Skip to content

Rechtsschutzversicherung – Versicherungsfalls in Vertragslaufzeit

LG Köln – Az.: 20 O 321/17 – Urteil vom 11.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zu 50 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag und das Vorliegen eines Versicherungsfalles innerhalb der Vertragslaufzeit.

Die Kläger waren über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ihrer Fa. U GmbH mit einer Laufzeit vom 01.10.2000 bis zum 01.04.2017 bei der Beklagten mitversichert. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen Profex ARB 2011 zugrunde, die unter anderem den Vertragsrechtschutz umfassen.

Mit Schreiben vom 09.03.2016 erteilte die Beklagte den Klägern eine Deckungszusage für die Interessenwahrnehmung in Zusammenhang mit ihrer gescheiterten Kapitalanlage an der deutschen C GmbH & Co. KG bezüglich einer Klagesumme von 1.306.000 EUR. Die Klage war unter anderem gegen die S.Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: S.Audit), eine in Deutschland zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gerichtet. Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage stattgab, stellte die S.Audit Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Fürth (Az.: IN 604/16). Der Insolvenzverwalter stellte die Forderung der Kläger in Höhe der Klageforderung fest.

Am 27.03.2017 meldeten die Kläger einen Direktanspruch aus dem Versicherungsvertrag der S.Audit unter Bezugnahme auf die Insolvenz bei deren Berufshaftpflichtversicherung, der I AG (im Folgenden: I1) an. Mit auf den 29.03.2017 datiertem Schreiben, den Klägern zugegangen am 03.04.2017, lehnte diese unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung der S.Audit GmbH jegliche Zahlung an die Kläger ab.

Die Kläger beantragten daraufhin Deckungsschutz für eine gegen die I1 gerichtete Zahlungsklage bei der Beklagten. Diese lehnte die Gewährung von Deckungsschutz jedoch mit Schreiben vom 08.05.2017 unter Verweis auf das am 01.04.2017 beendete Versicherungsverhältnis ab.

Die Kläger behaupten, das Ablehnungsschreiben der I1 vom 29.03.2017 sei unter diesem Datum verfasst und versendet worden. Bereits im Vorfeld habe die I1 der S.Audit eine Freistellung von gegen sie gerichteten Ansprüchen verwehrt. Die Kläger behaupten ferner, die S.Audit habe keinen wissentlichen Pflichtenverstoß begangen, sodass die I1 zur Zahlung an sie verpflichtet sei.

Die Kläger sind der Ansicht, es komme auf den Zeitpunkt der Erklärung der Deckungsverweigerung durch die I1 für die Annahme eines Versicherungsfalls an.

Ursprünglich haben die Kläger beantragt:

festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 01.04.2017 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungspolice Nr. 0.00.0000000, für den ihr am 24.03.2017 gemeldeten Schadensfall unter der Schadensnummer S-XX-XXXXXXXX Rechtsschutz zu gewähren hat.

Nunmehr beantragen die Kläger

1.  die Beklagte zu verurteilen, sie von der Pflicht zur Zahlung der Gebühr i.H.v. 8.939,16 EUR gemäß Rechnung der Prozessbevollmächtigten von 28.11.2017 unter den Rechnungsnummern 1323/17 und 1324/17 freizustellen;

2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen aufgrund des zwischen den Parteien bis zum 01.04.2017 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages unter Versicherungspolice Nummer 0.00.0000000, für den ihr am 24.03.2017 gemeldeten Schadensfall unter der Schadensnummer X-XX-XXXXXXXX über Ziffer I. hinausgehend bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die I. Instanz zu gewähren

Die Beklagte beantragt:  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Vortrag zu den Einzelheiten der Kapitalanlagen der Kläger mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach der Umstellung der Klageanträge, die die Kammer als sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO erachtet, besteht insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger nunmehr die bedingungsgemäße Kostendeckung für die Klage in erster Instanz beantragen.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei W, T1, W in Höhe von  8.039,16 EUR, insbesondere nicht gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 2 d), § 4 Nr. 1 c), § 5 Nr. 1 a) Prolex ARB 2011.

a) Nach Auffassung der Kammer ist der maßgebliche Rechtsverstoß nicht innerhalb des von der Beklagten versicherten Zeitraums erfolgt, § 8 Nr. 1 Prolex ARB 2011. Jedenfalls sind die Kläger für einen in den versicherten Zeitraum fallenden Rechtsverstoß der I1 beweisfällig geblieben.

