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Feuerversicherung – grob Fahrlässige Herbeiführung eines Brandes

LG München II, Az.: 10 O 4590/13 Ver, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Gebäude-Feuerversicherung wegen eines Brandschadensereignisses am 24.03.2013.

I.

Feuerversicherung - grob Fahrlässige Herbeiführung eines Brandes
Symbolfoto: Von TDubov /Shutterstock.com

Die Kläger sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks … . Für dieses Anwesen unterhalten die Kläger bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer B 94226383 eine Brandversicherung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABB) der Beklagten, zuletzt angepasst durch Bedingungsanpassung zum 01.01.2009, siehe Anlagen K1-3.

Am 24.03.2013 hat sich in dem versicherten Anwesen ein Brand ereignet. Dabei hat die Klägerin eine Kiste mit Weihnachtsdekoration in die im Keller befindliche Sauna abgestellt. Grund hierfür war, dass die Kläger Renovierungsarbeiten in einem Dachgeschossraum vornehmen wollten. Zu diesem Zweck wurde der Raum im Dachgeschoss vorübergehend leer geräumt. Da der Keller mit Gegenständen aus dem Dachgeschoss bereits vollgestellt war, fand sich für die letzte Kiste kein Platz mehr. Die Kläger kamen überein, sie in der nicht benutzen Sauna abzustellen. Beim Abstellen der Kiste hat die Klägerin den Saunaschalter betätigt, da sie das Licht einschalten wollte. Es handelte sich um einen Drehschalter auf einem Bedienpaneel an der Außenseite der Sauna. Der Drehschalter schaltete bei der ersten Rastung das Licht im Innenraum der Sauna ein. Bei einer weiteren Drehung nach rechts wurde der Saunaofen zum Licht hinzugeschaltet. Bei Weiterdrehung um eine weitere Rastung nach rechts schaltete sich das Licht aus, der Saunaofen blieb indessen in Betrieb.

Die Klägerin hat bei der Bedienung des Schalters den Saunaofen in Betrieb gesetzt. Die Kisten entzündeten sich durch die Hitzeentwicklung des Saunaofens. Es entwickelte sich ein Brand, der auf das Anwesen der Kläger übergriff.

Die Beklagte hat im Rahmen der Regulierung des Versicherungsfalls die Leistung um insgesamt 15 % gekürzt. Sie beruft sich vorgerichtlich auf teilweise Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin zu 2 und hat entsprechend deren anteilige Versicherungsleistung um 30 % gekürzt.

Der Kläger hat im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung wegen des Brandes bei der Pl… am 26.03. ausgesagt: Der oder die Schalter sind, wie bereits be – schrieben, eindeutig beschriftet. Wenn man das liest, was da steht, kann man eigentlich keinen Fehler machen.“, Anlage B1. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 153 a StPO eingestellt, Anlage K6.

II.

Die Klägerin behauptet, sie sei mit der Eigenheit des Saunaschalters nicht vertraut gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie als sie mittels des genannten Drehschalters das Licht gelöscht hatte, gleichzeitig den Saunaofen in Betrieb gesetzt hat. Bis auf einen einmaligen Funktionstest, den nicht sie, sondern ihr Mann durchgeführt habe, sei die Sauna von ihnen niemals benutzt worden. Die Funktionsweise des Schalters sei auch nicht zu erwarten gewesen, nachdem das Licht wieder ausging. Ihr sei auch nicht erinnerlich, dass ein Kontrolllämpchen geleuchtet habe. Sie habe nach dem Abstellen der Kiste noch die Waschmaschine eingeräumt, ihr sei nichts weiter aufgefallen.

Ihr sei allenfalls ein leicht fahrlässiges Augenblicksversagen vorzuwerfen.

Die Klägerin habe auch bereits am Vortag Kisten in der Sauna eingelagert und am Tag des Brandes spontan noch eine letzte dazugestellt.

Eine Gefahrerhöhung durch die Einlagerung der Kisten im Sinne von § 23oder 26 VVG, habe nicht stattgefunden, diese müsse von gewisser Dauer sein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 ABB. Eine Anzeigepflicht und deren Verletzung können schon gar nicht zum Tragen kommen.

