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Elementarversicherung für Überschwemmungsschäden – Schäden durch Sturmflut

KG Berlin – Az.: 6 U 139/18 – Urteil vom 26.07.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2018 zu 23 O 303/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 13.504,89 € aus einer für das Objekt “H… ” … bestehenden erweiterten Gebäudeversicherung wegen eines Überschwemmungsereignisses in der Nacht vom 04. auf den 05. Januar 2017.

Der Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Nässeschäden seien durch Sturmflut im Sinne des § 8 Ziffer 4 a) bb) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen (ECB 2010 –Version 01.04.2014 GDV 1201, nachfolgend nur noch ECB 2010) verursacht worden, weshalb seine Einstandspflicht ausgeschlossen sei.

Mit Urteil vom 23. August 2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des Sach- und Streitstandes der Parteien im Einzelnen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausschlusstatbestandes seien nicht erfüllt. Zwar ergebe eine am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientierte Auslegung dieser Klausel, dass am 04. Januar 2017 eine Sturmflut auf der Ostsee einschließlich der Küstengebiete und Flussmündungen geherrscht habe, dies jedoch nicht mehr im Bereich des 16 km landeinwärts gelegenen Versicherungsobjekts. Zu dessen Überschwemmung sei es – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – deshalb gekommen, weil die Warnow aufgrund des durch die auflandigen Winde erzeugten Badewanneneffekts nicht mehr bestimmungsgemäß habe in die Ostsee habe abfließen können und deshalb ausgeufert sei. Ein solcher Ausschluss für Schäden durch mittelbare Auswirkungen einer Sturmflut lasse sich bei einer Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder dem Wortlaut noch der Systematik der Versicherungsbedingungen entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29. August 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20. September 2018, per Fax eingegangen am selben Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese – nachdem auf einen am 29. Oktober eingegangenen Antrag die Frist um einen Monat verlängert worden war – mit am 29. November 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte rügt eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landgericht im Rahmen des § 8 Ziffer 4. a) bb) ECB 2010. Die Klausel sei ihrem Wortlaut nach eindeutig und damit weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Allein mit der Lage des Versicherungsobjekts hinter der Küstenlinie könne nicht begründet werden, dass Schäden durch Sturmflut im Sinne des Ausschlusstatbestandes nicht denkbar seien. Aufgrund der Formulierung “nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut” sei nicht zweifelhaft, dass eine Überschwemmung bereits dann zum Ausschluss der Versicherungsleistung führe, wenn sie im Sinne einer einfachen Kausalität ihre Ursache in einer Sturmflut besitze. Der Beklagte stützt seine Auffassung u.a. auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2015 (Az. IV ZR 252/03) zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr “Überschwemmung des Grundstücks” und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden, wonach für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne weitere qualifizierende Beschränkung genüge, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen. Ferner verweist er in diesem Zusammenhang auf die im Bereich der Unfallversicherung zu Kausalitätsanforderungen bei ausgeschlossenen Bandscheibenschäden ergangenen Entscheidung des OLG Köln vom 04.03.2016 (Az. 20 U 175/15) und vertritt die Ansicht, auch daraus ergebe sich, dass die mittelbare Verursachung der Schäden durch das ausgeschlossene Ereignis genüge.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie erachtet das angegriffene Urteil und insbesondere die Auslegung der Ausschlussklausel des § 8 Ziffer 4 a) bb) ECB durch das Landgericht für zutreffend.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form– und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ § ZPO).

Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der begehrten Versicherungsleistungen zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte rügt eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landgericht, seine Einwände greifen aber nicht durch.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung folgt aus §§ 1 S. 1, 88 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Versicherungsvertrag über eine erweiterte Gebäudeversicherung und die darin einbezogenen Versicherungsbedingungen.

