiv beschädigt wurde. Er selbst kam bei diesem Ereignis ums Leben.

Warum verklagte die unbeteiligte Miteigentümerin die Versicherung?

Für Frau W. war die Situation ein Albtraum. Sie hatte nicht nur ihren ehemaligen Partner verloren, sondern auch ihr Zuhause und einen großen Teil ihres Vermögens. Sie war an der Tat völlig unbeteiligt und hatte im Gegenteil versucht, die Eigentümergemeinschaft mit Herrn A. aufzulösen. Aus ihrer Sicht war klar: Sie hatte jahrelang Versicherungsprämien bezahlt, und nun war genau der versicherte Schadensfall eingetreten – ein Brand. Sie forderte die Versicherung auf, den Schaden zu ersetzen.

Da die Versicherung dies ablehnte, zog Frau W. vor Gericht. Sie erhob eine sogenannte Feststellungsklage. Das ist eine besondere Art von Klage, bei der es nicht sofort um eine konkrete Geldsumme geht. Stattdessen soll das Gericht zunächst einmal rechtsverbindlich feststellen, ob ein bestimmtes rechtliches Verhältnis besteht oder nicht. In diesem Fall wollte Frau W. vom Gericht die Feststellung, dass die Versicherung grundsätzlich verpflichtet ist, für den Brandschaden aufzukommen. Einen genauen Betrag konnte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht nennen, da das gesamte Ausmaß des Schadens noch nicht beziffert war.

Ihre Argumentation war im Kern eine moralische und persönliche: Sie war unschuldig. Die Tat von Herrn A. dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie sich aktiv von ihm getrennt und die Auflösung des gemeinsamen Besitzes betrieben hatte.

Weshalb weigerte sich die Versicherung zu zahlen?

Die beklagte Versicherung sah den Fall völlig anders. Ihre Argumentation stützte sich nicht auf die persönliche Situation von Frau W., sondern auf eine zentrale Regel des deutschen Versicherungsrechts. Sie berief sich auf § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern.

Der genannte Paragraph enthält einen fundamentalen Grundsatz: Ein Versicherer muss nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich, also mit Absicht, herbeiführt. Das ist einleuchtend, denn andernfalls könnte jeder sein eigenes Eigentum zerstören, um die Versicherungssumme zu kassieren. Versicherungen sollen vor unvorhersehbaren Unglücksfällen schützen, nicht vor selbst herbeigeführten Schäden.

Da unbestritten war, dass Herr A. den Brand absichtlich gelegt hatte und er einer der beiden Versicherungsnehmer war, sah die Versicherung sich von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie argumentierte: Einer unserer Vertragspartner hat den Schaden vorsätzlich verursacht, also müssen wir nicht zahlen.

Wie hat das Gericht den Fall entschieden?

Das Landgericht Bielefeld folgte der Argumentation der Versicherung und wies die Klage von Frau W. ab. Das bedeutet, Frau W. hat keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Wohngebäudeversicherung. Zusätzlich wurde sie dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil war ein schwerer Schlag für die Klägerin. Doch wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung?

Warum muss die unschuldige Miteigentümerin für die Tat des anderen haften?

Das Gericht musste die entscheidende Frage klären: Kann die vorsätzliche Tat von Herrn A. der unschuldigen Frau W. im Rahmen des Versicherungsvertrages zugerechnet werden? Die Antwort des Gerichts war ein klares Ja. Die Begründung dafür ist komplex, aber lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen.

Der entscheidende Punkt war die Struktur des Versicherungsvertrages. Frau W. und Herr A. waren nicht getrennt für ihre jeweiligen „Hälften“ des Hauses versichert. Stattdessen waren sie gemeinsam Versicherungsnehmer für das gesamte Gebäude. Juristen sprechen hier von der „Einheitlichkeit der versicherten Gefahr“.

Stellen Sie es sich wie eine gemeinsame Autofahrt vor: Wenn zwei Personen gemeinsam ein Auto mieten und beide als Fahrer eingetragen sind, bilden sie aus Sicht der Vermietung eine Einheit. Verursacht einer der beiden Fahrer absichtlich einen Unfall, kann der andere nicht sagen: „Ich war es nicht, bitte reparieren Sie meine Hälfte des Autos.“ Der Vertrag bezieht sich auf das gesamte Auto.

