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Wirksamkeit von § 8b MB/KK

Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung: Ein kritischer Blick auf Rechtmäßigkeit und Transparenz

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Krefeld über die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung entschieden. Die Klagepartei, ein Versicherungsnehmer, bestritt die Gültigkeit mehrerer Beitragserhöhungen, die von der Versicherungsgesellschaft, der Beklagten, durchgeführt wurden. Der Hauptstreitpunkt lag in der Frage, ob die Beklagte die Beitragsanpassungen ausreichend begründet hatte und ob sie überhaupt das Recht zur Anpassung der Prämien hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 439/20  >>>

Die Frage der ausreichenden Begründung

Wirksamkeit von § 8b MB/KK
(Symbolfoto: REDPIXEL.PL /Shutterstock.com)

Die Klagepartei argumentierte, dass die Beitragsanpassungen aufgrund mangelnder Begründung rechtswidrig seien. Die Versicherungsgesellschaft hatte die Erhöhungen mit formelhaften und abstrakten Ausführungen begründet, die laut Kläger nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprachen. Die Klagepartei forderte, dass die Beklagte die Gründe für die Erhöhung so darlegen müsse, dass eine summarische Überprüfung der Prämienanpassung möglich sei.

Rechtliche Grundlage für Prämienanpassungen

Ein weiterer strittiger Punkt war die Frage, ob die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassungen boten. Die Klagepartei argumentierte, dass die Versicherungsgesellschaft nicht das Recht zur Anpassung der Prämien hatte, wenn die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungen für einen Tarif nicht mehr als 10% betrug. Die Klagepartei sah hierin ein nicht vorgesehenes Ermessen der Beklagten.

Verjährung der Ansprüche

Die Beklagte argumentierte, dass einige der Ansprüche der Klagepartei verjährt seien. Die Klagepartei entgegnete jedoch, dass sie zunächst keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe. Zudem sei aufgrund der unklaren und zweifelhaften Rechtslage bis zum Jahr 2019 eine Klageerhebung unzumutbar gewesen.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass die Beitragserhöhungen in bestimmten Tarifen nicht zu einer Vertragsänderung geführt haben. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag von 81,43 EUR nebst Zinsen für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits trug die Klagepartei.

Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Beitragsanpassungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung haben. Es stellt die Transparenz und Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen in Frage und könnte als Präzedenzfall für ähnliche Klagen dienen.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Krefeld – Az.: 2 O 439/20 – Urteil vom 16.06.2021

1)      Es wird festgestellt, dass die Beitragserhöhungserklärungen der Beklagten

a)      in den Tarifen für J. aus November 2011 im Tarif 729E

b)      in den Tarifen für Y. aus November 2011 im Tarif 720

c)      in den Tarifen für M. aus November 2011 im Tarif 721

nicht zu einer Vertragsänderung in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 geführt haben.

2)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 81,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.12.2020 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

3)      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

5)      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die formelle und materielle Rechtmäßigkeit mehrerer Beitragsanpassungen in der von der Klagepartei bei der Beklagten unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Parteien schlossen am 01.11.1971 unter der Versicherungsnummer N01 einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Ausweislich dieses Versicherungsvertrages sollte der Versicherungsschutz auf Familienangehörige der Klagepartei erstreckt sein. Nach diesem Vertrag erhalten die Klagepartei sowie ihre Angehörigen unter anderem Versicherungsschutz in den Tarifen 720, 729E, 721, 740, 741, 712 und AM-BS, wobei der mitversicherte klägerseits mitversicherte Herr Y. zum 01.07.2017 aus den Tarifen 712, 720 und 741 in den Tarif AM-BS wechselte. In der Vergangenheit nahm die Beklagte mehrfach Beitragserhöhungen in den vorstehenden Tarifen vor. So erfolgte in dem Tarif 720 zum 01.01.2012 und 01.01.2013, in dem Tarif 729E zum 01.01.2012, in dem Tarif 721 zum 01.01.2012, in dem Tarif 740 zum 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2019, in dem Tarif 741 zum 01.01.2013, in dem Tarif 712 zum 01.01.2017 sowie in dem Tarif AM-BS zum 01.01.2018 und 01.01.2020 Beitragserhöhungen. Ferner nahm die Beklagte in den Tarifen 729E und 721 zum 01.01.2014 sowie in dem Tarif 740 zum 01.01.2019 Beitragssenkungen vor. Die Klagepartei zahlte die geänderten Beiträge in der Folgezeit vorbehaltslos an die Beklagte.