1. Die im Erdgeschoss des Versicherungsobjekts “H… ” eingetretenen Nässeschäden beruhen auf einem versicherten Ereignis “Überschwemmung” im Sinne des § 8 Ziffer 1. ECB 2010. Denn das Versicherungsgrundstück ist in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 infolge einer Ausuferung des Flusses Warnow bedingungsgemäß mit nicht unerheblichen Mengen von Oberflächenwasser im Sinne des § 8 Ziffer 2. a) ECB 2010 überflutet worden.

2. Für die Beseitigung der Schäden am Gebäude waren – dies ist zwischen den Parteien nicht streitig – auf der Grundlage der von der Klägerin als K 7 und K 8 eingereichten Rechnungen insgesamt 13.504,89 € (Trocknungs- und Elektroinstallationskosten) erforderlich.

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist seine Leistungspflicht nicht gemäß § 8 Ziffer 4. a) bb) ECB 2010 ausgeschlossen, denn die eingetretenen (Nässe-)Schäden sind nicht “durch Sturmflut” im Sinne dieser Klausel entstanden.

a) Der Senat kann sich der Berufungsrüge des Beklagten, die Ausschlussklausel sei wegen ihres eindeutigen Wortlautes weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, nicht anschließen.

Elementarversicherung für Überschwemmungsschäden - Schäden durch Sturmflut
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Dagegen spricht bereits, dass sich der Beklagte im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung veranlasst sah, eine gutachterliche Einschätzung zur Prüfung der Frage einzuholen, ob zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eine “Sturmflut” unter Berücksichtigung der in einschlägigen Fachkreisen bekannten Definitionen und Klassifizierung vorlag (Schreiben des Beklagten vom 21.3.2017, Anlage K 5), und dass es nach dem zu seinem unbestrittenen Parteivortrag gemachten Gutachten des Sachverständigen für Ingenieurhydrologie und Hydraulik im Wasserbau Prof. Dr.–Ing. … M… vom 20.3.2017 (kurz: Gutachten M…, Anlage zur Anlage K 5) allein drei verschiedene fachliche Definitionen bzw. Klassifizierungen für eine “Sturmflut” an der deutschen Ostseeküste (S.2 Ziffern 2.2. bis 2.4) gibt, wobei er deren Beschreibung noch eine weitere, allgemeine Definition vorangestellt hat ( S. 1 unter Ziffer 2.1.), die als Element einer “Sturmflut” zusätzlich die Gezeitenwirkung berücksichtigt.

Zwar folgen die Parteien den fachlichen Definitionen dieses Gutachtens. Die Klägerin hat auch nicht die darin unter Ziffer 6 S. 9 getroffene tatsächliche Feststellung bestritten, es bestehe ein “eindeutiger deterministischer Zusammenhang zwischen den Wasserständen am Pegel Mühlendamm UW und am Pegel Warnemünde”, da “der prinzipielle Verlauf der Wasserstandsentwicklung an beiden Pegeln nahezu identisch” sei (Abb. 5 S. 9), und die Parteien streiten auf dieser Grundlage nur darüber, ob die mittelbare Verursachung des Hochwassers in Rostock durch die an der Ostseeküste aufgetretene “Sturmflut” für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes ausreicht. Im Rahmen der Prüfung des Geltungsbereichs der vereinbarten Ausschlussklausel ist jedoch in rechtlicher Hinsicht zunächst umfassender zu prüfen, ob bei einer Auslegung der Bedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (VN) das durch das Tief “Axel” an der Ostseeküste ausgelöste “Sturmhochwasser” überhaupt als eine “Sturmflut” im Sinne der Ausschlussklausel verstanden wird, und ggfs. weiter, ob es sich bei dem zur gleichen Zeit in Rostock aufgetretenen Hochwasser dann nicht ebenfalls um eine solche handelte. Erst im Anschluss hieran ist sodann ggfs. weiter zu prüfen, wie aus der Sicht eines durchschnittlichen VN das Begriffspaar “durch Sturmflut” verstanden wird.