Das gegen die Klägerin zu 1 geführte Ermittlungsverfahren sei wegen geringer Schuld eingestellt worden. Ausweislich der Einstellungsverfügung sei der Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin gering, ihr könne keinesfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Es sei hierfür eine gesteigerte Vorwerfbarkeit gerade auch in subjektiver Hinsicht erforderlich. Wie sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abzuleiten sei, sei der Klägerin zu 1 in subjektiver Hinsicht keinesfalls der Vorwurf zu machen, in besonderem Maße verantwortungslos gehandelt zu haben.

Die Kläger beantragen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ungekürzten Versicherungsschutz im Umfang der unter der Versicherungsscheinnummer B 94226383 bestehenden Versicherung wegen des Brandschadens im 24.03.2013 im Anwesen … zu gewähren.

III.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, da vorrangig Leistungsplage zu erheben sei, nachdem die Kläger den nichtregulierten Schaden genau beziffern können.

Sie macht geltend, sie sei berechtigt, die Leistung entsprechend zu kürzen, da die Klägerin zu 2 grob fahrlässig gehandelt habe.

Nach den Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VBB) seien elektrische Strahlungsöfen so aufzustellen, dass brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können (§ 8 Abs. 2 S. 1 VVB). Aus dieser Vorschrift sei auch ersichtlich, dass brennbare Gegenstände nicht zu nah an Strahlungsöfen gelagert werden dürfen. Gegen diese Bestimmung habe die Klägerin verstoßen, als sie die Kisten mit Gegenständen aus Plastik neben dem Saunaofen abstellte. Es sei ihre Obliegenheit, diese gesetzliche Vorschrift einzuhalten gemäß § 12 1.a) Zusatzbedingungen für die Versicherung von Elementarschäden, Anlage B2. Aus § 12 2. 2. Absatz ergebe sich, dass die Beklagte bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit berechtigt sei, die Leistung anteilig zu kürzen. Dies ergebe sich auch aus § 41 und 46 Abs. 2 ABB.

Zum anderen ergebe sich das Leistungskürzungsrecht auch aus der grob fahrlässigen Fehlbedienung des Saunaschalters. Die Klägerin habe nicht nur eine erhebliche Brandgefahr geschaffen sondern es sei schlechthin unentschuldbar, dass die Klägerin den Saunaschalter betätigt habe, ohne sich über dessen genaue Funktionsweise zu vergewissern. Die Beklagte bezieht sich auch auf das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Klägers am 26.03.2013, in der er angab, der Schalter sei eindeutig beschriftet und wenn man lese, was da stehe, könne man eigentlich keinen Fehler begehen, Anlage B1.

IV.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitig getauschten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat am 10.04.2014 mündlich verhandelt und die Klägerin persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1. Es bestanden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den genauen Betrag dargelegt hat, den er von der Beklagten noch erstattet haben möchte. Damit fehlt im Grunde das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da Leistungsklage erhoben werden kann und auch vorrangig zu erheben ist. Es bleibt jedoch offen, ob es sich dabei nur um eine Momentaufnahme handelt, ob der Kläger also bereits alle Renovierungsarbeiten abgeschlossen hat oder vielmehr noch weitere Arbeiten und damit zu regulierende Beträge ausstehen. Das Gericht nimmt folglich an, dass das Feststellungsinteresse besteht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die beklagte Versicherung hat die Versicherungsleistung zu Recht gekürzt. Die Beklagte ist berechtigt, gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung, zu der sie aus Anlass des Brandereignisses vom 24.03.2013 grundsätzlich verpflichtet war, in einem der Schwere des Verschuldens der Klägerin zu 2 entsprechenden Verhältnis zu kürzen, da die Klägerin zu 2 den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

a) Die Beklagte hat ihre Versicherungsbedingungen zum 01.09.2009 angepasst an die Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Beklagte hat entsprechend § 28 VVG in § 41 ABB die Verletzung vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sanktioniert und eine Quotelungsregelung als Rechtsfolge vorgesehen. Entsprechend hat die Beklagte auch § 12 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Elementarschäden in der Gebäudebrandversicherung angepasst. Nicht hingegen hat die Beklagte § 43 ABB an § 81 VVG angepasst, welcher die Regelung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls regelt. Die Klausel des § 43 ABB steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 81 VVG, da an dem Alles-oder-Nichts-Prinzip festgehalten wird. Die Abweichung ist nicht mit dem Leitbild der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren, so dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Mit dem BGH (IV ZR 199/10 zitiert nach juris) ist allerdings davon auszugehen, dass sich der Versicherer auch wenn er keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Gesetzesänderung gemacht hat auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) weiterhin berufen kann (siehe neben dem Tenor insbesondere Rz. 52, 54 ff des o. g. BGH-Urteils).

