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Deckungsklage Berufsunfähigkeitsversicherung – Anforderungen an psychiatrisches Gutachten

OLG Dresden – Az.: 4 U 390/18 – Urteil vom 05.11.2019

zur Feststellung der Berufsunfähigkeit; Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus nach der sog.

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Dresden vom 31.01.2018, Az. 8 O 2021/15, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 74.515,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zwischen der am 07.04.1979 geborenen Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 06.03.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. x.xxxxxxx.xx). Dem Vertrag lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im folgenden BUZ) zugrunde. In § 1 ist geregelt:

„(1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen.

(2) Übt die Versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustandes eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus und ist sie dazu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. …

(4) Wird uns nachgewiesen, dass ein in Abs. 1 oder 3 beschriebener Zustand für einen Zeitraum von 6 Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“

Die als Zahnarzthelferin ausgebildete Klägerin übte von 2008 bis zur Kündigung im Februar 2013 eine Tätigkeit als leitende Angestellte in einem zahntechnischen Labor aus.

Vom 19.03.2012 bis zum 25.04.2012 befand sie sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Panikstörung in teilstationärer Behandlung im xxxxxx Krankenhaus-xxxxxx, Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie. Sie wurde als arbeitsunfähig entlassen und nahm in der Folge ihre Tätigkeit bei dem Dentallabor nicht wieder auf. Im November 2012 nahm sie eine Nebentätigkeit als Klangtherapeutin/Entspannungstrainerin für Kinder auf, für die sie über eine Website im Internet warb und die sie zumindest bis 2015 fortführte. Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte vom 18.12.2013 – 31.01.2014 im yyyyyyklinikum unter der Diagnose Angst und depressive Störung. Anschließend wurde die Klägerin dort teilstationär vom 31.01.2014 bis zum 25.06.2014 behandelt. Am 13.03.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Leistungsantrag wegen einer seit Dezember 2013 bestehenden Berufsunfähigkeit. Ferner begann sie 2014 eine Ausbildung als Osteopathin, die sie im Sommer 2016 abbrach. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt war sie zudem nebenerwerblich bis zu drei Stunden täglich als Assistentin in einer osteopathischen Praxis tätig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Klägerin ihre zuletzt an gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als leitende Angestellte in einem Dentallabor aufgrund ihres seelischen Krankheitszustandes nicht mehr auszuüben vermag.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zu deren Begründung rügt sie, das Landgericht sei von fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin als Angestellte des Dentallabors ausgegangen. Die Klägerin habe zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit widersprüchlich vorgetragen. Dies sei ein wesentliches Kriterium, da sich die Beurteilung, ob eine 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegen würde, in erster Linie nach dem Zeitumfang der Teiltätigkeiten bemessen würde. Zudem habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, wann der Versicherungsfall eingetreten sein soll. Während sie zunächst noch behauptet hatte, Berufsunfähigkeit habe im Dezember 2013 vorgelegen, habe sie später behauptet, Berufsunfähigkeit sei bereits im Zusammenhang mit ihrem ersten stationären Aufenthalt eingetreten. Zu dem psychischen Anforderungsprofil ihrer Tätigkeit habe die Klägerin nicht näher vorgetragen. Aus diesem Grund habe der Sachverständige von sich aus das Anforderungsprofil bestimmt und sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin in hohem Umfang bei ihrer Tätigkeit stressresistent habe sein müssen. Darüber hinaus leide das eingeholte Sachverständigengutachten an wesentlichen Mängeln. Der Sachverständige habe fehlerhaft keinen Leistungstest durchgeführt, um die von der Klägerin behaupteten kognitiven Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen zu verifizieren. Im Gegensatz dazu stehe die von der Beklagten veranlasste Begutachtung durch Frau Dr. G…, die in ihrem psychologischen Zusatzgutachten vom 22.12.2014 festgestellt habe, dass in den Bereichen der Konzentration und Aufmerksamkeit im Rahmen der durchgeführten Tests im Wesentlichen keine Werte unterhalb der Normgrenze festzustellen gewesen wären. Der Sachverständige habe ferner keine Beschwerdevalidierungstests durchgeführt, um die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Klägerin zu hinterfragen. Der Einsatz testpsychologischer Verfahren sei im Bereich der psychiatrischen Begutachtung indes erforderlich und üblich. Der Sachverständige hätte auch hier Anlass gehabt, die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Klägerin zu überprüfen, da sich entsprechende Anhaltspunkte zum einen aus dem Gutachten von Frau G… und zum andern aus dem von ihm selbst erhobenen psychopathologischen Befund ergeben hätten. Es ergäben sich auch Widersprüche zwischen der von den Ärzten des yyyyyyklinikums R… erhobenen Anamnese und den Beschwerdeschilderungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Sachverständigen. Auch die für psychiatrische Begutachtungen einschlägige SK2-Leitlinie fordere den Einsatz von Beschwerdevalidierungstests. Schließlich fehle inhaltlich die Auseinandersetzung des Gutachters mit den ärztlichen Vorberichten, die der Sachverständige lediglich wiedergebe. Dem Sachverständigengutachten könne auch nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin einzelne Teiltätigkeiten aufgrund krankheitsbedingter Leistungsminderungen nicht oder nur noch eingeschränkt ausüben könne. Schließlich fehlten sachverständige Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin alle ihr zumutbaren Willensanstrengungen, insbesondere alle Therapiemaßnahmen ausgeschöpft habe. Das Landgericht wäre angesichts der von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten nebst Ergänzungsgutachten zudem gehalten gewesen, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Sie beantragt, das Urteil des LG Dresden vom 31.01.2018, Az. 8 O 2021/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und das Gutachten des Sachverständigen Dr. P… G… Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien im Anschluss an die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 1.10.2019 eine Schriftsatzfrist bis zum 18.10.2019 eingeräumt.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat Erfolg. Die Klägerin hat im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass sie aufgrund ihres seit Dezember 2012 bestehenden Gesundheitszustandes berufsunfähig i.S.d. § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 1, 2 der Bedingungen für die BUZ zur Lebensversicherung ist.