Genauso sah es das Gericht hier. Der Versicherungsvertrag schützte das Haus als Ganzes. Frau W. und Herr A. bildeten aus Sicht der Versicherung eine „Gefahrengemeinschaft„. Das bedeutet, sie teilten sich das Risiko und die Verantwortung für das versicherte Objekt. Das Handeln des einen wirkt sich daher auf den gesamten Vertrag aus.

Da Herr A. als vollwertiger Mit-Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursachte, griff die Regel aus § 81 VVG. Sein schuldhaftes Verhalten wurde Frau W. im Versicherungsverhältnis zugerechnet. Das Gericht fasste diese Logik in folgenden Kernpunkten zusammen:

  • Frau W. und Herr A. waren gemeinsam Versicherungsnehmer für ein einziges Objekt: das Haus.
  • Der Versicherungsvertrag sicherte ein einheitliches Risiko ab, nämlich die Beschädigung dieses einen Hauses.
  • Das vorsätzliche Handeln eines Mitglieds dieser „Gefahrengemeinschaft“ (Herr A.) führt dazu, dass der Versicherer für den gesamten Schaden nicht leisten muss.

Spielte es keine Rolle, dass die Frau die Gemeinschaft mit dem Täter beenden wollte?

Frau W. hatte ja eingewendet, dass sie sich längst von Herrn A. distanziert und die Auflösung des gemeinsamen Eigentums aktiv betrieben hatte. Sie wollte mit ihm nichts mehr zu tun haben. Könnte dieser Umstand die strenge juristische Logik nicht durchbrechen?

Das Gericht prüfte dieses Argument, verwarf es aber als „nicht stichhaltig“. Die Begründung: Ein Versicherungsvertrag ist eine rein wirtschaftliche Vereinbarung. Die persönlichen oder emotionalen Beziehungen zwischen den Versicherungsnehmern sind für die rechtliche Bewertung des Vertrages irrelevant.

Entscheidend war für das Gericht allein der Zustand zum Zeitpunkt des Schadens. Und zu diesem Zeitpunkt waren Frau W. und Herr A. rechtlich gesehen immer noch Partner in einem Versicherungsvertrag, der ein gemeinsames Objekt absicherte. Ihre persönlichen Absichten, die Gemeinschaft zu beenden, hatten die rechtliche Struktur des Versicherungsvertrags noch nicht verändert. Solange der Vertrag in dieser Form bestand, waren sie eine Einheit, und die Tat des einen fiel auf die andere zurück.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld verdeutlicht die strikte Anwendung versicherungsrechtlicher Grundsätze auch in menschlich tragischen Konstellationen.

  • Einheitlichkeit der Gefahrengemeinschaft: Bei gemeinsamen Versicherungsnehmern wird das vorsätzliche Handeln eines Partners dem anderen im Versicherungsverhältnis zugerechnet, da sie eine unteilbare Risikogemeinschaft für das gesamte versicherte Objekt bilden.
  • Irrelevanz persönlicher Verhältnisse: Die emotionale oder persönliche Distanzierung zwischen Versicherungsnehmern sowie deren Absicht zur Beendigung der Gemeinschaft haben keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung des Versicherungsvertrags zum Schadenszeitpunkt.
  • Strikte Auslegung von § 81 VVG: Das Versicherungsvertragsgesetz gewährt keinen Leistungsanspruch, wenn einer der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt – unabhängig davon, ob die anderen Versicherungsnehmer unschuldig sind.

Das Urteil bestätigt damit das Prinzip, dass Versicherungsverträge als rein wirtschaftliche Vereinbarungen behandelt werden, bei denen persönliche Umstände der Vertragsparteien die rechtlichen Strukturen nicht durchbrechen können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet es, wenn mehrere Personen gemeinsam versichert sind und einer einen Schaden verursacht?

Wenn mehrere Personen gemeinsam in einem Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen genannt sind, bilden sie im juristischen Sinne oft eine „Gefahrengemeinschaft“. Das bedeutet, dass die Handlungen einer einzelnen Person innerhalb dieser Gemeinschaft weitreichende Konsequenzen für den Versicherungsschutz aller Beteiligten haben können.