Diese über den Streit der Parteien hinausgehende Prüfung durch Auslegung der Bedingungen auch schon zum Begriff der “Sturmflut” ist erforderlich, weil an die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein objektiv-generalisierender Maßstab anzulegen ist. Zwar geht nach allgemeinen Regeln der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderen Deutung auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (BGH, Urteil vom 19.4.2018 – III ZR 255/17 Rn. 19, NJW 2018, 2117; Looschelders/Pohlmann – Pohlmann, VVG, 3. Auflage Einl. B. Rn. 44 m.w.N.); das Verständnis der Parteien ist dann wie eine Individualvereinbarung gemäß § 305 b BGB zu behandeln (BGH, Urteil vom 22.3.2002 – V ZR 405/00, Rn. 12, NJW 2002, 2102). Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Klausel in einem bestimmten Sinn verstanden haben. Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte. Das übereinstimmende Verständnis beruht hier hingegen offenbar auf dem im Rahmen des vorprozessualen Streits über die Eintrittspflicht des Beklagten eingeholten Gutachten M….

An dem objektiv-generalisierenden Auslegungsmaßstab aus der Sicht eines durchschnittlichen VN ändert sich auch nichts dadurch, dass – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – der Vertrag aufgrund einer Ausschreibung der Klägerin zustande kam und die Klägerin dabei – vom Klägervertreter bestritten – die Bedingungen ECB 2010 vorgegeben habe. Denn der Beklagte trägt nicht vor, dass er den Bedingungen einen anderen Bedeutungsgehalt beigemessen habe, als er sich bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Versicherungsbedingungen aus der Sicht des durchschnittlichen VN ergeben würde. So geht der Beklagte auch in der Berufungsbegründung S. 2 unten selbst davon aus, dass der durchschnittliche VN und die “Versicherungen” die gleiche Sichtweise von den Charakteristika einer Sturmflut haben (Bl. 99 d. A.).

b) Der Ansatzpunkt des Landgerichts auf S. 5 f. des Urteils, die Risikoausschlussklausel nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Auslegung von Versicherungsbedingungen auszulegen, ist daher zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2017 – IV ZR 151/17, VersR 2017, 1076-1079, Rn. 26).

Zunächst ist daher nach den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen zu fragen, was ein durchschnittlicher VN in dem hier gegebenen Zusammenhang unter einer Sturmflut versteht. Eindeutig ist insoweit nur, dass eine Sturmflut nach allgemeinem Sprachverständnis mindestens zwei Voraussetzungen hat, nämlich erstens ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen, und zweitens dessen Verursachung durch auflandigen Sturm. Diese Mindestvoraussetzungen ergeben sich nach allen Definitionen in Wörterbüchern, nach den Definitionen in einschlägigen Fachkreisen und der Kommentarliteratur sowie dem zu dieser Frage ergangenen Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. OGH, Urteil vom 29.3.2006 – 7 Ob 69/06 g, VersR 2007, 1723 und die darin aufgeführten Definitionen aus verschiedenen deutschen Wörterbüchern; Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Auflage 2015 Abschnitt B § 4 D II. Rn. 234 S. 249; Gierschek in: Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung, 3. Auflage 2016, § 4 Naturgefahren Rn. 105 S. 123; Jula in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2012, § 5 Naturgefahren Rn. 33; Günther in: Langheidt/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, Systematische Darstellungen 230 Elementarschadenversicherung Rn. 103).