1. Voraussetzung für eine Berufungsunfähigkeit ist, dass der Versicherte infolge Krankheit voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist oder gewesen ist, seinen Beruf auszuüben. Als Krankheit kommt jeder körperliche oder geistige Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen, was auch bei psychischen Reaktionen zutreffen kann. Die Krankheit muss objektiv vorliegen.

Von dem Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit ist nach dem Gutachten des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. P… G… nicht mit einer für eine hinreichende Überzeugungsbildung des Senats notwendigen Sicherheit auszugehen. Dies geht zu Lasten der für das Vorliegen der Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit beweisbelasteten Klägerin.

a) Der Sachverständige hat zwar wie die vorbehandelnden Ärzte und Vorgutachter bei der Klägerin krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen in Form einer Panikstörung, einer generalisierten Angststörung, einer depressiven Störung und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung angenommen. Er kommt aber im Ergebnis seiner Begutachtung zu dem Schluss, dass die von ihm festgestellten psychischen Störungen sich nicht soweit auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auswirken, dass sie dauerhaft weniger als die Hälfte ihres früheren Arbeitspensums als leitende Angestellte in einem Dentallabor bewältigen könnte.

Zur Begründung führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.03.2019 aus, dass er bei der Klägerin in Bezug auf die psychosozialen Kriterien einschließlich der Organisation der Lebensführung keine quantitativen Leistungseinschränkungen feststellen konnte. Die Klägerin habe im Rahmen der Begutachtung bei den kognitiven Merkmalen wie Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnisleistungen und kognitive Flexibilität in Form einer unbeeinträchtigten Auffassungsgabe keine wesentlichen Einschränkungen gezeigt, was er selbst gestützt auf die Testauswertung und insbesondere auch auf das von ihm mit der Klägerin geführte Gespräch habe feststellen können. Sie sei in ihrem formalen Denken nicht eingeschränkt gewesen. Das von ihr als Derealisationserleben bezeichnete Entfremdungsgefühl sei als leichtgradig einzustufen; soweit sie unter einem Depersonalisationserleben leide, sei dies maximal als mittelgradig einzustufen. Bei der Klägerin imponierten Symptome einer Panikstörung, die aber nicht so ausgeprägt seien, dass sie – auch in der Vergangenheit – zu wesentlichen Einschränkungen ihrer sozialen Funktionsfähigkeit geführt hätten. Dies schließt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus dem Umstand, dass die Klägerin trotz der von ihr angeführten Symptome auch in der Vergangenheit stets positive Ressourcen in der allgemeinen Lebensführung gezeigt hat. Unstreitig war sie durchgängig in der Lage, ihren Haushalt mit den vielfältigen Anforderungen auch während einer Schwangerschaft zu bewältigen, die Versorgung ihres Kindes sicherzustellen, zur Freizeitgestaltung ein Fitnessstudio zu besuchen und ihrem Tag insgesamt eine Struktur zu geben. Darüber hinaus hat sie auch eine Ausbildung zur Klangtherapeutin bzw. Osteopathin aufgenommen und war nebenerwerblich in beiden Berufen tätig. Aus dem Umstand, dass sie es durchweg geschafft habe, „die Fassade aufrechtzuerhalten“ hat der Sachverständige geschlossen, dass sie die Anforderungen des täglichen Lebens auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum gut habe bewältigen können und auch durchgängig über eine für ihre beruflichen Anforderungen ausreichende Stressresistenz verfügt habe. Seine Einschätzung hat er für den Senat überzeugend im Rahmen einer Gesamtbewertung auf seine klinische Erfahrung, das