Die Gefahrengemeinschaft und ihre Auswirkungen

Ein Versicherungsvertrag basiert auf Vertrauen und der Einschätzung eines Risikos durch die Versicherung. Sind mehrere Personen gemeinsam versichert – zum Beispiel bei einer Hausratversicherung für eine Wohngemeinschaft oder einer Haftpflichtversicherung für eine Familie – wird davon ausgegangen, dass das Verhalten aller mitversicherten Personen relevant für den Versicherungsschutz ist. Die Versicherung kalkuliert das Risiko für diese gesamte Gruppe.

Ausschluss bei vorsätzlicher Schädigung

Ein grundlegendes Prinzip im Versicherungsrecht ist der Ausschluss von Vorsatz. Das bedeutet, eine Versicherung leistet in der Regel nicht für Schäden, die vorsätzlich, also absichtlich und willentlich, herbeigeführt wurden. Dieses Prinzip ist in vielen Versicherungsverträgen und auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert. Eine wichtige Vorschrift hierzu ist beispielsweise § 103 VVG, der besagt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer oder einem Mitversicherten vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Stellen Sie sich vor, mehrere Personen sind gemeinsam versichert. Verursacht nun eine dieser Personen einen Schaden absichtlich und mit voller Absicht, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz für diesen Schaden komplett entfällt. Das Besondere und für viele überraschende daran ist: Dieser Wegfall des Versicherungsschutzes kann sich auf die gesamte Gefahrengemeinschaft auswirken. Das bedeutet, selbst wenn andere mitversicherte Personen den Schaden nicht absichtlich herbeigeführt haben und selbst unschuldig sind, kann die vorsätzliche Handlung eines Einzelnen dazu führen, dass die gesamte Gemeinschaft für diesen konkreten Schaden keinen Versicherungsschutz erhält.

Praktische Auswirkungen

Für Sie bedeutet das, dass das Verhalten jedes Einzelnen innerhalb einer gemeinsamen Versicherung von großer Bedeutung ist. Die Versicherung betrachtet die Gruppe als Einheit, wenn es um die Einhaltung der Vertragspflichten und die Abgrenzung von vorsätzlichen Handlungen geht. Handlungen, die das Vertrauensverhältnis zur Versicherung stören oder gegen grundlegende Versicherungsprinzipien wie den Ausschluss von Vorsatz verstoßen, können sich negativ auf den Versicherungsschutz aller Mitglieder der Gefahrengemeinschaft auswirken. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, sich der Konsequenzen bewusst zu sein, wenn man einen Versicherungsvertrag mit anderen Personen teilt oder jemanden in seinen Versicherungsschutz einschließt.

Rechtliche Grundlagen hierfür finden sich unter anderem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dessen Regelungen zum Versicherungsfall und den Obliegenheiten der Versicherungsnehmer maßgeblich sind. Diese Prinzipien dienen dazu, die Solidargemeinschaft der Versicherten zu schützen und einen Missbrauch des Versicherungssystems zu verhindern.


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Ändert sich meine Absicherung, wenn sich die Beziehung zu einem Mitversicherten verschlechtert oder endet?

Nein, eine Verschlechterung oder Beendigung der persönlichen Beziehung zu einem Mitversicherten – wie beispielsweise eine Trennung oder Scheidung – ändert Ihre Absicherung nicht automatisch. Ein Versicherungsvertrag ist ein eigenständiges rechtliches Abkommen.

Der Versicherungsvertrag als rechtliche Bindung

Ein Versicherungsvertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen Ihnen (oder dem Versicherungsnehmer) und der Versicherungsgesellschaft. Diese Vereinbarung regelt genau, welche Leistungen im Versicherungsfall erbracht werden und welche Pflichten die Vertragsparteien haben. Der Status Ihrer persönlichen Beziehungen zu anderen versicherten Personen oder Mitversicherten ist für die Gültigkeit dieses Vertrages grundsätzlich unerheblich.

Das bedeutet, dass die im Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten für alle beteiligten Personen unverändert bestehen bleiben, solange keine formellen Anpassungen vorgenommen werden. Die private Trennung löst die versicherungsrechtlichen Bindungen nicht von selbst auf.