b) Das Recht zur Leistungskürzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 41 Nr. 1. a) und 3. ABB. Die Kläger haben nicht gegen eine im Vertag individuell vereinbarte Obliegenheit verstoßen.

c) Das Recht zur Leistungskürzung ergibt sich auch nicht aus § 12 Nr. 1 a) und 2. Abs. 2 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Elementarschäden in der Gebäudebrandversicherung. Zwar müssen die Kläger danach auch die gesetzliche Sicherheitsvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VBB) einhalten. Nach dieser Vorschrift sind elektrische Strahlungsöfen so aufzustellen, dass brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. Aus dieser Vorschrift ist auch ersichtlich, dass brennbare Gegenstände nicht zu nah an Strahlungsöfen gelagert werden dürfen. Gegen diese Bestimmung habe die Klägerin verstoßen, als sie die Umzugskartons mit Gegenständen aus Plastik neben dem Saunaofen abstellte. Auch wenn die Klägerin die Vorschrift nicht explizit kannte, so handelt es sich um einen jedermann einleuchtenden Sicherheitsstandard. Die Einlagerung ist jedoch für sich genommen noch nicht schlechthin als grob sorglos zu bewerten, da die eigentliche Gefahr erst mit Einschaltung des Saunaofens entsteht.

d) Die Klägerin hat aber grob fahrlässig gehandelt, als sie den Saunaschalter bediente, ohne sich vorher über dessen Funktionsweise zu informieren. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass sich das Bedienpaneel außerhalb der Sauna etwas über Augenhöhe befand und sie wahrgenommen hat, dass der Schalter beschriftet war, sie der Beschriftung jedoch keine Bedeutung beigemessen hat. Dies ist aus Sicht des Gerichts objektiv eine Pflichtverletzung, welche das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Die Klägerin hat eine nahe liegende unschwer zu ergreifende Sicherheitsvorkehrung außer Acht gelassen als sie brennbares Material neben dem Saunaofen einlagerte. Die Klägerin ist zu einer erhöhten Aufmerksamkeit gehalten, wenn sie deutlich erkennbar eine Gefahrenquelle eröffnet, indem sie durch die Einlagerung brennbaren Materials neben dem Saunaofen jedermann einleuchtende Sicherheitsstandards nicht einhält. Aus Sicht des Gerichts ist es in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung, der Beschriftung auf dem Bedienpaneel in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen, dass von einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann.

Auch in subjektiver Hinsicht hat die Klägerin in nicht entschuldbarer Weise gehandelt. Sie hätte die Gefahr mit einfachsten Mitteln zu vermeiden können. Es kann von ihr als Verhaltensnorm erwartet werden, dass sie sich zur Gefahrverhütung über die Funktionsweise des Bedienungsschalters der Sauna informiert. Der Aufwand, einen Blick auf da Paneel zu werfen ist gering. Das Paneel war gut einsehbar für die Klägerin, es befand sich außerhalb der Sauna etwas über Augenhöhe. Im Keller war Licht, da die Klägerin noch die Waschmaschine bediente. Sie befand sich daher noch länger in dem Kellerraum, sie war nicht in Eile. Der Ehemann der Klägerin hat im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme am 26.03.2013 angegeben, der Schalter sei eindeutig beschriftet gewesen und wenn man lese, was da stehe, könne man eigentlich keinen Fehler begehen, Protokoll Anlage B1. Hieraus ergibt sich für das Gericht eine hohe subjektive Vorwerfbarkeit. Die Klägerin hat nicht einmal geringste Anstrengungen unternommen, die Gefahr zu verhüten. Es fehlt bei ihrem Verhalten die geringste Vorsicht oder Aufmerksamkeit.

