OLG Celle – Az.: 8 U 203/17 – Beschluss vom 09.11.2017
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festzusetzen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. November 2017.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brandschaden.
Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 17. August 2009 eine Wohngebäudeversicherung betreffend die unter der Anschrift des Klägers belegene Immobilie. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die G. Wohngebäude-Versicherungsbedingungen zum gleitenden Neuwert unter Einschluss der Besonderen Bedingungen für die G. WohngebäudeTop zugrunde (VGB 2008). Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2008 wird auf Bl. 65 – 90 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 20. August 2009 wird auf Bl. 54 – 57 d. A. Bezug genommen.
Am 18. Juni 2015 führte der Kläger auf einer gepflasterten Fläche gemeinsam mit seinem Auszubildenden Reinigungsarbeiten durch. Aufgabe des Auszubildenden war es, das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner zu vernichten, während der Kläger das Pflaster im Anschluss mit einem Hochdruckreiniger bearbeitete.
Zwischen der gepflasterten Fläche und dem versicherten Gebäude befindet sich eine Lebensbaumhecke. Im Zuge der Unkrautbeseitigung ging um ca. 14:00 Uhr/14:30 Uhr die Lebensbaumhecke in Flammen auf. Das Feuer griff auf das benachbarte Wohnhaus des Klägers über.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. 19, 20 d. A.) ermittelte die Beklagte einen erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe von 151.020,04 € und teilte dem Kläger mit, diesen Betrag um 45.306,01 € (und damit in Höhe der Klageforderung) zu kürzen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 13. Juli 2015, wonach den Kläger der Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls treffe. Im Schadenszeitraum habe Sturm mit einer Windstärke von 8 Beaufort geherrscht. Unter diesen Umständen hätte dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung einleuchten müssen.
Der Kläger hat Erstattung des von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrags begehrt. Er hat gemeint, dass ihm eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Die maximale Windgeschwindigkeit habe lediglich bei 45 km/h gelegen. Stärkere Windböen seien lediglich von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu verzeichnen gewesen (Bl. 10 d. A.). Weiter habe er seinem Auszubildenden gesagt, dass dieser vorsichtig sein solle (Bl. 6 d. A.). Schließlich habe es in der Nacht vor dem Brand leicht geregnet und er habe sich mit einem Kärcher in der Nähe befunden (Bl. 11, 116 d. A.).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.306,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Zum Schadenszeitpunkt sei es trocken, warm und windig gewesen. Außerdem habe der Kläger einen leistungsstarken Gasbrenner mit angeschlossener und aufgrund ihres Gewichts in einem Einkaufswagen transportierter Propan-Gas-Flasche verwendet. Schließlich habe er die Arbeiten einem unerfahrenen und zum Zeitpunkt des Brandausbruchs nicht überwachten Praktikanten übertragen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2017 (Bl. 166 – 168 R d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger beauftragte Auszubildende/Praktikant habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Die Benutzung des Brenners in der Nähe eines feuergefährdeten Bereichs stelle eine erhebliche Gefährdung dar. Erst recht gelte das, wenn wie am Schadenstag starker Wind herrsche. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Anspruchskürzung sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unzutreffend sei bereits die Einschätzung des Landgerichts, bei dem Auszubildenden des Klägers habe es sich um dessen Erfüllungsgehilfen gehandelt. Im Übrigen müssten Arbeiten mit einem Gasbrenner zwar vorsichtig durchgeführt werden. Die äußeren Bedingungen hätten die Arbeit aber nicht zu einem außergewöhnlich großen Risiko werden lassen. Die von Unkraut zu beseitigende Fläche befinde sich windgeschützt zwischen zwei hohen Häusern. Darüber hinaus gehe die Flamme des Gasbrenners bereits bei schwachem Wind ständig aus, sodass ein Gebrauch des Brenners dann so gut wie nicht möglich sei. Darüber hinaus habe der Kläger zwar eingeräumt, dass am Brandtag einzelne Böen mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h gemessen worden seien. Er habe aber unter Beweisantritt auch vorgetragen, dass das nicht auf dem Betriebshof des Klägers der Fall gewesen sei. Weiter habe das Landgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger seinem Auszubildenden mit dem Kärcher gefolgt sei. Hierbei handele es sich um ein geeignetes Löschgerät. Schließlich hätte die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht um 30 % kürzen dürfen. Allenfalls eine Kürzung zwischen 5 % und 10 % sei vertretbar.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg – Az. 5 O 382/16 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.306,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist jedenfalls im Ergebnis offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weitergehender Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit Abschnitt A § 1 a), Abschnitt A § 15 b) VGB 2008 zu.