Notwendigkeit formeller Schritte

Um eine Änderung Ihrer Absicherung zu bewirken oder die Bindung an einen Mitversicherten im Versicherungsvertrag zu beenden, sind aktive Schritte erforderlich. Sie müssen die Versicherungsgesellschaft offiziell darüber informieren und die gewünschten Änderungen beantragen. Dies kann beispielsweise folgende Maßnahmen umfassen:

  • Die Kündigung des bestehenden Vertrages.
  • Die Änderung des Vertrages, um eine versicherte Person herauszunehmen oder eine neue versicherte Person hinzuzufügen.
  • Eine Anpassung der Versicherungsbedingungen oder der Beitragszahlung.

Ohne solche formellen Schritte bleibt die ursprüngliche vertragliche Konstellation bestehen. Für Sie bedeutet das, dass Sie weiterhin an die vereinbarten Bedingungen gebunden sind und gegebenenfalls Pflichten (wie die Beitragszahlung) oder Rechte (wie Leistungsansprüche) mit dem ehemaligen Mitversicherten teilen, auch wenn die persönliche Beziehung beendet ist. Die sogenannte „Gefahrengemeinschaft“, also der gemeinsame Rahmen der versicherten Risiken und Leistungen, besteht versicherungsrechtlich fort, bis der Vertrag entsprechend angepasst wird.


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Kann ich meinen Anteil an einem gemeinsamen Eigentum auch alleine versichern?

Verständnis von gemeinsamem Eigentum und Versicherung

Wenn Sie zusammen mit anderen Personen Eigentümer einer Immobilie, wie beispielsweise eines Hauses, sind, spricht man in Deutschland häufig von Miteigentum nach Bruchteilen. Dies bedeutet, dass Ihnen ein bestimmter rechnerischer Anteil (z.B. ein halber oder ein Drittel) an der gesamten Immobilie gehört, nicht aber ein physisch abgrenzbarer Teil wie ein einzelnes Zimmer oder eine bestimmte Wand. Das gesamte Gebäude ist hier das ungeteilte Objekt, das als solches versichert werden muss.

Wohngebäudeversicherung: Die übliche Praxis

Für die Absicherung des Gebäudes selbst gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder andere Gefahren wird in den meisten Fällen eine gemeinsame Wohngebäudeversicherung für die gesamte Immobilie abgeschlossen.

  • Vorteile einer gemeinsamen Versicherung: Eine solche Police deckt den Gesamtwert des Gebäudes umfassend ab. Das ist wichtig, weil Schäden an einem ungeteilten Gebäude (z.B. ein Brand) immer das gesamte Objekt betreffen und nicht nur einen „Anteil“ davon. Die Kosten und Leistungen sind klar auf die Wiederherstellung des gesamten Gebäudes ausgerichtet, was die Abwicklung im Schadenfall erheblich vereinfacht. Für Versicherungsgesellschaften ist es der Standardweg, das Risiko eines unteilbaren Bauwerks zu bewerten und zu versichern.
  • Herausforderungen bei gemeinsamer Versicherung: Der Wunsch nach individueller Absicherung entsteht oft, weil bei einer gemeinsamen Versicherung auch eine gemeinsame Verantwortung für Selbstbeteiligungen oder nicht versicherte Schäden besteht. Entscheidungen über Sanierung und Schadenabwicklung müssen gemeinsam getroffen werden, was bei unterschiedlichen Interessen der Miteigentümer zu Schwierigkeiten führen kann.

Möglichkeiten der individuellen Absicherung

Eine separate Versicherung, die nur Ihren Anteil am physischen Gebäude gegen Schäden wie Brand oder Wasserschaden absichert, ist in der Praxis nicht üblich und äußerst schwierig umzusetzen. Da das Gebäude als Ganzes das versicherte Objekt ist und Schäden es unteilbar betreffen, kann ein Versicherer nicht einfach einen rechnerischen „Anteil“ am Schaden regulieren. Ein Loch im Dach betrifft das gesamte Dach, nicht nur den Teil, der zu Ihrem rechnerischen Anteil gehört. Versicherungen sind darauf ausgelegt, den Gesamtschaden am ungeteilten Gebäude zu ersetzen.