Ergebnis des Anamnesegesprächs sowie die von ihm ausgewerteten Befundberichte gestützt. In diesem Zusammenhang hat er auf die nur mäßig ausgeprägten Symptome in der sogenannten GAF-Skala (Global Assessment of functioning-scale) hingewiesen, mit der das allgemeine Funktionsniveau einer Person in realistischer Sicht erfasst werde. Hier sei auffällig gewesen, dass die Klägerin im Rahmen der durchgeführten Testpsychologie aktiv mitgearbeitet habe und sofort „in der Materie drin“ gewesen sei. Da ihre Konzentration und Auffassungsgabe von der bei ihr festgestellten Panikstörung nicht beeinträchtigt werde, könne auch nicht hinreichend sicher von dieser Störung auf Einschränkungen bei den konkreten Merkmalen ihrer Berufstätigkeit ausgegangen werden. Im Ergebnis gelte dies auch für die gegenwärtig als leichtgradig einzustufende depressive Symptomatik. Soweit der Sachverständige in den leistungsdiagnostischen Untersuchungsbefunden eine schwerer ausgeprägte Symptomatik bezüglich typisch depressiver Symptome festgestellt hat, hat er diese angesichts der klinisch-psychopathologischen Untersuchungsbefunde auf bei der Klägerin bestehende Aggravationstendenzen zurückgeführt. Insgesamt zeige die Klägerin trotz zeitweise bestehender rezidivierender schwerer Depressionsschübe ein breites Handlungs-Aktivitäts-Spektrum einschließlich Zuverlässigkeit und Interaktions- sowie Kommunikationskompetenz und sei daher im Berufsleben im wesentlichen funktionsfähig. Einen Automatismus zwischen einer diagnostizierten Depression und einer Funktionsstörung bzw. einer Einschränkung bei der Erbringung durchschnittlicher Arbeitsleistungen gebe es – so der Sachverständige – ohnehin nicht. Zahlreiche Personen litten an Depressionen, könnten aber dennoch in den unterschiedlichsten Berufen funktionieren. So sei es auch bei der Klägerin, die bis auf einzelne kürzere Phasen, stets noch über genügend Ressourcen für die konkret von ihr angeführte Leitungsfunktion in einem Zahnlabor verfügt habe. Seine Auffassung belegt der Sachverständige beispielhaft und überzeugend damit, dass die Klägerin Ende 2013 nach der Entlassung aus der Akutpsychiatrie an einer rezidivierenden schweren Depression gelitten habe, dennoch aber in dieser Zeit eine Ausbildung als Klangtherapeutin bzw. Osteopathin absolviert und versucht habe, sich eine selbstständige Tätigkeit in diesem Beruf aufzubauen. Die hieraus abgeleitete Annahme des Sachverständigen, die Klägerin habe über hinreichende psychische Ressourcen verfügt, um auch ihrer beruflichen Funktion weiter nachgehen zu können wird durch den beigezogenen Vorbefund des yyyyyyklinikums R… vom 07.07.2014 bestätigt. Zu Unrecht rügt die Klägerin daher, der Sachverständige habe seine Einschätzung zu ihrem Funktionsumfang allein darauf gestützt, dass sie in der Lage gewesen sei, in Begleitung ihres Sohnes Einkäufe zu tätigen. Zwar mag die Klägerin auch nach Ansicht des Sachverständigen bezogen auf die Tätigkeit als leitende Angestellte in einem Dentallabor tageweise nicht in der Lage gewesen sein, die dort verlangten Arbeitsleistungen zu erbringen. Für den weitaus überwiegenden Teil sieht der Sachverständige die Klägerin aber in rückschauender Betrachtung nicht in der Erbringung ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt, auch nicht zu 30 % bzw. 40 % in einzelnen Teiltätigkeiten. Im Hinblick auf die Panikstörung und die rezidivierenden depressiven Störungen seien vielmehr lediglich passagere Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusammenfassend sei zwar ein beginnendes soziales Schonverhalten festzustellen, dies könne aber allenfalls eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten liege angesichts der durchweg gegebenen sozialen Funktionsfähigkeit nicht vor.

