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Wohngebäudeversicherung – Aktivlegitimation des Grundstückserwerbers

LG Düsseldorf – Az.: 9 O 205/15 – Urteil vom 04.07.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die ehemalige Eigentümerin des Hausgrundstückes L.-T.-Straße 21a in Hilden schloss bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter der Vertragsnummer …/… . Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen VGB 1986 zugrunde.

§4 der VGB bestimmt:

„Umfang der Leitungswasserversicherung

1. Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser-oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. […]“

Der Kläger erwarb das Objekt am 07.08.2013, die Grundbucheintragung erfolgte am 09.01.2014.

Anlässlich einer Besichtigung am 01.01.2014 stellte der Kläger fest, dass in der unteren Wohneinheit zu einem Wassereinbruch durch die Wohnungsdecke kam. Das Wasser kam durch die über der Wohnung liegenden Wohneinheit, die zu diesem Zeitpunkt durch die Voreigentümerin bewohnt wurde. Das Wasser gelangte durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche, die bis zu 50 % fehlten, sowie der Badewannen des Waschbeckens ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den X in die darunterliegende Wohnung suchte.

Die Voreigentümerin zeigte den Schaden unter dem zweiten 2014 bei der Beklagten an.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

  • Rechnung C vom 19.04.2014      2399,91 €
  • Rechnung C vom 31.07.2014 2121,11 €
  • Rechnung F vom 19.07.2014 8829,80 €
  • Rechnung G vom 02.07.2014 10.184,85 €
  • Gesamt: 23.535,67 €

Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde die Beklagte zur Zahlung bis zum 13.10.2014 aufgefordert. Mit Schreiben vom 31.10.2014 regulierte die Beklagte eine Forderung i.H.v. 7849,13 €. Mit weiterem Schreiben vom 09.01.2015 wurde die Beklagte unter Nachfrist bis zum 22.01.2015 nochmals zur Regulierung unter Abzug der bereits geleisteten Summe aufgefordert. Eine weitere Regulierung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom H 20.04.2015 ab.

Wohngebäudeversicherung – Aktivlegitimation des Grundstückserwerbers
(Symbolfoto: N.Surisuk/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, die Schäden seien allein auf den längerwährenden Wassereinbruch zurückzuführen. Das Wasser stamme unstreitig aus den Rohren der Wasserversorgung. Infolge der unzureichenden Abdichtung sei das Wasser in die Hohlräume der Decke gelangt, wo es sich zunächst angestaut und sodann die Balken und die  Dielung durchtränkt habe. Es sei hierdurch zusätzlich zu Schimmelbefall gekommen, was dazu führte, dass auch die Balken und Dielung haben entfernt werden müssen. Es sei erforderlich gewesen im Bad den Fußboden auszubauen und wieder neu herzustellen. Auch seien als weitere Folgeschäden der Abbruch sowie die Sanierung des gesamten Bades erforderlich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, mit Veräußerung des Objekts – am Tag der wirtschaftlichen Übergabe-  sei er gemäß § 95 VVG in die Rechtsposition der ursprünglichen Versicherungsnehmerin eingetreten. Die in Ansatz gebrachten Preise seien ortsüblich und angemessen. Es handelt sich vorliegend auch um bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.686,54 € nebst 5 Zinsen über dem Basissatz seit dem 13.10.2015 zu zahlen. Sowie, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der morsche und brüchige Zustand des Holzes sei auf einen Schimmelpilzbefall zurückzuführen. Abzüglich der Schwammschäden sein Geldbetrag i.H.v. 7849,13 € ausreichen, um den Schaden zu beseitigen. Darüber hinausgehende Beträge seien nicht schadensbedingt notwendige Aufwendungen. Die Beklagte bestreitet, dass Fliesen in dem vom Kläger behaupteten Umfang abgelöst werden mussten und es erforderlich war, die Wände des Bades in der Küche insgesamt neu zu verschließen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass die in den vorgelegten Rechnung abgerechneten Leistungen erforderlich gewesen sein (im einzelnen Bl. 68 ff. der Akte).

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, der Schaden sei eingetreten bevor der Kläger Eigentümer geworden sei. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, auch ein deckungspflichtiger Versicherungsfall sei nicht gegeben, es handle sich bei durch undichte bzw. fehlende Silikonfugen in die Gebäudesubstanz eintretendem Wasser nicht um bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Das Wasser sei ordnungsgemäß ausgetreten, das Problem habe darin gelegen, dass das Wasser nicht in den Abfluss geleitet worden sei, sondern in die Gebäudesubstanz eindringen konnte. Der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, da offensichtlich war, dass die Fugen fehlten, so dass eine Leistungskürzung i.H.v. ¾ vorzunehmen sei.