Vorangegangen waren den Beitragserhöhungen zum Januar des Folgejahres, jeweils entsprechende Mitteilungs- und Informationsschreiben der Beklagten aus dem November des Vorjahres. Wegen des Wortlauts und der Ausgestaltung dieser Mitteilungs- und Informationsschreiben wird auf die beklagtenseits zur Akte gereichten Abschriften dieser Schreiben verwiesen (BLD Anlage 2 und 3, Bl. 170 ff. d. A.). Der konkrete Erhöhungsbetrag beruhte auf einer tarifbezogenen versicherungsmathematischen Beitragsberechnung. Der nach § 12b VAG bestellte Treuhänder stimmte den Beitragsanpassungen jeweils zu.

Die Klägerseite meint, dass die Beitragsanpassungen mangels ausreichender Begründung rechtswidrig seien. Die gesetzlichen Mindestanforderungen seien aufgrund pauschaler und intransparenter Informationen seitens der Beklagten nicht gewahrt. Die Beklagte dürfe sich bei der Begründung nicht auf formelhafte abstrakte Ausführungen oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken. Die Beklagten habe die Erhöhungsgründe deutlich darlegen müssen, sodass dem Versicherungsnehmer eine summarische Überprüfung der Prämienanpassung ermöglicht werde.

Darüber hinaus sei die Beklagte mangels wirksamer Rechtsgrundlage in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zur Anpassung der Prämie berechtigt gewesen, soweit bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Leistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 % nach oben oder unten beträgt. § 8b Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 1b, Bl. 167 ff. d. A.) räume der Beklagte ein in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG i. V. m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG nicht vorgesehenes Ermessen bezüglich ihres Anpassungsrechts im Falle einer nur vorübergehenden Schwellenwertabweichung ein. Soweit § 8b Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für unwirksam erachtet würde, könne § 8b Abs. 1 ebenfalls keinen Bestand mehr haben, da nicht erkennbar wird, ob das Anpassungsrecht ebenfalls dann besteht, wenn die Abweichung nur vorübergehender Natur ist.

Die klägerischen Ansprüche seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht teilweise verjährt, da die Klägerseite zunächst keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe. Insoweit könne nicht auf den Zugang der Informationsschreiben abgestellt werden. Zudem sei aufgrund der unklaren und zweifelhaften Rechtslage bis zum Jahr 2019 eine Klageerhebung unzumutbar gewesen.

Die Klägerseite beantragt:

1)        Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind:

a)      in den Tarifen für J.

aa) im Tarif 729E die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,27 EUR,

bb) im Tarif 740 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,85 EUR,

cc) im Tarif 729E die Senkung zum 01.01.2014 in Höhe von -1,18 EUR,

b)      in den Tarifen für Y.

aa) im Tarif 720 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 28,90 EUR,

bb) im Tarif 720 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 14,87 EUR,

cc) im Tarif 741 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 8,22 EUR,

dd) im Tarif 712 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 10,00 EUR,

ee) im Tarif AM-BS die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 40,43 EUR,

ff) im Tarif AM-BS die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 35,00 EUR,

c)      in den Tarifen für M.

aa) im Tarif 721 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,79 EUR,

bb) im Tarif 740 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 3,88 EUR,

cc) im Tarif 721 die Senkung zum 01.01.2014 in Höhe von -4,13 EUR,

dd) im Tarif 740 die Senkung zum 01.01.2019 in Höhe von -2,98 EUR,

d)     in den Tarifen für E.

aa) im Tarif 740 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,11 EUR,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 479,47 EUR zu reduzieren ist

 

2)        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.757,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3)        Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a)      der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b)      die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