Das Gericht sieht in diesem Zusammenhang auch keinen Ansatz für ein Augenblicksversagen. Die Klägerin hat bereits tags zuvor Kisten in der Sauna eingelagert, konnte sich aber nicht daran erinnern, wie sie den Schalter am Vortag bedient hat. Sie hatte damit am Vortag bereits das Bedienpaneel im Blick und hat unbekümmert am nächsten Tag wieder den Schalter bedient ohne hinzusehen. Dass es am Vortag gut gegangen ist bedeutet nicht, von der Informationspflicht befreit zu sein, vielmehr hatte die Klägerin durch das nochmalige Einstellen von Kisten mehr Zeit zum Überlegen.

e) Überdies hat die Klägerin auch bei der Bedienung selbst grob fahrlässig gehandelt. Sie hat, wenn sie sich schon nicht mit der Beschriftung auseinandersetzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Die Klägerin hat den Schalter nicht in seine Ausgangsposition zurückgeführt, um das Licht auszuschalten sondern nach rechts weitergedreht. Der Klägervertreter hat in diesem Zusammenhang angeführt, früher seien Lichtschalter Drehschalter gewesen, welche durch Weiterdrehen wieder auszuschalten gewesen seien. Derartige Schalter sind allerdings schon seit einigen Jahrzehnten nicht mehr allgemein gebräuchlich. Die Klägerin ist zu jung um an derartige Schalter aus dem täglichen Gebrauch gewöhnt zu sein. Soweit der Klägervertreter anführte, entsprechende Schalter seien im Versandhandel bei Manufactum erhältlich, begründet dies nicht, dass die Klägerin solche Schalter überhaupt je genutzt hat geschweige denn so an sie gewöhnt war, dass sie davon ausging auch das Saunalicht ließe sich durch Weiterdrehen ausschalten. Die Klagepartei hat hierzu nichts vorgetragen. Außerdem verfügten die historischen Drehschalter auch nur über zwei Positionen, nämlich An und Aus, während der Saunaschalter mehrere Rastungen aufwies, was haptisch und optisch auch bemerkbar ist. Aus Sicht des Gerichts ist es objektiv elementar sorgfaltspflichtwidrig und subjektiv unentschuldbar davon auszugehen, etwas Ausschalten zu können durch Weiterdrehen, insbesondere wenn aufgrund der mehreren Rastungen der Schalter durch Weiterdrehen nicht wieder automatisch in seine Ausgangsposition springt sondern in einer geänderten Position verbleibt.

Auch in diesem Zusammenhang liegt aus Sicht des Gerichts kein milde zu beurteilendes Augenblicksversagen vor. Nicht jedes kurzfristige Versagen wird dem Verdikt der groben Fahrlässigkeit entzogen, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten. Konstitutionelle Schwäche liegt bei der Klägerin nicht vor. Unerfahrenheit ist bei der Klägerin nicht schuldmindernd zugute zu halten, da die Bedeutung der Unerfahrenheit für die Situation ohne weiteres erkennbar war und die Klägerin sie bei ihrem Verhalten berücksichtigen musste, siehe die obigen Ausführungen zum Lesen der Paneelbeschriftung. Eine momentane Ablenkung wurde nicht vorgetragen. Ein Blackout ist nicht vorgetragen. Es wurde auch nicht im Rahmen eines routinemäßigen Ablaufs ein Handgriff schlicht vergessen, vielmehr trägt die Klägerin ganz im Gegenteil vor, sie sei mit der Sauna gerade nicht vertraut gewesen.

f) Schlussendlich ist noch zu sehen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwar wegen geringer Schuld eingestellt wurde nach § 153 a StPO. Hieraus ist jedoch keineswegs abzuleiten, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Da Strafverfahren wird unabhängig vom Zivilverfahren geführt, hierauf wird nicht zuletzt auch in dem Einstellungsbescheid hingewiesen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der strafrechtliche Schuldvorwurf gering ist, sind ganz andere Aspekte mit zu berücksichtigen als bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit. Beispielhaft seien Vorstrafen, der Schadenseintritt nur in der Familie der Beschuldigten, d. h. kein Fremdschaden und die Schadenshöhe genannt. Unjuristisch gesprochen berücksichtigt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte durch den Schadenseintritt bereits genug gestraft ist. Die brandstiftende Handlung stellt nur eine Facette dieser Gesamtschau dar.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO, da die einzig vollstreckbaren Kosten der Beklagten über 1.500,– € liegen.

III.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach der Bewertung des Feststellungsantrages. Nachdem der Kläger zu 1 das Leistungsinteresse im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf 15.531,90 Euro beziffert hat, es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, und das Gericht konsequenterweise bei Zulässigkeit der Feststellungsklage davon ausgehen muss, dass darüber hinaus ein Feststellungsinteresse besteht, liegt das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger bei wenigstens EUR 16.000,–. Für die Geltendmachung im Wege der Feststellungsklage erscheint ein Abschlag in Höhe von 20 % ausreichend aber auch angemessen. Der Streitwert liegt folglich bei 12.800,–.

 

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