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„Wealthmaster Noble“-Lebensversicherung: Anspruch auf uneingeschränkte Erbringung von Versicherungsleistungen

LG Bremen, Az.: 2 O 2469/11

Urteil vom 06.06.2013

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 5069717O der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ angegeben, nämlich in Höhe von 2.034,00 € monatlich bis einschließlich zum 01.01.2032; dieser Anspruch ist begrenzt auf den Zeitpunkt des im Versicherungsschein benannten berechtigten Letztversterbenden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

„Wealthmaster Noble“-Lebensversicherung: Anspruch auf uneingeschränkte Erbringung von Versicherungsleistungen
Symbolfoto: Amaviael/Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Verpflichtung zur uneingeschränkten Erbringung von Versicherungsleistungen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine in London/Großbritannien ansässige Lebensversicherung. Die Vermittlung der Kapitallebensversicherung der Beklagten „Wealthmaster Noble“ erfolgte in Deutschland durch sogenannte „Distributoren“, die ihrerseits weitere Vermittler einschalteten.

Im Jahr 2001 kam der Kläger mit dem Streitverkündeten … Finanzservice eK, in Kontakt und ließ sich beraten. Im Anschluss an erste Gespräche schlug der Streitverkündete dem Kläger den Abschluss einer Kapitallebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei der Beklagten vor. Ein Anschreiben des Streitverkündeten im Anschluss an ein Gespräch enthält u.a. folgende Passagen:

„ …die … bietet keine klassische Rentenversicherung. Somit ist auch eine 60% Witwenrente nicht möglich. Bei der dargestellten Konstellation wird ab 07/2001 bis zum Ablauf (95. Lebensjahr) eine Auszahlung von monatlich 4.000,00 DM getätigt. Diese erfolgt bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder bis zum Zeitpunkt des Letztversterbenden. Dann noch vorhandenes Kapital wird an die Erben ausgezahlt. Die Höhe der Auszahlung kann jederzeit geändert und in der Höhe so vereinbart werden, wie noch Kapital vorhanden ist.

Die Qualität der Rendite können Sie den weiteren Anlagen anhand der Vergangenheitszahlen entnehmen – diese stellen jedoch keine Garantie für die Zukunft dar….“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Streitverkündeten vom 01.05.2001 Bezug genommen (Bl. 57 d.A.).

Dem Anschreiben vom 01.05.2001 war eine 7-seitige Musterberechnung vom 24.01.2001 beigefügt, die u.a. folgende Angaben enthielt:

Wealthmaster Noble

Musterberechnung (in DM)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Musterberechnung vom 24.01.2001 verwiesen (Bl. 58 ff. d.A.).

Nach weiteren Gesprächen mit dem Streitverkündeten beantragte der Kläger im Mai 2002 den Abschluss der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei der Beklagten. Das Antragsformular vom 27.05.2002 enthielt u.a. folgende Angaben:

„…

D. Angaben zum Vertrag

2. Vertragslaufzeit: 30 Jahre

F. Auszahlungen

Regelmäßige Auszahlungen

Zahlweise: monatlich

Auszahlungswert: 2.150,- / ab 01.07.2009 monatlich 2.034,- EUR bis Ablauf des Vertrages – sh Musterberech

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 27.05.2002 Bezug genommen (vgl. Bl. 82 ff. d.A.).

Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an und übersendete dem Kläger einen 3-seitigen Versicherungsschein, der u.a. folgende Daten enthielt:

„ Wealthmaster Noble

Versicherungsschein

Policennummer: 5069717O

Versicherungsnehmer: Kläger

Versicherte Person Kläger

Ehefrau des Klägers

Geburtsdaten …

Policenwährung: …

Beitrag: 261.300,00 €

Zahlweise: Einmalig

Versicherungsbeginn: 09. Juli 2002

Policenlaufzeit: 30 Jahre

Ablaufdatum: 09. Juli 2032

Garantierte Mindesttodesfallleistung: …

Versicherungsfall: …

Sonderbedingungen: keine

…“

Auf Seite 2 sah der Versicherungsschein einen Auszahlungsplan mit monatlichen Auszahlungen vor, nämlich Beginn der ersten Auszahlung am 01.04.2013 sowie Datum der letzten Auszahlung zum 01.01.2032, iHv von 2.150,00 € (bis einschließlich zum 01.01.2009) bzw. 2.034,00 € (bis einschließlich dem 01.01.2032). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen (Bl. 35 ff. d.A.).