4)        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.074,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die streitgegenständlichen Anpassungsmitteilungen den höchstrichterlichen Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung gerecht würden. Die Mitteilungspflicht habe nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Es müsse lediglich angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten sei. Vorliegend ergebe sich aus den Mitteilungsschreiben, dass eine Veränderung bei den Leistungsausgaben zu der jeweiligen Prämienanpassung geführt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass etwaige Begründungsfehler nicht in die Zukunft fortwirkten, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im selben Tarif eine ordnungsgemäße Begründung erfolgt ist. Nach § 8b der zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei die Beklagte zudem zur Beitragsanpassung berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof habe eine nahezu identisch formulierte Klausel für wirksam erachtet. Eine derartige „Kann-Klausel“ führe lediglich zu einer Ausübungskontrolle, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Klausel. Selbst im Falle einer unterstellten Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 sei § 8b Abs. 1 aufgrund der Trennbarkeit der Bestimmungen weiterhin wirksam. Darüber hinaus habe die Klagepartei die ebenfalls erfolgten Beitragssenkungen bei der Berechnung des Leistungsantrages nicht berücksichtigt. Die Beklagte meint zudem, dass zwischenzeitlich Entreicherung eingetreten sei und erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Für den Verjährungsbeginn sei es ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt Anhaltspunkt für die Entstehung eines Anspruchs biete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Kammer hat den Feststellungsantrag zu 1) in der tenorierten Weise ausgelegt, da die Wirksamkeit der Beitragsanpassungserklärungen der Beklagten als Vorfrage nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage sein kann. Streitgegenständlich ist in derartigen Konstellationen vielmehr der unveränderte Fortbestand des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1999, XII ZR 313/98).

Das für die Feststellungsanträge zu 1) und 3) nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor.

Für den Klageantrag zu 1) gilt dies, weil die Parteien darüber streiten, ob der streitgegenständliche Tarif mit dem erhöhten Beitragssatz besteht. Insoweit hat die Klägerseite ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Höhe ihrer Beitragsverpflichtung. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass sie mit dem Leistungsantrag zu 2) die vermeintlich zu viel gezahlten Prämienbeträge beziffert hat. Der Feststellungsantrag geht über das mit dem Leistungsantrag verfolgte Rechtsschutzziel hinaus, weil allein mit dem Leistungsantrag nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass die Klagepartei zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 19). Die Heilung vorangegangener Prämienanpassungen durch nachfolgende Prämienanpassungen steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ebenfalls nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, juris Rn. 28).

Auch der Klageantrag zu 3) ist zulässig. Eine Unzulässigkeit aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage scheitert daran, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht der Klägerseite rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für sie nur teilweise bezifferbar sind und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 18 ff.).

II.

Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.

1)

Der Feststellungsantrag zu 1) ist mit Ausnahme der Prämienanpassung in den Tarifen 720, 729E und 721 zum 01.01.2012 unbegründet, da nach Überzeugung der Kammer lediglich die diesen Prämienanpassungen vorangegangene Mitteilung nicht den Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag bezüglich der Reduzierung des Gesamtbeitrags ist unbegründet, da die unwirksamen Prämienanpassungen durch nachfolgende Prämienanpassungen konsumiert wurden.

a)

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) muss der Versicherer im Rahmen der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angabe der maßgeblichen Gründe angeben, bei welcher der nach § 203 Abs. 2 VVG maßgeblichen Rechnungsgrundlage, also „Versicherungsleistungen“ oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ oder beiden, eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst wurde. Es ist weiter erforderlich, dass die Benennung der Rechnungsgrundlage unter Bezugnahme auf die konkrete Prämienanpassung erfolgt. Die genaue Höhe der Veränderung muss der Versicherer jedoch ebenso wenig mitteilen wie eine Veränderung bei weiteren Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 25 ff.).

Das vorstehend ausgeführte Verständnis des § 203 Abs. 5 VVG folgt nach der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Gesetzeswortlaut, der die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ erfordert, womit die Veränderung der dort genannten Rechnungsgrundlagen für die Anpassung der Prämie gemeint ist. Aus dem Wort „maßgeblich“ folgt weiter, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern lediglich die für die Prämienanpassung entscheidenden Gründe. Dies ist die Überschreitung der Schwellenwerte bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen. Ein Vergleich mit anderen Bestimmungen des VVG, die auf die Angabe der „Gründe“ abstellen (§§ 6 Abs. 2, 6a Abs. 1, 61 Abs. 1, 192 Abs. 8 S. 2 VVG), zeigt die einschränkende Bedeutung dieses Begriffs. Ferner deutet die Gesetzesbegründung des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen § 203 Abs. 5 VVG darauf hin, dass die Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG, die noch eine „Benachrichtigung“ des Versicherers vorsah, nur geringfügig erweitert werden sollte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mitteilung den Zweck verfolgt, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dies wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Die Mitteilung hat entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht den Zweck, eine Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19).