Allerdings gibt es verschiedene Versicherungen, die Ihre individuellen Risiken und finanziellen Interessen als Miteigentümer gesondert absichern können:

  • Private Haftpflichtversicherung: Diese schützt Sie als Privatperson vor Schadenersatzforderungen Dritter. Obwohl eine separate Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung für die Eigentümergemeinschaft wichtig ist, die für Schäden aufkommt, die vom Eigentum ausgehen (z.B. durch mangelhaften Zustand des Hauses), deckt Ihre private Haftpflichtversicherung bestimmte Situationen ab, in denen Sie als Person haftbar gemacht werden könnten.
  • Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung kann Sie bei rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum unterstützen. Dies kann etwa bei Konflikten mit den anderen Miteigentümern oder bei Auseinandersetzungen mit Dienstleistern (z.B. Handwerkern) der Fall sein. Eine solche Versicherung können Sie unabhängig von den anderen Miteigentümern für sich selbst abschließen.
  • Absicherung finanzieller Interessen: Wenn Sie zum Beispiel einen Kredit zur Finanzierung Ihres Anteils an der Immobilie aufgenommen haben, können Sie separate Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen abschließen. Diese decken zwar nicht den Gebäudeschaden ab, sichern aber Ihre finanzielle Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Eigentum für den Fall ab, dass Sie durch unvorhergesehene Ereignisse (wie Tod oder schwere Krankheit) Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können.

Praktische Auswirkungen für Miteigentümer

Für die grundlegende Absicherung des Gebäudes selbst gegen materielle Schäden ist die gemeinsame Wohngebäudeversicherung die praktischste und effektivste Lösung. Sie sichert den Wiederaufbau oder die Reparatur des gesamten Hauses und vermeidet Komplikationen im Schadenfall. Die Rechtslage des Miteigentums nach Bruchteilen (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, z.B. § 1008 BGB) bedeutet, dass das Objekt unteilbar ist und somit auch ein ungeteilter Versicherungsschutz am sinnvollsten ist.

Der Wunsch nach individueller Absicherung bei gemeinsamem Eigentum sollte daher primär auf Ihre persönlichen Haftungsrisiken und finanziellen Interessen abzielen, die Sie unabhängig von den anderen Miteigentümern versichern können. Dazu zählen insbesondere die Absicherung Ihrer persönlichen Haftung, der Rechtsweg bei Streitigkeiten oder die Sicherung Ihrer Kreditverbindlichkeiten. Eine separate Versicherung für Ihren „Anteil“ am physischen Gebäude gegen dessen Zerstörung ist hingegen, abgesehen von wenigen Spezialfällen, in der Praxis kaum umsetzbar.


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Gilt das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung auch für andere Versicherungen oder Schäden?

Ja, das Prinzip, dass vorsätzlich herbeigeführte Schäden die Versicherungsleistung beeinflussen oder ganz ausschließen können, ist nicht auf Wohngebäudeversicherungen beschränkt. Es ist ein grundlegender Ansatzpunkt im Versicherungsrecht, der in fast allen Versicherungsarten relevant ist und sich aus der Natur der Versicherung selbst ergibt.

Die Logik hinter dem Prinzip

Versicherungen sind dafür gedacht, unvorhergesehene und zufällige Risiken sowie Schäden abzudecken. Wenn ein Schaden jedoch absichtlich oder vorsätzlich durch eine versicherte Person herbeigeführt wird, widerspricht dies dem Kern dieser Absicherung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die die Grundlage fast jeder Versicherung bilden, schließen solche vorsätzlichen Handlungen in der Regel ausdrücklich von der Leistung aus. Dies gilt oft auch dann, wenn die Tat von einer mitversicherten Person begangen wurde, die unter derselben Police fällt.