Gemäß § 4 Nr. 1 c) Prolex ARB 2011 besteht eine Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wobei die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vor dessen Beendigung eingetreten sein müssen.

Vor diesem Hintergrund konnte es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob für die auf den 29.03.2017 datierte Zahlungsverweigerung der I1 auf den Zugang des Schreibens am 03.04.2017 als Wirksamkeitserfordernis einer Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB oder den Zeitpunkt abzustellen war, in dem das Schreiben den Rechtskreis der I1 verließ, mithin zur Versendung per Post aufgegeben wurde. Jedenfalls sind die Kläger für die Tatsache, dass das Schreiben der I1 deren Rechtskreis innerhalb des bei der Beklagten versicherten Zeitraumes verließ beweisfällig geblieben.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Bundesgerichtshof in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 28.09.2005 (Az.: IV ZR 106/04, zitiert nach juris) in einer Gesamtauslegung der nicht auf den Zugang einer individualisierten ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung abstellte, sondern vielmehr eine nicht bestimmten Empfängern vorbehaltene und für die beteiligten Kreise freigegebene Erklärung, dass und warum eine Leistungspflicht nicht bestehe ausreichen ließ, um einen Rechtsverstoß im Sinne des – nach Auffassung der Kammer sinngleichen – § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) ARB 96 und somit eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung zu begründen. Maßgeblich war insbesondere, dass in einer Gesamtschau des Katalogs des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ARB 96 für den Eintritt des Rechtsschutzfalles maßgeblich auf die Rechtsverletzung und nicht auf deren Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer abgestellt wurde.

Nach Auffassung der Kammer bestehen jedoch deutliche Bedenken diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da – anders als im Urteil des Bundesgerichtshofes – die Rechtsverletzung durch eine konkret individualisierte ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung seitens der I1 erfolgte, welche um als Willenserklärung unter Abwesenden wirksam zu werden des Zuganges beim Erklärungsempfänger bedarf, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Auffassung der Kammer spricht auch der Wortlaut der Bestimmung des § 4 Nr. 3 a) Prolex ARB 2011, nach dem kein Rechtsschutz in den Fällen bestehen soll, in denen eine Willenserklärung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß auslöst. Danach ist ausdrücklich zwischen der Vornahme der Willenserklärung und dem dadurch ausgelösten Rechtsverstoß zu differenzieren. Diese Differenzierung kann allerdings nur dann zum Tragen kommen, wenn in der Vornahme der Willenserklärung nicht bereits der maßgebliche Rechtsverstoß gesehen wird.

Selbst wenn für das Bestehen des Versicherungsschutzes – entgegen der Bedenken der Kammer – der Zeitpunkt maßgeblich wäre, in dem die Leistungsverweigerung der I1 deren Rechtskreis verließ, haben die Kläger für die Tatsache der Entäußerung während der Versicherungszeit bei der Beklagten keinen Beweis angeboten. Insbesondere ist zu beachten, dass das auf einem Schreiben ausgewiesene Datum 29.03.2017 nicht zwingend den Tag der Erstellung des Schreibens kennzeichnet, sondern lediglich ein Indiz darstellt. Erst recht lässt das Datum keinen Rückschluss auf die Aufgabe des Schreibens zur Post zu.

Gleiches gilt, wenn man die mutmaßliche Deckungsablehnung durch die I1 gegenüber der S.Audit als ausreichend erachten würde, um einen Rechtsverstoß gegenüber den Klägern anzunehmen. Neben den bereits skizzierten Bedenken, haben es die Kläger auch hier nicht vermocht darzulegen und zu beweisen, dass und wann eine solche Deckungsablehnung gegenüber der S.Audit erfolgte. Somit konnte dahin stehen, ob die Leistungsverweigerung gegenüber dem Versicherungsnehmer zumindest bei Bestehen eines Direktanspruches gegen die Versicherung (hier: § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 54 Wirtschaftsprüferordnung) einen Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 1 Prolex ARB 2011 zugunsten eines Geschädigten begründen kann.

b) Auf die Frage der Erfolgsaussichten einer gegen die I1 gerichteten Leistungsklage kam es ebenfalls nicht mehr an.

2. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus den o.g. Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung eines über den Freistellungsantrag hinausgehenden bedingungsgemäßen Deckungsschutzes für die 1. Instanz.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 46.884,80 EUR festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!