Mit dem Versicherungsschein übersendete die Beklagte dem Kläger die Policenbedingungen, Verbraucherinformationen sowie die Poolinformationen. Die übersendeten Policenbedingungen enthielten u.a. folgende Klauseln:

„…

3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Einheiten/Anteile von … eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einheiten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2) gezahlt:

3.1.1 … behält sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von … gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.

3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer gewählten Auszahlungsdatum/daten; …

3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgehoben.

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Policenbedingungen Bezug genommen (vgl. Anlage LW1).

Ebenfalls erhielt der Kläger eine Musterberechnung vom 01.07.2002, die u.a. folgende Angaben enthielt:

„…

Unverbindliche Musterberechnung für den Wealthmaster Noble von …, erstellt am 01.07.2002

Regelmäßige Auszahlungen

Monatliche Auszahlungen in Höhe von EUR 2.150 vom 01.04.2004 bis 01.06.2009

Monatliche Auszahlungen in Höhe von EUR 1.840 vom 01.07.2009 bis 01.06.2039

Ihre persönliche Beispielrechnung wurde anhand der von Ihnen gewählten Daten berechnet und stellt den möglichen Verlauf der künftigen Wertentwicklung dar.

Die folgenden Werte spiegeln den Vertragswert in EUR am Jahresende unter Zugrundelegung der jeweiligen gewählten Wertentwicklung dar.

………“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Musterberechnung vom 01.07.2002 Bezug genommen (Bl. 70 ff. d.A.).

Am 09.07.2002 leistete der Kläger den Einmalbetrag iHv 261.300,00 €. Nachfolgend erhielt der Kläger allein im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 01.12.2007 monatliche Ausschüttungen iHv ca. 148.400,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2011 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos auf, Schadenersatz zu leisten (vgl. Bl. 106 ff. d.A.). Für die außergerichtliche Tätigkeit stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger eine Vorschussrechnung über 5.188,40 € (vgl. Bl. 111 d.A.).

Im laufenden Rechtsstreit forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Verpflichtung zur Erfüllung der im Versicherungsschein enthaltenen Ausschüttungen bis zum Ablauf der Versicherungslaufzeit zu erklären. Mit Schreiben vom 24.02.2012 erklärte die Beklagte, Ausschüttungen insoweit vorzunehmen, als ausreichend Anteile vorhanden seien.

Der Kläger trägt vor: Das anzulegende Geld stamme aus einer Lebensversicherung. Dieses Kapital habe für ihn, den Kläger, und seine Ehefrau zur Altersvorsorge sicher angelegt werden sollen. Der Streitverkündete habe in den Beratungsgesprächen stets die von der Beklagten in der Vergangenheit erzielten Renditen in den Vordergrund gestellt. Der Streitverkündete habe Renditen von stets über 8%, konkret dauerhaft über 12% im Jahr erwähnt. In diesem Zusammenhang habe der Streitverkündete versichert, dass die Renditen nie unter 4% fallen könnten; daher sehe die Musterberechnung auch einen absoluten Minderwert von 4,5% vor. Die Musterberechnung für ihn, den Kläger, sei mit einer Software erstellt worden, die die Beklagte den Vermittlern überlassen habe. Mit der Software habe die Beklagte den Vermittlern also die prognostizierte Rendite von 8,5% vorgegeben.

Die Beklagte sei verpflichtet, die Leistungen entsprechend der Versicherungspolice zu erfüllen. Die Versicherungsbedingungen würden keine wirksame Einschränkung des Erfüllungsanspruches der regelmäßigen Auszahlungen beinhalten; daher stehe ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Feststellung des uneingeschränkten Erfüllungsanspruches gegen die Beklagte zu.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 184.382,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten mit der Versicherungsnummer 5069717O sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.188,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen (vgl. Bl. 2. d.A.). Im laufenden Rechtsstreit hat der Kläger seine Klage mit einem Hilfsantrag erweitert, mit dem er beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 5069717O der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ angegeben, nämlich in Höhe von 2.034,00 € monatlich bis einschließlich zum 01.01.2032 (vgl. Bl. 187 d.A.). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites hat der Kläger dann den Hilfsantrag zu seinem Hauptantrag zu Ziffer 1. und den ursprünglichen Hauptantrag zu Ziffer 1. zum Hilfsantrag erklärt und die Klage entsprechend umgestellt (vgl. Bl. 296 d.A.).