b)

Ausgehend von diesen Maßstäben ist nur die hier streitgegenständliche Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2012 aufgrund eines Begründungsmangels als formell rechtswidrig anzusehen.

aa)

Im Hinblick auf das Mitteilungsschreiben betreffend die Prämienanpassung zum 01.01.2012 ist festzuhalten, dass ein Versicherungsnehmer als Empfänger auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Faktor die konkret angekündigte Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. Die Begründung muss so erfolgen, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt. Der Versicherer ist also gehalten, nicht nur allgemein das Verfahren der Prämienüberprüfung zu beschreiben, sondern muss dem Versicherungsnehmer mitteilen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat, soweit dieser Umstand – wie vorliegend – zu der Beitragserhöhung der Beklagten geführt hat. Hierfür bedarf es eines Hinweises, der bezüglich der vorgenannten Beitragsanpassungen weder in dem an die Klagepartei gerichteten Anschreiben noch in dem mitübersandten Nachtrag zum Versicherungsschein enthalten ist. Die Informationen erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen zur Prämienerhöhung. In dem jeweiligen Anschreiben teilte die Beklagte der Klagepartei zunächst lediglich Folgendes mit:

Die Kostensituation auf den Gesundheitsmarkt ändert sich fortlaufend. Stetiger medizinischer Fortschritt, hochwertige Versorgung und innovative Behandlungsmethoden führen zu einem weiteren Anstieg der Gesundheitskosten – davon sind aIIe Krankenversicherten betroffen.“

Für den verständigen Versicherungsnehmer ist nach Würdigung dieser allgemein gehaltenen Mitteilung nicht ersichtlich, bei welcher der maßgeblichen Rechnungsgrundlage die eine Beitragserhöhung auslösende Veränderung eingetreten ist. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich ebenfalls nur der Beitragsmehrbetrag in dem jeweiligen Tarif, wobei die Beklagte in der Spalte Änderungshinweis lediglich unter Nennung des Mehrbetrages auf eine vorgenommene Anpassung verweist.

bb)

Die übrigen Prämienanpassungen weisen hingegen eine hinreichende Begründung auf, sodass entgegen der Auffassung der Klagepartei eine daran anknüpfende Rechtswidrigkeit der Beitragserhöhung nicht in Betracht kommt. Im Unterschied zu der vorangegangenen Mitteilung über eine Prämienanpassung enthält der über die Anschreiben aus November 2012 und November 2013 in Bezug genommene Nachtrag zum Versicherungsschein jeweils den folgenden Hinweis:

Anpassungsgrund: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als 5 % und nicht mehr als 10 %.

Der Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2016 enthält den ähnlichen Hinweis:

Anpassungsgrund: Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Abweichung von mehr als mehr als 10 %.

Ein verständiger Versicherungsnehmer kann diesen Hinweisen entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung über dem geltenden Schwellenwert die konkrete auf demselben Dokument ersichtliche Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die Beklagte war nicht gehalten, der Klagepartei die genaue Höhe der Veränderung bei der maßgebenden Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Ebenfalls war sie nicht gehalten, Informationen mitzuteilen, die dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Der Mitteilung ist insgesamt zudem keinerlei Hinweis auf eine etwaige Einschlägigkeit der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeiten zu entnehmen. Über den mitübersandten Nachtrag zum Versicherungsschein gelingt dem verständigen Versicherungsnehmer zudem die Bezugnahme auf den von ihm gehaltenen Tarif. Einer hinreichenden Begründung steht nicht entgegen, dass die Information erst über den beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein erfolgt ist, da die Beklagte über das Anschreiben explizit ein Verweisungskette auf die dem Versicherungsschein zu entnehmenden wichtigen Informationen hergestellt hat.