Eindeutig ist insoweit aber keineswegs, dass nicht noch ein drittes Element hinzukommen muss, um überhaupt von einer Sturmflut im eigentlichen Sinne sprechen zu können, nämlich die Mitverursachung durch die Gezeiten. Da an der deutschen Ostseeküste bekanntermaßen die astronomische Gezeitenwirkung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Gutachten M… S. 1 zu 2.1: ca. 1 dm), wird an dieser Küste deshalb auch der Begriff “Sturmhochwasser” für die Beschreibung des Vorgangs erhöhter Wasserstände an der Küste infolge von Windeinwirkung verwendet (Gutachten M… a.a.O.). Im Hinblick auf den Wortbestandteil “…flut” – “Das Ansteigen des Meeres, das auf die Ebbe folgt” (vgl. das Zitat aus dem Duden, Bedeutungswörterbuch, im Urteil des OGH a.a.O.) – wird unter einer Sturmflut im engeren Sinne ein unregelmäßiges Hochwasser der See verstanden, das durch Windstau des Wassers verursacht und durch die Gezeiten noch verstärkt wird (so Günther a.a.O.). Nach Auffassung des OGH a.a.O. ist eine Sturmflut jedenfalls typischerweise gezeitengesteuert; die in diesem Urteil aufgeführten Definitionen aus den Wörterbüchern enthalten ebenfalls zum Teil die dritte Komponente (so etwa in Meyers Neues Lexikon: “Ungewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und Tidenflüssen, bedingt durch Zusammenwirken von Flut und landeinwärts gerichtetem Sturm, zuweilen durch eine Springtide verstärkt”). Auch in der Fachsprache wird die Sturmflut als “erheblich über dem mittleren Hochwasser liegende Flut” beschrieben (https://www.duden.de/rechtschreibung/sturmflut; Gutachten M… S. 1 Ziffer 2.1).

Die in dem Gutachten M… auf S. 2 f. unter Ziffern 2.2 bis 2.4 dargestellten drei Sturmflutdefinitionen können hingegen zur Beantwortung der Frage, was ein durchschnittlicher VN unter einer Sturmflut in dem hier vereinbarten Ausschlusstatbestand versteht, nichts beitragen. Allen drei Definitionen ist gemein, dass sie den Zweck haben, anzuzeigen, ab welcher Stärke des Meereshochwassers eine Sturmflut vorliegt und welchen Schweregrad sie hat, wobei der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) angewendete Parameter der mittlere Wasserstand ist, nach der DIN 4049-3:1994-10 die jährliche Überschreitungszahl bzw. das Wiederkehrintervall als Überschreitungswahrscheinlichkeit gemessen und nach dem Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern (MLUV, 2009) eine Kombination von beiden Parametern angewendet wird. Mit der Frage des örtlichen Anwendungsbereichs ihrer Parameter befassen sie sich nicht. Dass das BSH und die MLUV ihre Parameter auf die deutsche Ostseeküste anwenden, auch wenn dort die astronomische Gezeitenwirkung von untergeordneter Bedeutung ist (s. o.), liegt an den vorgegebenen Aufgaben und deren räumlicher Erstreckung bzw. Begrenzung. Das BSH hat den gesetzlichen Auftrag zur Sturmflutvorhersage an allen deutschen Küsten, so dass es auch Sturmflutwarnungen für die deutsche Ostsee herausgibt. Das Regelwerk MLUV dient dem Küstenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und hat deshalb von vornherein nur Gültigkeit für dessen Außenküste (Gutachten M… S. 2). Da diese Definitionen der Vorhersage, Gefahrenabwehr und Klassifizierung der Sturmflut dienen, kommt ihnen keine Aussagekraft für die Frage zu, ob die astronomische Gezeitenwirkung ein Element des Begriffs der Sturmflut ist.