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 5069717O der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ angegeben, nämlich in Höhe von 2.034,00 € monatlich bis einschließlich zum 01.01.2032.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.188,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen.

Hilfsweise zu 1.:

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 184.382,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten mit der Versicherungsnummer 5069717O.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die Klageänderung sei unzulässig, da diese nicht sachdienlich sei. Mit der Umstellung von dem Schadenersatz- auf den Erfüllungsanspruch stütze der Kläger seine Klage auf eine völlig neue Grundlage, die den Inhalt des vorliegenden Rechtsstreits vollumfänglich ändern würde.

Der Kläger könne nach dem ursprünglichen Verlangen auf Schadenersatz nunmehr nicht mehr Erfüllung aus der Versicherung verlangen. Der Kläger habe mit seinem Schadenersatzverlangen sein Wahlrecht, ob er Erfüllung oder Schadenersatz verlange, ausgeübt. Hier sei der Konkurrenzgedanke aus dem Verhältnis von Rücktritt und Schadenersatz entsprechend anzuwenden. § 281 Abs. 4 BGB sei analog anzuwenden, daher sei es dem Kläger verwehrt, jetzt Erfüllungsansprüche geltend zu machen.

Dem Kläger stehe auch kein uneingeschränkter Erfüllungsanspruch zu, auch wenn die Versicherungsbedingungen, aus denen sich die Einschränkung ergeben würde, unwirksam sein sollten. Nach dem Verständnis beider Parteien sei kein vorbehaltloser Erfüllungsanspruch auf Zahlungen aus der Versicherung unabhängig von dem Vertragswerk vereinbart worden. Der Kläger habe die Versicherung nicht in dem Verständnis geschlossen, die Auszahlungen seien garantiert. Dem Kläger sei bei Abschluss der Versicherung bekannt gewesen, dass die Auszahlungen aus der Versicherung durch die Ablösung von Anteilen bewirkt werden würde und daher nur so lange geleistet werden könnten, wie ausreichend Anteile in der Versicherung vorhanden seien. Hierauf habe ihn der Streitverkündete hingewiesen. Weitere Indizien dafür, dass dies dem Kläger bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei, seien, dass der Kläger nach Versicherungsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt – unstreitig – die Auszahlungsbeträge reduziert habe, in der Musterberechnung für den Kläger 3 Szenarien enthalten gewesen seien, dem Kläger aus den jährlichen Kontoauszügen, deren Erhalt nicht im Streit steht, bekannt gewesen sei, dass das Versicherungskapital rückläufig gewesen sei und er gleichwohl nicht nachfragte, wie es zu renditeunabhängigen Auszahlungen kommen könne und der Kläger vorgerichtlich Schadenersatz und nicht Erfüllung geltend gemacht habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Landgericht Bremen ist international nach Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO und örtlich nach § 215 Abs. 1 VVG zuständig, da der Kläger als Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Bremen hatte.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine zulässige Klageänderung durch Umstellung der Klageanträge vor. Ein Fall nach § 264 Nr. 3 ZPO war zwar nicht anzunehmen, da keine Veränderung des Gegenstandes nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Ein solcher Fall wäre z.B. anzunehmen gewesen, wenn statt Erfüllung nunmehr Schadenersatz verlangt wird, weil der Gegenstand, auf den sich das Erfüllungsbegehren bezogen hat, „zerstört“ wurde (vgl. Handkommentar zur ZPO/Saenger, 3 Aufl., § 264 Rn. 7). Eine Veränderung des begehrten Gegenstandes liegt gerade nicht vor. § 264 Nr. 3 ZPO gestattet dem Kläger, seinen Antrag an Umstände anzupassen, die die materielle Rechtslage nach Rechtshängigkeit verändert haben (OLG Hamm NJW-RR 2001, 142; Beck’scher Online Kommentar zur ZPO/Vorwerk/Wolf, Edition 9, § 264 Rn. 7). Gleichgestellt werden Umstände, die zwar bei Rechtshängigkeit vorlagen, dem Kläger damals aber ohne Verschulden nicht bekannt gewesen sind (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 264 unter Rn. 8; Beck’scher Online Kommentar zur ZPO/Vorwerk/Wolf, Edition 9, § 264 Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 264 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 264 Rn 5). Auch ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da dem Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind. Eine Einwilligung der Beklagten iSd § 263 1 Var. ZPO in die Klageänderung liegt ebenfalls nicht vor. Gleichwohl ist die Klageänderung zulässig, da die Kammer die Änderung/Umstellung der Klageanträge für sachdienlich iSd § 263 2. Var. ZPO hält. Die Sachdienlichkeit iSd § 263 ZPO ist objektiv nach der Prozessökonomie zu bestimmen (Handkommentar zur ZPO/Saenger, 3. Aufl., § 263 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich ist, ob und inwieweit die Zulassung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Prozesses ausräumt und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (Handkommentar zur ZPO/Saenger, 3. Aufl., § 263 Rn. 10 m.w.N.). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (Handkommentar zur ZPO/Saenger, 3. Aufl., § 263 Rn. 10 m.w.N.). Im zu entscheidenden Einzelfall wird der zu berücksichtigende Streitstoff durch die Klageänderung, d.h. der Umstellung des Begehrens von Schadenersatz auf Erfüllung, nur unerheblich verändert. Für die Kammer gilt es nun vorrangig den streitigen Punkt des Versicherungsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers rechtlich zu bewerten. Die rechtlich zu bewertenden Tatsachen waren bereits mit der Klage vorgetragen worden. Zudem beugt die Zulassung des Erfüllungskomplexes der Erhebung einer weiteren Klage vor. Würde der Kläger mit seiner Klage auf Schadenersatz scheitern, steht zu erwarten, dass er angesichts der für ihn günstig erscheinenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin auf Erfüllung klagen würde.