b) Die gegen die Begutachtung durch den zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen und das Ergebnis seiner mündlichen Anhörung gerichteten Einwände der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 21.5. und 14.10.2019 sind nicht überzeugend. Dass im Rahmen der Begutachtung eine psychologische Testung einschließlich eines Belastungstests durch eine Psychologin durchgeführt wurde, ist weder der Sache nach noch hinsichtlich der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Tests zu beanstanden. Der Sachverständige hat bekundet, er habe die Ergebnisse der Testpsychologie in seinem Gutachten im Einzelnen ausgeführt und sie wie auch die Ergebnisse der neurologisch-klinischen Begutachtung in die Begutachtung im Rahmen einer Gesamtwertung einfließen lassen. Im Gutachten finden sich dementsprechende Ausführungen. Auch die vom Sachverständigen vorgenommene Einstufung in die GAF-Skala ist im Ergebnis nachvollziehbar, denn der Sachverständige hat angegeben, wie er das Funktionsniveau der Klägerin bewertet hat. Schließlich hat der Sachverständige auch die Ergebnisse der Belastungstests in die Begutachtung einfließen lassen – wenn sie seiner Meinung nach auch nicht ausschlaggebend waren – und sich im wesentlichen an den als Anlage BB1 vorgelegten Leitfaden für die Begutachtung gehalten. Soweit er keinen Längsschnitt durchgeführt hat, hat er dies nachvollziehbar damit begründet, dass eine solche Beobachtung keinen Rückschluss auf in der Vergangenheit bestehende Zustände erlaube und überdies allenfalls in komplexen Fällen erforderlich sei; um einen solchen handele es sich bei der Klägerin aber nicht. Anders als die Klägerin im Schriftsatz vom 14.10.2019 meint, ist grundsätzlich auch die Hinzuziehung von Gehilfen, hier der klinischen Psychologin, nicht zu beanstanden, § 407 a Abs. 2 ZPO. Aus dem Gutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung ergibt sich der Umfang ihrer Tätigkeit, bei der es sich nur um unterstützende Dienste nach Weisung des Sachverständigen gehandelt hat. Der Sachverständige hat zudem ersichtlich die Auswertung der Arbeitsergebnisse in seinem Gutachten eigenverantwortlich übernommen. Da die einzelnen Ergebnisse der Tests im Gutachten wiedergegeben werden, kann die Klägerin auch nicht einwenden, sie habe keinen Einblick in die Testergebnisse erhalten. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige nicht zu einzelnen Teiltätigkeiten und zu Art und Ausmaß der darauf bezogenen und durch die psychischen Störungen der Klägerin bestehenden Einschränkungen Stellung genommen hat. Der Sachverständige hat hierzu bekundet, angesichts der bei der Klägerin bestehenden positiven Ressourcen seien insgesamt keine quantitativen Leistungseinschränkungen gegeben. Es bestehe zwar ein Restrisiko, dass diese Einschätzung nicht zutreffend sei, die Wahrscheinlichkeit sei aber nicht hoch. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Begutachtung im Rentenversicherungsverfahren habe zu dem Ergebnis geführt, dass sie erwerbsunfähig sei. Da sich die Kriterien für die Berufsunfähigkeit von den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien für die Erwerbsunfähigkeit unterscheiden, kann nicht von dem Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit auf das Vorliegen der Berufsunfähigkeit rückgeschlossen werden.