1. Der Versicherungsfall im Sinne von Abschnitt A § 1 a) VGB 2008 ist unstreitig eingetreten. Das versicherte Wohngebäude wurde durch einen Brand im Sinne von Abschnitt A § 2 Nr. 1 a) VGB 2008 beschädigt.
2. Die Beklagte ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) VGB 2008 teilweise leistungsfrei. Der Kläger führte den Brandschaden grob fahrlässig herbei.
a) Zwar kann entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht auf das Verschulden des Auszubildenden/Praktikanten des Klägers abgestellt werden, weil es sich bei diesem weder um einen gesetzlichen Vertreter noch um einen Repräsentanten des Klägers handelt (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 81 VVG, Rn. 6). Die vom Landgericht herangezogene Zurechnungsnorm findet im Rahmen von § 81 VVG keine Anwendung (vgl. BGH VersR 2006, 1530). Unabhängig hiervon kann der vom Kläger mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Auszubildende auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Klägers angesehen werden, weil sich der Kläger seines Auszubildenden nicht zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit bediente.
Allerdings ist dem Kläger ein eigenes Verschulden vorzuwerfen, indem dieser seinen Auszubildenden mit der Unkrautbeseitigung auch in der Nähe der an das versicherte Gebäude angrenzenden Lebensbaumhecke beauftragte bzw. ihm die Arbeiten in diesem Bereich nicht ausdrücklich untersagte. Insoweit ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Durchführung dieser Arbeiten mithilfe eines gasbetriebenen Abflammgerätes jedenfalls angesichts der am Schadenstag herrschenden Bedingungen bereits per se als grob fahrlässig anzusehen ist. Nicht nur erzeugt das vom Auszubildenden des Klägers verwendete Abflammgerät im Vergleich mit kartuschenbetriebenen Brennern eine ungleich größere Hitze über eine wesentlich größere Fläche. Vielmehr erfolgten diese Arbeiten auch noch in unmittelbarer Nähe einer Lebensbaumhecke, die sich ihrerseits in unmittelbarer Nähe zum versicherten Gebäude befand. Lebensbäume sind bereits aufgrund ihres hohen Gehalts an Harzen und ätherischen Ölen erheblich feuergefährdet. Hinzu kommt, dass am Schadenstag auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags zumindest frischer Wind herrschte, was die Beherrschbarkeit der Flamme sowie des von dieser in Brand gesetzten Materials erheblich erschwerte.
Dementsprechend hätte der Kläger in der Nähe der Lebensbaumhecke überhaupt keine Abflammarbeiten vornehmen lassen dürfen. Dass er seinen Auszubildenden gleichwohl mit dieser Arbeit betraute, begründet den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens. Dieser Vorwurf wird auch nicht durch den Vortrag des Klägers entkräftet, er habe seinen Auszubildenden angewiesen, bei der Benutzung des Abflammgeräts vorsichtig zu sein. Insoweit kann dem Vortrag des Klägers bereits nicht entnommen werden, dass hiermit ein mehr als nur allgemeiner Hinweis verbunden war. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob sich der Kläger insoweit auf die mit der Benutzung des Abflammgeräts verbundene Eigengefährdung oder auch auf die bestehende Fremdgefährdung bezog. Doch selbst wenn sich der Kläger mit seinem Hinweis auf Arbeiten in der Nähe der Lebensbaumhecke bezogen haben sollte, wäre das dem Kläger vorzuwerfende Verschulden bereits deshalb nicht zu mindern, weil er an dem Tag in der Nähe der Lebensbaumhecke überhaupt keine Abflammarbeiten hätte ausführen lassen dürfen. Dass der Auszubildende des Klägers in der Vergangenheit mithilfe des Abflammgeräts bereits Dacharbeiten ausgeführt hatte, ist im vorliegenden Fall ohne Relevanz. Hierdurch wurde dem Auszubildenden des Klägers nicht die Gefahr von Arbeiten in der Nähe einer Lebensbaumhecke vor Augen geführt.