Der für den durchschnittlichen VN mit dem Bedingungswerk erkennbar verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln führen ebenfalls zu keiner eindeutigen Auslegung der Klausel in dem Sinne, dass von der ausgeschlossenen Gefahr der Sturmflut auch Sturmhochwasser der Ostsee umfasst sind. Denn für den durchschnittlichen VN ist zwar ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer, der eine Naturgefahr in Form der Überschwemmung übernommen hat, nicht einstehen will für die durch eine Sturmflut ausgelösten Schäden, da es sich hierbei um eine noch weniger berechenbare und beherrschbare Naturgefahr handelt als bei einer “gewöhnlichen” Überschwemmung, deren Schäden er mit der Elementarversicherung übernommen hat. Ob dieser Ausschluss auf die besonders gefährlichen gezeitengesteuerten Sturmfluten, die zu Schäden verheerenden Ausmaßes führen können, begrenzt sein oder auch Sturmhochwasser der Ostsee umfassen soll, ist nicht eindeutig. Im Ergebnis führen damit sowohl die Wortlautauslegung als auch die Auslegung nach dem für den VN erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang dazu, dass der VN zwar eindeutig erkennt, dass die durch eine gezeitengesteuerten Sturmflut verursachten Überschwemmungsschäden aufgrund deren besonderer Gefährlichkeit nicht versichert sein sollen, dass er insoweit aber Zweifel hat, ob dies auch für Sturmhochwasser an der Ostsee gelten soll. Da Risikoausschlussklauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen sind, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urteil vom 27.6.2012 – IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253-1255, Rn. 20), spricht einiges dafür, den Anwendungsbereich des hier vereinbarten Ausschlusses von Schäden durch Sturmflut auch auf diese gezeitengesteuerten Sturmfluten zu begrenzen, so dass hier vorliegend bereits keine Sturmflut im Sinne der Bedingungen vorläge. Letztlich kann dies vorliegend aber dahin stehen.

c) Denn auch wenn man im Hinblick auf die vom BSH für die deutsche Ostsee herausgegebenen Sturmflutwarnungen sowie den damit einhergehenden Berichten in den Medien über Sturmfluten an der Ostsee (z. B. im Internet veröffentlichte Berichte zum Hochwasserereignis am 4./5.1.2017 in Rostock: https://www.rostock-heute.de/rostock-sturmflut-warnemünde-hochwasser-tief-axel;https:// www.ostsee-zeitung.de/Mecklenburg-/Rostock/Sturmflut-2019-in-Rostock zu den Auswirkungen des Sturmtiefs Zeetje am 2.1.2019) den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auf die Ostsee erstreckt, sind die der Klägerin durch die Überschwemmung entstandenen Schäden von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst, weil sie jedenfalls nicht “durch” Sturmflut im Sinne der Ausschlussklausel verursacht wurden.

aa) Auf den Streit zwischen den Parteien, ob hierfür eine mittelbare Verursachung der Schäden durch Sturmflut ausreicht, käme es allerdings nicht an, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur an der Außenküste in Warnemünde eine – nun für die weitere Prüfung unterstellte – Sturmflut geherrscht hätte, sondern auch in Rostock selbst, die Schäden also unmittelbar bzw. direkt durch die Sturmflut verursacht worden wären. Davon gehen aber beide Parteien zu Recht nicht aus, auch wenn der Sachverständige M… einen “deterministischen Zusammenhang” der Pegelstände in Warnemünde und am Mühlendamm UW in Rostock aufgrund ihres parallelen Verlaufs angenommen hat (Gutachten S. 9). Denn damit hat er lediglich aus fachlich hydrologischer Sicht eine Ursächlichkeit der Sturmflut am Pegel Warnemünde für die Maximalwasserstände am Pegel Mühlendamm UW begründet. Auch Medienberichte über eine Sturmflut “in” Rostock (s.o.) reichen für eine entsprechende Auslegung der Ausschlussklausel nicht aus. Denn wie oben ausgeführt, wird nach allgemeinem Verständnis unter einer Sturmflut – zumindest – ein ungewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und an Flussmündungen verstanden, selbst wenn man hierfür keine Flut – als Gegenbegriff zur Ebbe – fordert. Die Sturmflut kann sich zwar auch auf Buchten, Mündungstrichter von Flüssen sowie sogen. Boddengewässer und Achterwasser erstrecken. Der Hafen von Rostock liegt jedoch nicht an derartigen Gewässern, sondern an dem Fluss Unterwarnow, der nur über einen Seekanal eine Verbindung zur 16 km entfernten Meeresküste hat (vgl. Plan Anlage K 3). Eine Vergleichbarkeit mit dem Hafen von Hamburg ist insoweit nicht gegeben, auch wenn dieser noch wesentlich weiter von der Nordseeküste entfernt liegt. Denn Hamburg liegt an der tidebeeinflussten Unterelbe, so dass im Falle einer Sturmflut die etwa 100 km nordwestlich von Hamburg liegende Elbmündung das in der Deutschen Bucht gestaute Wasser aufnehmen kann (vgl.https://www.hamburg.de/hochwasser/3642918/kuestenhochwasser/). Der Geschehensablauf im Jahr 1962 in Hamburg, auf den sich der Beklagte auf S. 4 unten der Berufungsbegründung bezieht, weicht aber in entscheidendem Maße von dem für den vorliegenden Versicherungsfall festgestellten ab. Während im Jahr 1962 die erhöhten Wasserstände und der auflandige Wasserdruck zu Deichbrüchen zunächst bei Cuxhaven und später bei Hamburg geführt haben mit der Folge, dass eine Flutwelle von Nordseewasser sich hinter die Küstenlinie landeinwärts bis hin zur Hamburger Innenstadt bewegte, war es vorliegend nicht zu einem Eindringen von Ostseewasser in das Küstenhinterland gekommen. Vielmehr haben die stark auflandigen Winde im Bereich der Ostsee dazu geführt, dass die Warnow nicht mehr regelgerecht durch den engen Seekanal zwischen Rostock und Warnemünde in die Ostsee abfließen konnte, wodurch es zunächst landeinwärts zu einem Anstau des Flusswassers und anschließend zu einer Ausuferung des Flusswassers auf das versicherte Grundstück gekommen ist.