Beispiele aus anderen Versicherungsbereichen

Dieses Prinzip findet sich in vielen weiteren Versicherungen wieder:

  • Hausratversicherung: Stellen Sie sich vor, mehrere Personen leben in einem Haushalt und sind gemeinsam über eine Hausratpolice versichert. Wenn eine dieser Personen vorsätzlich einen Schaden am Hausrat verursacht – zum Beispiel indem sie Mobiliar in Brand setzt oder beschädigt – ist die Hausratversicherung in der Regel nicht zur Leistung verpflichtet. Die vorsätzliche Handlung einer mitversicherten Person führt hier zum Ausschluss der Leistung für den gesamten Schaden, selbst wenn andere unbeteiligte Personen betroffen sind.
  • Kfz-Versicherung: Wenn der Fahrzeughalter oder eine andere berechtigte Person, die das Fahrzeug nutzt, einen Unfall absichtlich herbeiführt (etwa um einen Versicherungsbetrug zu begehen), leistet die Kfz-Versicherung (egal ob Haftpflicht oder Kasko) in der Regel keine Entschädigung für die entstandenen Schäden.
  • Privathaftpflichtversicherung: Diese Versicherung schützt Sie vor Forderungen Dritter, wenn Sie diesen unabsichtlich Schaden zufügen. Entsteht der Schaden jedoch durch eine vorsätzliche Handlung einer versicherten Person – zum Beispiel, wenn jemand bewusst das Eigentum eines Dritten zerstört – wird die Privathaftpflichtversicherung den Schaden nicht übernehmen.

Praktische Auswirkungen für Versicherte

Für Sie bedeutet das, dass die Art und Weise, wie ein Schaden entstanden ist – also ob er unbeabsichtigt oder vorsätzlich verursacht wurde – von entscheidender Bedeutung für die Frage ist, ob eine Versicherung überhaupt leistet. Selbst wenn eine Versicherungspolice mehrere Personen abdeckt, kann die vorsätzliche Handlung einer einzelnen mitversicherten Person dazu führen, dass der Versicherungsschutz für diesen spezifischen Schaden vollständig entfällt. Der Versicherer ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, da die Grundlage für die Leistung – das unvorhergesehene Ereignis – fehlt.

Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten im Versicherungsverhältnis finden Sie beispielsweise im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches die allgemeinen Rahmenbedingungen für Versicherungsverträge in Deutschland regelt.


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Worauf sollte ich achten, wenn ich mit anderen Personen eine Immobilie versichere?

Wenn Sie eine Immobilie gemeinsam mit anderen Personen versichern, gibt es wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um spätere Unklarheiten oder Probleme zu vermeiden. Die gemeinsame Versicherung einer Immobilie, etwa bei Miteigentum an einem Haus, erfordert klare Regelungen sowohl im Versicherungsvertrag als auch unter den Eigentümern selbst.

Die Festlegung der Versicherungsnehmer

Ein entscheidender Aspekt ist die genaue Angabe der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer ist die Person oder sind die Personen, die den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft abschließen und Rechte sowie Pflichten aus diesem Vertrag haben.

  • Alle Miteigentümer als Versicherungsnehmer: Es ist vorteilhaft, wenn alle Miteigentümer gemeinsam als Versicherungsnehmer im Vertrag genannt werden. Dadurch sind alle Eigentümer direkt in den Versicherungsschutz eingebunden. Dies stellt sicher, dass die Interessen aller Beteiligten im Schadensfall berücksichtigt werden und dass alle die gleichen Rechte gegenüber der Versicherung haben.
  • Nur ein Miteigentümer als Versicherungsnehmer: Ist nur ein Miteigentümer als Versicherungsnehmer eingetragen, kann dies im Schadensfall zu Komplikationen führen, insbesondere wenn es um die Auszahlung der Versicherungsleistung geht. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die alleinige Verfügungsbefugnis über die Entschädigung, auch wenn die Immobilie mehreren gehört.
    • Was bedeutet das für Sie? Wenn alle als Versicherungsnehmer aufgeführt sind, haben auch alle direkte Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Das kann Streitigkeiten vermeiden und sicherstellen, dass die Versicherung im Schadensfall alle Eigentümer berücksichtigt.

Wichtige Melde- und Informationspflichten

Versicherungsverträge sehen oft sogenannte Obliegenheiten vor, das sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die er während der Vertragslaufzeit erfüllen muss. Dazu gehören vor allem Melde- und Informationspflichten.