X-X des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger ist nicht selbst aktivlegitimiert. Die versicherte Sache wurde unstreitig an den Kläger veräußert. In diesem Fall findet § 95 VVG Anwendung. Hiernach, tritt an Stelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers, der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher Zeitpunkt des Eintrittes ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Bei Grundstücken ist der Veräußerungsvorgang regelmäßig mit der Eintragung ins Grundbuch vollendet. Auf das Vorliegen alleine des schuldrechtlichen Geschäfts kommt es hingegen nicht an (Prölss/Martin/Armbrüster VVG § 95 Rn. 8). Unstreitig kam es zum streitgegenständlichen Schaden vor der Eintragung ins Grundbuch.

Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus:

„Die Veräußerung war aber erst, worüber die Parteien auch nicht streiten, mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch am 4.9.95 vollzogen. Nicht der wirtschaftliche Übergang des Eigentums, vereinbart im Kaufvertrag zwischen der Kl. und der Fa. A, sondern der rechtsgeschäftliche Eigentumsübergang ist insoweit ausschlaggebend“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. 3. 1999 – 4 U 81/98, r+s 2000,185).

Letztendlich kommt es auch nicht darauf an, ob es tatsächlich – wie in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 vorgetragen – eine Abtretung der Ansprüche durch die Voreigentümerin an den Kläger gab, da die Klage auch bei Annahme der Aktivlegitimation (aus abgetretenem Recht) unbegründet ist.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 4 der VGB i.V.m. § 1 VVG aus der zwischen der Beklagten und der vormaligen Eigentümerin geschlossenen Gebäudeversicherung. Im vorliegenden Fall kam es nicht zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Wasser durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche gelangte. Die Silikonfugen fehlten nach eigenem Klägervortrag bis zu 50 %. Auch an der Badewanne und dem Waschbecken konnte Wasser X-X undichter und fehlender Fugen ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke laufen, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den X in die darunterliegende Wohnung suchte.

Ausgetreten ist das Wasser nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß durch den Duschkopf bzw. den Wasserhahn. Es ist lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen, sondern – zum Teil – durch die undichte Fugen in die Wand bzw. die Decke gelangt (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2013 – I-4 U 24/13, 4 U 24/13 –, juris).

Dieses Leitungswasser ist aber beim Duschen nicht bestimmungswidrig ausgetreten, sondern bestimmungsgemäß. Es wurde zum Duschen in der Duschwanne, zum Baden oder zum Händewaschen verwendet.

Darüber hinaus ist dieses bestimmungsgemäß ausgetretene Leitungswasser aus der Duschwanne, Badewanne und/oder Waschbecken erst bestimmungswidrig durch fehlende und undichte Silikonverfugungen in den Boden, die Decke und die Hohlräume eingedrungen, anstatt bestimmungsgemäß über den Ablauf die Duschwanne, Badewanne oder das Waschbecken zu verlassen.

Dieser Fall des mittelbar bestimmungswidrig austretenden Leitungswasser, nämlich des gebrauchten Dusch- und Badewassers, ist von der Bestimmung des § 4 der Versicherungsbedingungen nicht erfasst. Es ist nämlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Dusche bestimmungsgemäß ausgetreten. Die Undichtigkeit der Duschwanne selbst ist kein Versicherungsfall im Sinn des § 4 der Versicherungsbedingungen.

Dies ergibt sich aus der Aufzählung der vier Gruppen in § 6 Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen. Insbesondere Ziffer 1 des § 4 führt nicht zur Erstattungspflicht, da das Leitungswasser aus den Zuleitungsrohren der Dusche ordnungsgemäß ausgetreten ist und zum Duschen verwendet wurde. Ein Mangel der Ableitungsrohre führte nicht zum Schaden, sondern Schadensursache war die Undichtigkeit bzw. das Fehlen der Fugen (so auch: LG München I, Urteil vom 30. April 2009 – 26 O …/… –, juris).

Auch sind die fehlenden und undichten Fugen keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Wasserversorgung findet aus dem Wasserhahn und dem Duschkopf statt. Bei den undichten Fugen an der Wanne und/oder der Duschtasse und/oder dem Waschbecken handelt es sich gerade nicht der Versorgung dienender Vorrichtungen. Diese dienen dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers, welches normalerweise über den Abfluss abgeleitet wird.

Dem vermag auch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG nicht entgegen stehen. Die im entschiedenen Fall zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sahen einen Leistungsumfang für „zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen“ vor, wozu gehörten auch Duschbecken und Duschkabinen gehören (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juni 2015 – 16 U 15/15 –, juris). Ein solcher Haftungsumfang ist in den hier streitgegenständlichen VGB gerade nicht vorgesehen. Versichert sind lediglich Zu- und Ableitungen, sowie Einrichtungen der Wasserversorgung nicht jedoch mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen.

III.

Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

IV.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.686,54 EUR festgesetzt.

 

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