bb) Die damit gegebene nur mittelbare Verursachung der Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks durch die Sturmflut an der Ostseeküste reicht nach Auffassung des Senats für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nicht aus. Richtig ist zwar, wie der Beklagte geltend macht, dass der Ausschlusstatbestand in § 8 Nr. 4 ECB 2010 nach seinem Wortlaut kein ausdrückliches Unmittelbarkeitserfordernis enthält. Aus dem gesamten Wortlaut des Ausschlusstatbestandes, dem Sinnzusammenhang und dem für den VN erkennbaren Zweck ergibt sich aber, dass eine mittelbare Verursachung, wie sie hier gegeben ist, für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes aus der Sicht des durchschnittlichen VN nicht ausreicht.

(1) Schon der Wortlaut des § 8 Nr. 4 a) ECB 2010 lässt sich kaum damit vereinbaren, die dort aufgeführten ausgeschlossenen Gefahren als mittelbare Ursache einer Überschwemmung zu begreifen. Er lautet:

“a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

aa) Erdbeben;

bb) Sturmflut;

cc) Grundwasser, soweit nicht an die Oberfläche gedrungen (siehe Nr. 2);

dd) Vulkanausbruch;

ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung”.

Bei der Auflistung dieser Gefahren kann und muss der durchschnittliche VN entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennen, dass die Sturmflut als ausgeschlossene Gefahr immer nur mittelbare Ursache der Überschwemmung sein kann und damit “selbstverständlich die durch die Überschwemmung eingetretenen Schäden nicht unmittelbare Folge der Sturmflut sein können” (Berufungsbegründung S. 4 oben). Denn bei den anderen aufgelisteten Gefahren ist eine solche mittelbare Verursachung teilweise fernliegend oder ganz ausgeschlossen. Während sich der VN bei einem Erdbeben oder einem Vulkanausbruch noch vorstellen kann, dass diese Naturkatastrophen auch eine Überschwemmung zur Folge haben können (vgl. zum Erdbeben als denkbare Mitursache Günther a.a.O. Rn. 103), ist dieses für die in ee) aufgeführten Gefahren kaum vorstellbar und für das unter cc) aufgeführte Grundwasser, “soweit nicht an die Oberfläche gedrungen”, gar nicht. Denn wie jedem einleuchtet und sich aus der Definition der Überschwemmung in § 8 Nr. 2 ergibt, muss dieses an die Erdoberfläche gelangt sein:

“2.Überschwemmung

Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

b) Witterungsniederschläge;

c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)”.