Auch dass es dem Klägervortrag zufolge in der Nacht zuvor geregnet oder genieselt hatte, ändert am Grad des Verschuldens nichts. Dem Klägervortrag kann bereits nicht entnommen werden, dass bei Durchführung der Arbeiten überhaupt noch Restfeuchtigkeit von den Niederschlägen der vergangenen Nacht vorhanden war. Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass selbst erheblich durchfeuchtetes Erdreich bei Temperaturen um die 20 Grad bei gleichzeitigem Wind innerhalb kurzer Zeit vollständig abtrocknet. Hinzu kommt, dass etwaig vorhandene Feuchtigkeit an dem grundsätzlichen Vorhandensein leicht entzündlicher Substanzen in den Nadeln einer Lebensbaumhecke ohnehin nichts zu ändern vermag.
Ob bei Ausbruch des Brandes starker Wind herrschte oder ob es – so der erstinstanzliche Klägervortrag – nach 14:00 Uhr nur noch zu einzelnen Böen mit einer Windgeschwindigkeit von 45 km/h kam (Bl. 10 d. A.), ist nicht entscheidungsrelevant. Auch bei solchen Wetterverhältnissen hätte sich die Arbeit mit einem Brenner verboten.
Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger dem Auszubildenden seinerseits mit einem Hochdruckreiniger folgte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit einem Hochdruckreiniger überhaupt eine einmal in Brand geratene Lebensbaumhecke wieder hätte löschen können. Denn bei Ausbruch des Brandes befand sich der Kläger nicht in dessen Nähe und hatte damit auch keine unmittelbare Einflussmöglichkeit. Das ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht der Einsatzkräfte vom 19. Juni 2015 (Bl. 5 – 12 d. BA. 4301 Js 7364/15 StA Lüneburg). Darin werden die Angaben des Klägers unter anderem wie folgt wiedergegeben:
„Während er [Anmerkung des Senats: der Kläger] sich noch an der gartenseitigen Gebäudeseite befunden habe und dort gekärchert habe, habe sein Lehrling an der Straßenseite, d. h. zur Zufahrt He. bzw. Zufahrt Parkplatz A. mit dem vorgenannten Brenner die Bepflasterung bearbeitet. Plötzlich sei sein Lehrling erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass es brenne. Bei seinem Eintreffen an der Gebäudefront habe bereits die Hecke als auch der aufgestellte Sichtschutz zum Grundstück hin in Feuer gestanden. Er habe dieses Feuer nicht mit dem Kärcher löschen können.“
Wenn sich der Kläger aber nicht ununterbrochen in direkter Nähe der Abflammarbeiten befand und deshalb bei einem Funkenflug oder einer Inbrandsetzung einzelner Pflanzen auch nicht sofort eingreifen konnte, wurde das mit den Arbeiten verbundene Risiko auch nicht durch die Kärcherarbeiten des Klägers wieder kompensiert.