Bezüglich der ebenfalls streitgegenständlichen Anpassungsmitteilung aus November 2017, 2018 und 2019 heißt es in dem jeweils beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein explizit über dem Ausweisen der im kommenden Jahr zu zahlenden Versicherungsprämie:

„Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung: Versicherungsleistungen (+/- … %).“

Dem Nachtrag kann damit ebenso unzweideutig entnommen werden, welche Rechnungsgrundlagenveränderung die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Für einen verständigen Versicherungsnehmer besteht keinerlei Anhalt für eine Relevanz der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit.

2)

Soweit die Klagepartei im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen rügt, dass die Beklagte mangels wirksamer Rechtsgrundlage nicht zur Prämienanpassung berechtigt gewesen ist, soweit die Veränderung bei der Rechnungsgrundlage unterhalb des in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG genannten Schwellenwerts von 10 % lag, dringt dies nicht durch.

Die Beklagte ist nach § 8b Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten dazu berechtigt, eine Anpassung vorzunehmen, soweit der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert nicht überschritten wird. Diese Regelung ist wirksam. Nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ist es dem Versicherer ausdrücklich gesetzlich gestattet, in allgemeinen Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert vorzusehen. Soweit dem Versicherer hierbei ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, steht dies einer Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen. Dies entsprach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Vorgängervorschrift des § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, 20 U 114/16, juris Rn. 16 – 18, m. w. N.).

Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob die Klausel in § 8b Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wirksam ist, hätte ihre Unwirksamkeit jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der gesamten Prämienanpassungsregelung zur Folge. Die verbleibende Klausel in § 8b Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten ist für sich betrachtet verständlich. Zwar würde bei einem Hinwegdenken von § 8b Abs. 2 die Voraussetzung der nicht nur vorübergehenden Veränderung bei einer Rechtsgrundlage in der Prämienanpassungsklausel nicht mehr explizit genannt sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass die vertraglich vereinbarte und im Einklang mit dem Gesetz stehende Absenkung des Schwellenwerts unwirksam sein soll. Die Feststellung der Dauer der Veränderung ist von derjenigen der Höhe der Abweichung sprachlich und inhaltlich abgrenzbar (LG Erfurt, Beschluss vom 17.06.2020, 8 O 1479/18). Nach einem Wegstreichen der Regelung in § 8b Abs. 2 würde ein sich auf die Dauer der Veränderung beziehender wirksamer Klauselrest bestehen bleiben, zumal der Passus „und, soweit erforderlich“ als Bezugnahme auf die nach dem Gesetzestext notwendige dauerhafte Veränderung bei der Rechnungsgrundlage verstanden werden kann (LG Hannover, Urteil vom 29.03.2021, 19 O 291/20; LG Kempten, Urteil vom 19.04.2021, 33 O 1530/20).

3)

Unabhängig davon, dass der Leistungsantrag mangels Berücksichtigung der Beitragssenkungen bereits teilweise unschlüssig ist, ist der Leistungsantrag auch insgesamt unbegründet, da der Klagepartei aufgrund eingetretener Verjährung ein durchsetzbarer Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zusteht.

a)

Hierzu ist zunächst berücksichtigen, dass durch die hinreichend begründete Prämienanpassungen zum 01.01.2014 in den Tarifen 729E, 720 und 721 die Prämie ab diesem Zeitpunkt („ex nunc“) wirksam neu festgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Aus der Fehlerhaftigkeit einer Beitragsanpassung folgt nicht die Fehlerhaftigkeit künftiger Anpassungen (vgl. Kalis in r + s 2018, 470). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der nachfolgenden rechtmäßigen Beitragsanpassung um eine Beitragserhöhung oder eine Beitragssenkung handelt. Dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer zureichenden Begründung wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Begründung nicht zur Zahlung der erhöhten Prämie verpflichtet ist. Liegt später eine ordnungsgemäße Begründung einer Prämienanpassung vor, ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist des § 203 Abs. 5 VVG zur Zahlung dieser Prämie verpflichtet. Die Prämienmehrzahlungen der Klagepartei auf die Erhöhungen zum 01.01.2012 in den Tarifen 729E, 720 und 721 sind also lediglich bis zum 01.01.2013 (im Tarif 720) bzw. 01.01.2014 (in den Tarifen 729E und 721) rechtsgrundlos geleistet worden. Aufgrund der dann hinreichend begründeten Prämienanpassung liegt ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsgrund vor.

b)

Rückforderungsansprüche für die bis zum Ende des Jahres 2012 bzw. 2013 geleisteten Mehrprämien sind nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Für den Verjährungsbeginn reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den Prämienanpassungen als solche hatte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.03.2017, 20 U 128/16). Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus, ohne dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010, XI ZR 309/09). Dabei ist es weder notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos zu führen. Das Gesetz legt das Risiko einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auf (so zum sogenannten „Dieselskandal“, BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, m. w. N.).