Ein durchschnittlicher VN kann die Klausel daher nur dahin verstehen, dass Schäden durch die in § 8 Nr. 4 a) aufgelisteten Gefahren nicht versichert sind, gleich ob sie darüber hinaus auch noch mittelbar oder daneben eine Überschwemmung zur Ursache haben. Dass bei den aufgeführten Gefahren letztlich weder notwendigerweise eine mittelbare Kausalität noch ein Mitkausalität gegeben sein muss, erkennt er im Übrigen bei vollständiger und aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen daran, dass es sich bei einer gemäß § 8 ECB 2010 vereinbarten Versicherung gegen Überschwemmung gemäß § 1 S. 2 ECB 2010 wie bei allen anderen in § 1 S. 1 aufgeführten Gefahren jeweils um einen rechtlich selbständigen Vertrag handelt und die Ausschlüsse damit auch nur schlicht den Zweck haben können, von vornherein eine Mitversicherung von Schäden auszuschließen, für die ein gesonderter Vertrag abzuschließen wäre.

Der Beklagte kann seine Auffassung dagegen nicht auf die Formulierung “ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen” stützen. Denn wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, bezieht sich diese Formulierung ausschließlich darauf, dass eine Sturmflut eine von mehreren schadensstiftenden Ursachen ist. Angesichts der aufgeführten ausgeschlossenen Gefahren, die nicht ohne weiteres als Ursachen einer Überschwemmung begriffen werden, wird sich einem durchschnittlichen VN viel eher ein Verständnis dahin aufdrängen, dass er bei dem Eintritt dieser Gefahren keinen Versicherungsschutz genießt, auch wenn zusätzlich zu diesen Gefahren die versicherten Sachen zugleich durch eine Überschwemmung beschädigt werden.

(2) Gegen das von der Beklagten vertretene Verständnis der Ausschlussklausel spricht darüber hinaus der für den VN erkennbare Sinnzusammenhang zu der Beschreibung der versicherten Schäden in § 8 Nr. 1 ECB 2010. Denn wenn es in § 8 Nr. 1 ECB 2010 heißt: “Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch Überschwemmung … beschädigt werden …” und sodann in § 8 Nr. 4 ECB 2010: “a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch … Sturmflut”, so wird ein durchschnittlicher VN die Kausalitätsverknüpfung in Nr. 4 genauso verstehen wie in Nr. 1 und deshalb gerade nicht annehmen, dass der Ausschluss Sturmflut immer nur als mittelbare Ursache in Betracht kommt.

(3) Auch der für den durchschnittlichen VN erkennbare Zweck des Ausschlusses der Sturmflut spricht gegen eine Anwendbarkeit der Ausschlussklausel bei nur mittelbarer Kausalität der Sturmflut. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verbindet mit dem Ausschluss von Schäden durch Sturmflut die Vorstellung, dass sich die Meeresfluten über das hinter der Küste liegende Land ergossen und dieses überflutet haben müssen, insbesondere dadurch, dass Deiche gebrochen oder sonstige Küstenschutzvorrichtungen versagt haben. Da hierdurch Schäden katastrophalen Ausmaßes entstehen können, wird er nachvollziehen, dass diese von dem “normalen” Überschwemmungsrisiko nicht umfasst sind. Er wird deshalb von einem fehlenden Versicherungsschutz für sein Grundstück nur ausgehen, wenn das Meereswasser auch sein Grundstück erreicht hat.