3.

Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers iSd § 256 ZPO ist gegeben. Die Parteien streiten darum, welche Ansprüche dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis, d.h. dem Versicherungsverhältnis zustehen. Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen geleistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlösbare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 m.w.N.; BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Eine Gefährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 m.w.N.; BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Standpunkt, nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie noch ausreichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementsprechend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Informationen die reduzierten Vertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte bereits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interesse. Der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass es dem Kläger möglich sein dürfte, bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung offene Ansprüche zu beziffern bzw. möglicherweise in Teilen auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) zu klagen. Der Streit der Parteien zu dem geltend gemachten Erfüllungsanspruch betrifft allein eine rechtliche Frage zur Bewertung des Anspruchsgrundes, d.h. der Feststellung, welchen Anspruch der Kläger dem Grunde nach aus der streitgegenständlichen Versicherung hat. Im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens des Klägers steht nach Auffassung der Kammer zu erwarten, dass die Beklagte zur Leistung fähig und bereit ist. Auch in einem solchen Fall ist eine Feststellungsklage zulässig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 18 m.w.N.). Auch der Umstand, dass es dem Kläger des ggf. mit zunehmender Prozessdauer einhergehenden zeitlichen Voranschreitens möglich sein könnte, Ansprüche aus der Vergangenheit abschließend zu beziffern, führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses. Ist die Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, ist eine Klägerpartei nicht gehalten, zu einer entsprechenden Leistungsklage überzugehen, wenn und soweit der Anspruch bezifferbar geworden ist (BGH, NJW-RR 2004, 79; Handkommentar zur ZPO/Saenger, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 12 m.w.N.).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die in dem Versicherungsschein zu dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag enthaltenen Auszahlungen ohne Einschränkung bis zum vertraglichen Ablauf der Versicherung (2032) auszuzahlen.

1.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Versicherungsleistung, d.h. die unter Ziffer 1. tenorierten Beträge auszubezahlen, folgt aus der Verpflichtung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen, § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a.F.; § 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n.F..

a.

Das wirksame Zustandekommen des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages unter Einbeziehung der Versicherungsbedingungen der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Den Versicherungsantrag des Klägers vom 27.05.2001 hatte die Beklagte angenommen und anschließend dem Kläger den zur Versicherung zugehörigen Versicherungsschein übersendet. Ebenfalls nicht im Streit steht der Umstand, dass der Kläger seine in dem Versicherungsschein erfasste Einmaleinlage an die Beklagte geleistet hat und damit seiner Verpflichtung einschränkungslos nachgekommen ist.

b.

Der geltend gemachte (uneingeschränkte) Anspruch des Klägers ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen. Der Antrag des Klägers vom 27.05.2001 und der darauf basierende Versicherungsschein, den die Beklagte ausgestellt hatte, enthalten keine Einschränkungen der auszuzahlenden Beträge. Werden im Versicherungsantrag und Versicherungsschein die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind, so ist darin der objektive Erklärungswert zu sehen, dass sich der Versicherer zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet (so bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Ein über die Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt (so auch BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Die Auszahlungsbeträge aus dem Versicherungsantrag und dem darauf basierenden Versicherungsschein können aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt (so bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Das ergibt sich nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht (vgl. BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

c.

Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die „Policenbedingungen“, auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die dem Kläger unstreitig ausgehändigte „Verbraucherinformation“ wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden.

aa.

Die „Verbraucherinformation“ ist bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Einbeziehung in den vorliegenden Versicherungsantrag vom 27.05.2002 ist nicht gegeben. In dem vorgelegten Versicherungsschein sowie den Policenbedingungen befindet sich kein ausreichender Hinweis darauf, dass diese Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen. Damit fehlt der erforderliche Einbeziehungshinweis im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die – anderweitig geregelten – für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer abändernden Ausgestaltung jener Regelungen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

bb.

Die Policenbedingungen hingegen sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt, der für eine wirksame Einbeziehung ausreichend war (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen nicht entnehmen, dass die im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Er wird die Formulierung „Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers“ am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsanbahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlungen der Klausel unterliegen sollen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Zum einen müssen regelmäßige Auszahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass für im Versicherungsschein enthaltene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszahlungen der „Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers“ maßgeblich sein soll (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Unter diesen Umständen kann auch der Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträglicher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will (vgl. BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedingungen, sofern sie in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil im Versicherungsschein pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche „auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers“ sowie um eine Einlösung von Anteilen im Sinne von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Dies erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Dabei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit „den Umständen nach“ möglich gewesen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zusätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr. 6.3.1. fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszahlungen und Nr. 6.3.2. enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann (vgl. so auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite geringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgelegten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift „Auszahlungen“ kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11).

d.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein Fall vor, bei dem aufgrund ausdrücklichen oder schlüssigen Handelns der Vertragsparteien davon auszugehen wäre, dass der Kläger als Versicherungsnehmer bei dem vorliegenden Versicherungsvertrag als Vertragsinhalt akzeptiert hätte, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme der Anteile geleistet werden würden.

aa.

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat zwar nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung – auch durch schlüssiges Handeln – einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (vgl. auch bei BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11 sowie BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Eine entsprechende übereinstimmende Vorstellung der Parteien dieses Rechtsstreites ist nach Auffassung der Kammer nicht anzunehmen.

bb.

Soweit die Beklagte darauf abgestellt hatte, dass der Streitverkündete in den Gesprächen vor Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung darauf hingewiesen haben soll, so war dieser pauschale Vortrag unsubstantiiert.

aaa.

Mit der Klageerwiderung hatte die Beklagte den Inhalt der Gespräche zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten mit Nichtwissen bestritten (vgl. Bl. 144 d.A.). Zur Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen hatte sich die Beklagte u.a. darauf zurückgezogen, dass ihr das Handeln des Streitverkündeten nicht nach § 278 ZPO zuzurechnen sei. Da sich die Beklagte, die selbst nicht über eine Vertriebsstruktur in Deutschland verfügt hatte und hat, der tätig gewordenen Vermittler im Wege eines sog. Strukturvertriebes bedient hatte, ist ihr das Handeln der Vermittler nach § 278 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/12; BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 271/10; BGH vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11). In einer solchen Konstellation ist das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Eigene Handlungen und Wahrnehmungen dürfen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt (vgl. Handkommentar zur ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 138 Rn. 9 m.w.N. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16). Eine Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen einziehen (vgl. Handkommentar zur ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 138 Rn. 9 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16). Über geschäftliche Vorgänge muss sich die Partei bei Personen, die unter ihrer Anleitung Aufsicht oder Verantwortung tätig wurden, erkundigen (vgl. Handkommentar zur ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 138 Rn. 9 m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 138 Rn. 20).

bbb.

Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28.01.2013 (Bl. 315 d.A.) zu den vermeintlichen Angaben des Streitverkündeten in den Gesprächen ist unsubstantiiert. Die Beklagte hatte sich nicht an den Streitverkündeten gewendet, um diese Erkenntnisse zur Grundlage ihres Vortrages zu machen (vgl. Bl. 411 d.A.). Vielmehr will sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen darauf geschlossen haben, dass der Streitverkündete entsprechende Angaben gemacht haben will. Gerade aus den maßgeblichen Unterlagen vor Vertragsschluss ist darauf – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu schließen. Der Versicherungsantrag selbst enthält schon den handschriftlichen und unmissverständlichen Zusatz, dass die Einmalbeträge bis zum Versicherungsablauf ausgezahlt werden sollen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger rechtzeitig vor dem Abschluss der Versicherung die Policenbedingungen und Verbraucherinformationen zur Verfügung hatte, da diese – wie zuvor bereits ausgeführt – aus Sicht des Empfängers gerade nicht geeignet sind, auf eine Einschränkung der im Versicherungsschein enthaltenen Auszahlungen schließen zu lassen. Auch aus der Musterberechnung, die der Kläger vor Abschluss der Versicherung erhalten hatte, ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – gerade keine Einschränkung in Bezug auf regelmäßige Auszahlungen. Die regelmäßige Auszahlung wird statisch und einschränkungslos dargestellt. Wertveränderungen ergeben sich „nur“ im Hinblick auf die Überschussbeteiligung. Hinweise zur Unverbindlichkeit betreffen ausschließlich die Überschussbeteiligung und den prognostizierten Rückgabewert, nicht aber die regelmäßigen Auszahlungen. Dies hat die Beklagte dann mit der weiteren Musterberechnung vom 01.07.2002 manifestiert, in der ebenfalls die regelmäßigen Auszahlungen statisch erfasst sind. Auch aus dem Schreiben des Streitverkündeten vom 01.05.2001 ergibt sich nichts anderes. Schon dem Wortlaut nach durfte der Kläger als Empfänger davon ausgehen, dass die monatlichen Auszahlungen bis zum Versicherungsablauf bzw. zum Ableben des Letztversterbenden gezahlt werden würden. Der enthaltene Passus, der sich auf eine Anpassung der Auszahlungen bezogen hatte, steht unmittelbar in Bezug auf das Kapital, das – so der Satz zuvor – bei Auszahlung an den Erben noch vorhanden ist. Ein klarer Bezug zu den im Versicherungsschein enthaltenen regelmäßigen Auszahlungen ist nicht enthalten. Soweit die Beklagte auf nachvertragliche Umstände, d.h. die Reduzierung der monatlichen Auszahlungen und das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen im Jahr 2011 abstellen will, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass diese Umstände nicht ausreichend sind, auf die Vorstellung des Klägers vor/bei Vertragsschluss abzustellen. Hinsichtlich der Reduzierung der Ausschüttungen kommt hinzu, dass damit auch ein auszuzahlendes Kapital bei Versicherungsende bzw. im Erbfall, so jedenfalls nach dem Schreiben des Beraters vom 01.05.2001, erhöht werden konnte, so dass aufgrund dieses alternativen und plausiblen Motivs für eine Ausschüttungsveränderung keine zwingenden Rückschlüsse gezogen werden können. Entsprechend kann auch nicht aus dem vorgebrachten Umstand der Nichtnachfrage nach Erhalt der jährlichen Mitteilungen zum Kapitalstand der Versicherung auf ein positiven Wissen des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Bezug auf eine Einschränkung der monatlichen Auszahlungen geschlossen werden. Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst Schadenersatz verlangt hatte, nach Auffassung der Kammer kein hinreichender Rückschluss iSd der Beklagten ziehen, da dem Kläger – wie unten ausgeführt – das Wahlrecht zusteht, Erfüllung oder Schadenersatz nach seinem Belieben zu verlangen.