  • Änderungen melden: Sie sind verpflichtet, der Versicherung wichtige Änderungen mitzuteilen, die das versicherte Risiko betreffen könnten. Dies umfasst beispielsweise Eigentümerwechsel, größere Umbauten an der Immobilie, die den Wert oder die Beschaffenheit ändern, oder eine Änderung der Nutzung (z.B. von Wohnzwecken zu gewerblichen Zwecken).
  • Verantwortlichkeit festlegen: Wenn mehrere Personen die Immobilie versichern, sollte klar festgelegt werden, wer für die Kommunikation mit der Versicherung und die fristgerechte Meldung von Änderungen zuständig ist.
    • Stellen Sie sich vor: Eine wichtige Information, etwa ein großer Umbau, wird nicht gemeldet, weil sich niemand zuständig fühlte. Das kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz gefährdet wird oder die Versicherung im Schadensfall weniger oder gar nicht zahlt, weil eine Pflicht verletzt wurde.

Klare Absprachen unter den Miteigentümern

Unabhängig vom Versicherungsvertrag selbst ist eine klare und schriftliche Vereinbarung zwischen den Miteigentümern der Immobilie von großer Bedeutung. Diese interne Vereinbarung sollte die Rechte und Pflichten aller Parteien regeln, die über den Versicherungsvertrag hinausgehen.

  • Aufteilung der Kosten: Legen Sie fest, wie die Prämien für die Versicherung aufgeteilt und bezahlt werden.
  • Verteilung von Versicherungsleistungen: Vereinbaren Sie, wie erhaltene Versicherungsleistungen im Schadensfall unter den Miteigentümern aufgeteilt werden.
  • Entscheidungsfindung: Klären Sie, wie Entscheidungen bezüglich des Versicherungsvertrags getroffen werden (z.B. Kündigung, Vertragsänderungen, Geltendmachung von Ansprüchen).
  • Kommunikation: Bestimmen Sie einen Ansprechpartner für die Kommunikation mit der Versicherung oder legen Sie fest, wie Informationen und Dokumente ausgetauscht werden.
    • Für Sie bedeutet das: Eine schriftliche Vereinbarung kann wie eine „Spielregel“ für alle Beteiligten sein. Sie schafft Klarheit und Sicherheit, wie mit der gemeinsamen Immobilie und ihrer Versicherung umgegangen wird, und kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden, bevor sie zu größeren Problemen werden.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Feststellungsklage

Eine Klage, bei der es nicht darum geht, eine bestimmte Geldzahlung zu erzwingen, sondern gerichtlich feststellen zu lassen, ob ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Ihr Ziel ist es, eine Rechtsfrage verbindlich zu klären und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Im vorliegenden Fall wollte Frau W. vom Gericht die Feststellung, dass die Versicherung grundsätzlich zur Leistung verpflichtet ist, bevor der genaue Schaden beziffert werden konnte.

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Gefahrengemeinschaft

Im Versicherungsrecht bezeichnet dies eine Situation, in der mehrere Personen oder ein einzelnes, aber ungeteiltes Objekt unter einem gemeinsamen Versicherungsvertrag ein einheitliches Risiko teilen. Die Handlungen eines Mitglieds dieser Gemeinschaft können sich auf den Versicherungsschutz aller Beteiligten auswirken. Im beschriebenen Fall bildeten Frau W. und Herr A. eine Gefahrengemeinschaft für ihr gemeinsames Haus, da der Vertrag das gesamte Gebäude schützte.

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Teilungsversteigerung

Ein gerichtliches Verfahren, das zur Auflösung einer Eigentümergemeinschaft an einem unteilbaren Gegenstand, meist einer Immobilie, dient. Können sich Miteigentümer nicht über den Verkauf oder die Aufteilung ihres gemeinsamen Besitzes einigen, kann das Gericht die Immobilie öffentlich versteigern lassen. Der Erlös aus der Versteigerung wird dann entsprechend der Eigentumsanteile unter den ehemaligen Miteigentümern aufgeteilt. Frau W. beantragte dieses Verfahren, um die Gemeinschaft mit ihrem Ex-Partner zu beenden.

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Versicherungsnehmer

Die natürliche oder juristische Person, die einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließt. Der Versicherungsnehmer hat die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, wie die Zahlung der Prämien und den Anspruch auf die Versicherungsleistung im Schadensfall. Im analysierten Fall waren sowohl Frau W. als auch Herr A. als gemeinsame Versicherungsnehmer für die Wohngebäudeversicherung eingetragen.