(4) Dass eine mittelbare Verursachung – wie sie hier vorliegt – von dem Ausschluss umfasst sein soll, folgt auch nicht daraus, dass nach der Rspr. des BGH kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr “Überschwemmung” und dem Gebäudeschaden bestehen muss, wenn die versicherte Gefahr – wie in den vorliegenden Bedingungen – ohne ein ausdrückliches Unmittelbarkeitserfordernis beschrieben wird (Urteil vom 20.4.2005 – IV ZR 252/03, VersR 2005, 828-829). Denn unabhängig davon, dass bestehende oder nicht bestehende Unmittelbarkeitserfordernisse bei der Beschreibung der versicherten Gefahr nicht ohne weiteres auf Ausschlusstatbestände übertragen werden können, bleibt die nach dieser Entscheidung ausreichende Mittelbarkeit der Schädigung des Gebäudes durch die Überschwemmung auf das Versicherungsgrundstück begrenzt. Im entschiedenen Fall hatte das über das Ufer eines Sees getretene Wasser einen Teil des in Hanglage gelegenen Grundstücks bis zu zwei Metern überflutet, ohne das höher gelegene Gebäude zu erreichen, es drang aber Wasser in den Keller ein. Die Entscheidung des BGH zur ausreichenden Mittelbarkeit der Schädigung bezieht sich darauf, dass das überflutende Wasser nicht unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eingedrungen sein muss. Um die Frage einer solchen mittelbaren Schädigung zwischen einer Teilüberschwemmung des Grundstücks und einer hierdurch verursachten Schädigung des nicht selbst überfluteten Gebäudes geht es hier nicht, sondern um die Frage, ob Schäden an einem Gebäude, die dadurch aufgetreten sind, dass eine an der Außenküste aufgetretene Sturmflut in Form eines Sturmhochwassers mittelbar eine Überschwemmung im Landesinneren durch auf das Versicherungsgrundstück übertretendes Flusswasser ausgelöst hat, als nach den Bedingungen nicht versicherte Schäden “durch Sturmflut” zu begreifen sind. Dies ist, wie ausgeführt, zu verneinen.

Der Senat fordert für das Eingreifen des Ausschlusses nicht, dass sich die Sturmflut unmittelbar auf das Gebäude ergossen haben muss. Erforderlich ist aber, dass es zu einer Sturmflut in Form einer über die Küstenlinie getretenen Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks gekommen ist und hierdurch – dann ggfs. nur mittelbar – versicherte Sachen beschädigt worden sind (vgl. auch Jula a.a.O. Rn. 33: “Gemeint ist wohl das Hineindrücken von Seewasser durch stürmische Winde, etwa indem Deiche überschritten werden”, und Rn. 34: “Sofern am Versicherungsort Sturm geherrscht hat und das Meeresgewässer während dieser Phase über die Ufer getreten ist und dieses Übertreten nicht nur punktuell, sondern großflächig stattgefunden hat, ist von einer Sturmflut auszugehen”).

(5) Schließlich lässt sich aus der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 4.3.2016 –20 U 175/15– ebenfalls nichts für die Auslegung der vorliegenden Versicherungsbedingungen gewinnen. Dort geht es um den Ausschluss von Schäden an Bandscheiben in der Unfallversicherung und deren Wiedereinschluss, wenn ein unter den Unfallversicherungsvertrag fallendes Unfallereignis “die überwiegende Ursache” ist. Die dortigen Ausführungen zur weiten Auslegung des Ausschlusstatbestandes mit der dortigen Subsumtion, dass von dem Ausschluss auch die Rückenmarksschädigung als Folge des Bandscheibenvorfalls umfasst sei (Rn. 46 f.), können auf die hier streitige Konstellation nicht übertragen werden.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, weil die hier zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen bundesweit Verwendung finden (bei den verwendeten ECB – Extended Coverage Bedingungen – 2010 handelt es sich um von dem GdV entwickelte, gebräuchliche Industrieversicherungsbedingungen, vgl. Günther a.a.O. Rn. 19) und die Auslegung des darin geregelten Ausschlusses von Schäden “durch Sturmflut” bei der versicherten Gefahr Überschwemmung grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint im Hinblick darauf, dass dem Begriff der Sturmflut in der Kommentarliteratur unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird, und darüber hinaus erhebliche Rechtsunsicherheit über die Reichweite der Klausel herrscht, insbesondere was die Anforderungen an die Kausalität zur Erfüllung des Ausschlusstatbestandes anbelangt.

 

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