Der Versicherungsnehmer muss daran anknüpfend also nicht den Schluss gezogen haben, dass die Prämienanpassungen unwirksam sind (so zur Prämienanpassung OLG Köln, Urteile vom 22.09.2020, 9 U 130/19, und 28.01.2020, 9 U 138/19 mit Zustimmung Ossyra in VuR 2020, 230; LG Hannover, Urteil vom 23.04.2021, 6 O 155/20; LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, 9 O 396/17; LG Wuppertal, Urteil vom 09.07.2020, 4 O 324/19; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, 1 O 338/16 und Kalis, a. a. O.). Der diesbezügliche Einwand der Klagepartei, wonach sie die Tatsachen bezüglich des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“ vorher nicht gekannt hat, verfängt deshalb nicht. Unstreitig lagen der Klagepartei die Begründungsschreiben der Beklagten nebst Informationsblättern vor. Sie hat lediglich nicht erkannt, dass die Begründung der Prämienanpassung den Vorgaben des Gesetzes nicht entspricht und damit lediglich einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend bewertet.

Die unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG rechtfertigt kein anderes Ergebnis (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, juris Rn. 78). Denn eine Klageerhebung vor Klärung der Rechtslage war der Klagepartei als Gläubigerin nicht unzumutbar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist die Absicht verfolgt, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen. Bei einer über den Wortlaut der Verjährungsvorschriften hinausgehenden Einschränkung des Verjährungsbeginns ist daher besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2015, XII ZB 516/14, juris Rn. 38). Dies als Ausgangspunkt festhaltend ist zwar zu berücksichtigen, dass eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage zwar einer Verjährung entgegenstehen kann. Ein solcher Fall besteht aber nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Ferner spricht gegen eine Unzumutbarkeit, dass die Klagepartei hier vor dem Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung ihren Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie vom Bestehen des Anspruchs ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2018, IV ZR 385/16, juris Rn. 17, m. w. N.).

d)

Mangels durchsetzbarer Hauptforderung besteht der klägerseits begehrte Zinsanspruch ebenfalls nicht.

4)

Der mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Nutzungsersatzanspruch ist ebenfalls verjährt. Die insoweit erhobene Feststellungsklage unterliegt daher ebenfalls der Abweisung

5)

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der tenorierten Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Die Erstattungspflicht folgt daraus, dass es sich bei der rechtswidrigen Prämienerhöhung um eine schuldhafte Vertragsverletzung handelt (vgl. AG Lichtenberg, Urteil vom 10.11.2020, 11 C 178/19) Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch begrenzt. Der Gegenstandswert ist zu reduzieren, da die Klage gemäß den obigen Ausführungen überwiegend unbegründet ist. Ersatzfähig ist zudem nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, nicht die geltend gemachte 1,5-Gebühr. Denn bei der Tätigkeit handelt es sich nicht um eine vom Umfang und der Schwierigkeit her überdurchschnittliche Tätigkeit. Es ist gerichtsbekannt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei in einer Vielzahl derartiger Rechtstreitigkeiten mandatiert und standardisiert tätig sind. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert wird insgesamt auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt. Die Kammer erachtet den auf die Vergangenheit bezogenen Teil des Feststellungsantrages zu 1) für wirtschaftlich identisch mit dem Zahlungsantrag, da sich der Zahlungsantrag auf den gesamten Zeitraum der hier streitgegenständlichen Prämienanpassungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, juris Rn. 37). Streitwerterhöhend wirkt jedoch der in die Zukunft gerichtete Teil des Antrags zu 1) bezüglich der Reduzierung des Gesamtbeitrags. Soweit die Klägerseite die Beitragssenkungen nicht berücksichtigt hat, führt dieser Umstand nicht zur Einschlägigkeit einer anderen Gebührenstufe.

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