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das zentrale deutsche Gesetz, das die allgemeinen Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern regelt. Es bildet den rechtlichen Rahmen für nahezu alle privaten Versicherungsverträge in Deutschland. Das VVG enthält grundlegende Prinzipien des Versicherungsrechts, wie etwa die Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (früher § 81 VVG, heute § 103 VVG).

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Vorsatz

Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet Vorsatz, dass eine Person eine Handlung mit dem Wissen und dem Willen ausführt, dass ein bestimmter Erfolg eintritt. Es handelt sich also um eine absichtliche und willentliche Herbeiführung eines Ereignisses oder Schadens. Im Versicherungsrecht führt Vorsatz in der Regel dazu, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist, da Versicherungen zufällige und unvorhergesehene Risiken abdecken sollen, nicht aber mutwillig verursachte Schäden.
Beispiel: Wer sein eigenes Auto anzündet, um die Versicherungssumme zu kassieren, handelt vorsätzlich.

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Zwangsverwaltung

Eine gerichtliche Maßnahme, bei der ein Gericht einen Verwalter (den Zwangsverwalter) für eine Immobilie bestellt, um diese zu verwalten und zu erhalten. Dies geschieht häufig im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder, wie im Artikel, einer Teilungsversteigerung, um die Immobilie bis zur Verwertung zu sichern. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dabei unberührt; der Verwalter handelt lediglich im Auftrag des Gerichts und vertritt die Eigentümer.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 81 VVG: Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern. § 81 VVG ist eine zentrale Bestimmung, die festlegt, dass ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt wird. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass Versicherungsnehmer durch die Zerstörung des versicherten Objekts einen finanziellen Vorteil erzielen. Er stellt sicher, dass Versicherungen vor unvorhersehbaren Unglücksfällen schützen, nicht vor absichtlich herbeigeführten Schäden.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr A. als Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich gelegt hatte, berief sich die Versicherung auf diese Vorschrift, um ihre Leistungspflicht für den entstandenen Schaden abzulehnen.

  • Versicherungsvertrag (Grundlagen der „Gefahrengemeinschaft“): Ein Versicherungsvertrag ist eine Vereinbarung, die Risiken absichert. Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Versicherungsvertrag für ein einziges, ungeteiltes Objekt abschließen, bilden sie juristisch eine sogenannte „Gefahrengemeinschaft“. Dies bedeutet, dass das versicherte Risiko das Objekt als Ganzes betrifft und nicht individuelle Anteile der Versicherungsnehmer. Das Handeln eines Mitglieds dieser Gemeinschaft, insbesondere das vorsätzliche Herbeiführen eines Schadens, wirkt sich auf den gesamten Versicherungsvertrag aus.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl Frau W. und Herr A. persönlich getrennt waren, bildeten sie zum Zeitpunkt des Brandes vertragsrechtlich eine „Gefahrengemeinschaft“ für das Haus. Die vorsätzliche Tat von Herrn A. wurde daher dem gesamten Versicherungsverhältnis zugerechnet, auch zu Lasten der unbeteiligten Frau W.

  • Miteigentum (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB): Miteigentum liegt vor, wenn eine Sache, wie ein Haus, mehreren Personen gemeinschaftlich gehört. Jeder Miteigentümer besitzt dabei einen ideellen Anteil am Ganzen, der meist im Grundbuch eingetragen ist. Die Miteigentümer müssen die Sache gemeinsam verwalten und nutzen, solange die Gemeinschaft nicht aufgelöst ist. Diese Form des Eigentums ist eine rechtliche Verbundenheit an einem gemeinsamen Objekt.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau W. und Herr A. waren Miteigentümer des Hauses. Diese gemeinsame Eigentumsform war die Grundlage dafür, dass sie auch einen gemeinsamen Versicherungsvertrag für das gesamte Gebäude abschlossen und somit eine „Gefahrengemeinschaft“ für das versicherte Objekt bildeten.


Das vorliegende Urteil


LG Bielefeld – Az.: 18 O 313/18 – Urteil vom 30.10.2019


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