Im Schriftsatz vom 21. März 2017 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass es in H. nicht zu Böen mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 50 km/h gekommen sei. Darüber hinaus liege das Grundstück des Klägers windgeschützt, weil es von Häusern umgeben sei (Bl. 116 d. A.). Konkret hat der Kläger aber zu der Windgeschwindigkeit speziell im Bereich seines Grundstücks keine Angaben gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung durch den Wind sei vor Ort nicht zu spüren gewesen. Dabei ist bereits unklar geblieben, was der Kläger unter einer erheblichen Beeinträchtigung versteht. Der nachfolgende Vortrag des Klägers legt jedenfalls die Annahme nahe, dass auch der Kläger zumindest einen frischen Wind hat einräumen wollen. So heißt es im Schriftsatz vom 21. März 2017 unter anderem weiter (Bl. 117 d. A.):
„Natürlich konnte der Zeuge D. von einem frischen Wind sprechen. Nach der Beaufort-Skala handelt es sich bei einem frischen Wind um eine Windstärke von 5 Bft.“
Auch bei einer Windstärke von 5 Bft. hätten sich aber Arbeiten im Bereich der Lebensbaumhecke verboten. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass sich der Ausbruch des Brandes keineswegs an einer windgeschützten Stelle ereignete. Ausweislich der Lichtbilder in der Ermittlungsakte und den Angaben des Klägers gegenüber den Einsatzkräften brach das Feuer auf der nördlichen Seite des Grundstücks aus:
Dort existiert bei Westwind aber kein Windschutz, wie sich aus der im Internet frei zugänglichen Satellitenaufnahme ergibt:
Haus des Klägers (ehem. Lebensbaumhecke) He.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass selbst bei schwachem Wind die Arbeit mit dem Gasbrenner nicht möglich gewesen wäre (Bl. 207 d. A.). Sofern der Kläger hiermit Windstille oder zumindest eine nur ganz schwache Windbewegung während der durchgeführten Arbeiten behaupten will, würde es sich hierbei auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen um neuen und damit unzulässigen Vortrag handeln. Neuer Vortrag kann im Berufungsverfahren gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur in den in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Zu diesen Ausnahmefällen hat der Kläger aber nichts vorgetragen und auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diesen Vortrag nicht bereits erstinstanzlich hätte halten können.
Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass der Gasbrenner bei der von der Beklagten behauptete Windstärke nicht hätte genutzt werden können (Bl. 119 d. A.). Er hat hingegen nicht behauptet, dass der Gasbrenner nur bei Windstille genutzt werden kann. Unabhängig hiervon hat der Kläger im Berufungsverfahren aber auch nur vorgetragen, dass die Flamme nur in der untersten Stufe (quasi im Leerlauf) ausgeblasen worden wäre. Hieraus können keine Rückschlüsse im Sinne des Klägers gezogen werden. Zunächst einmal bleibt auch auf der Grundlage des neuen Vortrags unklar, ob der Brenner im fraglichen Zeitraum überhaupt auf der untersten Stufe betrieben wurde oder durchgehend im Arbeitsmodus. Darüber hinaus erschließt sich aber auch nicht, weshalb der Auszubildende des Klägers selbst bei einem vorübergehenden Erlöschen der Flamme im Leerlauf diese nicht einfach wieder hätte anzünden können.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen verletzte der Kläger die im Verkehr übliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße und stellte bereits einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht an.
b) Das Maß der dem Kläger vorzuwerfenden Fahrlässigkeit berechtigte die Beklagte auch zu einer Leistungskürzung um 45.306,01 €. Dabei ist unerheblich, dass sich die Beklagte bei der Ermittlung der Quote verrechnete und sie anstatt der von ihr ermittelten 30 % tatsächlich eine Kürzung um 30,5 % vornahm (gemäß Abschnitt C, Unterabschnitt E Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen Wohngebäude Top werden die ersten 2.500,00 € eines Schadens bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht gekürzt). Denn auch insoweit war die Beklagte angesichts des groben Verschuldens des Klägers zur Leistungskürzung berechtigt. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass auch eine Kürzung des Anspruchs um 40 % keinen durchgreifenden Bedenken begegnet wäre. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung unter anderem folgende Quoten anerkannt:
- 60 %, wenn der Versicherungsnehmer Gegenstände auf einem Saunaofen belässt, ohne zuvor die Funktionsunfähigkeit des Ofens durch Herausnehmen der Sicherung sichergestellt zu haben (vgl. OLG Hamm VersR 2016, 591),
- 25 %, wenn der Versicherungsnehmer ein nicht völlig entleertes Feuerzeug in einer Schublade verwahrt, zu der sein acht Jahre alter Sohn Zugang hat (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2016, 1126),
- 50 %, wenn der Versicherungsnehmer abends zuvor abgebrannte Kaminasche in die vor seinem Haus stehende Plastikmülltonne entsorgt und sich dabei nicht vergewissert, dass sich in der Asche keine Glut mehr befindet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10).
Auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen war die Beklagte berechtigt, den erstattungsfähigen Schaden des Klägers jedenfalls um 45.306,01 € zu kürzen.