c) Die Ergebnisse der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. P… G… werden durch das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S… nicht in Frage gestellt. Dieser kommt zwar zu dem der Einschätzung von Dr. P… G… entgegenstehendem Ergebnis, bei der Klägerin läge zumindest seit dem 18.12.2013 eine Dysthymie mit begleitender Antriebsminderung und vegetativer Symptomatik sowie einer Angststörung vor, aufgrund derer die Klägerin die während ihrer Tätigkeit als leitende Angestellte in einem Dentallabor bestehende Arbeitsbelastung nicht mehr habe bewältigen können. Bei der Dysthymie handele es sich um eine chronisch depressive Verstimmung, die nur sehr selten das Vollbild einer leichten oder mittelgradig depressiven Störung erfülle. Für dieses Krankheitsbild sei charakteristisch, dass die Patienten bessere Befindlichkeiten haben, sich aber meistens – oft monatelang – müde und depressiv fühlen würden. Die vormals als leitende Angestellte tätige Klägerin sei infolgedessen nicht zur Erbringung einer optimalen Arbeitsleistung in der Lage gewesen, was aber für die insbesondere in organisatorischer Hinsicht hochanspruchsvolle Tätigkeit mit verschränkter Aufgabenstellung nebst einer erheblicher Stressresistenz und einer für die Mitarbeiterführung erforderlichen gewissen Extrovertiertheit erforderlich sei.

Die Ausführungen von Prof. Dr. S… vermögen aber nicht zu überzeugen, so dass sich der Senat dazu veranlasst gesehen hat, ein weiteres Gutachten einzuholen. Bereits die vom Sachverständigen gestellte Diagnose einer Dysthymie mit Antriebsstörung und Angststörung lässt nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer die Berufsunfähigkeit der Klägerin begründenden Krankheit schließen. Denn es ist nicht hinreichend bewiesen, dass die damit einhergehende und bei der Klägerin bestehende Symptomatik so schwer ausgeprägt ist, dass sie dauerhaft keine durchschnittlichen Arbeitsleistungen erbringen konnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem erstinstanzlichen Gutachten. Soweit Prof. Dr. S… weitergehend feststellt hat, der „Schweregrad der Störung“ sei so erheblich, dass die Klägerin „möglicherweise“ auch eingeschränkt sei „hinsichtlich der Erledigung der wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens“ ist dem mit dem Sachverständigen Dr. P… G… entgegenzuhalten, dass das Krankheitsbild einer Dysthymie regelmäßig nur durch leichtgradige depressive Symptome charakterisiert wird, die gerade nicht so schwer ausgeprägt sind, dass sie zu wesentlichen Einschränkungen führen. Vor diesem Hintergrund sind die Annahmen des erstinstanzlichen Sachverständigen in sich widersprüchlich. Es gibt dem Sachverständigen Dr. P… G… zufolge ferner keine direkte Korrelation zwischen einer Dysthymie und schwerergradig ausgeprägten Einschränkungen des täglichen Lebens, was im Ergebnis auch durch die obigen Ausführungen von Prof. Dr. S… bestätigt wird. Abgesehen davon, dass der Sachverständige Prof. Dr. S… ohnehin nur von „möglicherweise“ bestehenden schwerergradigen Einschränkungen im Alltag ausgeht, verweist er zur Begründung zudem allein darauf, dass die Klägerin angegeben habe, sie brauche zur Versorgung ihres Kindes zeitweise die Unterstützung ihrer Mutter, ohne dies jedoch weiter zu hinterfragen, worauf der Sachverständige Dr. P… G… zu Recht hinweist.