Nach alledem hätte es der Beklagten oblegen, konkret zu dem tatsächlichen Ablauf der Gespräche zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten vorzutragen; jedenfalls schlüssig solche Tatsachen, aus denen zu schließen wäre, dass der Streitverkündete dem Kläger gegenüber die monatlichen Auszahlungen nicht als uneingeschränkt dargestellt hatte, sondern vielmehr als abhängig von der tatsächlichen Entwicklung des Wertes der Versicherung und den noch vorhandenen Anteilen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Beweisaufnahme – durch Vernehmung des Streitverkündeten als Zeugen oder des Klägers als Partei – kam bei diesem Sachvortrag nicht in Betracht, da eine Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinausgelaufen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten, oblag es ihr und nicht dem Kläger, zunächst im Wege der sekundären Darlegungslast schlüssig zur einer hinreichenden Aufklärung des Streitverkündeten vorzutragen. Derjenige, der sich darauf beruft, nicht hinreichend aufgeklärt oder beraten worden zu sein, trägt für den Nachweis der fehlerhaften Beratung/Aufklärung die Darlegungs- und Beweislast (BGH vom 27.09.2011, XI ZR 178/10). Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (BGH, aaO). Zudem war zu berücksichtigen, dass sich der uneingeschränkte Leistungsanspruch – wie zuvor bereits erläutert – aus den schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Versicherungsschein ergab. Dieser von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein ist nach Auffassung der Kammer als Privaturkunde iSd § 416 ZPO zu behandeln. Für schriftliche Erklärungen/Verträge gilt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 416 Rn. 8 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 416 Rn. 10 m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 416 Rn. 3 m.w.N.). Die Beklagte, die Abweichendes vorgetragen hatte, trug für die Tatsachen, aus denen zu folgern wäre, dass entgegen dem Versicherungsschein abweichendes besprochen und daher auch vereinbart worden wäre, die Darlegungs- und Beweislast. Konkreter Tatsachenvortrag zu den maßgeblichen Gesprächen des Klägers mit dem Streitverkündeten, aus dem diese Umstände ersichtlich geworden wären, ist trotz Hinweises der Kammer nicht erfolgt.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der von dem Kläger geltend gemachte Erfüllungsanspruch auch nicht dem Grunde nach ausgeschlossen, weil der Kläger zunächst einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht hatte.

Der Anspruch des Klägers im Hinblick auf die Pflichtverletzungen der Beklagten, die er zunächst mit dem Hauptantrag geltend gemacht hatte, würde aus § 280 BGB und nicht aus § 281 BGB folgen. § 280 BGB hat gerade keine Regelung iSd § 281 Abs. 4 BGB. § 281 Abs. 4 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt schon an einer vergleichbaren Interessenlage. Der Ansatz des § 280 BGB ist ein völlig anderer als der Ansatz aus § 281 BGB. § 281 BGB befasst sich mit Schadenersatzansprüchen, wenn (Erfüllungs-)Leistungen nicht oder nicht wie geschuldet erbracht werden. § 281 Abs. 1 BGB betrifft nur Schäden, die durch die Nichterfüllung der geschuldeten Leistung (hier Leistungsansprüche aus der Lebensversicherung) entstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 281 Rn. 2). Einen solchen Schadenersatzanspruch hatte der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat als Pflichtverletzung gerade nicht eine Verletzung einer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern eine falsche bzw. unzureichende Aufklärung vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags gerügt. Die Trennung von § 280 BGB zu § 281 BGB zeigt sich deutlich an der Regelung in § 280 Abs. 3 BGB. § 281 BGB ist ein gesetzlicher „Sonderfall“. Daher sind nach Auffassung der Kammer die Regelungen dieses Sonderfalles nicht auf die allgemeine Regelung des § 280 BGB übertragbar.

Auch der Verweis der Beklagten auf die Rücktrittsgedanken verfängt nach Auffassung der Kammer daher nicht. „Nur“ § 281 Abs. 5 BGB und gerade nicht § 280 BGB verweist auf die Regelungen aus §§ 346 ff. BGB. Dass Ansprüche aus § 280 BGB auch nach Rücktritt aus einem gegenseitigen Vertrag möglich sind, ergibt sich zudem aus § 325 BGB (vgl. auch Staudinger/Otto, BGB, Neub. 2009, § 280 Rn. A6 und E67).

3.

Abweichend vom Klageantrag zu Ziffer 1. war klarstellend in den Tenor aufzunehmen, dass die monatlichen Auszahlungen auf die Lebenszeit der Berechtigten begrenzt ist, wie sich aus dem Versicherungsantrag vom 27.05.2002 und dem vorhergehenden Schreiben des Streitverkündeten vom 01.05.2001 ergibt. Über die Frage der Rechtsfolge eines vorzeitigen Versterbens der Bezugsberechtigten, d.h. der dann zu erfolgenden Auszahlung etwaig noch vorhandenen Kapitals, war nicht zu entscheiden, weil das zwischen den Parteien nicht im Streit steht.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten iHv 5.188,40 €.

Zwar können die vorgerichtlichen Anwaltskosten grds. als Schaden iSd §§ 249 ff. BGB (sog. Rechtsverfolgungskosten) zu erstatten sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 57). Die Kammer kann aber offen lassen, ob dem Grunde nach überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten bestehen würde. Der Kläger macht einen Erfüllungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geltend. Auf diesen Anspruch hatte sich die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht bezogen. Vielmehr hatte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2011 Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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