Es tritt hinzu, dass sich die Begutachtung durch den erstinstanzlichen Sachverständigen auch methodisch als nicht in jeder Hinsicht überzeugend darstellt, da eine intensive Exploration der Klägerin nicht erfolgt ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich gewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, der ärztliche Nachweis der Erkrankung auch dadurch geführt werden, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdenschilderung des Patienten stützt (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 – IV ZR 289/97, juris). Wenn im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens mit dem in der Psychiatrie höchstmöglichen Grad von Gewissheit das Vorliegen einer Erkrankung bejaht wird, muss der erforderliche Vollbeweis als geführt angesehen werden, weil anderenfalls im Streitfall der Nachweis gar nicht geführt werden könnte (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2015, BuVAB, § 2 Rn. 4 f.). Jedoch genügt es nicht, auf ärztliche Zeugnisse Bezug zu nehmen, die nur Angaben des Versicherungsnehmers referieren und daraus einen diagnostischen, klassifikatorischen Schluss ziehen. Vielmehr müssen alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dabei gilt es vorab zwischen (subjektiven) Beschwerdeschilderungen und (objektiven) Befunden zu unterscheiden (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 24). Ein Befund kann sich dabei zwar auch aus einer validen Beschwerdeschilderung ergeben (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 25.06.2010 – 3 U 60/09). Dem Gutachten von Prof. Dr. S… lassen sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sachverständige die Angaben der Klägerin im Rahmen des zweistündigen Anamnesegesprächs auch in Bezug auf die referierten Vorbefunde kritisch hinterfragt oder hinreichend überprüft hat, ob die von ihm festgestellte Dysthymie sie tatsächlich hindert, als maßgeblich bewertete Teiltätigkeiten auszuüben. Die von der Klägerin vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K13) weist eine überwiegende Befassung mit Rechnungsstellungen und Angebotsbearbeitung sowie Kontrollen des Zahnersatzes aus. Auffällig ist dabei, dass die Klägerin ihre Einschränkungen in der Arbeitsweise stereotyp mit „Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsschwierigkeiten“ und „Benommenheit“ begründet. Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen und Herzrasen sind nach ihren eigenen Angaben nicht häufig vorgekommen und werden eher nicht als Einschränkung mitgeteilt. Gegen die Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. S…, die Klägerin habe ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben können, spricht daher bereits, dass der Gutachter selbst keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bei der Klägerin feststellen konnte, was er freilich auf den Umstand zurückführt, dass die Klägerin im Rahmen der Begutachtung nur hätte Fragen beantworten müssen. Dies kann aber wiederum nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, da der Sachverständige keine Testung zur Beschwerdevalidierung durchgeführt hat. Hinzu kommt, dass sich weder in den Vorbefunden des Krankenhauses xxxx-xxxx vom 09.07.2012 bzw. des yyyyyyklinikums R… vom 03.07.2014 noch im Rahmen der auf Veranlassung der Beklagten erfolgten Begutachtung durch Dr. P… und Dr. G… im Oktober bzw. Dezember 2014 Hinweise auf stark eingeschränkte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bei der Klägerin fanden, obwohl auch Dr. G… – anders als Prof. Dr. S… – einen umfangreichen testpsychologischen Untersuchungsbefund erhoben hat. Auch wenn der Sachverständige Prof. Dr. S… darauf verweist, dass das Fehlen von Beeinträchtigungen im Rahmen einer Testsituation mit einer Dauer von 6,5 Stunden noch nicht aussagekräftig hinsichtlich einer Alltagsbelastung sei, ist jedenfalls noch nicht belegt, dass bei der Klägerin dauerhaft Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen bestanden haben, die zu einer Einschränkung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit geführt haben.

Soweit die Klägerin auf Einschränkungen infolge von Panikattacken verweist, konnte der Sachverständige Prof. Dr. S… bereits nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund von Panikattacken, die sie ohnehin nicht mehr täglich habe, ein Vermeidungsverhalten an den Tag lege. Ferner sei sie trotz ihrer Angabe, an einer Agoraphobie zu leiden, da sie in Fahrstühlen ein Engegefühl habe, in der Lage, weiterhin Auto zu fahren.

Schließlich war auch eine Antriebsminderung, die für die Frage von Alltagseinschränkungen und für das Vorliegen einer chronifizierten schwerergradigen Depression entscheidend ist, im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. S… gerade nicht nachweisbar (vgl. Bl. 161 GA). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Sachverständige insoweit ausreichend mit den Vorbefunden auseinandergesetzt hätte. Sowohl in dem Bericht des Klinikums xxxxxx-xxxxxx vom 09.07.2012 als auch im Bericht des yyyyyyklinikums R… vom 03.07.2014 wird der Antrieb als „unauffällig“ bzw. „regelrecht“ beschrieben, während die Stellungnahmen der behandelnden Fachärztin und der Psychologin von einem geminderten Antrieb berichten. Da sich der Bericht des yyyyyyklinikums R… auf einen Behandlungszeitraum von rund 6 Monaten bezieht, überzeugt es nicht, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass die Fachärztin und die Psychologin den Verlauf am besten beurteilen können. Der Hinweis des Sachverständigen auf die mit einer Depression einhergehende Fluktuation der Symptomatik ist ohnehin nicht geeignet, auf eine dauerhaft bestehende schwerwiegende Antriebsminderung schließen zu können. Eine Antriebsminderung kann daher nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, zumal auch der zweitinstanzliche Sachverständige Dr. P… G… dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte finden konnte, ebenso wenig wie für dadurch bedingte Auswirkungen im Lebensalltag der Klägerin.

Schließlich finden sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin in ihrer Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt ist, was für die Frage von krankheitsbedingten beruflichen Einschränkungen wichtig ist. Vielmehr lässt sich den Vorbefunden, in denen eine problemlose Einfügung in Therapiegruppen und unbeschränkte Schwingungsfähigkeit festgestellt wird und auch dem Gutachten des Prof. Dr. S… entnehmen, dass sich die Klägerin im Kontakt als zugewandt dargestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz der von ihr selbst als erheblich beurteilten Auswirkungen ihrer Krankheit im Alltag eine Ausbildung/Tätigkeit als Klangschalentherapeutin in eigenen Räumen und mit einem entsprechenden Internetauftritt sowie als Osteopathin und eine nebenerwerbliche Tätigkeit in diesem Bereich aufgenommen hat. Es ist daher für den Senat nicht überzeugend, dass der Klägerin aufgrund der von dem Sachverständigen Prof. Dr. S… beschriebenen Symptomatik einer Dysthymie, also einer chronisch depressiven Verstimmung, die Ausübung ihres Berufs als leitende Angestellte in einem zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten in einem Dentallabor nicht mehr möglich gewesen sein soll.

Zusammenfassend wird auch durch das Gutachten von Prof. Dr. S… nicht mit hinreichender Sicherheit belegt, dass sie die bei der Klägerin festgestellten psychischen Störungen sich derart auf die berufliche Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben, dass die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt der Leistungspflicht erfüllt wären. Dies wirkt sich zum Nachteil der beweisbelasteten Klägerin aus.

d) Der Schriftsatz der Klägerin vom 1.11.2019 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Grundsätzlich sollen die Prozessbeteiligten nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann aber im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständiger weise Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 285 Rn. 2) oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 30. November 2010 – juris). Wenn das Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einräumt, bringt es zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – IV ZR 230/11, juris Rn. 16 f.). Hieran ist es dann gebunden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – VI ZR 54/18 -, Rn. 9, juris).

Vorliegend ist der Schriftsatz vom 1.11.2019 außerhalb der bis zum 18.10.2019 gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen. Das darin enthaltene Vorbringen könnte daher nur dann berücksichtigt werden, wenn offenkundig wäre, dass die bei seiner Berücksichtigung eintretende Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre (BVerfG, Beschluss vom 5.5.1987 – 1 BvR 903/85 – juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die dem Schriftsatz beigefügten Stellungnahmen der Frau Fachärztin H… vom 31.10.2019 sowie des Dr. W… vom 30.10.2019 können die sachverständigen Feststellungen des Gerichtsgutachters Dr. P… G… nicht in Frage stellen und hätten daher auch bei rechtzeitiger Vorlage keinen Anlass für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung geboten. Anders als der Gerichtsgutachter haben beide Ärzte die Klägerin nicht selbst begutachtet. Die nicht näher begründete Feststellung der Privatgutachterin H…, die Klägerin sei auf dem „allgemeinen Arbeitsmarkt“ infolge einer „offensichtlich“ gegebenen depressiven Störung nicht mehr einsetzbar, kann der Senat schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehen, unabhängig davon, dass es für die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung hierauf auch nicht ankommt, vielmehr allein die konkret versicherte Tätigkeit maßgeblich ist. Wieso der Privatgutachterin der vom Sachverständigen gezogene Schluss von der Bewältigung ihres Alltagslebens auf die in diesem Beruf gestellten Anforderungen als „völlig inadäquat“ erscheint, wird ebenfalls in keiner Weise begründet. Die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. W… bezieht sich überwiegend auf abstrakte Fragen, wie die – auch vom Gerichtsgutachter nicht in Zweifel gezogene – Bedeutung von medizinischen Leitlinien für die Gutachtenpraxis, die Aussagekraft von Längsschnittbegutachtungen und die generell an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen, ohne allerdings dazu Stellung zu nehmen, ob und ggf. an welcher Stelle der Gerichtsgutachter diese Anforderungen verfehlt haben soll.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.

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